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RU240052

Ausstand

Zürich OG · 2024-12-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Mit Eingabe vom 19. August 2024 gelangte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) unter Bezugnahme auf das (erledigte) Geschäft Nr. BA240002, welches die Zwangsausweisung der Be- schwerdeführerin aus ihrer Mietwohnung an der B._____-strasse 1 in C._____ zum Gegenstand hatte, an das Bezirksgericht Meilen und verlangte den Ausstand mehrerer Mitglieder und Gerichtsschreiber sowie Beisitzender des Mietgerichts (vgl. act. 10/2). Mit Schreiben vom 26. August 2024 teilte der Gerichtspräsident lic. iur. H. Meister der Beschwerdeführerin mit, dass am Bezirksgericht Meilen kein Verfahren mit ihrer Beteiligung hängig sei und deshalb kein Anlass bestehe, auf das Ausstandsbegehren einzugehen und auf eine formelle Behandlung des Gesuchs verzichtet werde (vgl. act. 10/3). Mit Eingabe vom 19. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin erneut ein Ausstandsbegehren beim Bezirksge- richt Meilen ein, welches sich gegen mehrere Mitglieder und Gerichtsschreiber, insbesondere auch den Gerichtspräsidenten lic. iur. H. Meister, sowie Beisitzende des Mietgerichts richtete (act. 1). Mit Verfügung vom 30. September 2024 trat die Gerichtsleitung des Bezirksgerichts Meilen, vertreten durch die Vizepräsidentin lic. iur. C. Tischhauser (nachfolgend: Vorinstanz), auf das Ausstandsgesuch ge- gen den Gerichtspräsidenten lic. iur. H. Meister nicht ein (act. 3 = act. 6 [Aktenex- emplar] = act. 9).

E. 1.2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 4/2) Beschwerde bei der Kammer (act. 7, act. 8). Mit Eingabe vom 11. November 2024 (Datum Poststempel) er- gänzte die Beschwerdeführerin sodann ihre Ausführungen (act. 15, act. 16/1–2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2 Gegen erstinstanzliche Entscheide über bestrittene Ausstandsbegehren nach Art. 50 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die un-

- 3 - richtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, dass sämtliche Verfahren, auf welche sich die Be- schwerdeführerin in ihrem Gesuch beziehe, erledigt und (mit Ausnahme der streit- gegenständlichen Ausstandsgesuche) auch sonst keine Verfahren mit der Be- schwerdeführerin am Bezirksgericht Meilen hängig seien. Deshalb bestehe an ih- rem Ausstandsbegehren kein schützenswertes Interesse und es sei darauf in An- wendung von Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a e contrario ZPO nicht einzutreten (act. 6 E. 6.).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass sie sowohl ein Ablehnungsverfahren gegen den Gerichtspräsidenten lic. iur. H. Meister (vgl. Geschäft Nr. BV240024 BG Meilen, act. 1–4) als auch gegen die Vizepräsidentin lic. iur. C. Tischhauser (sowie weitere Gerichtspersonen) beim Bezirksgericht Mei- len (vgl. Geschäft Nr. BV240025 BG Meilen, act. 1–15 in Geschäft-Nr. RU240051 OG ZH) eingeleitet habe. Vor diesem Hintergrund seien diese nicht befugt gewe- sen, über das Ablehnungsgesuch des jeweils anderen zu entscheiden. Die Vize- präsidentin lic. iur. C. Tischhauser sei ihr gegenüber offensichtlich befangen und hätte deshalb nicht in einem Ablehnungsverfahren zwischen ihr und einem ande- ren Richter entscheiden dürfen. Diese Interessenskollision stelle eine massive Verletzung des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dar. Darüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin, das vorinstanzliche Urteil sei übermässig formalistisch, indem man sich hinter einem juristischen Vorwand ver- stecke, um ihr Ausstandsbegehren inhaltlich nicht zu prüfen (act. 7 S. 1 ff.). Mit er- gänzender Eingabe vom 11. November 2024 macht die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, am Bezirksgericht Meilen existiere sehr wohl ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren mit ihrer Beteiligung: Im Geschäft Nr. CG240013 sei die von ihr erhobene Berufung beim Obergericht Zürich nach wie vor hängig (act. 15, act. 16/2, vgl. Geschäft-Nr. LB240018 OG ZH). Diese Eingabe erfolgte

- 4 - allerdings nach Ablauf der Beschwerdefrist und ist aufgrund des Novenausschlus- ses von Art. 326 Abs. 1 ZPO grundsätzlich unbeachtlich.

E. 4.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO sind nur die Verfahrensparteien zur Stellung eines Ausstandsgesuchs berechtigt und es können nur Gerichtspersonen abge- lehnt werden, welche im betreffenden Verfahren aktiv sind. Eine generelle Ableh- nung des gesamten Gerichts oder die Ablehnung einer konkreten Person für sämtliche zukünftigen Prozesse ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses aus- geschlossen. Das Ausstandsgesuch als Rechtsbehelf kann nur während des Ge- richtsverfahrens bzw. bis zum Entscheid in der Hauptsache gestellt werden (OFK ZPO-URBACH, 3. Aufl. 2023, Art. 49 N 1, 3). Auch für eine Beurteilung der Ausstandthematik a posteriori besteht deshalb kein Rechtsschutzinteresse (BGer 5A_625/2019 vom 22. Juli 2020 E. 3.3.; BGer 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2). Lediglich für den Fall, dass ein Ausstandsgrund erst nach rechts- kräftiger Erledigung des Verfahrens entdeckt wird, kann dieser im Rahmen einer Revision des Entscheids (Art. 328 ff. ZPO) noch geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 3 ZPO).

E. 4.2 Das Rechtsschutzinteresse stellt eine Prozessvoraussetzung dar (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Prozessvoraussetzungen sind zwingender Natur. Liegt auch nur eine Prozessvoraussetzung nicht vor, so tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Nichteintreten bedeutet, dass das angerufene Ge- richt den ihm unterbreiteten Fall materiell (noch) nicht beurteilen und folglich kei- nen Sachentscheid fällen darf (OFK ZPO-MORF, Art. 59 N 5 f., 34).

E. 4.3 Nach Art. 50 Abs. 1 ZPO entscheidet "das Gericht", wenn der geltend ge- machte Ausstandsgrund bestritten wird. Gemeint ist damit das Gericht ohne Mit- wirkung der abgelehnten Person. Der Entscheid über den eigenen Ausstand ist analog zum Entscheid in der eigenen Sache unzulässig (DIKE Komm ZPO-DIG- GELMANN, 2. Aufl. 2016, Art. 50 N 1). Eine Ausnahme liegt vor, wenn das Ableh- nungsbegehren offensichtlich missbräuchlich oder unbegründet ist. In diesem Fall darf die betreffende Besetzung selbst über das Nichteintreten entscheiden (BGE 129 III 445 E. 4.2.2.).

- 5 -

E. 4.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es unzulässig, Gerichts- personen generell und losgelöst von einem spezifischen Verfahren für sämtliche zukünftigen Prozesse abzulehnen. Der Beschwerdeführerin kommt losgelöst von einem spezifischen und aktuell laufenden Verfahren kein schutzwürdiges Inter- esse an der Behandlung ihres Ausstandsbegehrens gegen den Gerichtspräsiden- ten lic. iur. H. Meister zu. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht auf das Begehren der Beschwerdeführerin mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten. Kann auf ein Ausstandsbegehren nicht eingetreten werden, so darf das Gericht keine materielle Beurteilung der Sache vornehmen. Dabei kommt dem Gericht kein Spielraum zu und der Vorwurf des überspitzten Formalismus läuft ins Leere. Was sodann den Einwand betrifft, es sei am Obergericht Zürich noch das Berufungs- verfahren Nr. LB240018 betreffend ein Geschäft des Bezirksgerichts Meilen hän- gig, so ist dieser unbehelflich. Ein allfälliges Ausstandsbegehren wäre in eben je- nem Verfahren (und nicht im Geschäft Nr. BA240002 BG Meilen, vgl. act. 1 S. 1) grundsätzlich bis zur Fällung des Entscheids in der Hauptsache zu stellen gewe- sen.

E. 4.5 Was schliesslich die Rüge betrifft, Bezirksrichterin lic. iur. C. Tischhauser habe aufgrund des gegen sie hängigen Ablehnungsverfahrens nicht über das vor- liegende Ausstandsbegehren gegen den Gerichtspräsidenten lic. iur. H. Meister befinden dürfen, so reicht diese Begebenheit (alleine) nicht aus, um den Anschein der Befangenheit zu begründen. Das Gesetz sieht lediglich vor, dass Richter und Richterinnen nicht über den eigenen Ausstand entscheiden dürfen. Sie sind be- fugt über den Ausstand anderer Gerichtsmitglieder zu entscheiden, losgelöst von der Frage, ob gegen sie selbst ebenfalls ein Ausstandsverfahren hängig ist. Dies hat umso mehr zu gelten, wenn – wie vorliegend – ein Nichteintretensentscheid ergeht und der Ausstand materiell nicht geprüft wird. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4.6 Selbst wenn das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin materiell zu prüfen gewesen wäre, ist sie schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Mitwirkung einer Gerichtsperson an früheren Verfahren, welche zu Ungunsten der Beschwer- deführerin ausgegangen sind, grundsätzlich keinen Ausstandsgrund darstellt.

- 6 - Dasselbe gilt für die Fällung eines möglicherweise materiell falschen Entscheids. Ein Ablehnungsverfahren dient nicht der Beurteilung von allfälligen Fehlern der Gerichtspersonen bei der Entscheidfindung. Solche Rügen sind im dafür vorgese- henen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzuset- zen. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterlie- gens nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. - 7 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
  6. Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240052-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Urteil vom 10. Dezember 2024 in Sachen A._____, Dr., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin betreffend Ausstand Beschwerde gegen eine Verfügung der Gerichtsleitung des Bezirksgerich- tes Meilen vom 30. September 2024 (BV240024)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 19. August 2024 gelangte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) unter Bezugnahme auf das (erledigte) Geschäft Nr. BA240002, welches die Zwangsausweisung der Be- schwerdeführerin aus ihrer Mietwohnung an der B._____-strasse 1 in C._____ zum Gegenstand hatte, an das Bezirksgericht Meilen und verlangte den Ausstand mehrerer Mitglieder und Gerichtsschreiber sowie Beisitzender des Mietgerichts (vgl. act. 10/2). Mit Schreiben vom 26. August 2024 teilte der Gerichtspräsident lic. iur. H. Meister der Beschwerdeführerin mit, dass am Bezirksgericht Meilen kein Verfahren mit ihrer Beteiligung hängig sei und deshalb kein Anlass bestehe, auf das Ausstandsbegehren einzugehen und auf eine formelle Behandlung des Gesuchs verzichtet werde (vgl. act. 10/3). Mit Eingabe vom 19. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin erneut ein Ausstandsbegehren beim Bezirksge- richt Meilen ein, welches sich gegen mehrere Mitglieder und Gerichtsschreiber, insbesondere auch den Gerichtspräsidenten lic. iur. H. Meister, sowie Beisitzende des Mietgerichts richtete (act. 1). Mit Verfügung vom 30. September 2024 trat die Gerichtsleitung des Bezirksgerichts Meilen, vertreten durch die Vizepräsidentin lic. iur. C. Tischhauser (nachfolgend: Vorinstanz), auf das Ausstandsgesuch ge- gen den Gerichtspräsidenten lic. iur. H. Meister nicht ein (act. 3 = act. 6 [Aktenex- emplar] = act. 9). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 4/2) Beschwerde bei der Kammer (act. 7, act. 8). Mit Eingabe vom 11. November 2024 (Datum Poststempel) er- gänzte die Beschwerdeführerin sodann ihre Ausführungen (act. 15, act. 16/1–2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Gegen erstinstanzliche Entscheide über bestrittene Ausstandsbegehren nach Art. 50 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die un-

