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RU250027

Persönlichkeitsverletzung / Kosten

Zürich OG · 2025-05-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 reichte der Kläger und Beschwerdefüh- rer (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Beklagten und Beschwerdegeg- nerinnen (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 4 und 5 (nachfolgend: Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch wegen Persönlichkeitsverletzung ein (act. 7/1). Am 17. März 2025 fand die Schlichtungsverhandlung statt, an der keine Einigung erzielt wurde (act. 7/20 S. 2). Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge von der Vorinstanz die Klagebe- willigung ausgestellt und ihm wurden die auf Fr. 600.– festgesetzten Kosten des Schlichtungsverfahrens auferlegt (act. 7/21 = act. 3 = act. 6).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 21. März 2025 (persönlich überbracht am 24. März 2025) erhob der Beschwerdeführer gegen die Klagebewilligung Beschwerde beim Ober- gericht des Kantons Zürich (act. 2). Mit Eingaben vom 31. März 2025 (persönlich überbracht am 1. April 2025 [act. 8]) und vom 8. Mai 2025 (persönlich überbracht am 9. Mai 2025 [act. 10]) wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Kam- mer.

E. 1.3 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1 - 23). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2.1 Abgesehen vom Spruch über die Kosten stellt die Klagebewilligung keinen anfechtbaren Entscheid dar (BGE 141 III 159 E. 2.1.). Auf die Anträge des Be- schwerdeführers, die sich nicht auf die Kostenfolge beziehen, ist deshalb nicht einzutreten.

- 3 -

E. 2.2 Die Beschwerdefrist zur separaten Anfechtung eines Kostenentscheids richtet sich nach dem für die Hauptsache geltenden Verfahren (DIKE ZPO-GRÜT- TER, 3. Aufl. 2025, Art. 110 N 2). Da die Hauptsache nicht summarischer Natur ist, sondern die dem Schlichtungsverfahren zugrunde liegende Streitigkeit Persönlich- keitsrechte betrifft, beträgt die Beschwerdefrist gestützt auf Art. 321 Abs. 1 ZPO 30 Tage und der Fristenstillstand von Art. 145 Abs. 1 lit. 4 ZPO ist zu berücksichti- gen. Die Klagebewilligung wurde dem Beschwerdeführer am 20. März 2025 zuge- stellt (act. 7/22), so dass die dreissigtägige Rechtsmittelfrist unter Berücksichti- gung des Fristenstillstands am 5. Mai 2025 endete. Die Beschwerdeschrift vom

21. März 2025 (act. 2) sowie deren Ergänzung vom 1. April 2025 (act. 8) erfolgten fristgerecht. Hingegen erfolgte die Eingabe vom 8. Mai 2025 (act. 10 f.) nach Fris- tende und ist folglich nicht zu beachten. 2.3.1. Eine Beschwerde ist begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen ein- zureichen (Art. 321 ZPO). An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. So reicht als Begründung aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Be- schwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinanderset- zung mit dem vorinstanzlichen Entscheid voraus. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PD240006 vom 28. März 2024 E. 2.; RU230020 vom 15. Mai 2023 E. 2.2). 2.3.2. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die vorinstanzliche Kostenvertei- lung sei aufzuheben und die Kosten des Schlichtungsverfahrens seien dem italie- nischen Staat aufzuerlegen. Er unterlässt es jedoch, seinen Antrag zu begründen und darzulegen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht ihm die Kosten auferlegt hat. Er kommt seiner Begründungsobliegenheit nicht nach, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass bei Erteilung der Kla- gebewilligung gemäss Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO die Kosten des Schlichtungsver- fahrens der klagenden Partei aufzuerlegen sind. Wird in der Folge ein gerichtli-

- 4 - cher Prozess anhängig gemacht, werden die Kosten des Schlichtungsverfahrens zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO).

E. 3 In Anwendung von Art. 113 Abs. 1 ZPO sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Umständehalber sind keine Gerichtskosten zu erheben. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie unter Rücksendung der vorinstanz- lichen Akten an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 4 und 5, an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerinnen 1 – 3 und 6 – 10 und die Vorinstanz gegen Empfangsschein und an die Beschwerdegegnerinnen 4 und 5 auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
  6. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250027-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 15. Mai 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen

1. B._____ AG,

2. C._____ SA,

3. D._____ GmbH,

4. E.____ S.r.l.,

5. F._____ S.p.A.,

6. G._____ AG,

7. H._____ SA,

8. I._____ AG,

9. J.____ AG,

10. K.____, Beklagte und Beschwerdegegnerinnen 1, 2, 7 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Persönlichkeitsverletzung/Kosten Beschwerde gegen eine Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der

- 2 - Stadt Zürich Kreise 4 und 5 vom 19. März 2025 (GV.2025.00008 / SB.2025.00045) Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 reichte der Kläger und Beschwerdefüh- rer (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Beklagten und Beschwerdegeg- nerinnen (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 4 und 5 (nachfolgend: Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch wegen Persönlichkeitsverletzung ein (act. 7/1). Am 17. März 2025 fand die Schlichtungsverhandlung statt, an der keine Einigung erzielt wurde (act. 7/20 S. 2). Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge von der Vorinstanz die Klagebe- willigung ausgestellt und ihm wurden die auf Fr. 600.– festgesetzten Kosten des Schlichtungsverfahrens auferlegt (act. 7/21 = act. 3 = act. 6). 1.2. Mit Eingabe vom 21. März 2025 (persönlich überbracht am 24. März 2025) erhob der Beschwerdeführer gegen die Klagebewilligung Beschwerde beim Ober- gericht des Kantons Zürich (act. 2). Mit Eingaben vom 31. März 2025 (persönlich überbracht am 1. April 2025 [act. 8]) und vom 8. Mai 2025 (persönlich überbracht am 9. Mai 2025 [act. 10]) wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Kam- mer. 1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1 - 23). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Abgesehen vom Spruch über die Kosten stellt die Klagebewilligung keinen anfechtbaren Entscheid dar (BGE 141 III 159 E. 2.1.). Auf die Anträge des Be- schwerdeführers, die sich nicht auf die Kostenfolge beziehen, ist deshalb nicht einzutreten.

- 3 - 2.2. Die Beschwerdefrist zur separaten Anfechtung eines Kostenentscheids richtet sich nach dem für die Hauptsache geltenden Verfahren (DIKE ZPO-GRÜT- TER, 3. Aufl. 2025, Art. 110 N 2). Da die Hauptsache nicht summarischer Natur ist, sondern die dem Schlichtungsverfahren zugrunde liegende Streitigkeit Persönlich- keitsrechte betrifft, beträgt die Beschwerdefrist gestützt auf Art. 321 Abs. 1 ZPO 30 Tage und der Fristenstillstand von Art. 145 Abs. 1 lit. 4 ZPO ist zu berücksichti- gen. Die Klagebewilligung wurde dem Beschwerdeführer am 20. März 2025 zuge- stellt (act. 7/22), so dass die dreissigtägige Rechtsmittelfrist unter Berücksichti- gung des Fristenstillstands am 5. Mai 2025 endete. Die Beschwerdeschrift vom

21. März 2025 (act. 2) sowie deren Ergänzung vom 1. April 2025 (act. 8) erfolgten fristgerecht. Hingegen erfolgte die Eingabe vom 8. Mai 2025 (act. 10 f.) nach Fris- tende und ist folglich nicht zu beachten. 2.3.1. Eine Beschwerde ist begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen ein- zureichen (Art. 321 ZPO). An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. So reicht als Begründung aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Be- schwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinanderset- zung mit dem vorinstanzlichen Entscheid voraus. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PD240006 vom 28. März 2024 E. 2.; RU230020 vom 15. Mai 2023 E. 2.2). 2.3.2. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die vorinstanzliche Kostenvertei- lung sei aufzuheben und die Kosten des Schlichtungsverfahrens seien dem italie- nischen Staat aufzuerlegen. Er unterlässt es jedoch, seinen Antrag zu begründen und darzulegen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht ihm die Kosten auferlegt hat. Er kommt seiner Begründungsobliegenheit nicht nach, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass bei Erteilung der Kla- gebewilligung gemäss Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO die Kosten des Schlichtungsver- fahrens der klagenden Partei aufzuerlegen sind. Wird in der Folge ein gerichtli-

- 4 - cher Prozess anhängig gemacht, werden die Kosten des Schlichtungsverfahrens zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO).

3. In Anwendung von Art. 113 Abs. 1 ZPO sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Umständehalber sind keine Gerichtskosten zu erheben. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie unter Rücksendung der vorinstanz- lichen Akten an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 4 und 5, an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerinnen 1 – 3 und 6 – 10 und die Vorinstanz gegen Empfangsschein und an die Beschwerdegegnerinnen 4 und 5 auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

16. Mai 2026