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RU250025

Schadenersatz

Zürich OG · 2025-06-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Am 10. September 2024 ging beim Friedensrichteramt Zollikon (fortan Vor- instanz) ein Schlichtungsgesuch der Klägerin ein (Eingangsstempel, act. 9/1). Das Schlichtungsgesuch richtete sich gegen B._____ (fortan Beklagte) und zielte auf die Verpflichtung der Beklagten ab, der Klägerin Fr. 20'000.00 Schadenersatz und Genugtuung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten zu bezahlen (act. 9/1, handschriftliches Rechtsbegehren).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 wurde die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren GV.2024.0048 zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Schlich- tungsverfahren aufgefordert (act. 9/5). Mit E-Mail vom 4. Oktober 2024 reichte C._____, der Ehemann der Beklagten, der Vorinstanz die Todesurkunde der Be- klagten ein (act. 9/7). Aus der Todesurkunde geht hervor, dass die Beklagte am tt.mm.2024 verstorben war (act. 9/7). Mit E-Mail vom 9. Oktober 2024 (act. 9/8) teilte die Klägerin der Vorinstanz mit, dass sie am Schlichtungsgesuch und Schlichtungsverfahren festhalte. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 wurde das Schlichtungsverfahren GV.2024.00048 bis auf Weiteres sistiert und der Witwer der Beklagten, C._____, aufgefordert, den Friedensrichter über den Status (insb. Antritt oder Ausschlagung) der Erbschaft der Beklagten zu informieren (act. 9/9). Mit E-Mail vom 28. Oktober 2024 an die Vorinstanz (act. 9/10) stellte sich C._____ auf den Standpunkt, auf das Schlichtungsgesuch sei wegen Fehlens ei- ner Prozessvoraussetzung nicht einzutreten, da seine Frau bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuchs verstorben und damit nicht mehr rechtsfähig gewesen sei (act. 9/10). Mit E-Mail vom 17. Dezember 2024 richtete sich die Klägerin an die Vorinstanz, leitete ihr diverse E-Mails und Dokumente weiter und machte Ausführungen zur Sache (act. 9/12). Mit Verfügung vom

17. Februar 2025 trat die Vorinstanz wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung (Rechts- und Parteifähigkeit der Beklagten) auf das Schlichtungsgesuch im Ver- fahren Nr. GV.2024.00048/SB.2025.00005 nicht ein (act. 8).

- 3 -

E. 1.3 Mit E-Mail vom 11. März 2025 wandte sich die Klägerin an die Vorinstanz und führte aus, sie sei amtsärztlich krank geschrieben und bitte um Angabe, an welche Stelle sie ihr Gesuch um temporäre Sistierung des Verfahrens gegen B._____ und C._____ inklusive Antrag um Abnahme der Fristen, Wiederherstel- lung von Fristen und Verfahren nach Genesung eventuell Fristverlängerung rich- ten müsse (act. 9/15). Die Vorinstanz teilte gleichentags per E-Mail mit, sie könne dazu ohne den unterzeichneten Empfangsschein nichts sagen. Es sei zwingend, dass sie wisse, wann die Klägerin die Verfügung vom 17. Februar 2025 empfan- gen habe (act. 9/15). Am 12. März 2025 tauschten die Klägerin und die Vorin- stanz weitere E-Mails in diesem Zusammenhang aus. Die Klägerin bat unter an- derem darum, ihr die erwähnte Verfügung per E-Mail zuzustellen (act. 9/16). Am

18. März 2025 wandte sich die Klägerin nochmals an die Vorinstanz und bezog sich auf ein Telefonat vom 13. März 2025, in welchem ihr mitgeteilt worden sei, dass die Angelegenheit erledigt und abgeschlossen sei, weil die Beklagte gestor- ben sei. Ferner führte die Klägerin aus, sie habe am 13. März 2025 um Zustellung des Entscheids gebeten, diesen aber noch nicht erhalten. Sie bat erneut um Zu- stellung per E-Mail (act. 9/17). Mit E-Mail vom 18. März 2025 sandte die Vorin- stanz der Klägerin die Verfügung vom 17. Februar 2025 zu (vgl. act. 9/17 sowie act. 2 Rz. 4 f.).

E. 1.4 Mit Eingabe vom 13. und 19. März 2025 (Poststempel: 19. März 2025; Ein- gang: 20. März 2025) mit dem Titel "Gesuch um temporäre Verfahrenssistierung von Schlichtungsverfahren GV.2024.00048 aus gesundheitlichen Gründen bis voraussichtlich 15. April 2025 mit Fristerstreckung und/oder Wiederherstellung Fristen, Verfahrensschritte rückwirkend bis 20.10.2024, eventuell 18.12.2024, speziell Abnahme Fristen auf Verfügung vom 17. Februar 2025" wandte sich die Klägerin an die Kammer und stellte folgende Anträge (act. 2, S. 2 f.): "1. Gesuch, bzw. Fortsetzungs-Gesuch für temporäre Sistierung sämtlicher Verfahren aus gesundheitlichen Gründen vorerst bis

15. April 2025, bzw. eventuell bis Genesung

E. 2 Abnahme sämtlicher bisheriger Fristen, insbesondere Abnahme der beiden Fristen auf Verfügung vom 17. Februar 2025 aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund nicht-selbstverschuldeter Anwaltslosigkeit

- 4 -

E. 3 Wiederherstellung sämtlicher Fristen und Verfahrensschritte nach Beendigung der Verfahrenssistierung, speziell Wiederherstel- lung der beiden Fristen auf Verfügung vom 17. Februar 2025

E. 3.1 Neben diversen Fristabnahme-, Fristerstreckungs- und Wiederherstel- lungsbegehren (vgl. hierzu nachfolgend, E. 3.6) beanstandet die Klägerin auch die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz als solche (vgl. act. 2, Rz. 10 ff.). In Anbetracht des Streitwerts von Fr. 20'000.– ist das Rechtsmittel gegen den Nicht- eintretensentscheid der Vorinstanz die Berufung (Art. 308 ZPO; DIKE-Komm- ZPO-EGLI/MROSE, 3. Aufl. 2025, Art. 202 N 13c). Die Eingabe der Klägerin ist da- mit als Berufung entgegenzunehmen.

