Erwägungen (1 Absätze)
E. 12 November 2013 E. 3; BGer 4A_387/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.2; OGer ZH RU170031 vom 29. Mai 2017 E. II.1). Selbiges gilt für die Ordnungs- busse nach Art. 206 Abs. 4 ZPO, welche in sinngemässer Anwendung von Art. 128 Abs. 4 ZPO ebenfalls mit Beschwerde anfechtbar ist (vgl. auch: KUKO ZPO-GLOOR/UMBRICHT LUKAS, 3. Aufl. 2021, Art. 206 N 10; OFK ZPO-MÖHLER,
3. Aufl. 2023, Art. 206 N 9). 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei un- richtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1 Soweit sich die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsmittel gegen die Ertei- lung der Klagebewilligung an die Gegenseite richten, ist darauf nach dem Gesag- ten (vgl. E. 2.1) nicht einzutreten. Zuhanden der Beschwerdeführer ist erneut fest- zuhalten, dass die Klagebewilligung keinen Entscheid darstellt, sondern eine Er- mächtigung der klagenden Partei, ihre Klage beim Gericht einzureichen.
- 4 - 3.2 Kosten wurden im Verfahren der Vorinstanz in Anwendung von Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO zu Recht keine erhoben, weshalb eine Kostenbe- schwerde von Vornherein ausser Betracht fällt. 3.3 Die Vorinstanz auferlegte den Beschwerdeführern indes eine Ordnungs- busse von je Fr. 150.–, da sie unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen seien (act. 5 E. 4 und Dispositiv Ziff. 2). Zur ihnen auferlegten Ordnungsbusse äussern sich die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Beschwerde nicht explizit und machen insbesondere nirgends geltend, damit ausdrücklich nicht einverstanden zu sein. Entsprechend fehlt es an einem Antrag bzw. einer hinreichenden Begründung. Auf die Beschwerde ist – so- weit sie sich allenfalls gegen die auferlegten Ordnungsbussen richtet – nicht ein- zutreten. Selbst wenn indes der Einwand der Beschwerdeführer, sie seien der Ver- handlung nicht unentschuldigt ferngeblieben, als Einwand gegen die Ordnungs- busse zu verstehen wäre, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden: Gestützt auf Art. 206 Abs. 4 ZPO kann eine säumige Partei im Schlichtungs- verfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.– bestraft werden (vgl. dazu auch: Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2020 S. 2757). Wie gezeigt, wurden die Beschwerdeführer mit Vorladung vom
29. Januar 2025 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen, und sie nahmen diese Vorladung beide in Empfang (act. 7/7 f.). Damit waren sie ordnungsgemäss vor- geladen worden. Die Beschwerdeführer machen geltend, daraufhin per E-Mail "ordnungsgemäss" die Verhandlung "abgesagt" zu haben. Dass die Beschwerde- führer der Vorinstanz eine E-Mail zukommen liessen, ergibt sich weder aus den vorinstanzlichen Akten, noch reichen sie einen entsprechenden Beleg ein. Die als Beilage zur Beschwerde eingereichte E-Mail richtet sich nicht an eine Adresse des Gerichts oder der Schlichtungsbehörde (act. 4/2). Damit handelt es sich bei ihrem Vorbringen letztlich um eine unbelegte Behauptung. Hinzu kommt, dass eine mit gewöhnlicher E-Mail und ohne elektronische Signatur an das Gericht ge- sendete Eingabe den gesetzlichen Voraussetzungen nicht genügt. Eingaben sind dem Gericht entweder in Papierform (mit Originalunterschrift versehen) oder elek-
- 5 - tronisch einzureichen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Bei der elektronischen Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer aner- kannten elektronischen Signatur des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Zudem muss die elektronische Einreichung über eine anerkannte sichere Zustellplattform (derzeit IncaMail der Schweizerischen Post und PrivaSphere Se- cure Messaging) erfolgen (VeÜ-ZSSV, SR 272.1). Entsprechend hätte ein mittels gewöhnlicher E-Mail gestelltes Verschiebungsgesuch die Formerfordernisse nicht erfüllt. 3.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Im vorliegenden Verfahren sind gemäss Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO keine Kosten zu erheben und keine Entschädigungen zuzusprechen, was auch im Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. statt vieler: OGer ZH RU220052 vom
5. Januar 2023 E. 5.2. m.w.H.). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Be- zirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 7'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250035-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 27. Mai 2025 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Mieter, Beklagte und Beschwerdeführer, gegen C._____ AG, Vermieterin, Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch D._____ AG, betreffend Forderung aus Mietverhältnis Beschwerde gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. März 2025 (MO250001)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024, eingegangen am 7. Januar 2025, reichte die Vermieterin, Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerde- gegnerin) bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch gegen die Mieter, Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) ein (act. 7/1). Nach Einholen einer rechtsgültigen Vollmacht bei der Beschwerdegegnerin (act. 7/3–6) lud die Vorinstanz die Parteien mit Vorladung vom 29. Januar 2025 zur Schlichtungsver- handlung auf den 17. März 2025 vor (act. 7/7). Die Vorladung wurde den Parteien je am 30. Januar 2025 zugestellt (act. 7/8). Zur Schlichtungsverhandlung erschien in der Folge nur die Beschwerdegegnerin; die Beschwerdeführer sind nicht er- schienen (Prot. Vi. S. 3). Mit Beschluss vom 28. März 2025 erteilte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin die Klagebewilligung und auferlegte den Beschwerde- führern je eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 150.– ([act. 3; unvollständig] = act. 5 [= act. 7/9]). Dieser Entscheid wurde den Parteien je am 14. April 2025 zu- gestellt (act. 7/10). 1.2 Dagegen gelangten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2025, persönlich überbracht am 24. April 2025, rechtzeitig an das Obergericht und er- klärten, "Einsprache gegen die Gerichtsentscheidung" erheben zu wollen (act. 2). So hätten sie das Verfahren "ordnungsgemäss abgesagt", da die Beschwerdefüh- rerin aufgrund psychischer Belastung und gestützt auf ein Arztzeugnis nicht in der Lage gewesen sei, am Termin teilzunehmen. Der Beschwerdeführer verfüge zu- dem über keine Deutschkenntnisse und aufgrund der kurzfristigen Absage habe kein Dolmetscher beantragt werden können. Sie hätten eine Verschiebung der Verhandlung per E-Mail beantragt und das Arztzeugnis beigefügt. Leider sei die- ser Anhang nicht ausreichend berücksichtigt worden. Sie seien daher mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–10). Eine Be- schwerdeantwort ist nicht einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 - 2.1 Die Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde ist nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung mit keinem Rechtsmittel anfechtbar, weil sie keinen Ent- scheid im Sinne von Art. 308 oder Art. 319 ZPO darstellt. Sie ermächtigt vielmehr die klagende Partei, ihre Klage beim Gericht einzureichen. Die Gültigkeit der Kla- gebewilligung wird erst im anschliessenden Klageverfahren geprüft (BGE 139 III 273 E. 2.3; BGE 140 III 227 E. 3.1; OGer ZH RU210022 vom 6. April 2021 E. 3.1). Davon ausgenommen ist die Kostenbeschwerde (BGer 4D_68/2013 vom
12. November 2013 E. 3; BGer 4A_387/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.2; OGer ZH RU170031 vom 29. Mai 2017 E. II.1). Selbiges gilt für die Ordnungs- busse nach Art. 206 Abs. 4 ZPO, welche in sinngemässer Anwendung von Art. 128 Abs. 4 ZPO ebenfalls mit Beschwerde anfechtbar ist (vgl. auch: KUKO ZPO-GLOOR/UMBRICHT LUKAS, 3. Aufl. 2021, Art. 206 N 10; OFK ZPO-MÖHLER,
3. Aufl. 2023, Art. 206 N 9). 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei un- richtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1 Soweit sich die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsmittel gegen die Ertei- lung der Klagebewilligung an die Gegenseite richten, ist darauf nach dem Gesag- ten (vgl. E. 2.1) nicht einzutreten. Zuhanden der Beschwerdeführer ist erneut fest- zuhalten, dass die Klagebewilligung keinen Entscheid darstellt, sondern eine Er- mächtigung der klagenden Partei, ihre Klage beim Gericht einzureichen.
- 4 - 3.2 Kosten wurden im Verfahren der Vorinstanz in Anwendung von Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO zu Recht keine erhoben, weshalb eine Kostenbe- schwerde von Vornherein ausser Betracht fällt. 3.3 Die Vorinstanz auferlegte den Beschwerdeführern indes eine Ordnungs- busse von je Fr. 150.–, da sie unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen seien (act. 5 E. 4 und Dispositiv Ziff. 2). Zur ihnen auferlegten Ordnungsbusse äussern sich die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Beschwerde nicht explizit und machen insbesondere nirgends geltend, damit ausdrücklich nicht einverstanden zu sein. Entsprechend fehlt es an einem Antrag bzw. einer hinreichenden Begründung. Auf die Beschwerde ist – so- weit sie sich allenfalls gegen die auferlegten Ordnungsbussen richtet – nicht ein- zutreten. Selbst wenn indes der Einwand der Beschwerdeführer, sie seien der Ver- handlung nicht unentschuldigt ferngeblieben, als Einwand gegen die Ordnungs- busse zu verstehen wäre, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden: Gestützt auf Art. 206 Abs. 4 ZPO kann eine säumige Partei im Schlichtungs- verfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.– bestraft werden (vgl. dazu auch: Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2020 S. 2757). Wie gezeigt, wurden die Beschwerdeführer mit Vorladung vom
29. Januar 2025 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen, und sie nahmen diese Vorladung beide in Empfang (act. 7/7 f.). Damit waren sie ordnungsgemäss vor- geladen worden. Die Beschwerdeführer machen geltend, daraufhin per E-Mail "ordnungsgemäss" die Verhandlung "abgesagt" zu haben. Dass die Beschwerde- führer der Vorinstanz eine E-Mail zukommen liessen, ergibt sich weder aus den vorinstanzlichen Akten, noch reichen sie einen entsprechenden Beleg ein. Die als Beilage zur Beschwerde eingereichte E-Mail richtet sich nicht an eine Adresse des Gerichts oder der Schlichtungsbehörde (act. 4/2). Damit handelt es sich bei ihrem Vorbringen letztlich um eine unbelegte Behauptung. Hinzu kommt, dass eine mit gewöhnlicher E-Mail und ohne elektronische Signatur an das Gericht ge- sendete Eingabe den gesetzlichen Voraussetzungen nicht genügt. Eingaben sind dem Gericht entweder in Papierform (mit Originalunterschrift versehen) oder elek-
- 5 - tronisch einzureichen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Bei der elektronischen Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer aner- kannten elektronischen Signatur des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Zudem muss die elektronische Einreichung über eine anerkannte sichere Zustellplattform (derzeit IncaMail der Schweizerischen Post und PrivaSphere Se- cure Messaging) erfolgen (VeÜ-ZSSV, SR 272.1). Entsprechend hätte ein mittels gewöhnlicher E-Mail gestelltes Verschiebungsgesuch die Formerfordernisse nicht erfüllt. 3.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Im vorliegenden Verfahren sind gemäss Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO keine Kosten zu erheben und keine Entschädigungen zuzusprechen, was auch im Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. statt vieler: OGer ZH RU220052 vom
5. Januar 2023 E. 5.2. m.w.H.). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Be- zirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 7'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: