Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Es sei festzustellen, dass die Beklagte die Persönlichkeitsrechte des Klägers wider- rechtlich gemäss Art. 28 ZGB verletzt habe. Sie sei zu verpflichten, dem Kläger Scha- denersatz und Genugtuung in Höhe von Fr. 12'000. zu bezahlen.
E. 1.1 Am 8. Mai 2024 reichte A._____ (Kläger und Berufungskläger; fortan: Klä- ger) beim Friedensrichteramt Wädenswil (fortan: Vorinstanz) ein Schlichtungsge- such gegen die Stadt B._____ (Beklagte und Berufungsbeklagte; fortan: Beklagte) mit folgenden Anträgen ein (act. 7/6/1):
E. 1.2 Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine 20- tägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 525. für das Schlich- tungsverfahren an (act. 7/4/1). Gleichzeitig machte sie ihn in der Verfügung sowie in einem Begleitschreiben darauf aufmerksam, dass die Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege von der Pflicht zur Leistung des Vorschusses befreien würde und ein entsprechendes Gesuch beim in der Hauptsache zuständigen Be- zirksgericht einzureichen wäre (act. 7/4/1 und act. 7/5).
E. 1.3 Einen Tag nach Erhalt der Verfügung und des Begleitschreibens, d.h. am
22. Mai 2025, reichte der Kläger beim Bezirksgericht Horgen ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Schlich- tungsverfahren ein (vgl. act. 7/3/2 [Konvolut]). Mit Urteil vom 18. Juli 2024 wies
- 3 - das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Horgen das Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit ab (act. 7/3/1).
E. 1.4 Am 22. Oktober 2024 setzte die Vorinstanz dem Kläger unter Hinweis auf die Säumnisfolge des Nichteintretens auf das Schlichtungsgesuch eine Nachfrist bis 31. Oktober 2024 an, um den Kostenvorschuss von Fr. 525. zu leisten (act. 7/2/1).
E. 1.5 Der Kläger leistete den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht, worauf die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. November 2024 auf das Schlich- tungsgesuch nicht eintrat (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/1/1 Dispositiv- Ziff. 1). Als Rechtsmittel belehrte die Vorinstanz in der Verfügung die Beschwerde innert 30 Tagen beim Obergericht des Kantons Zürich (Dispositiv-Ziff. 3).
2. Dagegen erhob der Kläger am 6. Dezember 2024 (Datum Poststempel) "Be- schwerde" beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). In verfahrensmässiger Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren (act. 2 S. 1). Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 7/1-6) und teilte den Parteien den Eingang des Rechtsmittels mit (act. 8/1). Das Verfahren ist spruchreif. 3.
E. 2 Es sei festzustellen, dass die Schuld nebst Zins und Betreibungskosten in Höhe von Fr. 12'193.40 der Betreibung 1 sowie des darin referenzierten Verlustscheines Nr. 2 des Betreibungsamtes Zug nicht bestehe. Das Betreibungsamt Zug sei zu verpflich- ten, sämtliche damit zusammenhängende Registereinträge zu löschen.
E. 3 Es sei festzustellen, dass die Beklagte in Höhe von Fr. 6'272.75 ungerechtfertigt be- reichert sei. In Feststellung der Bereicherung sei die Beklagte zu verpflichten, diesen Betrag zuzüglich Zins in Höhe von 5% seit dem 10. März 2021 dem Kläger zurückzu- zahlen.
a. Eventualiter sei festzustellen, dass der vorsorglich definierte Unterhalt gemäss Art. 37 ZPO ungerechtfertigt gewesen sei und die Beklagte sei demzufolge zur Bezahlung in Höhe von Fr. 18'466.15 an den Kläger zu verpflichten.
E. 3.1 Gegen einen Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde ist die Beru- fung zulässig, sofern der Streitwert Fr. 10'000. erreicht (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO; OGer ZH RU150043 vom 30. Juli 2015 E. 2). Vorliegend beträgt der Streitwert des Schlichtungsbegehrens über Fr. 30'000. (vgl. act. 7/6/1). Folglich ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als "Beschwerde" schadet dem Kläger jedoch nicht. Es entspricht der konstanten Praxis der Kammer, unrichtig bezeichnete Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen zu bezeichnen und nach den richtigen Regeln zu behandeln. Das vorliegende Rechtsmittel ist entsprechend als Berufung entgegen zu neh- men.
- 4 -
E. 3.2 Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entschei- des bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen; sie hat einen Antrag und eine Be- gründung zu enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (statt vieler: OGer LB220031 vom
E. 3.3 Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis (sog. Kognition). Dies bedeutet je- doch nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten wäre, von sich aus alle sich stel- lenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen zu untersuchen. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln hat sie sich vielmehr auf die Beurteilung der in der Beru- fungsschrift bzw. in der Berufungsantwort erhobenen Beanstandungen zu be- schränken. Innerhalb dieses Prüfprogramms wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. zum Ganzen BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 4.
E. 4 Alle Kostenfolgen zulasten der Gegenpartei. Zugleich ersuchte der Kläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (act. 7/6/2).
E. 4.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Nichteintretensverfügung, mit Urteil vom 18. Juli 2024 habe das Bezirksgericht Horgen das Gesuch des Klägers
- 5 - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren abgewiesen. Dieses Urteil des Bezirksgerichts Horgen sei in Rechtskraft erwach- sen. Dem Kläger sei Frist angesetzt worden, um für das Schlichtungsverfahren ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 525. zu leisten. Er habe den Kostenvorschuss auch innert der mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 angesetzten Nachfrist nicht geleistet, weshalb auf das Schlichtungsgesuch nicht einzutreten sei (Art. 101 ZPO; act. 6).
E. 4.2 Der Kläger macht in seiner Berufung zusammengefasst geltend, mit Art. 101 ZPO habe der Gesetzgeber eine unverhältnismässige Einschränkung der Rechts- weggarantie gemäss Art. 29a BV geschaffen, welche nicht mit Art. 36 Abs. 2 BV zu vereinbaren sei. Er sei unverschuldet mittellos und dürfe aufgrund seiner Mit- tellosigkeit nicht vom Rechtsweg ausgeschlossen werden. Nach Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II seien alle Menschen vor dem Gericht gleich und seien die zivilrechtli- chen Verpflichtungen durch ein zuständiges und unabhängiges Gericht zu ver- handeln. Werde das Verfahren einer mittellosen Person mangels Leistung eines Kostenvorschusses überhaupt nicht anhand genommen, sei dies auch nicht fair im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Die Schweiz habe ihre völkerrechtlichen Ver- pflichtungen einzuhalten und könne sich diesen nicht unter Berufung auf das in- nerstaatliche Recht, namentlich Art. 36 BV, entziehen (Art. 26 f. Wiener Überein- kommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969; SR 0.111). Die Vorin- stanz hätte Art. 101 ZPO deshalb zufolge Verfassungs- und Völkerrechtswidrig- keit nicht anwenden dürfen (Art. 35 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 190 BV). Die Zuständig- keit der Vorinstanz sei gegeben (Art. 31 ZPO). Gemäss dem unmissverständli- chen Wortlaut von Art. 203 Abs. 1 ZPO hätte die Vorinstanz innert zwei Monaten nach Eingang des Schlichtungsgesuches die Schlichtungsverhandlung durchfüh- ren müssen. Die Vorinstanz habe diese Ordnungsfrist verletzt, was es im Hinblick auf sein Persönlichkeitsrecht (Art. 28 ZGB) festzuhalten gelte. 5. 5.1. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Das gilt nach herrschender Recht- sprechung und Lehre auch für die Schlichtungsbehörde (OGer ZH vom 18. Okto-
- 6 - ber 2011 RU110040 E. 3; OFK ZPO-JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2023, Art. 98 N 2; MORET, ZPO annotée/Kurzkommentar, 2023 Art. 98 N 2). In der revidierten Fas- sung von Art. 98 ZPO, die vorliegend noch nicht anwendbar ist (vgl. Art. 407f ZPO), hat der Gesetzgeber dies nunmehr ausdrücklich festgehalten. Nach Art. 101 Abs. 1 ZPO setzt das Gericht bzw. die Schlichtungsbehörde eine Frist zur Leistung des Vorschusses an. Wird der Vorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht bzw. die Schlichtungsbehörde auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Der Kläger führt in seiner Rechtsmitteleingabe aus, "der Sachverhalt und die Anwendung von Art. 101 ZPO wird nicht bestritten" (act. 2 S. 1). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, sie habe dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 525. angesetzt und dieser habe den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet, beanstandet der Kläger demnach nicht (vgl. vorstehende E. 4.1). Er ist jedoch der Ansicht, dass die Vorinstanz mit der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses und dem Nichteintreten als Reaktion auf das Ausbleiben des Kostenvorschusses sein verfassungsmässiges Recht und seinen völkerrechtlichen Anspruch auf Zu- gang zum Gericht verletzt habe (vgl. vorstehende E. 4.2). 5.2. Gemäss Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Ge- setz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. Diese sog. Rechtsweggarantie verschafft jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten einen einklag- baren Anspruch auf Zugang zu einem den Anforderungen von Art. 30 BV genü- genden Gericht mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen (STÄHELIN, Rechtsverfolgungskosten und unentgeltliche Rechtspflege im Lichte der Rechts- gleichheit, Rz. 148; BSK BV-WALDMANN, 2015, Art. 29a N 5; KLEY, in: Die schwei- zerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 29a N 4 ff.). Der gleiche Anspruch auf Zugang zum Gericht ergibt sich bei zivilrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II (vgl. STÄHELIN, a.a.O., N 152 sowie die Hinweise in FN 264 und 265).
- 7 - 5.3. Sowohl der verfassungsmässige als auch der völkerrechtliche Anspruch auf Zugang zum Gericht gelten jedoch nicht absolut; sie bestehen nur innerhalb der jeweils geltenden Prozessordnung bzw. dürfen durch übliche Sachurteilsvoraus- setzungen wie Frist- und Formerfordernisse oder Kostenvorschusspflichten einge- schränkt werden, soweit der Zugang zum Gericht dadurch nicht übermässig er- schwert wird. Weder aus Art. 29a BV noch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II ergibt sich bei Zivilstreitigkeiten ein genereller unbedingter An- spruch auf kostenlosen Zugang zum Gericht. Der Staat darf von Rechtsuchenden einen Kostenbeitrag verlangen. Er muss aber dafür Sorge tragen, dass dem Ein- zelnen der Zugang zum Gericht nicht aus wirtschaftlichen Gründen faktisch ver- wehrt bleibt (vgl. STÄHELIN, a.a.O., N 156-160 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; KLEY, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 29a N 9; BSK BV-WALDMANN, 2015, Art. 29a N 11 und 28 f.; vgl. für Art. 29a BV zudem BGE 141 I 241 E. 4.1; BGE 137 II 409 E. 4.2 = Pra 2012 N 73; BGer 1C_373/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.5). 5.4. Damit der Zugang zum Zivilgericht auch für Personen mit wenig oder ohne finanzielle Mittel gewährleistet bleibt, hat der schweizerische Gesetzgeber ver- schiedene Massnahmen ergriffen: So sieht die ZPO für gewisse Verfahren die Be- freiung von Gerichtskosten vor, womit auch die Leistung eines Kostenvorschus- ses entfällt (vgl. Art. 114 f. ZPO). Den Kantonen wurde die Befugnis eingeräumt, weitere Befreiungen von den Prozesskosten zu gewähren (Art. 116 ZPO). Weiter wird eine Partei von der Leistung eines Vorschusses entbunden, wenn ihr die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt wird (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 ZPO). Schliesslich ist aArt. 98 Abs. 1 ZPO als Kann-Vorschrift formu- liert und räumt damit dem Gericht bzw. der Schlichtungsbehörde ein gewisses Er- messen ein. Das Gericht kann aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung eines Ge- richtskostenvorschusses ganz oder teilweise verzichten (DIKE ZPO-GRÜTTER, 3. Aufl. 2025, Art. 98 N 9). Gemäss dem revidierten Art. 98 ZPO wird das Gericht von der klagenden Partei zudem künftig in vielen Verfahren nur noch einen Vor- schuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen
- 8 - können. Nicht zu diesen Verfahren gehört das Schlichtungsverfahren (Art. 98 Abs. 2 ZPO). Im Schlichtungsverfahren sind die Gerichtskosten nach Ansicht des Gesetzgebers moderat und ist ein Kostenvorschuss in der gesamten Höhe zumut- bar. Der Gesetzgeber misst der Kostenvorschusspflicht gerade im Schlichtungs- verfahren eine "wichtige Warnfunktion" zu und erblickt darin ein "wirksames Mit- tel", um rechtsmissbräuchliche, schikanöse und querulatorische Rechtsverfolgung und Prozessführung zu verhindern (Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 26. Februar 2020, BBl 2020 2697, S. 2741 f.; vgl. auch BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, 4. Aufl. 2025, Art. 98 N 14). 5.5. Bei der Ausübung des Ermessens gemäss aArt. 98 ZPO ist auf eine rechts- gleiche Vorschusspraxis zu achten. Die Einholung eines Kostenvorschusses ist der Regelfall und der Verzicht die Ausnahme. Insbesondere dort, wo knapp kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, kann es sich aus Billigkeits- gründen rechtfertigen, den Kostenvorschuss zu reduzieren, eine ratenweise Ab- zahlung anzuordnen oder ganz von der Einholung eines Kostenvorschusses ab- zusehen (DIKE ZPO-GRÜTTER, 3. Aufl. 2025, Art. 98 N 9; BSK ZPO-HOF- MANN/BAECKERT, 4. Aufl. 2025, Art. 98 N 27; MEIER/SCHINDLER, Unerschwinglich- keit der Rechtsdurchsetzung - eine Verweigerung des Zugangs zum Gericht?, in: Haftpflichtprozess 2015, S. 29 ff., 55 f.; vgl. auch BGer 4A_356/2014 vom 5. Ja- nuar 2015 E. 1.2.2). Das gilt allerdings nur dann, wenn aufgrund der finanziellen Situation knapp kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht. Bei aus- sichtslosen Klagen ist eine Reduktion oder Befreiung von der Kostenvorschuss- pflicht demgegenüber nicht gerechtfertigt, selbst wenn die betroffene Partei mittel- los ist (BGer 4A_186/2012 vom 19. Juni 2012 E. 7). Es ist gerade ein Zweck der Kostenvorschusspflicht, eine Überlastung der Gerichte durch unnötige Prozesse zu verhindern (vgl. vorstehende E. 5.4; JENT-SØRENSEN/MEIER, Was dürfen Zivil- gerichte kosten?, in: ZZZ 55/2021 S. 605 ff., 606). Auch der EGMR hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 EMRK festgehalten, es sei zulässig, von einem mittellosen Kläger einen Kostenvorschuss zu verlangen, wenn der Prozess als aussichtslos beurteilt werde (Urteil EGMR Ramos gegen die Schweiz vom 14. Ok- tober 2010 [NR. 10111/06]). Es verstösst demnach weder gegen Verfassungs-
- 9 - (vgl. Art. 29 Abs. 3 ZPO) noch gegen Völkerrecht, wenn von einer mittellosen Par- tei ein Kostenvorschuss für eine als aussichtslos beurteilte Klage verlangt wird. 5.6. Was die Höhe des Kostenvorschusses betrifft, handelt es sich bei Gerichts- kosten um Kausalabgaben, die dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip genügen müssen (BGE 133 V 402 E. 3.1; BGE 132 I 117 E. 4.2). Das Kostende- ckungsprinzip spielt für die Begrenzung der Gerichtskosten in der Praxis keine grosse Rolle, da die Justizkosten in der Schweiz nur zum Teil auf die Rechtsu- chenden abgewälzt werden (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.3; MARTI, Die Kosten im heutigen Zivilprozess, in: Anwaltsrevue 2018, S. 116 ff., 118; JENT-SØREN- SEN/MEIER, a.a.O., S. 606 f.). Das Äquivalenzprinzip bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 139 III 334 E. 3.2.4). Dem Gericht kommt bei der Festsetzung der Gebühr ein grosser Ermes- senspielraum zu. Es darf dabei massgeblich auf den Streitwert abstellen, hat je- doch darauf zu achten, dass die Höhe der Gebühr die Inanspruchnahme der Jus- tiz nicht verunmöglicht oder übermässig erschwert (BGer 4A_376/2024 vom
E. 7 Oktober 2022 E. 2.1). Der Kläger hat seine Berufung acht Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügung und damit rechtzeitig eingereicht. Die Berufung enthält zwar keinen formellen Antrag in der Sache. Aus der Begründung ergibt sich je- doch ohne Weiteres, dass der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur unverzüglichen Durchführung der Schlichtungsverhandlung anstrebt. Zudem will er obergericht- lich festgestellt haben, dass die Vorinstanz Art. 203 Abs. 1 ZPO verletzt habe, wo- nach die Schlichtungsverhandlung innert zwei Monaten seit Eingang des Schlich- tungsgesuches stattzufinden habe. Der Kläger ist durch den angefochtenen be- schwert und zur Berufung legitimiert. Die von Amtes wegen zu prüfenden Pro- zessvoraussetzungen erweisen sich als erfüllt (Art. 59 f. ZPO). Auf die Berufung ist einzutreten.
E. 10 Dezember 2024 E. 1.3.4.4; ferner BGE 140 III 65 E. 3; BGE 139 III 334 E. 3.2.4).
6. Angewandt auf den vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Gesagten Folgen- des: Für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche (vgl. vorstehende E. 1.1) sehen die ZPO und das zürcherische Recht keine Kostenbefreiung vor (vgl. § 200 GOG). Es handelt sich um ein kostenpflichtiges Schlichtungsverfahren, für das ein Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Schlichtungskosten verlangt werden darf (aArt. 98 ZPO; vgl. auch vorstehende E. 5.1 und 5.4). Das Bezirksge- richt Horgen wies das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren mit Urteil vom 18. Juli 2024 ab (act. 7/3/1 S. 8). Es setzte sich im Rahmen des Entscheids mit den einzelnen Be- gehren des Klägers auseinander und begründete ausführlich, weshalb es diese als aussichtslos erachtete (act. 7/3/1 S. 4-7). Der Kläger ergriff gegen diesen Ent- scheid kein Rechtsmittel. Der Entscheid erwuchs somit in Rechtskraft. Unter die- sen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz trotz allfälliger
- 10 - Mittellosigkeit des Klägers an der Einforderung eines vollen Kostenvorschusses für das Schlichtungsverfahren festhielt (vgl. vorstehende E. 5.5). Dass der Kos- tenvorschuss von Fr. 525. überhöht wäre, macht der Kläger zu Recht nicht gel- tend. Der Kostenvorschuss bewegt sich im gemäss § 3 Abs. 1 GebV OG vorgege- benen Rahmen. Er erscheint mit Blick auf den objektiven Wert der Leistung ange- messen und hält sich in vernünftigen Grenzen. Hätte der Kläger nicht, wie von ihm selbst ausgeführt, bewusst überklagt (act. 7/6/2 S. 3), wäre der Kostenvor- schuss zudem nochmals etwas tiefer ausgefallen. Insgesamt ist deshalb festzu- halten, dass die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen kein Recht verletzt hat. Der ange- fochtene Entscheid steht insbesondere im Einklang mit dem einschlägigen Bun- des- und Völkerrecht. Er ist zu bestätigen. Weil das Vorgehen der Vorinstanz rechtmässig war, liegt auch keine Verletzung von Art. 203 ZPO vor, wonach die Schlichtungsverhandlung innert zwei Monate seit Eingang des Gesuchs stattzufin- den habe. Auch das entsprechende Feststellungsbegehren des Klägers ist unbe- gründet. Zusammenfassend ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
7. Ausgangsgemäss wären die Prozesskosten des Berufungsverfahrens grundsätzlich dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen: Dem Kläger nicht, da er unterliegt, der Beklag- ten nicht, da ihr keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Damit wird das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren gegenstandslos und ist abzuschreiben. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. - 11 - Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Friedensrichteramtes Wädenswil vom 29. November 2024 (Geschäfts-Nr. GV.2024.00027 / SB.2024.00064) wird bestätigt.
- Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt Wädenswil, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
- März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240061-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 20. März 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen Stadt B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) Berufung gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Wädenswil vom
29. November 2024 (GV.2024.00027 / SB.2024.00064)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 8. Mai 2024 reichte A._____ (Kläger und Berufungskläger; fortan: Klä- ger) beim Friedensrichteramt Wädenswil (fortan: Vorinstanz) ein Schlichtungsge- such gegen die Stadt B._____ (Beklagte und Berufungsbeklagte; fortan: Beklagte) mit folgenden Anträgen ein (act. 7/6/1):
1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte die Persönlichkeitsrechte des Klägers wider- rechtlich gemäss Art. 28 ZGB verletzt habe. Sie sei zu verpflichten, dem Kläger Scha- denersatz und Genugtuung in Höhe von Fr. 12'000. zu bezahlen.
2. Es sei festzustellen, dass die Schuld nebst Zins und Betreibungskosten in Höhe von Fr. 12'193.40 der Betreibung 1 sowie des darin referenzierten Verlustscheines Nr. 2 des Betreibungsamtes Zug nicht bestehe. Das Betreibungsamt Zug sei zu verpflich- ten, sämtliche damit zusammenhängende Registereinträge zu löschen.
3. Es sei festzustellen, dass die Beklagte in Höhe von Fr. 6'272.75 ungerechtfertigt be- reichert sei. In Feststellung der Bereicherung sei die Beklagte zu verpflichten, diesen Betrag zuzüglich Zins in Höhe von 5% seit dem 10. März 2021 dem Kläger zurückzu- zahlen.
a. Eventualiter sei festzustellen, dass der vorsorglich definierte Unterhalt gemäss Art. 37 ZPO ungerechtfertigt gewesen sei und die Beklagte sei demzufolge zur Bezahlung in Höhe von Fr. 18'466.15 an den Kläger zu verpflichten.
4. Alle Kostenfolgen zulasten der Gegenpartei. Zugleich ersuchte der Kläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (act. 7/6/2). 1.2. Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine 20- tägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 525. für das Schlich- tungsverfahren an (act. 7/4/1). Gleichzeitig machte sie ihn in der Verfügung sowie in einem Begleitschreiben darauf aufmerksam, dass die Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege von der Pflicht zur Leistung des Vorschusses befreien würde und ein entsprechendes Gesuch beim in der Hauptsache zuständigen Be- zirksgericht einzureichen wäre (act. 7/4/1 und act. 7/5). 1.3. Einen Tag nach Erhalt der Verfügung und des Begleitschreibens, d.h. am
22. Mai 2025, reichte der Kläger beim Bezirksgericht Horgen ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Schlich- tungsverfahren ein (vgl. act. 7/3/2 [Konvolut]). Mit Urteil vom 18. Juli 2024 wies
- 3 - das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Horgen das Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit ab (act. 7/3/1). 1.4. Am 22. Oktober 2024 setzte die Vorinstanz dem Kläger unter Hinweis auf die Säumnisfolge des Nichteintretens auf das Schlichtungsgesuch eine Nachfrist bis 31. Oktober 2024 an, um den Kostenvorschuss von Fr. 525. zu leisten (act. 7/2/1). 1.5. Der Kläger leistete den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht, worauf die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. November 2024 auf das Schlich- tungsgesuch nicht eintrat (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/1/1 Dispositiv- Ziff. 1). Als Rechtsmittel belehrte die Vorinstanz in der Verfügung die Beschwerde innert 30 Tagen beim Obergericht des Kantons Zürich (Dispositiv-Ziff. 3).
2. Dagegen erhob der Kläger am 6. Dezember 2024 (Datum Poststempel) "Be- schwerde" beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). In verfahrensmässiger Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren (act. 2 S. 1). Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 7/1-6) und teilte den Parteien den Eingang des Rechtsmittels mit (act. 8/1). Das Verfahren ist spruchreif. 3. 3.1. Gegen einen Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde ist die Beru- fung zulässig, sofern der Streitwert Fr. 10'000. erreicht (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO; OGer ZH RU150043 vom 30. Juli 2015 E. 2). Vorliegend beträgt der Streitwert des Schlichtungsbegehrens über Fr. 30'000. (vgl. act. 7/6/1). Folglich ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als "Beschwerde" schadet dem Kläger jedoch nicht. Es entspricht der konstanten Praxis der Kammer, unrichtig bezeichnete Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen zu bezeichnen und nach den richtigen Regeln zu behandeln. Das vorliegende Rechtsmittel ist entsprechend als Berufung entgegen zu neh- men.
- 4 - 3.2. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entschei- des bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen; sie hat einen Antrag und eine Be- gründung zu enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (statt vieler: OGer LB220031 vom
7. Oktober 2022 E. 2.1). Der Kläger hat seine Berufung acht Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügung und damit rechtzeitig eingereicht. Die Berufung enthält zwar keinen formellen Antrag in der Sache. Aus der Begründung ergibt sich je- doch ohne Weiteres, dass der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur unverzüglichen Durchführung der Schlichtungsverhandlung anstrebt. Zudem will er obergericht- lich festgestellt haben, dass die Vorinstanz Art. 203 Abs. 1 ZPO verletzt habe, wo- nach die Schlichtungsverhandlung innert zwei Monaten seit Eingang des Schlich- tungsgesuches stattzufinden habe. Der Kläger ist durch den angefochtenen be- schwert und zur Berufung legitimiert. Die von Amtes wegen zu prüfenden Pro- zessvoraussetzungen erweisen sich als erfüllt (Art. 59 f. ZPO). Auf die Berufung ist einzutreten. 3.3. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis (sog. Kognition). Dies bedeutet je- doch nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten wäre, von sich aus alle sich stel- lenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen zu untersuchen. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln hat sie sich vielmehr auf die Beurteilung der in der Beru- fungsschrift bzw. in der Berufungsantwort erhobenen Beanstandungen zu be- schränken. Innerhalb dieses Prüfprogramms wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. zum Ganzen BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Nichteintretensverfügung, mit Urteil vom 18. Juli 2024 habe das Bezirksgericht Horgen das Gesuch des Klägers
- 5 - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren abgewiesen. Dieses Urteil des Bezirksgerichts Horgen sei in Rechtskraft erwach- sen. Dem Kläger sei Frist angesetzt worden, um für das Schlichtungsverfahren ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 525. zu leisten. Er habe den Kostenvorschuss auch innert der mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 angesetzten Nachfrist nicht geleistet, weshalb auf das Schlichtungsgesuch nicht einzutreten sei (Art. 101 ZPO; act. 6). 4.2. Der Kläger macht in seiner Berufung zusammengefasst geltend, mit Art. 101 ZPO habe der Gesetzgeber eine unverhältnismässige Einschränkung der Rechts- weggarantie gemäss Art. 29a BV geschaffen, welche nicht mit Art. 36 Abs. 2 BV zu vereinbaren sei. Er sei unverschuldet mittellos und dürfe aufgrund seiner Mit- tellosigkeit nicht vom Rechtsweg ausgeschlossen werden. Nach Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II seien alle Menschen vor dem Gericht gleich und seien die zivilrechtli- chen Verpflichtungen durch ein zuständiges und unabhängiges Gericht zu ver- handeln. Werde das Verfahren einer mittellosen Person mangels Leistung eines Kostenvorschusses überhaupt nicht anhand genommen, sei dies auch nicht fair im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Die Schweiz habe ihre völkerrechtlichen Ver- pflichtungen einzuhalten und könne sich diesen nicht unter Berufung auf das in- nerstaatliche Recht, namentlich Art. 36 BV, entziehen (Art. 26 f. Wiener Überein- kommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969; SR 0.111). Die Vorin- stanz hätte Art. 101 ZPO deshalb zufolge Verfassungs- und Völkerrechtswidrig- keit nicht anwenden dürfen (Art. 35 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 190 BV). Die Zuständig- keit der Vorinstanz sei gegeben (Art. 31 ZPO). Gemäss dem unmissverständli- chen Wortlaut von Art. 203 Abs. 1 ZPO hätte die Vorinstanz innert zwei Monaten nach Eingang des Schlichtungsgesuches die Schlichtungsverhandlung durchfüh- ren müssen. Die Vorinstanz habe diese Ordnungsfrist verletzt, was es im Hinblick auf sein Persönlichkeitsrecht (Art. 28 ZGB) festzuhalten gelte. 5. 5.1. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Das gilt nach herrschender Recht- sprechung und Lehre auch für die Schlichtungsbehörde (OGer ZH vom 18. Okto-
- 6 - ber 2011 RU110040 E. 3; OFK ZPO-JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2023, Art. 98 N 2; MORET, ZPO annotée/Kurzkommentar, 2023 Art. 98 N 2). In der revidierten Fas- sung von Art. 98 ZPO, die vorliegend noch nicht anwendbar ist (vgl. Art. 407f ZPO), hat der Gesetzgeber dies nunmehr ausdrücklich festgehalten. Nach Art. 101 Abs. 1 ZPO setzt das Gericht bzw. die Schlichtungsbehörde eine Frist zur Leistung des Vorschusses an. Wird der Vorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht bzw. die Schlichtungsbehörde auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Der Kläger führt in seiner Rechtsmitteleingabe aus, "der Sachverhalt und die Anwendung von Art. 101 ZPO wird nicht bestritten" (act. 2 S. 1). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, sie habe dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 525. angesetzt und dieser habe den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet, beanstandet der Kläger demnach nicht (vgl. vorstehende E. 4.1). Er ist jedoch der Ansicht, dass die Vorinstanz mit der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses und dem Nichteintreten als Reaktion auf das Ausbleiben des Kostenvorschusses sein verfassungsmässiges Recht und seinen völkerrechtlichen Anspruch auf Zu- gang zum Gericht verletzt habe (vgl. vorstehende E. 4.2). 5.2. Gemäss Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Ge- setz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. Diese sog. Rechtsweggarantie verschafft jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten einen einklag- baren Anspruch auf Zugang zu einem den Anforderungen von Art. 30 BV genü- genden Gericht mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen (STÄHELIN, Rechtsverfolgungskosten und unentgeltliche Rechtspflege im Lichte der Rechts- gleichheit, Rz. 148; BSK BV-WALDMANN, 2015, Art. 29a N 5; KLEY, in: Die schwei- zerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 29a N 4 ff.). Der gleiche Anspruch auf Zugang zum Gericht ergibt sich bei zivilrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II (vgl. STÄHELIN, a.a.O., N 152 sowie die Hinweise in FN 264 und 265).
- 7 - 5.3. Sowohl der verfassungsmässige als auch der völkerrechtliche Anspruch auf Zugang zum Gericht gelten jedoch nicht absolut; sie bestehen nur innerhalb der jeweils geltenden Prozessordnung bzw. dürfen durch übliche Sachurteilsvoraus- setzungen wie Frist- und Formerfordernisse oder Kostenvorschusspflichten einge- schränkt werden, soweit der Zugang zum Gericht dadurch nicht übermässig er- schwert wird. Weder aus Art. 29a BV noch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II ergibt sich bei Zivilstreitigkeiten ein genereller unbedingter An- spruch auf kostenlosen Zugang zum Gericht. Der Staat darf von Rechtsuchenden einen Kostenbeitrag verlangen. Er muss aber dafür Sorge tragen, dass dem Ein- zelnen der Zugang zum Gericht nicht aus wirtschaftlichen Gründen faktisch ver- wehrt bleibt (vgl. STÄHELIN, a.a.O., N 156-160 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; KLEY, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 29a N 9; BSK BV-WALDMANN, 2015, Art. 29a N 11 und 28 f.; vgl. für Art. 29a BV zudem BGE 141 I 241 E. 4.1; BGE 137 II 409 E. 4.2 = Pra 2012 N 73; BGer 1C_373/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.5). 5.4. Damit der Zugang zum Zivilgericht auch für Personen mit wenig oder ohne finanzielle Mittel gewährleistet bleibt, hat der schweizerische Gesetzgeber ver- schiedene Massnahmen ergriffen: So sieht die ZPO für gewisse Verfahren die Be- freiung von Gerichtskosten vor, womit auch die Leistung eines Kostenvorschus- ses entfällt (vgl. Art. 114 f. ZPO). Den Kantonen wurde die Befugnis eingeräumt, weitere Befreiungen von den Prozesskosten zu gewähren (Art. 116 ZPO). Weiter wird eine Partei von der Leistung eines Vorschusses entbunden, wenn ihr die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt wird (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 ZPO). Schliesslich ist aArt. 98 Abs. 1 ZPO als Kann-Vorschrift formu- liert und räumt damit dem Gericht bzw. der Schlichtungsbehörde ein gewisses Er- messen ein. Das Gericht kann aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung eines Ge- richtskostenvorschusses ganz oder teilweise verzichten (DIKE ZPO-GRÜTTER, 3. Aufl. 2025, Art. 98 N 9). Gemäss dem revidierten Art. 98 ZPO wird das Gericht von der klagenden Partei zudem künftig in vielen Verfahren nur noch einen Vor- schuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen
- 8 - können. Nicht zu diesen Verfahren gehört das Schlichtungsverfahren (Art. 98 Abs. 2 ZPO). Im Schlichtungsverfahren sind die Gerichtskosten nach Ansicht des Gesetzgebers moderat und ist ein Kostenvorschuss in der gesamten Höhe zumut- bar. Der Gesetzgeber misst der Kostenvorschusspflicht gerade im Schlichtungs- verfahren eine "wichtige Warnfunktion" zu und erblickt darin ein "wirksames Mit- tel", um rechtsmissbräuchliche, schikanöse und querulatorische Rechtsverfolgung und Prozessführung zu verhindern (Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 26. Februar 2020, BBl 2020 2697, S. 2741 f.; vgl. auch BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, 4. Aufl. 2025, Art. 98 N 14). 5.5. Bei der Ausübung des Ermessens gemäss aArt. 98 ZPO ist auf eine rechts- gleiche Vorschusspraxis zu achten. Die Einholung eines Kostenvorschusses ist der Regelfall und der Verzicht die Ausnahme. Insbesondere dort, wo knapp kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, kann es sich aus Billigkeits- gründen rechtfertigen, den Kostenvorschuss zu reduzieren, eine ratenweise Ab- zahlung anzuordnen oder ganz von der Einholung eines Kostenvorschusses ab- zusehen (DIKE ZPO-GRÜTTER, 3. Aufl. 2025, Art. 98 N 9; BSK ZPO-HOF- MANN/BAECKERT, 4. Aufl. 2025, Art. 98 N 27; MEIER/SCHINDLER, Unerschwinglich- keit der Rechtsdurchsetzung - eine Verweigerung des Zugangs zum Gericht?, in: Haftpflichtprozess 2015, S. 29 ff., 55 f.; vgl. auch BGer 4A_356/2014 vom 5. Ja- nuar 2015 E. 1.2.2). Das gilt allerdings nur dann, wenn aufgrund der finanziellen Situation knapp kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht. Bei aus- sichtslosen Klagen ist eine Reduktion oder Befreiung von der Kostenvorschuss- pflicht demgegenüber nicht gerechtfertigt, selbst wenn die betroffene Partei mittel- los ist (BGer 4A_186/2012 vom 19. Juni 2012 E. 7). Es ist gerade ein Zweck der Kostenvorschusspflicht, eine Überlastung der Gerichte durch unnötige Prozesse zu verhindern (vgl. vorstehende E. 5.4; JENT-SØRENSEN/MEIER, Was dürfen Zivil- gerichte kosten?, in: ZZZ 55/2021 S. 605 ff., 606). Auch der EGMR hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 EMRK festgehalten, es sei zulässig, von einem mittellosen Kläger einen Kostenvorschuss zu verlangen, wenn der Prozess als aussichtslos beurteilt werde (Urteil EGMR Ramos gegen die Schweiz vom 14. Ok- tober 2010 [NR. 10111/06]). Es verstösst demnach weder gegen Verfassungs-
- 9 - (vgl. Art. 29 Abs. 3 ZPO) noch gegen Völkerrecht, wenn von einer mittellosen Par- tei ein Kostenvorschuss für eine als aussichtslos beurteilte Klage verlangt wird. 5.6. Was die Höhe des Kostenvorschusses betrifft, handelt es sich bei Gerichts- kosten um Kausalabgaben, die dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip genügen müssen (BGE 133 V 402 E. 3.1; BGE 132 I 117 E. 4.2). Das Kostende- ckungsprinzip spielt für die Begrenzung der Gerichtskosten in der Praxis keine grosse Rolle, da die Justizkosten in der Schweiz nur zum Teil auf die Rechtsu- chenden abgewälzt werden (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.3; MARTI, Die Kosten im heutigen Zivilprozess, in: Anwaltsrevue 2018, S. 116 ff., 118; JENT-SØREN- SEN/MEIER, a.a.O., S. 606 f.). Das Äquivalenzprinzip bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 139 III 334 E. 3.2.4). Dem Gericht kommt bei der Festsetzung der Gebühr ein grosser Ermes- senspielraum zu. Es darf dabei massgeblich auf den Streitwert abstellen, hat je- doch darauf zu achten, dass die Höhe der Gebühr die Inanspruchnahme der Jus- tiz nicht verunmöglicht oder übermässig erschwert (BGer 4A_376/2024 vom
10. Dezember 2024 E. 1.3.4.4; ferner BGE 140 III 65 E. 3; BGE 139 III 334 E. 3.2.4).
6. Angewandt auf den vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Gesagten Folgen- des: Für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche (vgl. vorstehende E. 1.1) sehen die ZPO und das zürcherische Recht keine Kostenbefreiung vor (vgl. § 200 GOG). Es handelt sich um ein kostenpflichtiges Schlichtungsverfahren, für das ein Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Schlichtungskosten verlangt werden darf (aArt. 98 ZPO; vgl. auch vorstehende E. 5.1 und 5.4). Das Bezirksge- richt Horgen wies das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren mit Urteil vom 18. Juli 2024 ab (act. 7/3/1 S. 8). Es setzte sich im Rahmen des Entscheids mit den einzelnen Be- gehren des Klägers auseinander und begründete ausführlich, weshalb es diese als aussichtslos erachtete (act. 7/3/1 S. 4-7). Der Kläger ergriff gegen diesen Ent- scheid kein Rechtsmittel. Der Entscheid erwuchs somit in Rechtskraft. Unter die- sen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz trotz allfälliger
- 10 - Mittellosigkeit des Klägers an der Einforderung eines vollen Kostenvorschusses für das Schlichtungsverfahren festhielt (vgl. vorstehende E. 5.5). Dass der Kos- tenvorschuss von Fr. 525. überhöht wäre, macht der Kläger zu Recht nicht gel- tend. Der Kostenvorschuss bewegt sich im gemäss § 3 Abs. 1 GebV OG vorgege- benen Rahmen. Er erscheint mit Blick auf den objektiven Wert der Leistung ange- messen und hält sich in vernünftigen Grenzen. Hätte der Kläger nicht, wie von ihm selbst ausgeführt, bewusst überklagt (act. 7/6/2 S. 3), wäre der Kostenvor- schuss zudem nochmals etwas tiefer ausgefallen. Insgesamt ist deshalb festzu- halten, dass die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen kein Recht verletzt hat. Der ange- fochtene Entscheid steht insbesondere im Einklang mit dem einschlägigen Bun- des- und Völkerrecht. Er ist zu bestätigen. Weil das Vorgehen der Vorinstanz rechtmässig war, liegt auch keine Verletzung von Art. 203 ZPO vor, wonach die Schlichtungsverhandlung innert zwei Monate seit Eingang des Gesuchs stattzufin- den habe. Auch das entsprechende Feststellungsbegehren des Klägers ist unbe- gründet. Zusammenfassend ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
7. Ausgangsgemäss wären die Prozesskosten des Berufungsverfahrens grundsätzlich dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen: Dem Kläger nicht, da er unterliegt, der Beklag- ten nicht, da ihr keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Damit wird das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren gegenstandslos und ist abzuschreiben. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.
- 11 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Friedensrichteramtes Wädenswil vom 29. November 2024 (Geschäfts-Nr. GV.2024.00027 / SB.2024.00064) wird bestätigt.
2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt Wädenswil, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
24. März 2025