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RU240058

Wiederherstellung der Beschwerdefrist in den Beschlüssen der Schlichtungsbehörde Zürich vom 2. Oktober 2024 (MO242440 und MO242718)

Zürich OG · 2024-12-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der Kläger und Gesuchsteller (nachfolgend: Gesuchsteller) mietete von der Beklagten und Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) eine 1-Zimmer- wohnung an der D._____-strasse 1 in … Zürich (act. 7/2/7 = act. 8/2/8). Mit Schreiben und Formular vom 27. Juni 2024 kündigte die Gesuchsgegnerin das Mietverhältnis per 30. September 2025 (act. 4/2 = act. 7/2/2= act. 8/2/2 f.).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 3. August 2024 (Poststempel vom 5. August 2024) reichte der Gesuchsteller bei der Schlichtungsbehörde des Bezirks Zürich zwei Schlich- tungsgesuche ein. Einerseits ersuchte er um Ungültigerklärung der Kündigung so- wie Erstreckung des Mietverhältnisses (Schlichtungsverfahren Nr. MO242439) und andererseits um Mängelbehebung (Schlichtungsverfahren Nr. MO242440, act. 7). Mit Eingabe vom 28. September 2024 (Datum Poststempel) gelangte der Gesuchsteller erneut an die Schlichtungsbehörde und ersuchte um Erstreckung des Mietverhältnisses (Schlichtungsverfahren Nr. MO242718, act. 8). Am 2. Oktober 2024 fand die Schlichtungsverhandlung statt, an welcher mit dem Einverständnis der Parteien die Verfahren Nr. MO242439, Nr. MO242440 und Nr. MO242718 zusammen verhandelt wurden. Der Rechtsvertreter der Ge- suchsgegnerin brachte vor, die Vermieterin der Mietwohnung sei die B1._____ AG und nicht die eingeklagte B2._____ AG. Im Verfahren Nr. MO242439 erklärte sich die Gesuchsgegnerin mit einer Rubrumanpassung von Amtes wegen einver- standen (Prot. Schlichtungsbehörde S. 2), in den Verfahren Nr. MO242440 und Nr. MO242718 jedoch nicht. In Letzteren habe der Beschwerdeführer die falsche Partei eingeklagt. Die Verhandlung wurde trotz in Frage stehender Passivlegitima- tion im Hinblick auf eine Vergleichslösung durchgeführt (act. 7 Prot. Schlichtungs- behörde S. 2; act. 8 Prot. Schlichtungsbehörde S. 2 f.). In den Schlichtungsverfahren, die dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegen, scheiterten die Vergleichsgespräche (act. 7 Prot. Schlichtungsbehörde S. 4; act. 8 Prot. Schlichtungsbehörde S. 4). Im Verfahren betreffend Mängelbe- hebung (Verfahren Nr. MO242440) wurde dem Gesuchsteller die Klagebewilli-

- 3 - gung ausgestellt (act. 7 Prot. Schlichtungsbehörde S. 4; act. 7/13) und im Verfah- ren betreffend Kündigungsschutz / Erstreckung (Verfahren Nr. MO242718) wurde den Parteien mit Beschluss vom 2. Oktober 2024 der Urteilsvorschlag unterbrei- tet, wonach das Mietverhältnis einmalig und definitiv bis zum 31. März 2026 er- streckt werde (act. 8/7). Das Verfahren betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung (Verfahren Nr. MO242439) wurde mit Beschluss vom 2. Oktober 2024 als gegen- standslos abgeschrieben. Mit Beschlüssen vom 2. Oktober 2024 beschloss die Schlichtungsbehörde in den Verfahren Nr. MO242440 und Nr. MO242718 zudem folgende Rubrumsbe- richtigung: Die als Beklagte aufgeführte B2._____ AG, E._____-str. 2, F._____, werde durch die B1._____ AG, E._____-str. 2, F._____, ersetzt (Dispositiv-Ziff. 1). Es wurde darauf hingewiesen, dass gegen den Entscheid innert 10 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhoben werden könne (Dispositiv-Ziff. 3, MO242440: act. 3/1 = act. 7/10 = act. 6/1, Aktenexem- plar; MO242718: act. 3/2 = act. 8/4= 6/2, Aktenexemplar).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 20. November 2024 (Poststempel vom 21. November

2024) wandte sich der Gesuchsteller an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Er erhob Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 2. Oktober 2024 betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung (Verfahren Nr. MO242439, Antrag 1, 2) und ersuchte um Erstreckung der Beschwerdefrist (Antrag 4). Weiter stellte er hinsichtlich der Beschwerdefristen in den Verfahren betreffend Mängelbehebung (Verfahren Nr. MO242440) und Kündigungs- schutz / Erstreckung (Verfahren Nr. MO242718) ein Fristwiederherstellungsge- such (Antrag 3). Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege (Antrag 5). Für die Beschwerde gegen den Entscheid betreffend Kündigungs- schutz / Anfechtung wurde das Verfahren Nr. RU240057 angelegt. Mit Bezug auf den Antrag 3 ist die Eingabe als Fristwiederherstellungsgesuch entgegen zu neh- men, das im vorliegenden Verfahren Nr. RU240058 zu behandeln ist.

E. 1.4 Grundsätzlich ist der Gegenpartei Gelegenheit zu geben, sich zu einem Ge- such um Fristwiederherstellung zu äussern (Art. 149 ZPO). Jedoch kann hiervon

- 4 - abgesehen werden, wenn das Fristwiederherstellungsgesuch offensichtlich unzu- lässig oder unbegründet ist (vgl. OGer ZH RU120046 vom 15. Oktober 2012 E. 4.; HGer ZH HG230074 vom 18. September 2023 E. 1.1.; CHK ZPO-SUTTER- SOMM/SEILER, Zürich 2021, Art. 149 N 3 m.w.H.). Dies ist vorliegend der Fall. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2 Dezember 2013 E. II/2b). Auch bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit ist

- 6 - nicht in jedem Fall ausgewiesen, dass die Partei die entsprechende Prozesshand- lung tatsächlich nicht vornehmen konnte: Arbeitsunfähigkeit ist nicht mit Verhand- lungsfähigkeit oder der Möglichkeit, rechtzeitig eine Eingabe zu verfassen, gleich- zusetzen. Erkrankt die Partei eine gewisse Zeit vor Fristablauf, ist sie in der Regel in der Lage, selber zu handeln oder die Dienste einer Drittperson in Anspruch zu nehmen (zum Ganzen: RU200022 vom 16. Juni 2020 E. 2.1. m.w.H.; TANNER, Wiederherstellung von Fristen und Terminen gemäss Art. 148 f. ZPO, in: ZZZ 58/2022, 147 ff., 160 im Besonderen zu Arztzeugnissen). 2.3.2. Die eingereichten Arztzeugnisse bescheinigen dem Gesuchsteller die Ar- beitsunfähigkeit, nicht aber eine Verhandlungsunfähigkeit, womit es ihm nicht ge- lingt, einen Wiederherstellungsgrund glaubhaft zu machen. Zudem bestehen er- hebliche Zweifel daran, dass die geltend gemachte Krankheit auch die Verhand- lungsunfähigkeit zur Folge hat, weil die Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Oktober 2024 bescheinigt wird, der Gesuchsteller jedoch in der Lage war, am 2. Oktober 2024 an der Schlichtungsverhandlung teilzunehmen und am 20. November 2024 eine Eingabe an die hiesige Kammer zu machen. Das Gesuch um Fristwiederher- stellung wäre damit abzuweisen, wenn darauf eingetreten würde.

E. 3.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und andererseits ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst u.a. die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestel- lung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. b und lit. c ZPO).

E. 3.2 Die Aussichtslosigkeit kann sich auch aus formellen Gründen ergeben (BGer 5D_171/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 3.1.). Die ist gegeben, wenn die Prozess- voraussetzungen i.S.v. Art. 59 ZPO, wozu das Bestehen eines Rechtsschutzinter- esse gehört (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), nicht erfüllt sind (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozessrecht, N. 384). Im vorlie- genden Fall hat der Gesuchsteller offensichtlich kein Rechtsschutzinteresse (vgl.

- 7 - E. 2.2.4.). Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren ist infolge Aussichtslosigkeit abzuwei- sen.

E. 4.1 In Anwendung von Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO sind keine Parteien- tschädigungen zuzusprechen und keine Gerichtskosten zu erheben.

E. 4.2 Für das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden keine Ge- richtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf das Wiederherstellungsgesuch betreffend den Beschluss der Schlich- tungsbehörde Zürich im Verfahren MO242440 vom 2. Oktober 2024 wird nicht eingetreten.
  2. Auf das Wiederherstellungsgesuch betreffend den Beschluss der Schlich- tungsbehörde Zürich im Verfahren MO242718 vom 2. Oktober 2024 wird nicht eingetreten.
  3. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege wird abge- wiesen.
  4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten an die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich, je ge- gen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- - 8 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermit- telt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
  8. Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240058-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 13. Dezember 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller, gegen B1._____ AG, Gesuchsgegnerin, vertreten durch C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Wiederherstellung der Beschwerdefristen in den Beschlüssen der Schlichtungsbehörde Zürich vom 2. Oktober 2024 (MO242440 und MO242718)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Kläger und Gesuchsteller (nachfolgend: Gesuchsteller) mietete von der Beklagten und Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) eine 1-Zimmer- wohnung an der D._____-strasse 1 in … Zürich (act. 7/2/7 = act. 8/2/8). Mit Schreiben und Formular vom 27. Juni 2024 kündigte die Gesuchsgegnerin das Mietverhältnis per 30. September 2025 (act. 4/2 = act. 7/2/2= act. 8/2/2 f.). 1.2. Mit Eingabe vom 3. August 2024 (Poststempel vom 5. August 2024) reichte der Gesuchsteller bei der Schlichtungsbehörde des Bezirks Zürich zwei Schlich- tungsgesuche ein. Einerseits ersuchte er um Ungültigerklärung der Kündigung so- wie Erstreckung des Mietverhältnisses (Schlichtungsverfahren Nr. MO242439) und andererseits um Mängelbehebung (Schlichtungsverfahren Nr. MO242440, act. 7). Mit Eingabe vom 28. September 2024 (Datum Poststempel) gelangte der Gesuchsteller erneut an die Schlichtungsbehörde und ersuchte um Erstreckung des Mietverhältnisses (Schlichtungsverfahren Nr. MO242718, act. 8). Am 2. Oktober 2024 fand die Schlichtungsverhandlung statt, an welcher mit dem Einverständnis der Parteien die Verfahren Nr. MO242439, Nr. MO242440 und Nr. MO242718 zusammen verhandelt wurden. Der Rechtsvertreter der Ge- suchsgegnerin brachte vor, die Vermieterin der Mietwohnung sei die B1._____ AG und nicht die eingeklagte B2._____ AG. Im Verfahren Nr. MO242439 erklärte sich die Gesuchsgegnerin mit einer Rubrumanpassung von Amtes wegen einver- standen (Prot. Schlichtungsbehörde S. 2), in den Verfahren Nr. MO242440 und Nr. MO242718 jedoch nicht. In Letzteren habe der Beschwerdeführer die falsche Partei eingeklagt. Die Verhandlung wurde trotz in Frage stehender Passivlegitima- tion im Hinblick auf eine Vergleichslösung durchgeführt (act. 7 Prot. Schlichtungs- behörde S. 2; act. 8 Prot. Schlichtungsbehörde S. 2 f.). In den Schlichtungsverfahren, die dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegen, scheiterten die Vergleichsgespräche (act. 7 Prot. Schlichtungsbehörde S. 4; act. 8 Prot. Schlichtungsbehörde S. 4). Im Verfahren betreffend Mängelbe- hebung (Verfahren Nr. MO242440) wurde dem Gesuchsteller die Klagebewilli-

- 3 - gung ausgestellt (act. 7 Prot. Schlichtungsbehörde S. 4; act. 7/13) und im Verfah- ren betreffend Kündigungsschutz / Erstreckung (Verfahren Nr. MO242718) wurde den Parteien mit Beschluss vom 2. Oktober 2024 der Urteilsvorschlag unterbrei- tet, wonach das Mietverhältnis einmalig und definitiv bis zum 31. März 2026 er- streckt werde (act. 8/7). Das Verfahren betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung (Verfahren Nr. MO242439) wurde mit Beschluss vom 2. Oktober 2024 als gegen- standslos abgeschrieben. Mit Beschlüssen vom 2. Oktober 2024 beschloss die Schlichtungsbehörde in den Verfahren Nr. MO242440 und Nr. MO242718 zudem folgende Rubrumsbe- richtigung: Die als Beklagte aufgeführte B2._____ AG, E._____-str. 2, F._____, werde durch die B1._____ AG, E._____-str. 2, F._____, ersetzt (Dispositiv-Ziff. 1). Es wurde darauf hingewiesen, dass gegen den Entscheid innert 10 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhoben werden könne (Dispositiv-Ziff. 3, MO242440: act. 3/1 = act. 7/10 = act. 6/1, Aktenexem- plar; MO242718: act. 3/2 = act. 8/4= 6/2, Aktenexemplar). 1.3. Mit Eingabe vom 20. November 2024 (Poststempel vom 21. November

2024) wandte sich der Gesuchsteller an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Er erhob Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 2. Oktober 2024 betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung (Verfahren Nr. MO242439, Antrag 1, 2) und ersuchte um Erstreckung der Beschwerdefrist (Antrag 4). Weiter stellte er hinsichtlich der Beschwerdefristen in den Verfahren betreffend Mängelbehebung (Verfahren Nr. MO242440) und Kündigungs- schutz / Erstreckung (Verfahren Nr. MO242718) ein Fristwiederherstellungsge- such (Antrag 3). Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege (Antrag 5). Für die Beschwerde gegen den Entscheid betreffend Kündigungs- schutz / Anfechtung wurde das Verfahren Nr. RU240057 angelegt. Mit Bezug auf den Antrag 3 ist die Eingabe als Fristwiederherstellungsgesuch entgegen zu neh- men, das im vorliegenden Verfahren Nr. RU240058 zu behandeln ist. 1.4. Grundsätzlich ist der Gegenpartei Gelegenheit zu geben, sich zu einem Ge- such um Fristwiederherstellung zu äussern (Art. 149 ZPO). Jedoch kann hiervon

- 4 - abgesehen werden, wenn das Fristwiederherstellungsgesuch offensichtlich unzu- lässig oder unbegründet ist (vgl. OGer ZH RU120046 vom 15. Oktober 2012 E. 4.; HGer ZH HG230074 vom 18. September 2023 E. 1.1.; CHK ZPO-SUTTER- SOMM/SEILER, Zürich 2021, Art. 149 N 3 m.w.H.). Dies ist vorliegend der Fall. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1.1. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann ein Gericht einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Ein begründetes Fristwiederherstellungsgesuch ist in- nert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrunds einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Ist bereits ein Endentscheid ergangen, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Art. 148 Abs. 3 ZPO). Wiederhergestellt werden kann insbesondere auch eine Rechtsmittelfrist. Zuständig hierfür ist die Rechtsmittelinstanz (OGer ZH LF190081 vom 23. Januar 2020 E. 2.1. m.w.H.; RB200010 vom 5. Juni 2020 E. 2.1.1). 2.1.2. Beide Beschlüsse wurden dem Gesuchsteller am 26. Oktober 2024 zuge- stellt (act. 7/11; act. 8/5). Die Beschwerdefristen liefen am 5. November 2024 ab. Da der Gesuchsteller bis dann keine Beschwerde eingereicht hat, ist er säumig. Der Gesuchsteller macht als Säumnisgrund seine Krankheit geltend, welche durch die beigelegten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse belegt werde (act. 2 Rz. 4.d m.V.a. act. 4/3/1 f.). Gemäss den Zeugnissen ist der Gesuchsteller vom 1. Okto- ber 2024 bis voraussichtlich 31. Dezember 2024 krankheitshalber arbeitsunfähig (act. 4/3/1 f.). 2.2.1. Für eine Wiederherstellung ist zunächst vorausgesetzt, dass an ihr ein schutzwürdiges Interesse besteht. Insbesondere darf sie für den Ausgang des Prozesses nicht offensichtlich unerheblich, d.h. für den Entscheid in der Sache selber ohne jede Bedeutung sein. Dies wird zwar in Art. 148 ZPO nicht ausdrück- lich normiert, ergibt sich aber aus dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse der gesuchstellenden Partei (OGer ZH RB200010 vom 5. Juni 2020 E. 2.2.1; CHK

- 5 - ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Zürich 2021, Art. 148 N 9; MERZ, DIKE-Komm-ZPO,

2. Aufl. 2016, Art. 148 N 13). 2.2.2. Der Gesuchsteller führt zum Interesse an der Wiederherstellung aus, die Beschlüsse würden wichtige Fragen betreffen u.a. zur Behebung von Wohnungs- mängeln, die für die Bewertung der Kündigung und für die Härtefallprüfung rele- vant seien (act. 2 Rz. 4.c). 2.2.3. Mit den in Frage stehenden Beschlüssen passte die Schlichtungsbehörde das Rubrum an. Sie erwog, der Gesuchsteller habe in beiden Verfahren nicht die B1._____ AG (Vermieterin), sondern die B2._____ AG eingeklagt, wobei es sich um ein offenkundiges Versehen handle, welches von Amtes wegen zu berichtigen sei (act. 6/1 E. 2., E. 4.; act. 6/2 E. 2., E. 4.). Die Anpassung erfolgte im Interesse des Gesuchstellers, so dass er nicht beschwert ist. Der Gesuchsteller macht auch nicht geltend, mit den Beschlüssen der Schlichtungsbehörde inhaltlich nicht ein- verstanden zu sein bzw. diese als falsch zu erachten und deshalb anfechten zu wollen. In den angefochtenen Beschlüssen werden zudem nicht "Fragen betref- fend die Behebung von Wohnmängel" behandelt. Weder die Erwägungen noch die beschlossene Rubrumsanpassung sind für "die Bewertung der Kündigung" oder die "Härtefallprüfung" von Relevanz. 2.2.4. Das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses (als Eintretensvoraussetzung) des Gesuchstellers an den Fristwiederherstellungen ist zu verneinen. Auf die Ge- suche ist nicht einzutreten. Aber selbst wenn auf die Gesuche einzutreten wäre, wären diese auch in der Sache abzuweisen: 2.3.1. Eine plötzliche Krankheit oder ein Unfall kann einen Wiederherstellungs- grund darstellen, doch muss die rechtsuchende Partei dadurch davon abgehalten worden sein, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vor- nahme der Handlung zu beauftragen. Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerich- tetes Handeln wie etwa den Beizug eines Vertreters verunmöglichte (vgl. BGer 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011, E 2.1 und 2.2; KGer GR ZK2 13 14 vom

2. Dezember 2013 E. II/2b). Auch bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit ist

- 6 - nicht in jedem Fall ausgewiesen, dass die Partei die entsprechende Prozesshand- lung tatsächlich nicht vornehmen konnte: Arbeitsunfähigkeit ist nicht mit Verhand- lungsfähigkeit oder der Möglichkeit, rechtzeitig eine Eingabe zu verfassen, gleich- zusetzen. Erkrankt die Partei eine gewisse Zeit vor Fristablauf, ist sie in der Regel in der Lage, selber zu handeln oder die Dienste einer Drittperson in Anspruch zu nehmen (zum Ganzen: RU200022 vom 16. Juni 2020 E. 2.1. m.w.H.; TANNER, Wiederherstellung von Fristen und Terminen gemäss Art. 148 f. ZPO, in: ZZZ 58/2022, 147 ff., 160 im Besonderen zu Arztzeugnissen). 2.3.2. Die eingereichten Arztzeugnisse bescheinigen dem Gesuchsteller die Ar- beitsunfähigkeit, nicht aber eine Verhandlungsunfähigkeit, womit es ihm nicht ge- lingt, einen Wiederherstellungsgrund glaubhaft zu machen. Zudem bestehen er- hebliche Zweifel daran, dass die geltend gemachte Krankheit auch die Verhand- lungsunfähigkeit zur Folge hat, weil die Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Oktober 2024 bescheinigt wird, der Gesuchsteller jedoch in der Lage war, am 2. Oktober 2024 an der Schlichtungsverhandlung teilzunehmen und am 20. November 2024 eine Eingabe an die hiesige Kammer zu machen. Das Gesuch um Fristwiederher- stellung wäre damit abzuweisen, wenn darauf eingetreten würde. 3. 3.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und andererseits ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst u.a. die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestel- lung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. b und lit. c ZPO). 3.2. Die Aussichtslosigkeit kann sich auch aus formellen Gründen ergeben (BGer 5D_171/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 3.1.). Die ist gegeben, wenn die Prozess- voraussetzungen i.S.v. Art. 59 ZPO, wozu das Bestehen eines Rechtsschutzinter- esse gehört (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), nicht erfüllt sind (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozessrecht, N. 384). Im vorlie- genden Fall hat der Gesuchsteller offensichtlich kein Rechtsschutzinteresse (vgl.

- 7 - E. 2.2.4.). Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren ist infolge Aussichtslosigkeit abzuwei- sen. 4. 4.1. In Anwendung von Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO sind keine Parteien- tschädigungen zuzusprechen und keine Gerichtskosten zu erheben. 4.2. Für das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden keine Ge- richtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf das Wiederherstellungsgesuch betreffend den Beschluss der Schlich- tungsbehörde Zürich im Verfahren MO242440 vom 2. Oktober 2024 wird nicht eingetreten.

2. Auf das Wiederherstellungsgesuch betreffend den Beschluss der Schlich- tungsbehörde Zürich im Verfahren MO242718 vom 2. Oktober 2024 wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege wird abge- wiesen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten an die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich, je ge- gen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

- 8 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermit- telt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

16. Dezember 2024