opencaselaw.ch

RU250026

Forderung / Kosten

Zürich OG · 2025-06-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Mit Eingabe vom 18. Mai 2024 reichte die Klägerin und Beschwerdegegne- rin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Friedensrichteramt Bassersdorf (nachfolgend: Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch gegen die Beklagte und Be- schwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein. Sie stellte das Rechts- begehren, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihr EUR 6'505.07 zzgl. 5 % Zins zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdeführerin (act. 7/12 S. 2).

E. 1.2 Am 26. Juni 2024 fand vor der Vorinstanz die Schlichtungsverhandlung statt (act. 7/3). Gestützt auf den übereinstimmenden Antrag der Parteien wurde das Verfahren mit Verfügung vom 28. Juni 2024 zur Führung von Vergleichsge- sprächen sistiert (act. 7/9).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 4. März 2025 teilte die Beschwerdegegnerin der Vorin- stanz mit, die Beschwerdeführerin habe ihr den eingeklagten Betrag überwiesen (m.V.a. act. 7/6/11), weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzu- schreiben sei. Die Gerichtskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (act. 7/5). Mit Verfügung vom 6. März 2025 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte die auf Fr. 301.– festgesetzte Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 2, 3) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. 4, act. 7/4 = act. 3 = act. 6, Aktenexemplar).

E. 1.4 Mit Eingabe vom 19. März 2025 (Poststempel vom 21. März 2025) ge- langte die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich und erhob Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Kostenentscheid (act. 2).

E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1 – 15). Auf weitere prozessleitende Verfügungen wurde verzichtet. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Beschwerdegegnerin eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 -

E. 2 Die Beschwerdeführerin ficht die vorinstanzliche Auferlegung der Gerichts- kosten an. In Anwendung von Art. 110 ZPO ist die Beschwerde – unabhängig vom Streitwert – das zulässige Rechtsmittel. Die Beschwerde ist mit Anträgen versehen sowie begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bei der Kammer als zuständige Rechtsmittelinstanz eingereicht worden. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (vgl. Art. 320 lit. a ZPO), wozu namentlich die Prüfung der Angemessenheit gehört, und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Die Be- schwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid somit auch auf seine Ange- messenheit hin, greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PC180030 vom 3. Januar 2019 E. 2.2. m.w.H.).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, die vorinstanzlichen Gerichts- kosten seien den Parteien hälftig aufzuerlegen. Sie argumentiert, die Gegen- standslosigkeit des Verfahrens sei nicht auf ein Verschulden ihrerseits zurückzu- führen. Auch sei das Verfahren weder durch ihr Verhalten noch ein Verschulden ihrerseits in die Länge gezogen worden. Die Parteien hätten sich aussergericht- lich geeinigt und sie habe den von der Beschwerdegegnerin geforderten Betrag bezahlt. In dieser Konstellation rechtfertige es sich, die Kosten den Parteien ihrer Verfahrensbeteiligung entsprechend aufzuerlegen. Die vorinstanzliche Kostenver- teilung führe hingegen zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung ihrerseits und lasse ausser Acht, dass das Verfahren durch eine aussergerichtliche Einigung be- endet worden sei (act. 2 S. 2).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt die soeben wiedergegebenen Tatsachenbe- hauptungen erstmals in ihrer Beschwerdeschrift vor. Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen (sogenanntes Novenverbot, vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ausnahmen vom Novenverbot rechtfertigen sich unter Umständen bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, um eine Heilung zu er- möglichen (vgl. OGer ZH RU130042 vom 10. Juni 2013 E. 2.1; PC150069 vom

- 4 -

E. 3.3 Wird ein Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, hat das Gericht über die Kostenverteilung zu entscheiden (KUKO ZPO-RICHERS/NAEGELI, 3. Aufl. 2021, Art. 242 N 10). Es kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei der Kostenverteilung nach Ermessen ist etwa zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben oder unnöti- gerweise Kosten verursacht hat, welches der mutmassliche Prozessausgang ge- wesen wäre oder bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegen- standslosigkeit des Verfahrens geführt haben (vgl. Botschaft ZPO vom 28. Juni 2006 S. 7221 ff., S. 7297; BGer 4A_540/2021 vom 17. Januar 2022 E. 2.1.). Zwi- schen den Kriterien besteht keine Rangordnung und sie müssen nicht stets kumu- lativ geprüft werden. Vielmehr ist aufgrund des Einzelfalls zu entscheiden, wel- ches Kriterium oder welche Kriterien der Sachlage am ehesten gerecht wird bzw. werden (BGer 5A_717/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.2.1.1; OGer ZH PD240018 vom 29. Januar 2025 E. 4; OFK ZPO-JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2023, Art. 107 N 6).

E. 3.4 Zum Kriterium, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, gilt es zu be- rücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin vorbringt, sie habe von der Be- schwerdeführerin einen Parkplatz gemietet. Beim Verlassen des Parkplatzes habe ein Schachtdeckel unter der Belastung ihres Autos nachgegeben, so dass die Fahrerseite ihres Autos in den Schacht hineingefallen sei. Aufgrund der not- wendig gewordenen Fahrzeugreparaturen sei ihr ein Schaden von EUR 6'270.88 entstanden (act. 7/12 Rz. 4 ff.). Vorliegend ist nicht zu prüfen, ob die Forderung der Beschwerdegegnerin begründet war. Aber der Umstand, dass ein defekter Schachtdeckel zu einem Schaden an ihrem Auto führte, lässt den Schluss zu, dass sie mutmasslich obsiegt hätte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Be- schwerdeführerin der Beschwerdegegnerin gestützt auf die aussergerichtliche Ei- nigung den gesamtem eingeklagten Betrag von EUR 6'505.07 bezahlt hat (vgl. act. 7/6/11; act. 2, S. 2 Rz. 1). Der bezahlte Betrag entspricht exakt der Schaden-

- 6 - ersatzforderung, für welche die Beschwerdegegnerin das Schlichtungsgesuch einreichte (ohne Berücksichtigung des Zinses). Auch dies spricht dafür, der Be- schwerdeführerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens aufzuerlegen. Daran än- dert auch nichts, dass sich die Parteien aussergerichtlich geeinigt haben und das Verfahren infolgedessen als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, die aussergerichtliche Einigung habe die hälftige Tragung der Gerichtskosten durch die Parteien umfasst. Unter Berücksichtigung dieser Gründe auferlegte die Vorinstanz die Ge- richtsgebühr von Fr. 301.– zu Recht vollumfänglich der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist gemäss § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 113 Abs. 1 ZPO sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

E. 7 April 2016 E. 2.3; RU210068 vom 12. August 2021 E. II.1). Aus dem verfas- sungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt nämlich das Recht, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Eingaben der ande- ren Verfahrensparteien zu äussern (BGE 142 III 48 E. 4.1.1; 133 I 98 E. 2). Die Wahrnehmung dieses Rechts setzt voraus, dass der Partei die fragliche Eingabe vor Erlass eines Entscheids zugestellt wird, damit sie sich darüber schlüssig wer- den kann, ob sie sich dazu äussern will (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 m.w.H.). Der An- spruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb eine Gehörsverletzung grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids führt (BGE 137 I 195 E. 2.2.). Ge- mäss Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei einer nicht besonders schwerwiegenden Verletzung desselben ausnahmsweise geheilt werden, wenn sich die betroffene Partei vor einer Rechtsmittelinstanz mit gleicher Kognition nachträglich äussern und diese den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Selbst bei Vorliegen eines schwerwie- genden Mangels kann eine Heilung desselben gerechtfertigt sein, wenn die Rück- weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerun- gen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der be- troffenen Partei an einer Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; ZK ZPO-CHEVALIER/BOOG, 4. Aufl. 2025, Art. 53 N 27 ff.). Vorliegend wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz verletzt, da ihr die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2025, in welcher diese u.a. um Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwer- deführerin ersuchte, nicht zugestellt wurde. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist jedoch abzusehen, da die Gehörsverletzung im Rechtsmittelver- fahren geheilt werden kann. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Be- schwerdeschrift nämlich dazu, weshalb ihr die Entscheidgebühr entgegen dem Entscheid der Vorinstanz nicht vollumfänglich aufzuerlegen sei und diese Argu- mente sind aufgrund der Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach der Praxis der Kammer ausnahmsweise zu berücksichtigen. Da – wie nach- folgend zu zeigen sein wird – die Beachtung dieser Vorbringen zu keinem abwei-