- 3 - richtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, dass sämtliche Verfahren, auf welche sich die Be- schwerdeführerin in ihrem Gesuch beziehe, erledigt und (mit Ausnahme der streit- gegenständlichen Ausstandsgesuche) auch sonst keine Verfahren mit der Be- schwerdeführerin am Bezirksgericht Meilen hängig seien. Deshalb bestehe an ih- rem Ausstandsbegehren kein schützenswertes Interesse und es sei darauf in An- wendung von Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a e contrario ZPO nicht einzutreten (act. 6 E. 6.). 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass sie sowohl ein Ablehnungsverfahren gegen den Gerichtspräsidenten lic. iur. H. Meister (vgl. Geschäft Nr. BV240024 BG Meilen, act. 1–4) als auch gegen die Vizepräsidentin lic. iur. C. Tischhauser (sowie weitere Gerichtspersonen) beim Bezirksgericht Mei- len (vgl. Geschäft Nr. BV240025 BG Meilen, act. 1–15 in Geschäft-Nr. RU240051 OG ZH) eingeleitet habe. Vor diesem Hintergrund seien diese nicht befugt gewe- sen, über das Ablehnungsgesuch des jeweils anderen zu entscheiden. Die Vize- präsidentin lic. iur. C. Tischhauser sei ihr gegenüber offensichtlich befangen und hätte deshalb nicht in einem Ablehnungsverfahren zwischen ihr und einem ande- ren Richter entscheiden dürfen. Diese Interessenskollision stelle eine massive Verletzung des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dar. Darüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin, das vorinstanzliche Urteil sei übermässig formalistisch, indem man sich hinter einem juristischen Vorwand ver- stecke, um ihr Ausstandsbegehren inhaltlich nicht zu prüfen (act. 7 S. 1 ff.). Mit er- gänzender Eingabe vom 11. November 2024 macht die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, am Bezirksgericht Meilen existiere sehr wohl ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren mit ihrer Beteiligung: Im Geschäft Nr. CG240013 sei die von ihr erhobene Berufung beim Obergericht Zürich nach wie vor hängig (act. 15, act. 16/2, vgl. Geschäft-Nr. LB240018 OG ZH). Diese Eingabe erfolgte

- 4 - allerdings nach Ablauf der Beschwerdefrist und ist aufgrund des Novenausschlus- ses von Art. 326 Abs. 1 ZPO grundsätzlich unbeachtlich. 4. 4.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO sind nur die Verfahrensparteien zur Stellung eines Ausstandsgesuchs berechtigt und es können nur Gerichtspersonen abge- lehnt werden, welche im betreffenden Verfahren aktiv sind. Eine generelle Ableh- nung des gesamten Gerichts oder die Ablehnung einer konkreten Person für sämtliche zukünftigen Prozesse ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses aus- geschlossen. Das Ausstandsgesuch als Rechtsbehelf kann nur während des Ge- richtsverfahrens bzw. bis zum Entscheid in der Hauptsache gestellt werden (OFK ZPO-URBACH, 3. Aufl. 2023, Art. 49 N 1, 3). Auch für eine Beurteilung der Ausstandthematik a posteriori besteht deshalb kein Rechtsschutzinteresse (BGer 5A_625/2019 vom 22. Juli 2020 E. 3.3.; BGer 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2). Lediglich für den Fall, dass ein Ausstandsgrund erst nach rechts- kräftiger Erledigung des Verfahrens entdeckt wird, kann dieser im Rahmen einer Revision des Entscheids (Art. 328 ff. ZPO) noch geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 3 ZPO). 4.2. Das Rechtsschutzinteresse stellt eine Prozessvoraussetzung dar (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Prozessvoraussetzungen sind zwingender Natur. Liegt auch nur eine Prozessvoraussetzung nicht vor, so tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Nichteintreten bedeutet, dass das angerufene Ge- richt den ihm unterbreiteten Fall materiell (noch) nicht beurteilen und folglich kei- nen Sachentscheid fällen darf (OFK ZPO-MORF, Art. 59 N 5 f., 34). 4.3. Nach Art. 50 Abs. 1 ZPO entscheidet "das Gericht", wenn der geltend ge- machte Ausstandsgrund bestritten wird. Gemeint ist damit das Gericht ohne Mit- wirkung der abgelehnten Person. Der Entscheid über den eigenen Ausstand ist analog zum Entscheid in der eigenen Sache unzulässig (DIKE Komm ZPO-DIG- GELMANN, 2. Aufl. 2016, Art. 50 N 1). Eine Ausnahme liegt vor, wenn das Ableh- nungsbegehren offensichtlich missbräuchlich oder unbegründet ist. In diesem Fall darf die betreffende Besetzung selbst über das Nichteintreten entscheiden (BGE 129 III 445 E. 4.2.2.).

- 5 - 4.4. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es unzulässig, Gerichts- personen generell und losgelöst von einem spezifischen Verfahren für sämtliche zukünftigen Prozesse abzulehnen. Der Beschwerdeführerin kommt losgelöst von einem spezifischen und aktuell laufenden Verfahren kein schutzwürdiges Inter- esse an der Behandlung ihres Ausstandsbegehrens gegen den Gerichtspräsiden- ten lic. iur. H. Meister zu. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht auf das Begehren der Beschwerdeführerin mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten. Kann auf ein Ausstandsbegehren nicht eingetreten werden, so darf das Gericht keine materielle Beurteilung der Sache vornehmen. Dabei kommt dem Gericht kein Spielraum zu und der Vorwurf des überspitzten Formalismus läuft ins Leere. Was sodann den Einwand betrifft, es sei am Obergericht Zürich noch das Berufungs- verfahren Nr. LB240018 betreffend ein Geschäft des Bezirksgerichts Meilen hän- gig, so ist dieser unbehelflich. Ein allfälliges Ausstandsbegehren wäre in eben je- nem Verfahren (und nicht im Geschäft Nr. BA240002 BG Meilen, vgl. act. 1 S. 1) grundsätzlich bis zur Fällung des Entscheids in der Hauptsache zu stellen gewe- sen. 4.5. Was schliesslich die Rüge betrifft, Bezirksrichterin lic. iur. C. Tischhauser habe aufgrund des gegen sie hängigen Ablehnungsverfahrens nicht über das vor- liegende Ausstandsbegehren gegen den Gerichtspräsidenten lic. iur. H. Meister befinden dürfen, so reicht diese Begebenheit (alleine) nicht aus, um den Anschein der Befangenheit zu begründen. Das Gesetz sieht lediglich vor, dass Richter und Richterinnen nicht über den eigenen Ausstand entscheiden dürfen. Sie sind be- fugt über den Ausstand anderer Gerichtsmitglieder zu entscheiden, losgelöst von der Frage, ob gegen sie selbst ebenfalls ein Ausstandsverfahren hängig ist. Dies hat umso mehr zu gelten, wenn – wie vorliegend – ein Nichteintretensentscheid ergeht und der Ausstand materiell nicht geprüft wird. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.6. Selbst wenn das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin materiell zu prüfen gewesen wäre, ist sie schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Mitwirkung einer Gerichtsperson an früheren Verfahren, welche zu Ungunsten der Beschwer- deführerin ausgegangen sind, grundsätzlich keinen Ausstandsgrund darstellt.

- 6 - Dasselbe gilt für die Fällung eines möglicherweise materiell falschen Entscheids. Ein Ablehnungsverfahren dient nicht der Beurteilung von allfälligen Fehlern der Gerichtspersonen bei der Entscheidfindung. Solche Rügen sind im dafür vorgese- henen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzuset- zen. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterlie- gens nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

- 7 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:

10. Dezember 2024