E. 3.2 Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz datiert vom 17. Februar 2025 (act. 8). Offensichtlich versandte die Vorinstanz den Entscheid nicht per Ein- schreiben, sondern verliess sich darauf, dass ihr die Parteien bzw. Zustellempfän- ger eine Empfangsbestätigung zukommen lassen. Für fristauslösende Zustellun- gen ist dies keine geeignete Zustellungsart. Immerhin lässt sich aus der E-Mail mit dem Betreff "Empfangsschein Verfügung 17.02.2025" von C._____ an die Vorinstanz vom 18. Februar 2025 (act. 9/14) schliessen, dass der Entscheid C._____ eröffnet werden konnte. Zwar wäre naheliegend, dass der Entscheid sei- nerzeit auch an die Klägerin versandt wurde. Die Klägerin führt jedoch aus, erst am 18. März 2025 davon Kenntnis erhalten zu haben (act. 2, Rz. 5, act. 2, Antrag Ziff. 14). Da eine frühere Zustellung nicht belegt ist, muss zugunsten der Klägerin von einer Zustellung per 18. März 2025 ausgegangen werden. Die Eingabe der Klägerin vom 13. und 19. März 2025 (Poststempel: 19. März 2025) erfolgte damit rechtzeitig innerhalb der 30-tägigen Berufungsfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO).

E. 3.3.1 Das ursprüngliche Schlichtungsgesuch der Klägerin war lediglich gegen die verstorbene B._____ gerichtet (vgl. act. 9/1). In ihrer Eingabe vom 13. und

E. 3.3.2 Ehepaare, Familien und Erben bzw. Erbengemeinschaften sind als solche nicht parteifähig (vgl. Art. 66 ZPO i.V.m. Art. 11 und 53 ZGB). Sie können nicht als

- 8 - Berufungsbeklagte gelten und sind nicht ins Rubrum aufzunehmen. Es ist auch nicht ohne weiteres erkennbar, wer die Mitglieder der "Familie B._____C._____" oder die "B._____-Erben" sind. Hinsichtlich der Bezeichnung "Ehepaar B._____C._____" erschliesst sich vorliegend zwar aus dem Gesamtkontext, dass damit die vorverstorbene B._____ einerseits und ihr Ehemann C._____ anderer- seits gemeint sind (vgl. act. 9/7). Soweit das Rechtsmittel jedoch gegen C._____ als Beklagten gerichtet ist, ist darauf nicht einzutreten, da er im vorinstanzlichen Verfahren nicht Partei war. Es kam auch nicht zu einem Prozesseintritt der Rechtsnachfolger von B._____, da letztere im Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuchs bereits verstorben war (vgl. KUKO ZPO-DOMEJ, 3. Aufl. 2021, Art. 66 N 11). Im Ergebnis ist C._____ zwar als Berufungsbeklagter 2 im Rubrum zu erfassen, auf die gegen ihn gerichtete Berufung ist jedoch nicht einzu- treten. Aus analogen Gründen wäre auf die Berufung selbst dann nicht einzutre- ten, wenn bekannt wäre, welche natürlichen Personen mit der Bezeichnung "Fa- milie B._____C._____" und "B._____, resp. B._____-Erben" gemeint sind.

E. 3.3.3 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt auch, dass die vorinstanzliche Parteibezeichnung im Rubrum der angefochtenen Verfügung, welche in Abwei- chung von vorangehenden Verfügungen (vgl. act. 9/5 und act. 9/9) auf "B._____ Erben" als Beklagte lautete (act. 8), falsch war. Während des Schlichtungsverfah- rens konnte kein Parteiwechsel stattfinden, weil es von Anfang an der Parteifähig- keit der Beklagten gefehlt hatte. Zudem stellen Erben bzw. eine Erbengemein- schaft kein parteifähiges Gebilde dar. Dies führt aber nicht zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, zumal sich aus den Erwägungen ohne weiteres er- gibt, dass auf das Schlichtungsgesuch mangels Parteifähigkeit von B._____ nicht eingetreten werde. Ausserdem ist die Klägerin durch die geänderte Parteibezeich- nung nicht beschwert.

E. 3.4.1 Es ist umstritten, inwiefern die Schlichtungsbehörde befugt ist, die Prozess- voraussetzungen zu prüfen und das Verfahren durch Nichteintreten zu beenden (vgl. zum Ganzen, DIKE-Komm-ZPO-EGLI/MROSE, 3. Aufl. 2025, Art. 202 N 12 ff.). Höchstgerichtlich geklärt ist die Prüfungsbefugnis der Schlichtungsbehörde hin-

- 9 - sichtlich des offensichtlichen Fehlens der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit (vgl. BGE 146 III 47; BGE 146 III 265). Soweit ersichtlich wird in der Lehre auch mit Blick auf weitere Prozessvoraussetzungen der Aspekt der Offensichtlichkeit als massgebliches Kriterium erachtet (DIKE-Komm-ZPO-EGLI/MROSE, 3. Aufl. 2025, Art. 202 N 13a f., N 23 ff.). Dies erscheint richtig. Es wäre unter prozess- ökonomischen Gesichtspunkten nicht vertretbar, wenn die Schlichtungsbehörde in einer Konstellationen wie der vorliegenden, in der eine Prozessvoraussetzung of- fensichtlich und endgültig fehlt (Art. 59 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. c und Art. 66 ZPO), keinen Nichteintretensentscheid erlassen dürfte. Denn es steht fest, dass die verstorbene Beklagte, B._____, die Parteifähigkeit auch in Zukunft nicht mehr erlangen wird und es kam – wie gesehen – auch nicht zu einem infolge Todes während des laufenden Verfahrens herbeigeführten Prozesseintritt der Rechtsnachfolger. Für eine allfällige Geltendmachung vererblicher Ansprüche hät- ten vielmehr von Vornherein die Erben ins Recht gefasst werden müssen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf das Schlichtungsgesuch gegen die vorpro- zessual verstorbene B._____ eingetreten.

E. 3.4.2 Was die Klägerin gegen die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vor- bringt, verfängt nicht. Zwar hat die Vorinstanz offenbar auf Nichteintreten ge- schlossen, ohne der Klägerin die Eingabe von C._____ vom 24. Oktober 2024 (act. 9/10) zur Kenntnis zu bringen. Die Klägerin konnte ihr rechtliches Gehör nun aber im vorliegenden Verfahren wahren. Zudem war ihr bekannt, dass die Be- klagte bereits am tt.mm.2024 verstorben war (vgl. act. 9/9). Die Klägerin bringt keine Rügen vor, die geeignet wären, den Nichteintretensentscheid der Vorin- stanz in Frage zu stellen. Sie macht insbesondere nicht geltend, dass die Be- klagte, B._____, noch leben würde, sodass sich am Fehlen der Prozessvoraus- setzung nichts ändert. Die Frage, ob die Klägerin Geschädigte ist, Anrecht auf Schadenersatz, Genugtuung und Deckung ihrer Kosten hat, kann nicht im Rah- men eines Zivilprozesses gegen die bereits verstorbene B._____ geklärt werden. Dass Hintergrund des Vorgehens der Klägerin möglicherweise eine Strafanzeige bildet, welche sich ursprünglich auch gegen C._____ gerichtet habe, wie es die Klägerin in ihrem Antrag Nr. 15 andeutet, spielt keine Rolle, da die Klägerin das streitgegenständliche Schlichtungsgesuch nur gegen B._____ und nicht auch ge-

- 10 - gen C._____ gerichtet hat. Somit bleibt es dabei, dass der vorinstanzliche Nicht- eintretensentscheid zu bestätigen ist.

E. 3.5 Da die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid bereits gefällt und C._____ eröffnet hatte, als die Berufungsklägerin am 11. März 2025 erstmals um Sistierung ersuchte (vgl. vorstehend, E. 1.3), konnte das Verfahren nicht mehr sis- tiert werden. Entsprechend kann auch dem auf Sistierung bzw. Fortsetzung des vorinstanzlichen Verfahrens gerichteten Gesuch der Klägerin (act. 2, Antrag Ziff. 1) kein Erfolg beschieden sein. Es ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

E. 3.6 Die Klägerin ersucht sodann um Abnahme sämtlicher bisheriger Fristen, insbesondere der beiden Fristen gemäss der Verfügung vom 17. Februar 2025 (act. 2, Antrag Ziff. 2) bzw. um Wiederherstellung sämtlicher Fristen und Verfah- rensschritte nach Beendigung der Verfahrenssistierung, speziell der beiden Fris- ten gemäss der Verfügung vom 17. Februar 2025 (act. 2, Antrag Ziff. 3). Eventua- liter wird eine Fristerstreckung (act. 2, Antrag Ziff. 5) bzw. eine rückwirkende Wie- derherstellung des Verfahrens bzw. der Verfahrensschritte nach Genesung (act. 2, Antrag Ziff. 6) sowie eine Fristansetzung zur Ergänzung und Begründung der Eingabe der Klägerin nach Genesung (act. 2, Antrag Ziff. 11), eventualiter die Ansetzung einer Notfrist hierzu (act. 2, Anträge 12 und 13), beantragt. Den dies- bezüglichen Anträgen der Klägerin ist kein Erfolg beschieden: Da es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt (Art. 311 Abs. 1 ZPO), ist eine Er- streckung sowie die einer Erstreckung gleich kommende Ansetzung einer Notfrist bzw. Abnahme und Neuansetzung der Berufungsfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Eine Wiederherstellung kommt sodann nur für bereits abgelaufene Fristen in Betracht (DIKE-Komm-ZPO-TANNER, 3. Aufl. 2025, Art. 148 N 8). Die Berufungsfrist war im Zeitpunkt der Einreichung der Eingabe vom 13. und 19. März 2025 noch nicht abgelaufen. Zudem wird durch die Einreichung einer Rechtsschrift innerhalb der Rechtsmittelfrist der Tatbeweis erbracht, dass die be- treffende Partei in der Lage ist, rechtzeitig zu handeln (DIKE-Komm-ZPO-TANNER,

3. Aufl. 2025, Art. 148 N 8). Auch dem Antrag auf Wiederherstellung kann daher vorliegend nicht entsprochen werden. Eine Vorab-Antwort per Inca-Mail, wie sie

- 11 - die Klägerin verlangt hat (vgl. act. 2, Antrag Ziff. 4), ist in der Prozessordnung nicht vorgesehen, wird aber mit der ordentlichen Eröffnung des vorliegenden Ent- scheids ohnehin hinfällig. Somit sind die auf Fristabnahme-, Erstreckung und Wie- derherstellung gerichteten Anträge der Klägerin, gleichermassen wie die damit in Zusammenhang stehenden Anträge, abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 3.7 Im Ergebnis sind die Berufung und die weiteren Gesuche der Klägerin voll- umfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.

E. 4 Auf Anträge 1-3 sei der Klägerin (Opfer/Geschädigte) per Inka-Mail eine Vorab-Antwort zu geben (A._____...@gmail.com)

E. 4.1 Die Klägerin stellt diverse Anträge, welche auf die Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gerichtet sind (act. 2, Antrag Ziff. 7-9). Auch verlangt sie, das diesbezügliche Gesuch nachträglich ergänzen zu können bzw. dass der Nachweis für ihre Berechtigung zum Erhalt unentgeltlicher Rechtspflege nachträglich entgegenzunehmen sei (act. 2, Rz. 10-11). Entgegen der Auffassung der Klägerin scheitert die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung vorliegend jedoch an der Aussichtslosigkeit der von ihr gestellten Anträge (Art. 117 lit. b ZPO). Dies gölte auch für ein allfälliges ergänztes, bzw. ausführlicher begründetes und belegtes Gesuch der Klägerin. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen, ohne der Klägerin vorgängig Frist zur Be- gründung und Einreichung von Belegen anzusetzen.

E. 4.2 Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das Berufungsverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den Anträgen der Klägerin, die gesamten Verfah- renskosten C._____, eventuell Familie B._____C._____, subeventuell B._____- Erben (inklusive Betreibungskosten, Kosten für temporäre Verfahrenssistierung, Kosten für nötige Berufung/Beschwerde) aufzuerlegen (act. 2, Antrag Ziff. 15), eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen (act. 2, Antrag Ziff. 16) und subeven- tualiter die Beklagten aufzufordern bzw. anzuweisen, die Ansprüche, die auf den Zivilweg verwiesen worden sind, "kostenminimiert, ohne weitere Auseinanderset- zung," dem Opfer und Geschädigten zu bezahlen (act. 2, Antrag Ziff. 17), kann nicht entsprochen werden. Eine Grundlage, die Kosten anderen Personen aufzu-

- 12 - erlegen, oder auf die Staatskasse zu nehmen, ist nicht ersichtlich. Erst recht kann vorliegend gestützt auf den zu den Kostenfolgen gestellten Subeventualantrag keine Verurteilung zur Bezahlung von Ansprüchen erfolgen, die auf den Zivilweg verwiesen worden sind und ohnehin materiell noch nicht beurteilt wurden.

E. 4.3 Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 20'000.– ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 3 Abs. 1 und § 12 GebVO auf Fr. 500.– festzulegen.

E. 4.4 Parteientschädigungen sind vorliegend keine zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 ZPO; OGer ZH, PD110005 vom 23. Juni 2011, E. 2.2; OGer ZH, RU190025 vom 14. Mai 2019, E. 4). Es wird beschlossen:

E. 5 Eventuell Fristerstreckung

E. 6 Wiederherstellung Verfahren / Verfahrensschritte nach Gene- sung, alles rückwirkend bis 20.10.2024, eventuell bis 18.12.2024

E. 7 Würdigung eines nicht-selbstverschuldeten Wegfalls der Finan- zierung einer anwaltlichen Vertretung, als auch einer nicht-selbst- verschuldeten Qualifizierung für UP

E. 8 Antrag um unentgeltlichen Rechtsbeistand (UP) muss gestellt werden (erbeten RA Dr. D._____)

a. Gesuch hierzu folgt gesondert

b. Entscheid derzeit nur für temporäre Sistierung mit Ab- nahme und Wiederherstellung Fristen, evt. Fristerstre- ckung etc. erbeten

E. 9 Sprechen eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab Wiederauf- nahme des Verfahrens, personell wie angezeigt

E. 10 Nachweis der Berechtigung für Erhalt UP sei nach Genesung ent- gegenzunehmen

E. 11 Frist für Ergänzung von Anträgen und Begründung dieser Ein- gabe per 19.03.2025 sei – sofern überhaupt erforderlich – nach Genesung und Zusprechen eines Anwalts, frühestens ab 16. April 2025 in angemessener Länge anzusetzen

E. 12 Eventuell sei Notfrist zu erlassen

E. 13 Subeventuell auch Notfrist für Berufung u/o Beschwerde auf Ver- fügung vom 17. Februar 2025

E. 14 Es sei der 18. März 2025 – das Datum der ersten Kenntnisnahme der Geschädigten vom Inhalt der Verfügung vom 17. Februar 2025 massgeblich, dies bei bekannten wiederholten Postunregel- mässigkeiten und angeblich per Normalpost zugestellter Verfü- gung

E. 15 Die gesamten Verfahrenskosten seien Herrn C._____ (vgl. Straf- anzeige auch gegen C._____, bezüglich Vorkommnisse vom

5. September 2019) zu übernehmen, eventuell von Familie B._____C._____, subeventuell von B._____-Erben. Dies inkl. Be- treibungskosten, inkl. Kosten für temp. Verfahrenssistierung, inkl. Kosten für nötige Berufung/Beschwerde bei fehlendem Willen / Bereitschaft der Verursacher, für Einigung und Beilegen, als auch Bereitschaft für das mehrfach bezeugte, unbestrittene Mehrfach-

- 5 - Verschulden entsprechende Verantwortung zu übernehmen und entsprechend für entstandene Kosten, bzw. Wiedergutmachung auchh aufzukommen

E. 16 Eventuell seien gesamte Verfahrenskosten, inkl. Kosten für temp. Verfahrenssistierung, inkl. nötiger Berufung, vorerst ober bleibend auf die Staatskasse zu nehmen

E. 17 Februar ergangenen Verfügung müssten ihr zur Wahrung ihrer Rechte die vol- len 30 Tage der Berufungsfrist zur Verfügung stehen (act. 2, Rz. 16). Die Pro- zessvoraussetzungen seien erfüllt, müssten aber zumindest einer gerichtlichen Beurteilung (Berufung) zugeführt werden können, zumal die Berufungsaussichten gegen die Verfügung vom 17. Februar 2025 nicht aussichtslos bzw. über die zu- grundeliegenden belegbaren Fakten sogar gut seien (act. 2, Rz. 17 ff.). Ihr An- recht auf Deckung ihrer Kosten bzw. auf Schadenersatz für Unbill, seelisches und nicht-seelisches Leid bzw. das Recht, dafür in die Berufung gehen zu können, wenn der Gegenpartei Familie B._____C._____ die Bereitschaft für Einigung und Dialog fehle, um erfolgtes Fehlverhalten anzuerkennen und gut zu machen, dürfe aufgrund ihrer Krankheitssituation nicht verwirkt werden. Die Verfahrens- und Pro- zessrechte sowie das rechtliche Gehör von ihr als erkrankter Partei müssten ge- wahrt werden (act. 2, Rz. 21 f.). Ferner ersucht sie um unentgeltliche Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung (act. 2, Rz. 16, 19 ff., 23 ff.) sowie um Vorabbe- antwortung ihrer Sistierungs- und Fristabnahmebegehren via Incamail (act. 2, Rz. 27, 29). Am 20., 21., 24., 27. 28. März 2025 sowie am 3. April 2025 wandte sich die Klägerin per (gewöhnlicher) E-Mail an die Kammer, leitete diverse Unterlagen weiter und machte Ausführungen zur Sache bzw. zu ihrer Eingabe vom 13. und

E. 19 März 2025 (act. 2) bezeichnet die Klägerin das "Ehepaar B._____C._____", die "Familie B._____C._____" und "B._____, resp. B._____-Erben" als Beklagte (act. 2, S. 1).

Dispositiv
  1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Fristerstreckung, Fristabnahme, Wiederherstellung und Kostenauferlegung werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil. - 13 - Es wird erkannt:
  4. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten 2 unter Beilage eines Doppels der Berufungsschrift (act. 2), sowie an das Friedens- richteramt Zollikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250025-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss und Urteil vom 16. Juni 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen

1. B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte 1

2. C._____, Berufungsbeklagter 2 betreffend Schadenersatz Berufung gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Zollikon vom

17. Februar 2025 (GV.2024.00048 / SB.2025.00005)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 10. September 2024 ging beim Friedensrichteramt Zollikon (fortan Vor- instanz) ein Schlichtungsgesuch der Klägerin ein (Eingangsstempel, act. 9/1). Das Schlichtungsgesuch richtete sich gegen B._____ (fortan Beklagte) und zielte auf die Verpflichtung der Beklagten ab, der Klägerin Fr. 20'000.00 Schadenersatz und Genugtuung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten zu bezahlen (act. 9/1, handschriftliches Rechtsbegehren). 1.2. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 wurde die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren GV.2024.0048 zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Schlich- tungsverfahren aufgefordert (act. 9/5). Mit E-Mail vom 4. Oktober 2024 reichte C._____, der Ehemann der Beklagten, der Vorinstanz die Todesurkunde der Be- klagten ein (act. 9/7). Aus der Todesurkunde geht hervor, dass die Beklagte am tt.mm.2024 verstorben war (act. 9/7). Mit E-Mail vom 9. Oktober 2024 (act. 9/8) teilte die Klägerin der Vorinstanz mit, dass sie am Schlichtungsgesuch und Schlichtungsverfahren festhalte. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 wurde das Schlichtungsverfahren GV.2024.00048 bis auf Weiteres sistiert und der Witwer der Beklagten, C._____, aufgefordert, den Friedensrichter über den Status (insb. Antritt oder Ausschlagung) der Erbschaft der Beklagten zu informieren (act. 9/9). Mit E-Mail vom 28. Oktober 2024 an die Vorinstanz (act. 9/10) stellte sich C._____ auf den Standpunkt, auf das Schlichtungsgesuch sei wegen Fehlens ei- ner Prozessvoraussetzung nicht einzutreten, da seine Frau bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuchs verstorben und damit nicht mehr rechtsfähig gewesen sei (act. 9/10). Mit E-Mail vom 17. Dezember 2024 richtete sich die Klägerin an die Vorinstanz, leitete ihr diverse E-Mails und Dokumente weiter und machte Ausführungen zur Sache (act. 9/12). Mit Verfügung vom

17. Februar 2025 trat die Vorinstanz wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung (Rechts- und Parteifähigkeit der Beklagten) auf das Schlichtungsgesuch im Ver- fahren Nr. GV.2024.00048/SB.2025.00005 nicht ein (act. 8).

- 3 - 1.3. Mit E-Mail vom 11. März 2025 wandte sich die Klägerin an die Vorinstanz und führte aus, sie sei amtsärztlich krank geschrieben und bitte um Angabe, an welche Stelle sie ihr Gesuch um temporäre Sistierung des Verfahrens gegen B._____ und C._____ inklusive Antrag um Abnahme der Fristen, Wiederherstel- lung von Fristen und Verfahren nach Genesung eventuell Fristverlängerung rich- ten müsse (act. 9/15). Die Vorinstanz teilte gleichentags per E-Mail mit, sie könne dazu ohne den unterzeichneten Empfangsschein nichts sagen. Es sei zwingend, dass sie wisse, wann die Klägerin die Verfügung vom 17. Februar 2025 empfan- gen habe (act. 9/15). Am 12. März 2025 tauschten die Klägerin und die Vorin- stanz weitere E-Mails in diesem Zusammenhang aus. Die Klägerin bat unter an- derem darum, ihr die erwähnte Verfügung per E-Mail zuzustellen (act. 9/16). Am

18. März 2025 wandte sich die Klägerin nochmals an die Vorinstanz und bezog sich auf ein Telefonat vom 13. März 2025, in welchem ihr mitgeteilt worden sei, dass die Angelegenheit erledigt und abgeschlossen sei, weil die Beklagte gestor- ben sei. Ferner führte die Klägerin aus, sie habe am 13. März 2025 um Zustellung des Entscheids gebeten, diesen aber noch nicht erhalten. Sie bat erneut um Zu- stellung per E-Mail (act. 9/17). Mit E-Mail vom 18. März 2025 sandte die Vorin- stanz der Klägerin die Verfügung vom 17. Februar 2025 zu (vgl. act. 9/17 sowie act. 2 Rz. 4 f.). 1.4. Mit Eingabe vom 13. und 19. März 2025 (Poststempel: 19. März 2025; Ein- gang: 20. März 2025) mit dem Titel "Gesuch um temporäre Verfahrenssistierung von Schlichtungsverfahren GV.2024.00048 aus gesundheitlichen Gründen bis voraussichtlich 15. April 2025 mit Fristerstreckung und/oder Wiederherstellung Fristen, Verfahrensschritte rückwirkend bis 20.10.2024, eventuell 18.12.2024, speziell Abnahme Fristen auf Verfügung vom 17. Februar 2025" wandte sich die Klägerin an die Kammer und stellte folgende Anträge (act. 2, S. 2 f.): "1. Gesuch, bzw. Fortsetzungs-Gesuch für temporäre Sistierung sämtlicher Verfahren aus gesundheitlichen Gründen vorerst bis

15. April 2025, bzw. eventuell bis Genesung

2. Abnahme sämtlicher bisheriger Fristen, insbesondere Abnahme der beiden Fristen auf Verfügung vom 17. Februar 2025 aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund nicht-selbstverschuldeter Anwaltslosigkeit

- 4 -

3. Wiederherstellung sämtlicher Fristen und Verfahrensschritte nach Beendigung der Verfahrenssistierung, speziell Wiederherstel- lung der beiden Fristen auf Verfügung vom 17. Februar 2025

4. Auf Anträge 1-3 sei der Klägerin (Opfer/Geschädigte) per Inka-Mail eine Vorab-Antwort zu geben (A._____...@gmail.com)

5. Eventuell Fristerstreckung

6. Wiederherstellung Verfahren / Verfahrensschritte nach Gene- sung, alles rückwirkend bis 20.10.2024, eventuell bis 18.12.2024

7. Würdigung eines nicht-selbstverschuldeten Wegfalls der Finan- zierung einer anwaltlichen Vertretung, als auch einer nicht-selbst- verschuldeten Qualifizierung für UP

8. Antrag um unentgeltlichen Rechtsbeistand (UP) muss gestellt werden (erbeten RA Dr. D._____)

a. Gesuch hierzu folgt gesondert

b. Entscheid derzeit nur für temporäre Sistierung mit Ab- nahme und Wiederherstellung Fristen, evt. Fristerstre- ckung etc. erbeten

9. Sprechen eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab Wiederauf- nahme des Verfahrens, personell wie angezeigt

10. Nachweis der Berechtigung für Erhalt UP sei nach Genesung ent- gegenzunehmen

11. Frist für Ergänzung von Anträgen und Begründung dieser Ein- gabe per 19.03.2025 sei – sofern überhaupt erforderlich – nach Genesung und Zusprechen eines Anwalts, frühestens ab 16. April 2025 in angemessener Länge anzusetzen

12. Eventuell sei Notfrist zu erlassen

13. Subeventuell auch Notfrist für Berufung u/o Beschwerde auf Ver- fügung vom 17. Februar 2025

14. Es sei der 18. März 2025 – das Datum der ersten Kenntnisnahme der Geschädigten vom Inhalt der Verfügung vom 17. Februar 2025 massgeblich, dies bei bekannten wiederholten Postunregel- mässigkeiten und angeblich per Normalpost zugestellter Verfü- gung

15. Die gesamten Verfahrenskosten seien Herrn C._____ (vgl. Straf- anzeige auch gegen C._____, bezüglich Vorkommnisse vom

5. September 2019) zu übernehmen, eventuell von Familie B._____C._____, subeventuell von B._____-Erben. Dies inkl. Be- treibungskosten, inkl. Kosten für temp. Verfahrenssistierung, inkl. Kosten für nötige Berufung/Beschwerde bei fehlendem Willen / Bereitschaft der Verursacher, für Einigung und Beilegen, als auch Bereitschaft für das mehrfach bezeugte, unbestrittene Mehrfach-

- 5 - Verschulden entsprechende Verantwortung zu übernehmen und entsprechend für entstandene Kosten, bzw. Wiedergutmachung auchh aufzukommen

16. Eventuell seien gesamte Verfahrenskosten, inkl. Kosten für temp. Verfahrenssistierung, inkl. nötiger Berufung, vorerst ober bleibend auf die Staatskasse zu nehmen

17. Subeventuell seien die Beklagten vom Gerich aufzufordern/anzu- weisen, die Ansprüche, die auf den Zivilweg verwiesen worden sind, kostenminimiert, ohne weitere Auseinandersetzung, dem Opfer und Geschädigten zu bezahlen" Zur Begründung ihrer Anträge macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, krankheitsbedingt bzw. aus gesundheitlichen Gründen müsse eine temporäre Sis- tierung sämtlicher Verfahren verlangt werden. Die Fristen seien abzunehmen, bzw. das Verfahren und die Fristen wiederherzustellen, eventuell seien Frister- streckungen zu gewähren (act. 2, Rz. 2). Sie sei seit 20. Oktober 2024 fachärzt- lich und seit 18. Dezember 2024 amtsärztlich krankgeschrieben. Das amtsärztli- che Attest sei am 20. Februar 2025 bis 15. April 205 [recte: 2025] fortgesetzt wor- den (act. 2, Rz. 25). Dem Friedensrichteramt sei per 13. März die Notwendigkeit einer temporären Sistierung des Schlichtungsverfahrens GV.2024.0048 gemeldet worden (act. 2, Rz. 3 und 26). Es sei angegeben worden, dass in diesem Verfah- ren per 17. Februar 2025 eine Verfügung ergangen sei, von der sie per 18. März 2025 Kenntnis erhalten habe. Bei ihr sei es in den vergangenen Jahren wiederholt zu belegten Postunregelmässigkeiten in wichtigen Belangen gekommen (act. 2, Rz. 3 ff.). Ferner führt die Klägerin aus, es lägen ein aussergewöhnlicher Fall, bzw. ein aussergewöhnlicher Gesamtkontext, und spezielle, schwere strafrechtli- che Hintergründe in Bezug auf die Gegenpartei Familie B._____C._____ als auch ihren Ex-Mann vor. Diese müssten im Schlichtungsverfahren GV2024.00048 ge- würdigt und berücksichtigt werden, um zu einer abschliessenden Beurteilung und Entscheidung kommen zu können, was derzeit nicht der Fall wäre und mit Rechtskraft der Nichteintretensverfügung vom 17. Februar 2025 auch nicht mehr erfolgen würde (act. 2, Rz. 7 ff.). Zudem sei ihr vorab zu dieser Verfügung kein rechtliches Gehör erteilt worden (act. 2, Rz. 10). Das Nichteintreten lasse sich vorliegend auch nicht mit Art. 59 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 66 ZPO be- gründen (act. 2, Rz. 11). Aufgrund von Vorfällen vom 5. September 2019 sei es

- 6 - zu einer Strafanzeige gegen B._____ als auch C._____ gekommen. Sie sei Ge- schädigte und Opfer in zahlreichen schweren Belangen, welche grossmehrheitlich weiterhin und heftiger im Gange seien (act. 2, Rz. 13 ff.). Bei der nun offenbar per

17. Februar ergangenen Verfügung müssten ihr zur Wahrung ihrer Rechte die vol- len 30 Tage der Berufungsfrist zur Verfügung stehen (act. 2, Rz. 16). Die Pro- zessvoraussetzungen seien erfüllt, müssten aber zumindest einer gerichtlichen Beurteilung (Berufung) zugeführt werden können, zumal die Berufungsaussichten gegen die Verfügung vom 17. Februar 2025 nicht aussichtslos bzw. über die zu- grundeliegenden belegbaren Fakten sogar gut seien (act. 2, Rz. 17 ff.). Ihr An- recht auf Deckung ihrer Kosten bzw. auf Schadenersatz für Unbill, seelisches und nicht-seelisches Leid bzw. das Recht, dafür in die Berufung gehen zu können, wenn der Gegenpartei Familie B._____C._____ die Bereitschaft für Einigung und Dialog fehle, um erfolgtes Fehlverhalten anzuerkennen und gut zu machen, dürfe aufgrund ihrer Krankheitssituation nicht verwirkt werden. Die Verfahrens- und Pro- zessrechte sowie das rechtliche Gehör von ihr als erkrankter Partei müssten ge- wahrt werden (act. 2, Rz. 21 f.). Ferner ersucht sie um unentgeltliche Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung (act. 2, Rz. 16, 19 ff., 23 ff.) sowie um Vorabbe- antwortung ihrer Sistierungs- und Fristabnahmebegehren via Incamail (act. 2, Rz. 27, 29). Am 20., 21., 24., 27. 28. März 2025 sowie am 3. April 2025 wandte sich die Klägerin per (gewöhnlicher) E-Mail an die Kammer, leitete diverse Unterlagen weiter und machte Ausführungen zur Sache bzw. zu ihrer Eingabe vom 13. und

19. März 2025 (act. 5, 6, 7, 10, 11 und 12). Am 7. April 2025 wurde die Klägerin auf entsprechende Anfrage namens der Präsidentin des Obergerichts über die am Obergericht hängigen Verfahren informiert (act. 13).

2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-21). Auf die Einho- lung einer Berufungsantwort bzw. Vernehmlassung kann verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Klägerin ist nachfolgend nur so- weit einzugehen, als es für die Entscheidfindung erforderlich ist. Dem Berufungs- beklagten 2 ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Eingabe der Klä- gerin vom 13. und 19. März 2025 (act. 2) zuzustellen.

- 7 - 3. 3.1. Neben diversen Fristabnahme-, Fristerstreckungs- und Wiederherstel- lungsbegehren (vgl. hierzu nachfolgend, E. 3.6) beanstandet die Klägerin auch die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz als solche (vgl. act. 2, Rz. 10 ff.). In Anbetracht des Streitwerts von Fr. 20'000.– ist das Rechtsmittel gegen den Nicht- eintretensentscheid der Vorinstanz die Berufung (Art. 308 ZPO; DIKE-Komm- ZPO-EGLI/MROSE, 3. Aufl. 2025, Art. 202 N 13c). Die Eingabe der Klägerin ist da- mit als Berufung entgegenzunehmen. 3.2. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz datiert vom 17. Februar 2025 (act. 8). Offensichtlich versandte die Vorinstanz den Entscheid nicht per Ein- schreiben, sondern verliess sich darauf, dass ihr die Parteien bzw. Zustellempfän- ger eine Empfangsbestätigung zukommen lassen. Für fristauslösende Zustellun- gen ist dies keine geeignete Zustellungsart. Immerhin lässt sich aus der E-Mail mit dem Betreff "Empfangsschein Verfügung 17.02.2025" von C._____ an die Vorinstanz vom 18. Februar 2025 (act. 9/14) schliessen, dass der Entscheid C._____ eröffnet werden konnte. Zwar wäre naheliegend, dass der Entscheid sei- nerzeit auch an die Klägerin versandt wurde. Die Klägerin führt jedoch aus, erst am 18. März 2025 davon Kenntnis erhalten zu haben (act. 2, Rz. 5, act. 2, Antrag Ziff. 14). Da eine frühere Zustellung nicht belegt ist, muss zugunsten der Klägerin von einer Zustellung per 18. März 2025 ausgegangen werden. Die Eingabe der Klägerin vom 13. und 19. März 2025 (Poststempel: 19. März 2025) erfolgte damit rechtzeitig innerhalb der 30-tägigen Berufungsfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 3.3. 3.3.1. Das ursprüngliche Schlichtungsgesuch der Klägerin war lediglich gegen die verstorbene B._____ gerichtet (vgl. act. 9/1). In ihrer Eingabe vom 13. und

19. März 2025 (act. 2) bezeichnet die Klägerin das "Ehepaar B._____C._____", die "Familie B._____C._____" und "B._____, resp. B._____-Erben" als Beklagte (act. 2, S. 1). 3.3.2. Ehepaare, Familien und Erben bzw. Erbengemeinschaften sind als solche nicht parteifähig (vgl. Art. 66 ZPO i.V.m. Art. 11 und 53 ZGB). Sie können nicht als

- 8 - Berufungsbeklagte gelten und sind nicht ins Rubrum aufzunehmen. Es ist auch nicht ohne weiteres erkennbar, wer die Mitglieder der "Familie B._____C._____" oder die "B._____-Erben" sind. Hinsichtlich der Bezeichnung "Ehepaar B._____C._____" erschliesst sich vorliegend zwar aus dem Gesamtkontext, dass damit die vorverstorbene B._____ einerseits und ihr Ehemann C._____ anderer- seits gemeint sind (vgl. act. 9/7). Soweit das Rechtsmittel jedoch gegen C._____ als Beklagten gerichtet ist, ist darauf nicht einzutreten, da er im vorinstanzlichen Verfahren nicht Partei war. Es kam auch nicht zu einem Prozesseintritt der Rechtsnachfolger von B._____, da letztere im Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuchs bereits verstorben war (vgl. KUKO ZPO-DOMEJ, 3. Aufl. 2021, Art. 66 N 11). Im Ergebnis ist C._____ zwar als Berufungsbeklagter 2 im Rubrum zu erfassen, auf die gegen ihn gerichtete Berufung ist jedoch nicht einzu- treten. Aus analogen Gründen wäre auf die Berufung selbst dann nicht einzutre- ten, wenn bekannt wäre, welche natürlichen Personen mit der Bezeichnung "Fa- milie B._____C._____" und "B._____, resp. B._____-Erben" gemeint sind. 3.3.3. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt auch, dass die vorinstanzliche Parteibezeichnung im Rubrum der angefochtenen Verfügung, welche in Abwei- chung von vorangehenden Verfügungen (vgl. act. 9/5 und act. 9/9) auf "B._____ Erben" als Beklagte lautete (act. 8), falsch war. Während des Schlichtungsverfah- rens konnte kein Parteiwechsel stattfinden, weil es von Anfang an der Parteifähig- keit der Beklagten gefehlt hatte. Zudem stellen Erben bzw. eine Erbengemein- schaft kein parteifähiges Gebilde dar. Dies führt aber nicht zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, zumal sich aus den Erwägungen ohne weiteres er- gibt, dass auf das Schlichtungsgesuch mangels Parteifähigkeit von B._____ nicht eingetreten werde. Ausserdem ist die Klägerin durch die geänderte Parteibezeich- nung nicht beschwert. 3.4. 3.4.1. Es ist umstritten, inwiefern die Schlichtungsbehörde befugt ist, die Prozess- voraussetzungen zu prüfen und das Verfahren durch Nichteintreten zu beenden (vgl. zum Ganzen, DIKE-Komm-ZPO-EGLI/MROSE, 3. Aufl. 2025, Art. 202 N 12 ff.). Höchstgerichtlich geklärt ist die Prüfungsbefugnis der Schlichtungsbehörde hin-

- 9 - sichtlich des offensichtlichen Fehlens der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit (vgl. BGE 146 III 47; BGE 146 III 265). Soweit ersichtlich wird in der Lehre auch mit Blick auf weitere Prozessvoraussetzungen der Aspekt der Offensichtlichkeit als massgebliches Kriterium erachtet (DIKE-Komm-ZPO-EGLI/MROSE, 3. Aufl. 2025, Art. 202 N 13a f., N 23 ff.). Dies erscheint richtig. Es wäre unter prozess- ökonomischen Gesichtspunkten nicht vertretbar, wenn die Schlichtungsbehörde in einer Konstellationen wie der vorliegenden, in der eine Prozessvoraussetzung of- fensichtlich und endgültig fehlt (Art. 59 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. c und Art. 66 ZPO), keinen Nichteintretensentscheid erlassen dürfte. Denn es steht fest, dass die verstorbene Beklagte, B._____, die Parteifähigkeit auch in Zukunft nicht mehr erlangen wird und es kam – wie gesehen – auch nicht zu einem infolge Todes während des laufenden Verfahrens herbeigeführten Prozesseintritt der Rechtsnachfolger. Für eine allfällige Geltendmachung vererblicher Ansprüche hät- ten vielmehr von Vornherein die Erben ins Recht gefasst werden müssen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf das Schlichtungsgesuch gegen die vorpro- zessual verstorbene B._____ eingetreten. 3.4.2. Was die Klägerin gegen die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vor- bringt, verfängt nicht. Zwar hat die Vorinstanz offenbar auf Nichteintreten ge- schlossen, ohne der Klägerin die Eingabe von C._____ vom 24. Oktober 2024 (act. 9/10) zur Kenntnis zu bringen. Die Klägerin konnte ihr rechtliches Gehör nun aber im vorliegenden Verfahren wahren. Zudem war ihr bekannt, dass die Be- klagte bereits am tt.mm.2024 verstorben war (vgl. act. 9/9). Die Klägerin bringt keine Rügen vor, die geeignet wären, den Nichteintretensentscheid der Vorin- stanz in Frage zu stellen. Sie macht insbesondere nicht geltend, dass die Be- klagte, B._____, noch leben würde, sodass sich am Fehlen der Prozessvoraus- setzung nichts ändert. Die Frage, ob die Klägerin Geschädigte ist, Anrecht auf Schadenersatz, Genugtuung und Deckung ihrer Kosten hat, kann nicht im Rah- men eines Zivilprozesses gegen die bereits verstorbene B._____ geklärt werden. Dass Hintergrund des Vorgehens der Klägerin möglicherweise eine Strafanzeige bildet, welche sich ursprünglich auch gegen C._____ gerichtet habe, wie es die Klägerin in ihrem Antrag Nr. 15 andeutet, spielt keine Rolle, da die Klägerin das streitgegenständliche Schlichtungsgesuch nur gegen B._____ und nicht auch ge-