- 5 - chenden Entscheid führt, würde eine Rückweisung des Verfahrens einen prozes- sualen Leerlauf darstellen, weshalb darauf zu verzichten ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt Bassers- dorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 7 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 301.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw C. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250026-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 13. Juni 2025 in Sachen A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin, gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Forderung / Kosten Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Bassersdorf vom 6. März 2025 (GV.2024.00014 / SB.2025.00010)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 18. Mai 2024 reichte die Klägerin und Beschwerdegegne- rin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Friedensrichteramt Bassersdorf (nachfolgend: Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch gegen die Beklagte und Be- schwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein. Sie stellte das Rechts- begehren, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihr EUR 6'505.07 zzgl. 5 % Zins zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdeführerin (act. 7/12 S. 2). 1.2. Am 26. Juni 2024 fand vor der Vorinstanz die Schlichtungsverhandlung statt (act. 7/3). Gestützt auf den übereinstimmenden Antrag der Parteien wurde das Verfahren mit Verfügung vom 28. Juni 2024 zur Führung von Vergleichsge- sprächen sistiert (act. 7/9). 1.3. Mit Eingabe vom 4. März 2025 teilte die Beschwerdegegnerin der Vorin- stanz mit, die Beschwerdeführerin habe ihr den eingeklagten Betrag überwiesen (m.V.a. act. 7/6/11), weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzu- schreiben sei. Die Gerichtskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (act. 7/5). Mit Verfügung vom 6. März 2025 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte die auf Fr. 301.– festgesetzte Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 2, 3) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. 4, act. 7/4 = act. 3 = act. 6, Aktenexemplar). 1.4. Mit Eingabe vom 19. März 2025 (Poststempel vom 21. März 2025) ge- langte die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich und erhob Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Kostenentscheid (act. 2). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1 – 15). Auf weitere prozessleitende Verfügungen wurde verzichtet. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Beschwerdegegnerin eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 -

2. Die Beschwerdeführerin ficht die vorinstanzliche Auferlegung der Gerichts- kosten an. In Anwendung von Art. 110 ZPO ist die Beschwerde – unabhängig vom Streitwert – das zulässige Rechtsmittel. Die Beschwerde ist mit Anträgen versehen sowie begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bei der Kammer als zuständige Rechtsmittelinstanz eingereicht worden. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (vgl. Art. 320 lit. a ZPO), wozu namentlich die Prüfung der Angemessenheit gehört, und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Die Be- schwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid somit auch auf seine Ange- messenheit hin, greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PC180030 vom 3. Januar 2019 E. 2.2. m.w.H.). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, die vorinstanzlichen Gerichts- kosten seien den Parteien hälftig aufzuerlegen. Sie argumentiert, die Gegen- standslosigkeit des Verfahrens sei nicht auf ein Verschulden ihrerseits zurückzu- führen. Auch sei das Verfahren weder durch ihr Verhalten noch ein Verschulden ihrerseits in die Länge gezogen worden. Die Parteien hätten sich aussergericht- lich geeinigt und sie habe den von der Beschwerdegegnerin geforderten Betrag bezahlt. In dieser Konstellation rechtfertige es sich, die Kosten den Parteien ihrer Verfahrensbeteiligung entsprechend aufzuerlegen. Die vorinstanzliche Kostenver- teilung führe hingegen zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung ihrerseits und lasse ausser Acht, dass das Verfahren durch eine aussergerichtliche Einigung be- endet worden sei (act. 2 S. 2). 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt die soeben wiedergegebenen Tatsachenbe- hauptungen erstmals in ihrer Beschwerdeschrift vor. Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen (sogenanntes Novenverbot, vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ausnahmen vom Novenverbot rechtfertigen sich unter Umständen bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, um eine Heilung zu er- möglichen (vgl. OGer ZH RU130042 vom 10. Juni 2013 E. 2.1; PC150069 vom

- 4 -

7. April 2016 E. 2.3; RU210068 vom 12. August 2021 E. II.1). Aus dem verfas- sungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt nämlich das Recht, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Eingaben der ande- ren Verfahrensparteien zu äussern (BGE 142 III 48 E. 4.1.1; 133 I 98 E. 2). Die Wahrnehmung dieses Rechts setzt voraus, dass der Partei die fragliche Eingabe vor Erlass eines Entscheids zugestellt wird, damit sie sich darüber schlüssig wer- den kann, ob sie sich dazu äussern will (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 m.w.H.). Der An- spruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb eine Gehörsverletzung grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids führt (BGE 137 I 195 E. 2.2.). Ge- mäss Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei einer nicht besonders schwerwiegenden Verletzung desselben ausnahmsweise geheilt werden, wenn sich die betroffene Partei vor einer Rechtsmittelinstanz mit gleicher Kognition nachträglich äussern und diese den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Selbst bei Vorliegen eines schwerwie- genden Mangels kann eine Heilung desselben gerechtfertigt sein, wenn die Rück- weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerun- gen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der be- troffenen Partei an einer Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; ZK ZPO-CHEVALIER/BOOG, 4. Aufl. 2025, Art. 53 N 27 ff.). Vorliegend wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz verletzt, da ihr die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2025, in welcher diese u.a. um Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwer- deführerin ersuchte, nicht zugestellt wurde. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist jedoch abzusehen, da die Gehörsverletzung im Rechtsmittelver- fahren geheilt werden kann. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Be- schwerdeschrift nämlich dazu, weshalb ihr die Entscheidgebühr entgegen dem Entscheid der Vorinstanz nicht vollumfänglich aufzuerlegen sei und diese Argu- mente sind aufgrund der Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach der Praxis der Kammer ausnahmsweise zu berücksichtigen. Da – wie nach- folgend zu zeigen sein wird – die Beachtung dieser Vorbringen zu keinem abwei-

- 5 - chenden Entscheid führt, würde eine Rückweisung des Verfahrens einen prozes- sualen Leerlauf darstellen, weshalb darauf zu verzichten ist. 3.3. Wird ein Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, hat das Gericht über die Kostenverteilung zu entscheiden (KUKO ZPO-RICHERS/NAEGELI, 3. Aufl. 2021, Art. 242 N 10). Es kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei der Kostenverteilung nach Ermessen ist etwa zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben oder unnöti- gerweise Kosten verursacht hat, welches der mutmassliche Prozessausgang ge- wesen wäre oder bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegen- standslosigkeit des Verfahrens geführt haben (vgl. Botschaft ZPO vom 28. Juni 2006 S. 7221 ff., S. 7297; BGer 4A_540/2021 vom 17. Januar 2022 E. 2.1.). Zwi- schen den Kriterien besteht keine Rangordnung und sie müssen nicht stets kumu- lativ geprüft werden. Vielmehr ist aufgrund des Einzelfalls zu entscheiden, wel- ches Kriterium oder welche Kriterien der Sachlage am ehesten gerecht wird bzw. werden (BGer 5A_717/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.2.1.1; OGer ZH PD240018 vom 29. Januar 2025 E. 4; OFK ZPO-JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2023, Art. 107 N 6). 3.4. Zum Kriterium, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, gilt es zu be- rücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin vorbringt, sie habe von der Be- schwerdeführerin einen Parkplatz gemietet. Beim Verlassen des Parkplatzes habe ein Schachtdeckel unter der Belastung ihres Autos nachgegeben, so dass die Fahrerseite ihres Autos in den Schacht hineingefallen sei. Aufgrund der not- wendig gewordenen Fahrzeugreparaturen sei ihr ein Schaden von EUR 6'270.88 entstanden (act. 7/12 Rz. 4 ff.). Vorliegend ist nicht zu prüfen, ob die Forderung der Beschwerdegegnerin begründet war. Aber der Umstand, dass ein defekter Schachtdeckel zu einem Schaden an ihrem Auto führte, lässt den Schluss zu, dass sie mutmasslich obsiegt hätte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Be- schwerdeführerin der Beschwerdegegnerin gestützt auf die aussergerichtliche Ei- nigung den gesamtem eingeklagten Betrag von EUR 6'505.07 bezahlt hat (vgl. act. 7/6/11; act. 2, S. 2 Rz. 1). Der bezahlte Betrag entspricht exakt der Schaden-

- 6 - ersatzforderung, für welche die Beschwerdegegnerin das Schlichtungsgesuch einreichte (ohne Berücksichtigung des Zinses). Auch dies spricht dafür, der Be- schwerdeführerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens aufzuerlegen. Daran än- dert auch nichts, dass sich die Parteien aussergerichtlich geeinigt haben und das Verfahren infolgedessen als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, die aussergerichtliche Einigung habe die hälftige Tragung der Gerichtskosten durch die Parteien umfasst. Unter Berücksichtigung dieser Gründe auferlegte die Vorinstanz die Ge- richtsgebühr von Fr. 301.– zu Recht vollumfänglich der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist gemäss § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 113 Abs. 1 ZPO sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt Bassers- dorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 7 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 301.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw C. Widmer versandt am: