Erwägungen (1 Absätze)
E. 25 April 2025 vorgeladen (act. 9/6B). Die Vorladung wurde der Beschwerdeführe- rin am 14. April 2025 zugestellt (act. 9/7/2). Da die Beschwerdeführerin unent- schuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung erschien, schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Beschluss vom 25. April 2025 als gegenstandslos ab und auferlegte der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse von Fr. 250.– (act. 8). 1.3. Darauf reichte die Beschwerdeführerin der Kammer über IncaMail eine an die Vorinstanz adressierte Eingabe vom 2. Mai 2025 ein (act. 2 u. act. 5). Da die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht gültig signiert wurde, wurde ihr mit Verfü- gung vom 9. Mai 2025 Frist angesetzt, um die Eingabe zu verbessern, mithin mit einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen oder aber in Papierform mit Unterschrift erneut einzureichen (act. 6). Am 14. Mai 2025 ging eine unter- zeichnete Fassung bei der Kammer ein (act. 10). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1–9). Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 - 2.1. Die Beschwerdeführerin hält das Vorgehen der Vorinstanz für befremdlich und verlangt die Klärung der Sachlage im Zusammenhang mit den geltend ge- machten Mängeln (act. 10 unten). Ihre Eingabe richtet sich somit sinngemäss ge- gen den Abschreibungsbeschluss der Vorinstanz vom 25. April 2025 (vgl. act. 8). Die Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 206 Abs. 1 ZPO ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO und unterliegt bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.– der Berufung (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO), ansonsten der Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO (BGE 148 III 186 E. 6.3 ff. und E. 6.5; dies entspricht auch der Praxis der Kammer, vgl. statt vieler OGer ZH RU240012 vom 2. September 2024 E. 2a). 2.2. Im Mängelbeseitigungsverfahren (Art. 259a Abs. 1 lit. a und Art. 259b lit. b OR) bestimmt sich der Streitwert nach den für die Mängelbeseitigung mutmass- lich entstehenden Kosten. Dabei sind die Kosten für die Ausführung der Arbeiten für die Mängelbeseitigung nach objektiven Kriterien zu schätzen (ZK ZPO-Stein,
4. Aufl. 2025, Art. 91 N 25 m.w.H.). Die Vorinstanz erwog, dass die hier verlangte Mängelbehebung ("Wartung" bzw. "Austausch" von Haushaltsgeräten) erfah- rungsgemäss einen Streitwert unter Fr. 10'000.– ergebe (act. 8 E. 1.4). Dem ist zu folgen. Die Eingabe der Beschwerdeführerin wurde deshalb als Beschwerde ent- gegen genommen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob darauf eingetreten werden kann. 2.3. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei un- richtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und
- 4 - neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin sei unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen (act. 8 E. 1.3.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den Zug in E._____ verpasst und habe dies niemandem mitteilen können, da die Telefonzentrale des Bezirksgerichts durchgehend bis 15:15 Uhr besetzt gewesen sei. Dann sei sie vor Ort gewesen und ihr sei mitge- teilt worden, dass die Sitzung bereits geschlossen worden sei (act. 10 S. 1). 3.2. Die von der Beschwerdeführerin nachgelieferte Begründung für ihre Säum- nis stellt eine neues Vorbringen dar, das gemäss Art. 326 ZPO im Beschwerde- verfahren nicht berücksichtigt werden kann. Auf ihre Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 3.3. Inhaltlich kommen die genannten Ausführungen der Beschwerdeführerin einem Wiederherstellungsgesuch gleich. Ein begründetes Wiederherstellungsge- such ist bei der Instanz einzureichen, vor der die Säumnis stattgefunden hat (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Für die Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs ist da- her nicht die Kammer, sondern die Vorinstanz zuständig, und zwar auch dann, wenn sie bereits einen Entscheid gefällt hat (vgl. OGer ZH PF230032 vom 25. Mai 2023, E. 4.1; OGer ZH RU120046/U1 vom 15. Oktober 2012, E. 2; KuKo ZPO- Hoffmann-Nowotny/Brunner, 3. Aufl. 2021, Art. 149 N 3). Demnach ist auf das sinngemäss gestellte Wiederherstellungsgesuch mangels Zuständigkeit nicht ein- zutreten. Ohne über die Prozesschancen eines solchen Wiederherstellungsgesu- ches zu urteilen, ist die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2025 (samt Beilagen) daher der Vorinstanz in Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO zur Prü- fung weiterzuleiten. Eine Kopie verbleibt in den Akten des vorliegenden Verfah- rens. 3.4. Die Beschwerdeführerin bezeichnete ihre an das Bezirksgericht Meilen adressierte Eingabe als "Einsprache gegen missbräuchliche Kündigung der Woh- nung während Sperrfrist" (vgl. act. 10 S. 1 ff.). Soweit sich die Beschwerdeführerin damit gegen die Kündigung vom 24. April 2025 wendet, wurde sie bereits in der
- 5 - Verfügung vom 9. Mai 2025 darauf hingewiesen, dass die Kammer für die Anfech- tung einer Kündigung nicht bzw. nicht als erste Instanz zuständig ist und sie sich diesbezüglich an die zuständige Schlichtungsbehörde zu wenden hätte (vgl. act. 6). Auf ihre Eingabe ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten. Gestützt auf Art. 143 Abs. 1bis ZPO ist die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2025 (act. 2 u. 10 [Beschwerdeschrift]) auch aus diesem Grund an die Schlichtungsbe- hörde des Bezirks Meilen zur Prüfung weiterzuleiten. Auf die zahlreichen Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Mängelbehebung ist vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen. 3.5. Auch wenn die Beschwerdeführerin ihre Säumnis anlässlich der Schlich- tungsverhandlung vom 25. April 2025 nicht in Abrede stellt, rechtfertigen sich fol- gende Hinweise: Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Nicht persönlich erscheinen muss und sich ver- treten lassen kann, wer sich auf einen gesetzlich vorgesehenen Dispensations- grund berufen kann, so namentlich, wer ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat oder wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen ver- hindert ist (Art. 204 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht an der Schlichtungsverhandlung, ist sie säumig. Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO als zurückgezo- gen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. Darauf wurde die Beschwerdeführerin in der Vorladung hingewiesen (act. 9/6B S. 2 Ziff. 3). Als säumig gilt, wer nicht zum angegebenen Termin zur Verhandlung erscheint. In der Praxis wird gleichwohl eine kleine Wartezeit beachtet. Dem Protokoll zufolge wurde auch hier die sog. akademische Viertelstunde abgewartet und mit dem Be- ginn der Verhandlung bis um 15:15 Uhr zugewartet. Um 15:20 Uhr wurde die Ver- handlung geschlossen (vgl. Prot. Vi. S. 2). Es ist unbestritten, dass die Beschwer- deführerin unentschuldigt nicht zum Verhandlungstermin um 15:00 Uhr erschien. Damit gilt sie als säumig, weshalb die Vorinstanz das Schlichtungsverfahren rich- tigerweise androhungsgemäss nach Art. 206 Abs. 1 ZPO abgeschrieben hat.
- 6 -
4. Nach Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO werden für das Schlichtungsver- fahren betreffend Miete von Wohn- und Geschäftsräumen keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen, was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH PD110010 vom 31. Oktober 2011; OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2025 (act. 2 u. 10) wird der Schlichtungsbehörde des Bezirks Meilen zur Prüfung als Fristwiederherstel- lungsgesuch und als Kündigungsschutzbegehren weitergeleitet.
- Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 10, sowie an die Vorinstanz (unter Beilage von act. 2 und 10), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
- Juli 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250042-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 1. Juli 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch C._____ AG, betreffend Mängelrechte Beschwerde gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde in Mietsa- chen des Bezirksgerichtes Meilen vom 25. April 2025 (MO250062)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 24. März 2025 reichte die Klägerin und Beschwerdeführe- rin (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Meilen (nachfolgend Vorinstanz) eine Klage mit folgenden Rechtsbe- gehren ein (act. 9/1 sinngemäss): Der Beklagte sei zu verpflichten, die nachfolgenden Mängel betreffend die von der Klägerin gemietete 3 ½-Zimmer-Wohnung im 1. OG an der D._____-strasse 1 in E._____ [Ortschaft] innert angemessener Frist fachmännisch zu beheben:
- mangelhaft funktionierende Waschmaschine
- mangelhaft funktionierender Entfeuchtungslüfter in der Waschkü- che
- Risse in den Boden-Keramikplatten in allen Zimmern mit Keramik- platten
- mangelhafter Kühlschrank
- mangelhafter Dampfabzug 1.2. In der Folge wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den
25. April 2025 vorgeladen (act. 9/6B). Die Vorladung wurde der Beschwerdeführe- rin am 14. April 2025 zugestellt (act. 9/7/2). Da die Beschwerdeführerin unent- schuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung erschien, schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Beschluss vom 25. April 2025 als gegenstandslos ab und auferlegte der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse von Fr. 250.– (act. 8). 1.3. Darauf reichte die Beschwerdeführerin der Kammer über IncaMail eine an die Vorinstanz adressierte Eingabe vom 2. Mai 2025 ein (act. 2 u. act. 5). Da die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht gültig signiert wurde, wurde ihr mit Verfü- gung vom 9. Mai 2025 Frist angesetzt, um die Eingabe zu verbessern, mithin mit einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen oder aber in Papierform mit Unterschrift erneut einzureichen (act. 6). Am 14. Mai 2025 ging eine unter- zeichnete Fassung bei der Kammer ein (act. 10). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1–9). Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 - 2.1. Die Beschwerdeführerin hält das Vorgehen der Vorinstanz für befremdlich und verlangt die Klärung der Sachlage im Zusammenhang mit den geltend ge- machten Mängeln (act. 10 unten). Ihre Eingabe richtet sich somit sinngemäss ge- gen den Abschreibungsbeschluss der Vorinstanz vom 25. April 2025 (vgl. act. 8). Die Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 206 Abs. 1 ZPO ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO und unterliegt bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.– der Berufung (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO), ansonsten der Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO (BGE 148 III 186 E. 6.3 ff. und E. 6.5; dies entspricht auch der Praxis der Kammer, vgl. statt vieler OGer ZH RU240012 vom 2. September 2024 E. 2a). 2.2. Im Mängelbeseitigungsverfahren (Art. 259a Abs. 1 lit. a und Art. 259b lit. b OR) bestimmt sich der Streitwert nach den für die Mängelbeseitigung mutmass- lich entstehenden Kosten. Dabei sind die Kosten für die Ausführung der Arbeiten für die Mängelbeseitigung nach objektiven Kriterien zu schätzen (ZK ZPO-Stein,
4. Aufl. 2025, Art. 91 N 25 m.w.H.). Die Vorinstanz erwog, dass die hier verlangte Mängelbehebung ("Wartung" bzw. "Austausch" von Haushaltsgeräten) erfah- rungsgemäss einen Streitwert unter Fr. 10'000.– ergebe (act. 8 E. 1.4). Dem ist zu folgen. Die Eingabe der Beschwerdeführerin wurde deshalb als Beschwerde ent- gegen genommen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob darauf eingetreten werden kann. 2.3. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei un- richtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und
- 4 - neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin sei unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen (act. 8 E. 1.3.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den Zug in E._____ verpasst und habe dies niemandem mitteilen können, da die Telefonzentrale des Bezirksgerichts durchgehend bis 15:15 Uhr besetzt gewesen sei. Dann sei sie vor Ort gewesen und ihr sei mitge- teilt worden, dass die Sitzung bereits geschlossen worden sei (act. 10 S. 1). 3.2. Die von der Beschwerdeführerin nachgelieferte Begründung für ihre Säum- nis stellt eine neues Vorbringen dar, das gemäss Art. 326 ZPO im Beschwerde- verfahren nicht berücksichtigt werden kann. Auf ihre Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 3.3. Inhaltlich kommen die genannten Ausführungen der Beschwerdeführerin einem Wiederherstellungsgesuch gleich. Ein begründetes Wiederherstellungsge- such ist bei der Instanz einzureichen, vor der die Säumnis stattgefunden hat (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Für die Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs ist da- her nicht die Kammer, sondern die Vorinstanz zuständig, und zwar auch dann, wenn sie bereits einen Entscheid gefällt hat (vgl. OGer ZH PF230032 vom 25. Mai 2023, E. 4.1; OGer ZH RU120046/U1 vom 15. Oktober 2012, E. 2; KuKo ZPO- Hoffmann-Nowotny/Brunner, 3. Aufl. 2021, Art. 149 N 3). Demnach ist auf das sinngemäss gestellte Wiederherstellungsgesuch mangels Zuständigkeit nicht ein- zutreten. Ohne über die Prozesschancen eines solchen Wiederherstellungsgesu- ches zu urteilen, ist die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2025 (samt Beilagen) daher der Vorinstanz in Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO zur Prü- fung weiterzuleiten. Eine Kopie verbleibt in den Akten des vorliegenden Verfah- rens. 3.4. Die Beschwerdeführerin bezeichnete ihre an das Bezirksgericht Meilen adressierte Eingabe als "Einsprache gegen missbräuchliche Kündigung der Woh- nung während Sperrfrist" (vgl. act. 10 S. 1 ff.). Soweit sich die Beschwerdeführerin damit gegen die Kündigung vom 24. April 2025 wendet, wurde sie bereits in der
- 5 - Verfügung vom 9. Mai 2025 darauf hingewiesen, dass die Kammer für die Anfech- tung einer Kündigung nicht bzw. nicht als erste Instanz zuständig ist und sie sich diesbezüglich an die zuständige Schlichtungsbehörde zu wenden hätte (vgl. act. 6). Auf ihre Eingabe ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten. Gestützt auf Art. 143 Abs. 1bis ZPO ist die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2025 (act. 2 u. 10 [Beschwerdeschrift]) auch aus diesem Grund an die Schlichtungsbe- hörde des Bezirks Meilen zur Prüfung weiterzuleiten. Auf die zahlreichen Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Mängelbehebung ist vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen. 3.5. Auch wenn die Beschwerdeführerin ihre Säumnis anlässlich der Schlich- tungsverhandlung vom 25. April 2025 nicht in Abrede stellt, rechtfertigen sich fol- gende Hinweise: Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Nicht persönlich erscheinen muss und sich ver- treten lassen kann, wer sich auf einen gesetzlich vorgesehenen Dispensations- grund berufen kann, so namentlich, wer ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat oder wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen ver- hindert ist (Art. 204 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht an der Schlichtungsverhandlung, ist sie säumig. Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO als zurückgezo- gen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. Darauf wurde die Beschwerdeführerin in der Vorladung hingewiesen (act. 9/6B S. 2 Ziff. 3). Als säumig gilt, wer nicht zum angegebenen Termin zur Verhandlung erscheint. In der Praxis wird gleichwohl eine kleine Wartezeit beachtet. Dem Protokoll zufolge wurde auch hier die sog. akademische Viertelstunde abgewartet und mit dem Be- ginn der Verhandlung bis um 15:15 Uhr zugewartet. Um 15:20 Uhr wurde die Ver- handlung geschlossen (vgl. Prot. Vi. S. 2). Es ist unbestritten, dass die Beschwer- deführerin unentschuldigt nicht zum Verhandlungstermin um 15:00 Uhr erschien. Damit gilt sie als säumig, weshalb die Vorinstanz das Schlichtungsverfahren rich- tigerweise androhungsgemäss nach Art. 206 Abs. 1 ZPO abgeschrieben hat.
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4. Nach Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO werden für das Schlichtungsver- fahren betreffend Miete von Wohn- und Geschäftsräumen keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen, was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH PD110010 vom 31. Oktober 2011; OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2025 (act. 2 u. 10) wird der Schlichtungsbehörde des Bezirks Meilen zur Prüfung als Fristwiederherstel- lungsgesuch und als Kündigungsschutzbegehren weitergeleitet.
3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 10, sowie an die Vorinstanz (unter Beilage von act. 2 und 10), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
4. Juli 2025