- 10 - gen C._____ gerichtet hat. Somit bleibt es dabei, dass der vorinstanzliche Nicht- eintretensentscheid zu bestätigen ist. 3.5. Da die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid bereits gefällt und C._____ eröffnet hatte, als die Berufungsklägerin am 11. März 2025 erstmals um Sistierung ersuchte (vgl. vorstehend, E. 1.3), konnte das Verfahren nicht mehr sis- tiert werden. Entsprechend kann auch dem auf Sistierung bzw. Fortsetzung des vorinstanzlichen Verfahrens gerichteten Gesuch der Klägerin (act. 2, Antrag Ziff. 1) kein Erfolg beschieden sein. Es ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 3.6. Die Klägerin ersucht sodann um Abnahme sämtlicher bisheriger Fristen, insbesondere der beiden Fristen gemäss der Verfügung vom 17. Februar 2025 (act. 2, Antrag Ziff. 2) bzw. um Wiederherstellung sämtlicher Fristen und Verfah- rensschritte nach Beendigung der Verfahrenssistierung, speziell der beiden Fris- ten gemäss der Verfügung vom 17. Februar 2025 (act. 2, Antrag Ziff. 3). Eventua- liter wird eine Fristerstreckung (act. 2, Antrag Ziff. 5) bzw. eine rückwirkende Wie- derherstellung des Verfahrens bzw. der Verfahrensschritte nach Genesung (act. 2, Antrag Ziff. 6) sowie eine Fristansetzung zur Ergänzung und Begründung der Eingabe der Klägerin nach Genesung (act. 2, Antrag Ziff. 11), eventualiter die Ansetzung einer Notfrist hierzu (act. 2, Anträge 12 und 13), beantragt. Den dies- bezüglichen Anträgen der Klägerin ist kein Erfolg beschieden: Da es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt (Art. 311 Abs. 1 ZPO), ist eine Er- streckung sowie die einer Erstreckung gleich kommende Ansetzung einer Notfrist bzw. Abnahme und Neuansetzung der Berufungsfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Eine Wiederherstellung kommt sodann nur für bereits abgelaufene Fristen in Betracht (DIKE-Komm-ZPO-TANNER, 3. Aufl. 2025, Art. 148 N 8). Die Berufungsfrist war im Zeitpunkt der Einreichung der Eingabe vom 13. und 19. März 2025 noch nicht abgelaufen. Zudem wird durch die Einreichung einer Rechtsschrift innerhalb der Rechtsmittelfrist der Tatbeweis erbracht, dass die be- treffende Partei in der Lage ist, rechtzeitig zu handeln (DIKE-Komm-ZPO-TANNER,

3. Aufl. 2025, Art. 148 N 8). Auch dem Antrag auf Wiederherstellung kann daher vorliegend nicht entsprochen werden. Eine Vorab-Antwort per Inca-Mail, wie sie

- 11 - die Klägerin verlangt hat (vgl. act. 2, Antrag Ziff. 4), ist in der Prozessordnung nicht vorgesehen, wird aber mit der ordentlichen Eröffnung des vorliegenden Ent- scheids ohnehin hinfällig. Somit sind die auf Fristabnahme-, Erstreckung und Wie- derherstellung gerichteten Anträge der Klägerin, gleichermassen wie die damit in Zusammenhang stehenden Anträge, abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.7. Im Ergebnis sind die Berufung und die weiteren Gesuche der Klägerin voll- umfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1. Die Klägerin stellt diverse Anträge, welche auf die Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gerichtet sind (act. 2, Antrag Ziff. 7-9). Auch verlangt sie, das diesbezügliche Gesuch nachträglich ergänzen zu können bzw. dass der Nachweis für ihre Berechtigung zum Erhalt unentgeltlicher Rechtspflege nachträglich entgegenzunehmen sei (act. 2, Rz. 10-11). Entgegen der Auffassung der Klägerin scheitert die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung vorliegend jedoch an der Aussichtslosigkeit der von ihr gestellten Anträge (Art. 117 lit. b ZPO). Dies gölte auch für ein allfälliges ergänztes, bzw. ausführlicher begründetes und belegtes Gesuch der Klägerin. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen, ohne der Klägerin vorgängig Frist zur Be- gründung und Einreichung von Belegen anzusetzen. 4.2. Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das Berufungsverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den Anträgen der Klägerin, die gesamten Verfah- renskosten C._____, eventuell Familie B._____C._____, subeventuell B._____- Erben (inklusive Betreibungskosten, Kosten für temporäre Verfahrenssistierung, Kosten für nötige Berufung/Beschwerde) aufzuerlegen (act. 2, Antrag Ziff. 15), eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen (act. 2, Antrag Ziff. 16) und subeven- tualiter die Beklagten aufzufordern bzw. anzuweisen, die Ansprüche, die auf den Zivilweg verwiesen worden sind, "kostenminimiert, ohne weitere Auseinanderset- zung," dem Opfer und Geschädigten zu bezahlen (act. 2, Antrag Ziff. 17), kann nicht entsprochen werden. Eine Grundlage, die Kosten anderen Personen aufzu-

- 12 - erlegen, oder auf die Staatskasse zu nehmen, ist nicht ersichtlich. Erst recht kann vorliegend gestützt auf den zu den Kostenfolgen gestellten Subeventualantrag keine Verurteilung zur Bezahlung von Ansprüchen erfolgen, die auf den Zivilweg verwiesen worden sind und ohnehin materiell noch nicht beurteilt wurden. 4.3. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 20'000.– ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 3 Abs. 1 und § 12 GebVO auf Fr. 500.– festzulegen. 4.4. Parteientschädigungen sind vorliegend keine zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 ZPO; OGer ZH, PD110005 vom 23. Juni 2011, E. 2.2; OGer ZH, RU190025 vom 14. Mai 2019, E. 4). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Fristerstreckung, Fristabnahme, Wiederherstellung und Kostenauferlegung werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil.

- 13 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten 2 unter Beilage eines Doppels der Berufungsschrift (act. 2), sowie an das Friedens- richteramt Zollikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: