Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Am 1. Juli 2024 stellte der Kläger (vertreten durch den Partner sei- ner Mutter) beim Friedensrichteramt Stäfa (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch für eine arbeitsrechtliche Forderung von Fr. 248.75 netto für den Lohn für Januar 2024 nebst Zins und Kosten sowie Beseitigung eines Rechtsvorschlags (Urk. 4). Mit Ver- fügung vom 4. September 2024 schrieb die Vorinstanz das Schlichtungsverfahren als durch Vergleich erledigt ab und erhob keine Kosten (Urk. 15 S. 2; Schlichtungs- verfahren GV.2024.00036 / SB.2024.00044).
b) Mit Eingabe vom 27. November 2024 liess der Kläger erneut ein Schlich- tungsgesuch bei der Vorinstanz für die Lohnforderung für Januar 2024 stellen (Urk. 1 und 2). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 trat die Vorinstanz auf das Schlichtungsgesuch nicht ein und erhob keine Kosten (Urk. 3 = Urk. 17).
c) Hiergegen erhob der Kläger am 23. Dezember 2024 (Postaufgabe) frist- gerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 16a+b): Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Dem Kläger seien der Lohn für Januar 2024 von netto Fr. 248.75, Autospesen von Fr. 44.00 und Zinsen 5% für 11 Monate auf Fr. 292.75, mithin total Fr. 306.15 zuzusprechen. Dem Kläger sei eine Parteientschädigung von Fr. 200.00 zuzusprechen.
d) Mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 wurde dem Kläger erläutert, dass über die von ihm erneut geltend gemachte Forderung durch den Vergleich gemäss der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. August 2024 bereits rechtskräftig entschieden worden sei und deswegen auf eine erneute Klage (oder ein Schlich- tungsgesuch) nicht mehr eingetreten werden könne (Urk. 21). Der Kläger hat dar- aufhin die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens verlangt (Urk. 22, Urk. 23/1).
e) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 -
E. 2 Die beklagte Partei bezahlt den Lohn für den Monat Januar 2024, netto CHF 248.75. Die beklagte Partei trägt die Kosten für die Autoreparatur von CHF 358.50. Die beklagte Partei stellt innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Vergleichsverfügung des Friedensrichteramtes Stäfa, dem Kläger eine Arbeitsbestätigung aus.
E. 3 Mit der Zahlung von CHF 128.25 (CHF 377.00 – CHF 248.75) von der klagenden Partei an die beklagte Partei sind diese per Saldo aller An- sprüche auseinandergesetzt.
E. 4 Die Parteien übernehmen die Kosten des Schlichtungsverfahrens je zur Hälfte." Dieser Vergleich hat gemäss Art. 208 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechts- kräftigen Entscheids. Zwar könnte unter gewissen Voraussetzungen (vgl. Art. 328 ZPO) noch Revision verlangt werden; aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht, dass tatsächlich ein Revisionsgesuch eingereicht worden wäre. Damit bleibt es dabei, dass über die geltend gemachte Forderung bereits rechtskräftig entschieden wurde. Dies bedeutet unter anderem, dass bei einer erneuten Geltendmachung der (bereits rechtskräftig entschiedenen) Forderung darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e ZPO; es fehlt an einer Prozessvoraussetzung). Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz werden denn auch in der Beschwerde nicht beanstandet, womit es bei diesen und dem darauf gestützten Nichteintreten bleibt. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Forderung für Auto- spesen von Fr. 44.-- nicht Teil der ursprünglich geltend gemachten Forderung sein dürfte (sie wird in Ziffer 2 des Vergleichs nicht erwähnt), dass jedoch auch diese
- 5 - Forderung von der Saldoklausel gemäss Ziffer 3 des Vergleichs umfasst wird und damit auch darüber bereits rechtskräftig entschieden wurde.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Strei- tigkeit mit einem Streitwert von Fr. 292.75. Das Beschwerdeverfahren ist daher grundsätzlich kostenlos (Art. 114 lit. d ZPO). Bei bös- oder mutwilliger Prozessfüh- rung können gleichwohl Gerichtskosten erhoben und auferlegt werden (Art. 115 ZPO). Die vorliegende Beschwerde bzw. das Festhalten daran trotz Hinweis auf deren Aussichtslosigkeit erscheint an der Grenze zur Mutwilligkeit, überschreitet diese jedoch noch nicht. Das Beschwerdeverfahren bleibt daher kostenlos.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Ko- pien der Urk. 16a+b und 19-22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. - 6 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 292.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 28. Januar 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch B._____ gegen C._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Stäfa vom
4. Dezember 2024 (GV.2024.00056 / SB.2024.00067)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Am 1. Juli 2024 stellte der Kläger (vertreten durch den Partner sei- ner Mutter) beim Friedensrichteramt Stäfa (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch für eine arbeitsrechtliche Forderung von Fr. 248.75 netto für den Lohn für Januar 2024 nebst Zins und Kosten sowie Beseitigung eines Rechtsvorschlags (Urk. 4). Mit Ver- fügung vom 4. September 2024 schrieb die Vorinstanz das Schlichtungsverfahren als durch Vergleich erledigt ab und erhob keine Kosten (Urk. 15 S. 2; Schlichtungs- verfahren GV.2024.00036 / SB.2024.00044).
b) Mit Eingabe vom 27. November 2024 liess der Kläger erneut ein Schlich- tungsgesuch bei der Vorinstanz für die Lohnforderung für Januar 2024 stellen (Urk. 1 und 2). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 trat die Vorinstanz auf das Schlichtungsgesuch nicht ein und erhob keine Kosten (Urk. 3 = Urk. 17).
c) Hiergegen erhob der Kläger am 23. Dezember 2024 (Postaufgabe) frist- gerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 16a+b): Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Dem Kläger seien der Lohn für Januar 2024 von netto Fr. 248.75, Autospesen von Fr. 44.00 und Zinsen 5% für 11 Monate auf Fr. 292.75, mithin total Fr. 306.15 zuzusprechen. Dem Kläger sei eine Parteientschädigung von Fr. 200.00 zuzusprechen.
d) Mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 wurde dem Kläger erläutert, dass über die von ihm erneut geltend gemachte Forderung durch den Vergleich gemäss der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. August 2024 bereits rechtskräftig entschieden worden sei und deswegen auf eine erneute Klage (oder ein Schlich- tungsgesuch) nicht mehr eingetreten werden könne (Urk. 21). Der Kläger hat dar- aufhin die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens verlangt (Urk. 22, Urk. 23/1).
e) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 -
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzel- nen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht derart beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
b) Die Vorinstanz erwog, über diese Forderung sei bereits unter der Num- mer GV.2024.00036 am 7. August 2024 verhandelt und ein Vergleich geschlossen worden; es bestehe keine Möglichkeit, eine Forderung ein zweites Mal über die gleiche Instanz einzufordern, Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO (Urk. 17 S. 3).
c) Der Kläger lässt in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend machen, sein ausstehender Lohn für Januar 2024 von Fr. 248.75 (zuzüglich Autospesen von Fr. 44.--) sei mit einer Reparatur am Firmenfahrzeug und mit Kosten für die Mitar- beiter-Sylvesterparty verrechnet worden, sodass für ihn nur Schulden geblieben seien. Gegen die Autoreparatur hätte er sich noch wehren können; der Lohn sei aber weiterhin verweigert und mit der Sylvesterparty verrechnet worden, sodass wiederum kein Lohn, sondern nur Schulden geblieben seien. Darüber habe es eine unakzeptable Vergleichsverhandlung gegeben. Eine erneute Betreibung und ein erneutes Schlichtungsgesuch seien zurückgewiesen worden mit dem Vermerk, man verhandle kein zweites Mal über das Gleiche. Der geschuldete Lohn für Januar 2024 sei immer noch nicht bezahlt; diesen möchte er nun jedoch bekommen (Urk. 16a+b). Der Kläger und seine Angehörigen seien zur Sylvesterparty eingela- den gewesen. Eine Rechnung für die Sylvesterparty sei auch erst gekommen, nachdem die Rechnung für die Autoreparatur nicht durchsetzbar gewesen sei. Dass der Lohn einer Person beschlagnahmt werde für eine Party mit anderen Per- sonen, sei Faustrecht, das verhindert werden solle (Urk. 23/1+2).
- 4 -
d) Wie erwähnt (oben Erwägung 1.a), hatte der Kläger die gleiche Forde- rung gegen die gleiche Beklagte bereits in einem früheren Schlichtungsverfahren geltend gemacht. Mit Verfügung vom 4. September 2024 schrieb die Vorinstanz jenes Schlichtungsverfahren als durch Vergleich erledigt ab; die in dieser Verfü- gung wiedergegebene Vereinbarung der Parteien lautet (Urk. 15 S. 2): "1. Die klagenden Partei bezahlt die Kosten für das Weihnachtsessen, Menü für 3 Personen CHF 317.00, zzgl. einer Flasche Wodka CHF 60.00, Total CHF 377.00 und verzichtet auf die Kosten des Zahlungsbefehls für die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfannenstiel. Die klagende Par- tei verpflichtet sich die Betreibung, 10 Tage nach Erhalt der Vergleichs- verfügung des Friedensrichteramtes Stäfa, zu löschen. Die Kosten dafür werden von der klagenden Partei übernommen.
2. Die beklagte Partei bezahlt den Lohn für den Monat Januar 2024, netto CHF 248.75. Die beklagte Partei trägt die Kosten für die Autoreparatur von CHF 358.50. Die beklagte Partei stellt innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Vergleichsverfügung des Friedensrichteramtes Stäfa, dem Kläger eine Arbeitsbestätigung aus.
3. Mit der Zahlung von CHF 128.25 (CHF 377.00 – CHF 248.75) von der klagenden Partei an die beklagte Partei sind diese per Saldo aller An- sprüche auseinandergesetzt.
4. Die Parteien übernehmen die Kosten des Schlichtungsverfahrens je zur Hälfte." Dieser Vergleich hat gemäss Art. 208 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechts- kräftigen Entscheids. Zwar könnte unter gewissen Voraussetzungen (vgl. Art. 328 ZPO) noch Revision verlangt werden; aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht, dass tatsächlich ein Revisionsgesuch eingereicht worden wäre. Damit bleibt es dabei, dass über die geltend gemachte Forderung bereits rechtskräftig entschieden wurde. Dies bedeutet unter anderem, dass bei einer erneuten Geltendmachung der (bereits rechtskräftig entschiedenen) Forderung darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e ZPO; es fehlt an einer Prozessvoraussetzung). Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz werden denn auch in der Beschwerde nicht beanstandet, womit es bei diesen und dem darauf gestützten Nichteintreten bleibt. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Forderung für Auto- spesen von Fr. 44.-- nicht Teil der ursprünglich geltend gemachten Forderung sein dürfte (sie wird in Ziffer 2 des Vergleichs nicht erwähnt), dass jedoch auch diese
- 5 - Forderung von der Saldoklausel gemäss Ziffer 3 des Vergleichs umfasst wird und damit auch darüber bereits rechtskräftig entschieden wurde.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Strei- tigkeit mit einem Streitwert von Fr. 292.75. Das Beschwerdeverfahren ist daher grundsätzlich kostenlos (Art. 114 lit. d ZPO). Bei bös- oder mutwilliger Prozessfüh- rung können gleichwohl Gerichtskosten erhoben und auferlegt werden (Art. 115 ZPO). Die vorliegende Beschwerde bzw. das Festhalten daran trotz Hinweis auf deren Aussichtslosigkeit erscheint an der Grenze zur Mutwilligkeit, überschreitet diese jedoch noch nicht. Das Beschwerdeverfahren bleibt daher kostenlos.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Ko- pien der Urk. 16a+b und 19-22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück.
- 6 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 292.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo