Sachverhalt
- 3 - fehlerhaft festgestellt oder das Recht falsch angewandt haben soll, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Für die Beurteilung des in der Beschwerdeschrift ge- stellten Wiederherstellungsgesuchs ist sodann nicht die erkennende Kammer, son- dern die Vorinstanz zuständig (BSK ZPO-Benn, Art. 149 N 2). Die Eingabe ist daher der Vorinstanz zwecks Prüfung des Wiederherstellungsgesuchs weiterzuleiten (Art. 143 Abs. 1bis ZPO).
4. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Par- teientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Kläger unterliegt und der Be- klagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) keine Aufwendungen entstan- den sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. No- vember 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1).
E. 3 Der Kläger führt aus, er sei am 10. März 2025 ins Gemeindehaus C._____ bestellt worden und etwas verspätet angekommen. Die Gemeindepolizei habe die Friedensrichterin telefonisch nicht erreichen können. Er sei mit dem Fahr- rad nach C._____ unterwegs gewesen und habe einen Platten erlitten. Zudem habe er kein Mobiltelefon auf sich getragen, weshalb er die Friedensrichterin nicht habe erreichen können (Urk. 15). Damit zeigt der Kläger nicht auf und es ist nicht ersicht- lich, inwiefern die Vorinstanz in der Verfügung vom 10. März 2025 den Sachverhalt
- 3 - fehlerhaft festgestellt oder das Recht falsch angewandt haben soll, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Für die Beurteilung des in der Beschwerdeschrift ge- stellten Wiederherstellungsgesuchs ist sodann nicht die erkennende Kammer, son- dern die Vorinstanz zuständig (BSK ZPO-Benn, Art. 149 N 2). Die Eingabe ist daher der Vorinstanz zwecks Prüfung des Wiederherstellungsgesuchs weiterzuleiten (Art. 143 Abs. 1bis ZPO).
E. 4 Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Par- teientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Kläger unterliegt und der Be- klagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) keine Aufwendungen entstan- den sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Beklagte und die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'688.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw L. Hengartner versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250021-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin Mlaw L. Hengartner Urteil vom 20. März 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Urdorf vom
10. März 2025 (IA250007-T)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 reichte der Kläger und Beschwerde- führer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz ein Schlichtungsgesuch ein (Urk. 1). Die Vorinstanz lud auf den 10. März 2025 zur Schlichtungsverhandlung vor, zu welcher der Kläger nicht erschienen ist (Urk. 7; Urk. 11). Daraufhin schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 10. März 2025 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 16). 1.2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 12. März 2025 Einsprache (recte Beschwerde) und erklärte, an seinem Begehren festzuhalten. Ferner stellte er den Antrag, es sei ein neuer Termin für die Schlichtungsverhandlung anzusetzen (Urk. 15). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. No- vember 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1).
3. Der Kläger führt aus, er sei am 10. März 2025 ins Gemeindehaus C._____ bestellt worden und etwas verspätet angekommen. Die Gemeindepolizei habe die Friedensrichterin telefonisch nicht erreichen können. Er sei mit dem Fahr- rad nach C._____ unterwegs gewesen und habe einen Platten erlitten. Zudem habe er kein Mobiltelefon auf sich getragen, weshalb er die Friedensrichterin nicht habe erreichen können (Urk. 15). Damit zeigt der Kläger nicht auf und es ist nicht ersicht- lich, inwiefern die Vorinstanz in der Verfügung vom 10. März 2025 den Sachverhalt
- 3 - fehlerhaft festgestellt oder das Recht falsch angewandt haben soll, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Für die Beurteilung des in der Beschwerdeschrift ge- stellten Wiederherstellungsgesuchs ist sodann nicht die erkennende Kammer, son- dern die Vorinstanz zuständig (BSK ZPO-Benn, Art. 149 N 2). Die Eingabe ist daher der Vorinstanz zwecks Prüfung des Wiederherstellungsgesuchs weiterzuleiten (Art. 143 Abs. 1bis ZPO).
4. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Par- teientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Kläger unterliegt und der Be- klagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) keine Aufwendungen entstan- den sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Beklagte und die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'688.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw L. Hengartner versandt am: ip