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RU250013

Forderung

Zürich OG · 2025-05-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 9. Dezember 2024 erkannte das Friedensrichteramt Ur- dorf im Forderungsprozess der Parteien folgendermassen (Urk. 14): "1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 1'300.00 nebst

E. 5 Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 350.00 festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin verrechnet.

E. 6 Die Gerichtsgebühr wird dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte hat der Klägerin diese Kosten zu ersetzen.

E. 7 Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

E. 8 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

E. 9 Dezember 2024 (Urk. 20) Beschwerde (Urk. 19, Urk. 22).

b) Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach Art. 336 Abs. 2 ZPO ist weder ein Entscheid noch eine prozessleitende Verfügung, sondern ein blosses Beweis- mittel. Als solches ist sie nicht anfechtbar (BGer 4A_615/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 2.1 m.w.H.; BGer 4A_5/2024 vom 9. April 2024 E. 2). Die Beschwerde er- weist sich daher als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

c) Gemäss Art. 52 Abs. 2 ZPO sind unrichtige Rechtsmittelbelehrungen ge- genüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft. Sieht die (falsche) Rechtsmittelbelehrung hingegen die Möglichkeit vor, den Entscheid mittels Beschwerde oder Berufung anzufechten, obwohl der Entscheid richtigerweise gar nicht rechtsmittelfähig ist, so kann auch über Art. 52 Abs. 2 ZPO nicht eine gesetzlich nicht vorgesehene Rechtsmittel- möglichkeit geschaffen werden. Wird trotzdem ein Rechtsmittel erhoben, so ist auf dieses nicht einzutreten (ZK ZPO-Chevalier/Boog, Art. 52 N 39 m.w.H.). Der Beklagte kann daher aus der nicht korrekten Rechtsmittelbelehrung des Friedens-

- 4 - richteramtes Urdorf auf der Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 17. Februar 2025 (Urk. 20) keine Vorteile für sich ableiten.

d) Ergänzend auszuführen bleibt, dass das Friedensrichteramt Urdorf die Vollstreckbarkeitsbescheinigung am 17. Februar 2025 ohnehin zu Recht ausstellte, da ein mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO anfechtbares Urteil mit Erlass des Entscheides vollstreckbar wird (Art. 325 Abs. 1 ZPO; CHK ZPO-Sutter- Somm/Seiler, Art. 325 N 7 m.w.H.). Ferner war am 17. Februar 2025 die Rechts- mittelfrist gegen das Urteil vom 9. Dezember 2024 zudem bereits abgelaufen ge- wesen (vgl. vorstehende E. 2 sowie auch Urk. 11).

4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beklagten die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bezüglich des Urteils vom 9. Dezem- ber 2024 aufzuerlegen sind. Die Gerichtskosten sind, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'300.–, gestützt auf § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. In Bezug auf die Beschwerde gegen die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 17. Februar 2025 sind dem Beklagten auf- grund der nicht korrekten Rechtsmittelbelehrung keine Prozesskosten aufzuerle- gen (ZK ZPO-Chevalier/Boog, Art. 52 N 39 m.w.H.). Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzuspre- chen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerden des Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren betreffend das Urteil des Friedensrichteramtes Urdorf vom 9. Dezember 2024 wird auf Fr. 300.– fest- gesetzt.

- 5 -

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend das Urteil des Friedens- richteramtes Urdorf vom 9. Dezember 2024 werden dem Beklagten aufer- legt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Ko- pien der Urk. 13, 15-19 und 21-24/6, sowie an das Friedensrichteramt Ur- dorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an das Friedensrichteramt Urdorf zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am:

- 6 - ms

Dispositiv
  1. a) Mit Urteil vom 9. Dezember 2024 erkannte das Friedensrichteramt Ur- dorf im Forderungsprozess der Parteien folgendermassen (Urk. 14): "1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 1'300.00 nebst 5 % Zins seit 31. Mai 2024 und CHF 105.00 Betreibungskosten zu bezahlen.
  2. In der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Urdorf (Zahlungsbefehl vom 30. Mai 2024) wird der Rechtsvorschlag für CHF 1'300.00 nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 2024 und CHF 105.00 Betreibungskosten aufgehoben.
  3. Der Antrag des Beklagten auf Wiederansetzung der Frist gemäss Art. 148 ZPO wird abgewiesen.
  4. Der Antrag des Beklagten auf Annullation des Urteils wird abgewiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 350.00 festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin verrechnet.
  6. Die Gerichtsgebühr wird dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte hat der Klägerin diese Kosten zu ersetzen.
  7. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Zustellung an gerechnet, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen." Gemäss der am 7. Januar 2025 datierten und bei der Postfiliale C._____ gleichentags gestempelten Barcodeliste des Friedensrichteramtes Urdorf nahm der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) das eingeschrieben ver- sandte Urteil vom 9. Dezember 2024 in begründeter Form (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO) am 8. Januar 2025 persönlich in Empfang (vgl. die an Urk. 10 angeheftete Barcodeliste). b) Mit Eingaben vom 19. und 20. Februar 2025 (beide am 20. Februar 2025 der Post übergeben) erhob der Beklagte Beschwerde gegen das vorgenannte Ur- teil (Urk. 13, Urk. 16). - 3 - c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-12).
  10. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO und Art. 321 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbe- lehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 14 S. 5 Dispositivziffer 9). Die den Beklag- ten betreffende Beschwerdefrist ist daher am 7. Februar 2025 abgelaufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post über- geben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 20. Februar 2025 der Post überge- benen Beschwerdeschriften vom 19. und 20. Februar 2025 (Urk. 13, Urk. 16) sind somit verspätet eingereicht worden. Auf die Beschwerde des Beklagten gegen das Urteil vom 9. Dezember 2024 ist demnach nicht einzutreten.
  11. a) Mit Eingaben vom 19. und 20. Februar 2025 (beide am 20. Februar 2025 der Post übergeben) erhob der Beklagte zudem gegen die vom Friedens- richteramt Urdorf ausgestellte Vollstreckbarkeitsbescheinigung zum Urteil vom
  12. Dezember 2024 (Urk. 20) Beschwerde (Urk. 19, Urk. 22). b) Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach Art. 336 Abs. 2 ZPO ist weder ein Entscheid noch eine prozessleitende Verfügung, sondern ein blosses Beweis- mittel. Als solches ist sie nicht anfechtbar (BGer 4A_615/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 2.1 m.w.H.; BGer 4A_5/2024 vom 9. April 2024 E. 2). Die Beschwerde er- weist sich daher als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. c) Gemäss Art. 52 Abs. 2 ZPO sind unrichtige Rechtsmittelbelehrungen ge- genüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft. Sieht die (falsche) Rechtsmittelbelehrung hingegen die Möglichkeit vor, den Entscheid mittels Beschwerde oder Berufung anzufechten, obwohl der Entscheid richtigerweise gar nicht rechtsmittelfähig ist, so kann auch über Art. 52 Abs. 2 ZPO nicht eine gesetzlich nicht vorgesehene Rechtsmittel- möglichkeit geschaffen werden. Wird trotzdem ein Rechtsmittel erhoben, so ist auf dieses nicht einzutreten (ZK ZPO-Chevalier/Boog, Art. 52 N 39 m.w.H.). Der Beklagte kann daher aus der nicht korrekten Rechtsmittelbelehrung des Friedens- - 4 - richteramtes Urdorf auf der Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 17. Februar 2025 (Urk. 20) keine Vorteile für sich ableiten. d) Ergänzend auszuführen bleibt, dass das Friedensrichteramt Urdorf die Vollstreckbarkeitsbescheinigung am 17. Februar 2025 ohnehin zu Recht ausstellte, da ein mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO anfechtbares Urteil mit Erlass des Entscheides vollstreckbar wird (Art. 325 Abs. 1 ZPO; CHK ZPO-Sutter- Somm/Seiler, Art. 325 N 7 m.w.H.). Ferner war am 17. Februar 2025 die Rechts- mittelfrist gegen das Urteil vom 9. Dezember 2024 zudem bereits abgelaufen ge- wesen (vgl. vorstehende E. 2 sowie auch Urk. 11).
  13. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beklagten die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bezüglich des Urteils vom 9. Dezem- ber 2024 aufzuerlegen sind. Die Gerichtskosten sind, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'300.–, gestützt auf § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. In Bezug auf die Beschwerde gegen die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 17. Februar 2025 sind dem Beklagten auf- grund der nicht korrekten Rechtsmittelbelehrung keine Prozesskosten aufzuerle- gen (ZK ZPO-Chevalier/Boog, Art. 52 N 39 m.w.H.). Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzuspre- chen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
  14. Auf die Beschwerden des Beklagten wird nicht eingetreten.
  15. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren betreffend das Urteil des Friedensrichteramtes Urdorf vom 9. Dezember 2024 wird auf Fr. 300.– fest- gesetzt. - 5 -
  16. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend das Urteil des Friedens- richteramtes Urdorf vom 9. Dezember 2024 werden dem Beklagten aufer- legt.
  17. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  18. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Ko- pien der Urk. 13, 15-19 und 21-24/6, sowie an das Friedensrichteramt Ur- dorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an das Friedensrichteramt Urdorf zurück.
  19. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: - 6 - ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250013-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 21. Mai 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerden gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Urdorf vom

9. Dezember 2024 (IA240031-T) und eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Friedensrichteramtes Urdorf vom 17. Februar 2025 (IA240031-T)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 9. Dezember 2024 erkannte das Friedensrichteramt Ur- dorf im Forderungsprozess der Parteien folgendermassen (Urk. 14): "1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 1'300.00 nebst 5 % Zins seit 31. Mai 2024 und CHF 105.00 Betreibungskosten zu bezahlen.

2. In der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Urdorf (Zahlungsbefehl vom 30. Mai 2024) wird der Rechtsvorschlag für CHF 1'300.00 nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 2024 und CHF 105.00 Betreibungskosten aufgehoben.

3. Der Antrag des Beklagten auf Wiederansetzung der Frist gemäss Art. 148 ZPO wird abgewiesen.

4. Der Antrag des Beklagten auf Annullation des Urteils wird abgewiesen.

5. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 350.00 festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin verrechnet.

6. Die Gerichtsgebühr wird dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte hat der Klägerin diese Kosten zu ersetzen.

7. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Zustellung an gerechnet, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen." Gemäss der am 7. Januar 2025 datierten und bei der Postfiliale C._____ gleichentags gestempelten Barcodeliste des Friedensrichteramtes Urdorf nahm der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) das eingeschrieben ver- sandte Urteil vom 9. Dezember 2024 in begründeter Form (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO) am 8. Januar 2025 persönlich in Empfang (vgl. die an Urk. 10 angeheftete Barcodeliste).

b) Mit Eingaben vom 19. und 20. Februar 2025 (beide am 20. Februar 2025 der Post übergeben) erhob der Beklagte Beschwerde gegen das vorgenannte Ur- teil (Urk. 13, Urk. 16).

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c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-12).

2. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO und Art. 321 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbe- lehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 14 S. 5 Dispositivziffer 9). Die den Beklag- ten betreffende Beschwerdefrist ist daher am 7. Februar 2025 abgelaufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post über- geben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 20. Februar 2025 der Post überge- benen Beschwerdeschriften vom 19. und 20. Februar 2025 (Urk. 13, Urk. 16) sind somit verspätet eingereicht worden. Auf die Beschwerde des Beklagten gegen das Urteil vom 9. Dezember 2024 ist demnach nicht einzutreten.

3. a) Mit Eingaben vom 19. und 20. Februar 2025 (beide am 20. Februar 2025 der Post übergeben) erhob der Beklagte zudem gegen die vom Friedens- richteramt Urdorf ausgestellte Vollstreckbarkeitsbescheinigung zum Urteil vom

9. Dezember 2024 (Urk. 20) Beschwerde (Urk. 19, Urk. 22).

b) Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach Art. 336 Abs. 2 ZPO ist weder ein Entscheid noch eine prozessleitende Verfügung, sondern ein blosses Beweis- mittel. Als solches ist sie nicht anfechtbar (BGer 4A_615/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 2.1 m.w.H.; BGer 4A_5/2024 vom 9. April 2024 E. 2). Die Beschwerde er- weist sich daher als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

c) Gemäss Art. 52 Abs. 2 ZPO sind unrichtige Rechtsmittelbelehrungen ge- genüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft. Sieht die (falsche) Rechtsmittelbelehrung hingegen die Möglichkeit vor, den Entscheid mittels Beschwerde oder Berufung anzufechten, obwohl der Entscheid richtigerweise gar nicht rechtsmittelfähig ist, so kann auch über Art. 52 Abs. 2 ZPO nicht eine gesetzlich nicht vorgesehene Rechtsmittel- möglichkeit geschaffen werden. Wird trotzdem ein Rechtsmittel erhoben, so ist auf dieses nicht einzutreten (ZK ZPO-Chevalier/Boog, Art. 52 N 39 m.w.H.). Der Beklagte kann daher aus der nicht korrekten Rechtsmittelbelehrung des Friedens-

- 4 - richteramtes Urdorf auf der Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 17. Februar 2025 (Urk. 20) keine Vorteile für sich ableiten.

d) Ergänzend auszuführen bleibt, dass das Friedensrichteramt Urdorf die Vollstreckbarkeitsbescheinigung am 17. Februar 2025 ohnehin zu Recht ausstellte, da ein mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO anfechtbares Urteil mit Erlass des Entscheides vollstreckbar wird (Art. 325 Abs. 1 ZPO; CHK ZPO-Sutter- Somm/Seiler, Art. 325 N 7 m.w.H.). Ferner war am 17. Februar 2025 die Rechts- mittelfrist gegen das Urteil vom 9. Dezember 2024 zudem bereits abgelaufen ge- wesen (vgl. vorstehende E. 2 sowie auch Urk. 11).

4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beklagten die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bezüglich des Urteils vom 9. Dezem- ber 2024 aufzuerlegen sind. Die Gerichtskosten sind, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'300.–, gestützt auf § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. In Bezug auf die Beschwerde gegen die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 17. Februar 2025 sind dem Beklagten auf- grund der nicht korrekten Rechtsmittelbelehrung keine Prozesskosten aufzuerle- gen (ZK ZPO-Chevalier/Boog, Art. 52 N 39 m.w.H.). Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzuspre- chen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerden des Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren betreffend das Urteil des Friedensrichteramtes Urdorf vom 9. Dezember 2024 wird auf Fr. 300.– fest- gesetzt.

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3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend das Urteil des Friedens- richteramtes Urdorf vom 9. Dezember 2024 werden dem Beklagten aufer- legt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Ko- pien der Urk. 13, 15-19 und 21-24/6, sowie an das Friedensrichteramt Ur- dorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an das Friedensrichteramt Urdorf zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am:

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