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RU250007

Forderung (Kostenfolge)

Zürich OG · 2025-03-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 3 Die Klägerin führt zusammengefasst aus, sie sei während ihrer gesam- ten Kommunikation mit der Vorinstanz nicht darauf hingewiesen worden, dass im Zuge des Schlichtungsverfahrens Kosten entstehen könnten. Im Gegenteil sei aus- drücklich betont worden, dass bei einem Streitwert unter Fr. 30'000.– keine Kosten anfallen würden. Diese Aussage sei für ihre Entscheidung, das Verfahren durchzu- führen, ausschlaggebend gewesen. Sie habe bereits vor der Verhandlung kommu- niziert, dass sie an keiner weiteren Verhandlung oder einem Kompromiss mit der Gegenseite interessiert sei. Angesichts dieser Umstände sei das Schlichtungsver- fahren aus ihrer Sicht nicht zielführend gewesen. Dennoch sei ihr von der Vorin- stanz nahegelegt worden, das Verfahren durchzuführen, da es keine Kosten verur- sachen würde. Diese Empfehlung habe sie dazu verpflichtet, das Verfahren zu ak- zeptieren, obwohl sie ursprünglich einen anderen Weg – die provisorische Rechts- öffnung – bevorzugt habe. Sie wolle darauf hinweisen, dass sie ihre schwierige finanzielle Situation schriftlich wie auch mündlich dargelegt habe. Eine unerwartete Kostenbelastung in dieser Höhe stelle für sie eine erhebliche Herausforderung dar, insbesondere da sie in gutem Glauben vereinbart habe, dass das Verfahren kos- tenfrei sei (Urk. 22 S. 1).

E. 4 Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 4. Februar 2025 Stellung und er- klärte, es treffe nicht zu, dass die Klägerin in guten Treuen davon habe ausgehen dürfen, dass sie im Schlichtungsverfahren nicht mit Kosten zu rechnen habe. Sie habe das Schlichtungsverfahren per Post mit dem Formular eingeleitet, welches auf der Homepage der Friedensrichterämter der Stadt Zürich zur Verfügung gestellt werde. Auf dieser seien sämtliche relevanten Informationen, namentlich zum Ablauf und zu den Kosten, zu finden (Urk. 25 S. 1). Davor habe sich die Klägerin nie bei ihr nach allfälligen Kosten erkundigt. Insbesondere seien keine Zusicherungen für eine Kostenlosigkeit erteilt worden. Gemäss E-Mail vom 24. Dezember 2024 sei

- 4 - die Klägerin anwaltlich beraten gewesen. Da eine Rückzugserklärung per E-Mail nicht beachtlich sei, sei der Klägerin das Formular "Rückzug der Klage" zugesandt worden. Auf dem betreffenden Formular sei vermerkt, das die Klägerschaft zur Kenntnis nehme, dass ihr die Kosten des Verfahrens belastet würden. Auch hier sei von einer Kostenlosigkeit keine Rede, ebenso wenig anlässlich der zahlreichen und sorgfältig dokumentierten Telefonate. Zu Recht habe die Klägerin auch nicht behauptet, dass die Friedensrichterin ihr anlässlich der Verhandlung einen Verzicht auf Kostenerhebung in Aussicht gestellt habe. In Anbetracht des Streitwerts und des Aufwands wäre auch eine Gebühr von deutlich mehr als Fr. 450.– angemessen gewesen. Es bleibe anzumerken, dass von einer schwierigen finanziellen Situation der Klägerin nie die Rede gewesen sei. Der guten Ordnung halber sei festzuhalten, dass sich die Klägerin auch in Anbetracht der weiteren Kontakte auf kein Missver- ständnis berufen könne. Am 1. November 2023 habe der Sohn der Klägerin mit der im Schlichtungsgesuch aufgeführten Telefonnummer angerufen, um für eine ihr (der Friedensrichterin) namentlich bekannte Person im Zusammenhang mit einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit Informationen erhältlich zu machen. Die Friedensrich- terin habe ihn auf die Homepage mit den dortigen Informationen samt Formular "Schlichtungsgesuch für arbeitsrechtliche Streitigkeiten" verwiesen. Am 6. Dezem- ber 2023 habe der Sohn der Klägerin angerufen, um für eine der Friedensrichterin namentlich bekannte Person im Zusammenhang mit einer Streitigkeit betreffend Miete einer Gastroküche Informationen erhältlich zu machen. Die Friedensrichterin habe ihn an die Schlichtungsbehörde für die Miet- und Pachtsachen und die Ho- mepage www.gerichte-zh.ch mit den dortigen Informationen verwiesen. Am 3. De- zember 2024 sei eine der Friedensrichterin namentlich bekannte Person aus dem Umfeld der Klägerin am Schalter der Vorinstanz erschienen, um im Zusammen- hang mit einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit Informationen erhältlich zu machen. Dieser habe die Friedensrichterin die Auskunft erteilt, dass ein Schlichtungsverfah- ren für eine arbeitsrechtliche Streitigkeit bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– kostenlos sei. Dieser Person sei anlässlich ihres Besuchs auch das Formular "Schlichtungsgesuch für arbeitsrechtliche Streitigkeiten abgegeben worden. Sei- tens der Vorinstanz werde niemandem nahegelegt, ein Schlichtungsverfahren ein- zuleiten. Jede Partei, welche ein Schlichtungsgesuch einreiche, habe diesen Ent-

- 5 - scheid unbeeinflusst von der Vorinstanz getroffen und dementsprechend auch die damit einhergehenden Konsequenzen selbst zu tragen (Urk. 25 S. 2 f.). 5.1. Das Schlichtungsverfahren ist kostenpflichtig (§ 1 lit. a und § 3 GebV OG). Eine Pflicht, die Parteien vorab über die Kosten aufzuklären, besteht jedoch nicht. Die in Art. 97 ZPO statuierte Aufklärungspflicht richtet sich lediglich an die (erst- und zweitinstanzlichen) Gerichte und nicht an die Schlichtungsbehörde (OGer ZH RU130057 vom 19. September 2013 E. 4b m.w.H.). Selbst wenn der Klägerin nie mitgeteilt worden wäre, dass Kosten entstünden (was nicht zutrifft, siehe sogleich E. 5.2.), könnte sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.2. Die Klägerin behauptet, dass ihr die ausdrückliche Auskunft erteilt wor- den sei, dass das Schlichtungsverfahren bei einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.– kostenlos sei. Wer ihr dies wann mitgeteilt haben soll, konkretisiert sie nicht. Den Akten lässt sich jedenfalls keine solche Auskunft seitens der Vorinstanz entnehmen. Die Ausführungen der Vorinstanz lassen vermuten, dass sich die Klä- gerin auf die Auskunft vom 3. Dezember 2024 betreffend die arbeitsrechtliche Strei- tigkeit bezieht, welche die Friedensrichterin einer Person aus dem Umfeld der Klä- gerin erteilt hat (Urk. 25 S. 3). Da sich die Friedensrichterin dabei aber auf eine arbeitsrechtliche Streitigkeit bezogen hat, kann die Klägerin auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal die Auskunft einer Drittperson gegenüber erteilt wurde. Es trifft sodann nicht zu, dass die Klägerin nie auf die Kostenpflichtigkeit des Schlichtungsverfahrens hingewiesen wurde. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, lässt sich dem Formular, welches der Klägerin am 3. Januar 2025 zugestellt wurde, klar entnehmen, dass Kosten anfallen werden (Urk. 11-12). Auch aus dem Ver- handlungsprotokoll ergibt sich, dass die Friedensrichterin der Klägerin die Auferle- gung der Kosten gemäss Art. 207 Abs. ZPO in Aussicht gestellt hat (Urk. 17 S. 2). Zusammengefasst fehlt der Beweis dafür, dass die Vorinstanz der Klägerin die Aus- kunft erteilt hat, dass das Schlichtungsverfahren kostenlos sein würde. Damit er- weist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6 Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Streitig- keit mit einem Streitwert von Fr. 450.–. Die Entscheidgebühr für das Beschwerde- verfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf

- 6 - Fr. 150.– festzulegen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Klägerin un- terliegt und der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) keine Auf- wendungen entstanden sind bzw. sie keine Entschädigung verlangt hat (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 450.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 7 - Zürich, 3. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 3. März 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung (Kostenfolge) Beschwerde gegen eine Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 11 + 12, vom 13. Januar 2025 (GV.2024.00338 / SB.2025.00003)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 28. November 2024 reichte die Klägerin und Be- schwerdeführerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz ein Schlichtungsgesuch ein (Urk. 1). Nach durchgeführter Schlichtungsverhandlung erteilte die Vorinstanz der Klägerin am 13. Januar 2025 die Klagebewilligung und auferlegte die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 450.– der Klägerin (Urk. 18). 1.2. Gegen die Kostenregelung erhob die Klägerin mit Eingabe vom 15. Ja- nuar 2025 fristgerecht (Urk. 18/1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO) Beschwerde mit folgen- dem Antrag (Urk. 22 S. 2): "1. Die Kostenauflage von CHF 450.00 aufzuheben oder eine Rücker- stattung zu veranlassen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-21). Mit Verfü- gung vom 31. Januar 2025 wurde der Vorinstanz Frist zur Stellungnahme ange- setzt (Urk. 24). Die Stellungnahme wurde den Parteien ihrerseits mit Verfügung vom 5. Februar 2025 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 25-26). In- nert Frist wurden keine Eingaben eingereicht. Da sich die Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort ver- zichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO unrichtige Rechtsan- wendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismit- tel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Vom Novenverbot ausgenommen sind in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG immerhin (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; OGer ZH RT210051 vom 9. September 2021 E. 1.2.). 2.2. In Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV werden der Vertrauensschutz und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben statuiert. Private erhalten da- durch Anspruch auf Schutz bei unrichtigen (mündlichen und schriftlichen) Auskünf- ten von Behörden. Eine durch eine Behörde abgegebene Auskunft ist jedoch nur

- 3 - in Bezug auf den Sachverhalt verbindlich, wie er der Behörde zur Kenntnis gebracht wird. Wer aus einer falschen behördlichen Auskunft Rechte ableitet, hat nachzu- weisen, dass die Amtsstelle eine vorbehaltlose und inhaltlich bestimmte Auskunft erteilt hat und dass gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen wurden (OGer ZH RU240002 vom 13. Mai 2024 E. III.5.2.).

3. Die Klägerin führt zusammengefasst aus, sie sei während ihrer gesam- ten Kommunikation mit der Vorinstanz nicht darauf hingewiesen worden, dass im Zuge des Schlichtungsverfahrens Kosten entstehen könnten. Im Gegenteil sei aus- drücklich betont worden, dass bei einem Streitwert unter Fr. 30'000.– keine Kosten anfallen würden. Diese Aussage sei für ihre Entscheidung, das Verfahren durchzu- führen, ausschlaggebend gewesen. Sie habe bereits vor der Verhandlung kommu- niziert, dass sie an keiner weiteren Verhandlung oder einem Kompromiss mit der Gegenseite interessiert sei. Angesichts dieser Umstände sei das Schlichtungsver- fahren aus ihrer Sicht nicht zielführend gewesen. Dennoch sei ihr von der Vorin- stanz nahegelegt worden, das Verfahren durchzuführen, da es keine Kosten verur- sachen würde. Diese Empfehlung habe sie dazu verpflichtet, das Verfahren zu ak- zeptieren, obwohl sie ursprünglich einen anderen Weg – die provisorische Rechts- öffnung – bevorzugt habe. Sie wolle darauf hinweisen, dass sie ihre schwierige finanzielle Situation schriftlich wie auch mündlich dargelegt habe. Eine unerwartete Kostenbelastung in dieser Höhe stelle für sie eine erhebliche Herausforderung dar, insbesondere da sie in gutem Glauben vereinbart habe, dass das Verfahren kos- tenfrei sei (Urk. 22 S. 1).

4. Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 4. Februar 2025 Stellung und er- klärte, es treffe nicht zu, dass die Klägerin in guten Treuen davon habe ausgehen dürfen, dass sie im Schlichtungsverfahren nicht mit Kosten zu rechnen habe. Sie habe das Schlichtungsverfahren per Post mit dem Formular eingeleitet, welches auf der Homepage der Friedensrichterämter der Stadt Zürich zur Verfügung gestellt werde. Auf dieser seien sämtliche relevanten Informationen, namentlich zum Ablauf und zu den Kosten, zu finden (Urk. 25 S. 1). Davor habe sich die Klägerin nie bei ihr nach allfälligen Kosten erkundigt. Insbesondere seien keine Zusicherungen für eine Kostenlosigkeit erteilt worden. Gemäss E-Mail vom 24. Dezember 2024 sei

- 4 - die Klägerin anwaltlich beraten gewesen. Da eine Rückzugserklärung per E-Mail nicht beachtlich sei, sei der Klägerin das Formular "Rückzug der Klage" zugesandt worden. Auf dem betreffenden Formular sei vermerkt, das die Klägerschaft zur Kenntnis nehme, dass ihr die Kosten des Verfahrens belastet würden. Auch hier sei von einer Kostenlosigkeit keine Rede, ebenso wenig anlässlich der zahlreichen und sorgfältig dokumentierten Telefonate. Zu Recht habe die Klägerin auch nicht behauptet, dass die Friedensrichterin ihr anlässlich der Verhandlung einen Verzicht auf Kostenerhebung in Aussicht gestellt habe. In Anbetracht des Streitwerts und des Aufwands wäre auch eine Gebühr von deutlich mehr als Fr. 450.– angemessen gewesen. Es bleibe anzumerken, dass von einer schwierigen finanziellen Situation der Klägerin nie die Rede gewesen sei. Der guten Ordnung halber sei festzuhalten, dass sich die Klägerin auch in Anbetracht der weiteren Kontakte auf kein Missver- ständnis berufen könne. Am 1. November 2023 habe der Sohn der Klägerin mit der im Schlichtungsgesuch aufgeführten Telefonnummer angerufen, um für eine ihr (der Friedensrichterin) namentlich bekannte Person im Zusammenhang mit einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit Informationen erhältlich zu machen. Die Friedensrich- terin habe ihn auf die Homepage mit den dortigen Informationen samt Formular "Schlichtungsgesuch für arbeitsrechtliche Streitigkeiten" verwiesen. Am 6. Dezem- ber 2023 habe der Sohn der Klägerin angerufen, um für eine der Friedensrichterin namentlich bekannte Person im Zusammenhang mit einer Streitigkeit betreffend Miete einer Gastroküche Informationen erhältlich zu machen. Die Friedensrichterin habe ihn an die Schlichtungsbehörde für die Miet- und Pachtsachen und die Ho- mepage www.gerichte-zh.ch mit den dortigen Informationen verwiesen. Am 3. De- zember 2024 sei eine der Friedensrichterin namentlich bekannte Person aus dem Umfeld der Klägerin am Schalter der Vorinstanz erschienen, um im Zusammen- hang mit einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit Informationen erhältlich zu machen. Dieser habe die Friedensrichterin die Auskunft erteilt, dass ein Schlichtungsverfah- ren für eine arbeitsrechtliche Streitigkeit bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– kostenlos sei. Dieser Person sei anlässlich ihres Besuchs auch das Formular "Schlichtungsgesuch für arbeitsrechtliche Streitigkeiten abgegeben worden. Sei- tens der Vorinstanz werde niemandem nahegelegt, ein Schlichtungsverfahren ein- zuleiten. Jede Partei, welche ein Schlichtungsgesuch einreiche, habe diesen Ent-

- 5 - scheid unbeeinflusst von der Vorinstanz getroffen und dementsprechend auch die damit einhergehenden Konsequenzen selbst zu tragen (Urk. 25 S. 2 f.). 5.1. Das Schlichtungsverfahren ist kostenpflichtig (§ 1 lit. a und § 3 GebV OG). Eine Pflicht, die Parteien vorab über die Kosten aufzuklären, besteht jedoch nicht. Die in Art. 97 ZPO statuierte Aufklärungspflicht richtet sich lediglich an die (erst- und zweitinstanzlichen) Gerichte und nicht an die Schlichtungsbehörde (OGer ZH RU130057 vom 19. September 2013 E. 4b m.w.H.). Selbst wenn der Klägerin nie mitgeteilt worden wäre, dass Kosten entstünden (was nicht zutrifft, siehe sogleich E. 5.2.), könnte sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.2. Die Klägerin behauptet, dass ihr die ausdrückliche Auskunft erteilt wor- den sei, dass das Schlichtungsverfahren bei einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.– kostenlos sei. Wer ihr dies wann mitgeteilt haben soll, konkretisiert sie nicht. Den Akten lässt sich jedenfalls keine solche Auskunft seitens der Vorinstanz entnehmen. Die Ausführungen der Vorinstanz lassen vermuten, dass sich die Klä- gerin auf die Auskunft vom 3. Dezember 2024 betreffend die arbeitsrechtliche Strei- tigkeit bezieht, welche die Friedensrichterin einer Person aus dem Umfeld der Klä- gerin erteilt hat (Urk. 25 S. 3). Da sich die Friedensrichterin dabei aber auf eine arbeitsrechtliche Streitigkeit bezogen hat, kann die Klägerin auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal die Auskunft einer Drittperson gegenüber erteilt wurde. Es trifft sodann nicht zu, dass die Klägerin nie auf die Kostenpflichtigkeit des Schlichtungsverfahrens hingewiesen wurde. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, lässt sich dem Formular, welches der Klägerin am 3. Januar 2025 zugestellt wurde, klar entnehmen, dass Kosten anfallen werden (Urk. 11-12). Auch aus dem Ver- handlungsprotokoll ergibt sich, dass die Friedensrichterin der Klägerin die Auferle- gung der Kosten gemäss Art. 207 Abs. ZPO in Aussicht gestellt hat (Urk. 17 S. 2). Zusammengefasst fehlt der Beweis dafür, dass die Vorinstanz der Klägerin die Aus- kunft erteilt hat, dass das Schlichtungsverfahren kostenlos sein würde. Damit er- weist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Streitig- keit mit einem Streitwert von Fr. 450.–. Die Entscheidgebühr für das Beschwerde- verfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf

- 6 - Fr. 150.– festzulegen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Klägerin un- terliegt und der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) keine Auf- wendungen entstanden sind bzw. sie keine Entschädigung verlangt hat (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 450.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 7 - Zürich, 3. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: lm