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RU240051

Ausstand

Zürich OG · 2024-12-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Mit Eingabe vom 19. August 2024 gelangte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) unter Bezugnahme auf das (erledigte) Geschäft Nr. BA240002, welches die Zwangsausweisung der Be- schwerdeführerin aus ihrer Mietwohnung an der B._____-strasse 1 in C._____ zum Gegenstand hatte, an das Bezirksgericht Meilen und verlangte den Ausstand mehrerer Mitglieder und Gerichtsschreiber sowie Beisitzender des Mietgerichts (vgl. act. 20/2). Mit Schreiben vom 26. August 2024 teilte der Gerichtspräsident lic. iur. H. Meister der Beschwerdeführerin mit, dass am Bezirksgericht Meilen kein Verfahren mit ihrer Beteiligung hängig sei und deshalb kein Anlass bestehe, auf das Ausstandsbegehren einzugehen und auf eine formelle Behandlung des Gesuchs verzichtet werde (vgl. act. 20/3). Mit Eingabe vom 19. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin erneut ein Ausstandsbegehren beim Bezirksge- richt Meilen ein, welches sich gegen mehrere Mitglieder und Gerichtsschreiber, insbesondere auch den Gerichtspräsidenten lic. iur. H. Meister, sowie Beisitzende des Mietgerichts richtete (act. 1). Mit Verfügung vom 30. September 2024 trat die Gerichtsleitung des Bezirksgerichts Meilen, vertreten durch den Gerichtspräsiden- ten lic. iur. H. Meister (nachfolgend: Vorinstanz), auf die Ausstandsgesuche ge- gen die Mitglieder und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts Meilen sowie Beisit- zende des Mietgerichts nicht ein (act. 14 = act. 17 [Aktenexemplar] = act. 19).

E. 1.2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 15/7) Beschwerde bei der Kam- mer (act. 18, act. 18a). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1– 15). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2 Gegen erstinstanzliche Entscheide über bestrittene Ausstandsbegehren nach Art. 50 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die un- richtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbe-

- 3 - hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, dass sämtliche Verfahren, auf welche sich die Be- schwerdeführerin in ihrem Gesuch beziehe, erledigt und (mit Ausnahme der streit- gegenständlichen Ausstandsgesuche) auch sonst keine Verfahren mit der Be- schwerdeführerin am Bezirksgericht Meilen hängig seien. Deshalb bestehe an ih- rem Ausstandsbegehren kein schützenswertes Interesse und es sei darauf in An- wendung von Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a e contrario ZPO nicht einzutreten (act. 17 E. 6.).

E. 3.2 Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin betreffen grösstenteils das oben erwähnte Ausweisungsverfahren bzw. das Vorgehen des Gemeindeamman- namtes beim Vollzug sowie ein ebenfalls längst erledigtes Verfahren betreffend die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus der Liegenschaft an der D._____- strasse 2 in C._____ nach erfolgter Zwangsversteigerung. In Bezug auf den vorin- stanzlichen Entscheid bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf einen Nichteintretensgrund berufen und der Verzicht, ihr Ausstandsbegehren inhaltlich zu prüfen, komme einer Rechtsverwei- gerung gleich. Ausserdem seien die Bestimmungen zum Ausstandsverfahren ver- letzt worden, indem die betroffenen Richter nicht vorab zum Gesuch Stellung ge- nommen hätten und stattdessen eine kollektive Entscheidung getroffen worden sei. Schliesslich komme ihrem Ausstandsbegehren trotz bereits abgeschlosse- nem Verfahren ein Rechtsschutzinteresse zu, weil sie erst nach Abschluss des Verfahrens von den Ausstandsgründen Kenntnis erlangt habe und es wahrschein- lich sei, dass die betroffenen Richter auch mit zukünftigen, die Beschwerdeführe- rin betreffenden Verfahren befasst sein werden (act. 18 S. 4 f.).

E. 4.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO sind nur die Verfahrensparteien zur Stellung eines Ausstandsgesuchs berechtigt und es können nur Gerichtspersonen abge- lehnt werden, welche im betreffenden Verfahren aktiv sind. Eine generelle Ableh-

- 4 - nung des gesamten Gerichts oder die Ablehnung einer konkreten Person für sämtliche zukünftigen Prozesse ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses aus- geschlossen. Das Ausstandsgesuch als Rechtsbehelf kann nur während des Ge- richtsverfahrens bzw. bis zum Entscheid in der Hauptsache gestellt werden (OFK ZPO-URBACH, 3. Aufl. 2023, Art. 49 N 1, 3). Auch für eine Beurteilung der Ausstandthematik a posteriori besteht deshalb kein Rechtsschutzinteresse (BGer 5A_625/2019 vom 22. Juli 2020 E. 3.3.; BGer 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2). Lediglich für den Fall, dass ein Ausstandsgrund erst nach rechts- kräftiger Erledigung des Verfahrens entdeckt wird, kann dieser im Rahmen einer Revision des Entscheids (Art. 328 ff. ZPO) noch geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 3 ZPO).

E. 4.2 Das Rechtsschutzinteresse stellt eine Prozessvoraussetzung dar (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Prozessvoraussetzungen sind zwingender Natur. Liegt auch nur eine Prozessvoraussetzung nicht vor, so tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Nichteintreten bedeutet, dass das angerufene Ge- richt den ihm unterbreiteten Fall materiell (noch) nicht beurteilen und folglich kei- nen Sachentscheid fällen darf (OFK ZPO-MORF, 3. Aufl. 2023, Art. 59 N 5 f., 34).

E. 4.3 Zunächst sind sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit denen sie rechtskräftige Urteile der Bezirksgerichte Meilen und Zürich kritisiert, unbe- achtlich. Wie festgestellt, besteht für die nachträglichen Beurteilung allfälliger Ausstandsgründe kein Rechtsschutz. Weiter schlägt die unsubstantiierte Behaup- tung der Beschwerdeführerin, erst nach Abschluss der betreffenden Verfahren von den Ausstandsgründen Kenntnis erlangt zu haben, bereits deshalb fehl, weil eine allfällige Revision bei der jeweiligen Instanz, welche in der Sache entschie- den hat, zu beantragen gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh- rerin ist es sodann unzulässig, Gerichtspersonen generell und losgelöst von ei- nem spezifischen Verfahren für sämtliche zukünftigen Prozesse abzulehnen. Der Beschwerdeführerin kommt losgelöst von einem spezifischen und aktuell laufen- den Verfahren kein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung ihres Ausstandsbegehrens gegen die genannten Gerichtspersonen zu. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht auf das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin

- 5 - mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten. Kann auf ein Ausstandsbegeh- ren nicht eingetreten werden, so darf das Gericht keine materielle Beurteilung der Sache vornehmen und eine Stellungnahme der abgelehnten Gerichtspersonen er- übrigt sich. Der Vorwurf der Rechtsverweigerung schlägt deshalb fehl. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4.4 Selbst wenn das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin materiell zu prüfen gewesen wäre, ist sie schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Mitwirkung einer Gerichtsperson an früheren Verfahren, welche zu Ungunsten der Beschwer- deführerin ausgegangen sind, grundsätzlich keinen Ausstandsgrund darstellt. Dasselbe gilt für die Fällung eines möglicherweise materiell falschen Entscheids. Ein Ablehnungsverfahren dient nicht der Beurteilung von allfälligen Fehlern der Gerichtspersonen bei der Entscheidfindung. Solche Rügen sind im dafür vorgese- henen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen.

E. 5.1 In Bezug auf die Kostenregelung der Vorinstanz bringt die Beschwerdefüh- rerin vor, dass die verfügte Entscheidgebühr unverhältnismässig hoch sei, zumal sich die Vorinstanz inhaltlich mit dem Ausstandsbegehren der Beschwerdeführe- rin nicht auseinandergesetzt habe (act. 18 S. 5).

E. 5.2 Die Vorinstanz stützte sich für die Festlegung der Entscheidgebühr korrekt auf § 9 Abs. 1 der GebV OG (act. 17 E. 7.), wonach die Gebühr für Ausstandsge- suche nach Art. 50 ZPO zwischen Fr. 100.– und Fr. 7'000.– beträgt. Mit einer Ent- scheidgebühr in der Höhe von Fr. 400.– hat die Vorinstanz diese im unteren Be- reich angesetzt und der Tatsache, dass das Verfahren ohne materielle Prüfung erledigt worden ist, angemessen Rechnung getragen. Die Kostenregelung der Vorinstanz ist – insbesondere auch mit Hinblick auf ihren Versuch, die Sache ohne förmliche Behandlung und damit ohne Kostenfolge zu erledigen (vgl. act. 20/3) – nicht zu beanstanden.

E. 5.3 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdefüh- rerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzu-

- 6 - setzen. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unter- liegens nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
  6. Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240051-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Urteil vom 10. Dezember 2024 in Sachen A._____, Dr., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin betreffend Ausstand Beschwerde gegen eine Verfügung der Gerichtsleitung des Bezirksgerich- tes Meilen vom 30. September 2024 (BV240025)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 19. August 2024 gelangte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) unter Bezugnahme auf das (erledigte) Geschäft Nr. BA240002, welches die Zwangsausweisung der Be- schwerdeführerin aus ihrer Mietwohnung an der B._____-strasse 1 in C._____ zum Gegenstand hatte, an das Bezirksgericht Meilen und verlangte den Ausstand mehrerer Mitglieder und Gerichtsschreiber sowie Beisitzender des Mietgerichts (vgl. act. 20/2). Mit Schreiben vom 26. August 2024 teilte der Gerichtspräsident lic. iur. H. Meister der Beschwerdeführerin mit, dass am Bezirksgericht Meilen kein Verfahren mit ihrer Beteiligung hängig sei und deshalb kein Anlass bestehe, auf das Ausstandsbegehren einzugehen und auf eine formelle Behandlung des Gesuchs verzichtet werde (vgl. act. 20/3). Mit Eingabe vom 19. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin erneut ein Ausstandsbegehren beim Bezirksge- richt Meilen ein, welches sich gegen mehrere Mitglieder und Gerichtsschreiber, insbesondere auch den Gerichtspräsidenten lic. iur. H. Meister, sowie Beisitzende des Mietgerichts richtete (act. 1). Mit Verfügung vom 30. September 2024 trat die Gerichtsleitung des Bezirksgerichts Meilen, vertreten durch den Gerichtspräsiden- ten lic. iur. H. Meister (nachfolgend: Vorinstanz), auf die Ausstandsgesuche ge- gen die Mitglieder und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts Meilen sowie Beisit- zende des Mietgerichts nicht ein (act. 14 = act. 17 [Aktenexemplar] = act. 19). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 15/7) Beschwerde bei der Kam- mer (act. 18, act. 18a). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1– 15). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Gegen erstinstanzliche Entscheide über bestrittene Ausstandsbegehren nach Art. 50 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die un- richtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbe-

- 3 - hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, dass sämtliche Verfahren, auf welche sich die Be- schwerdeführerin in ihrem Gesuch beziehe, erledigt und (mit Ausnahme der streit- gegenständlichen Ausstandsgesuche) auch sonst keine Verfahren mit der Be- schwerdeführerin am Bezirksgericht Meilen hängig seien. Deshalb bestehe an ih- rem Ausstandsbegehren kein schützenswertes Interesse und es sei darauf in An- wendung von Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a e contrario ZPO nicht einzutreten (act. 17 E. 6.). 3.2. Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin betreffen grösstenteils das oben erwähnte Ausweisungsverfahren bzw. das Vorgehen des Gemeindeamman- namtes beim Vollzug sowie ein ebenfalls längst erledigtes Verfahren betreffend die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus der Liegenschaft an der D._____- strasse 2 in C._____ nach erfolgter Zwangsversteigerung. In Bezug auf den vorin- stanzlichen Entscheid bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf einen Nichteintretensgrund berufen und der Verzicht, ihr Ausstandsbegehren inhaltlich zu prüfen, komme einer Rechtsverwei- gerung gleich. Ausserdem seien die Bestimmungen zum Ausstandsverfahren ver- letzt worden, indem die betroffenen Richter nicht vorab zum Gesuch Stellung ge- nommen hätten und stattdessen eine kollektive Entscheidung getroffen worden sei. Schliesslich komme ihrem Ausstandsbegehren trotz bereits abgeschlosse- nem Verfahren ein Rechtsschutzinteresse zu, weil sie erst nach Abschluss des Verfahrens von den Ausstandsgründen Kenntnis erlangt habe und es wahrschein- lich sei, dass die betroffenen Richter auch mit zukünftigen, die Beschwerdeführe- rin betreffenden Verfahren befasst sein werden (act. 18 S. 4 f.). 4. 4.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO sind nur die Verfahrensparteien zur Stellung eines Ausstandsgesuchs berechtigt und es können nur Gerichtspersonen abge- lehnt werden, welche im betreffenden Verfahren aktiv sind. Eine generelle Ableh-

- 4 - nung des gesamten Gerichts oder die Ablehnung einer konkreten Person für sämtliche zukünftigen Prozesse ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses aus- geschlossen. Das Ausstandsgesuch als Rechtsbehelf kann nur während des Ge- richtsverfahrens bzw. bis zum Entscheid in der Hauptsache gestellt werden (OFK ZPO-URBACH, 3. Aufl. 2023, Art. 49 N 1, 3). Auch für eine Beurteilung der Ausstandthematik a posteriori besteht deshalb kein Rechtsschutzinteresse (BGer 5A_625/2019 vom 22. Juli 2020 E. 3.3.; BGer 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2). Lediglich für den Fall, dass ein Ausstandsgrund erst nach rechts- kräftiger Erledigung des Verfahrens entdeckt wird, kann dieser im Rahmen einer Revision des Entscheids (Art. 328 ff. ZPO) noch geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 3 ZPO). 4.2. Das Rechtsschutzinteresse stellt eine Prozessvoraussetzung dar (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Prozessvoraussetzungen sind zwingender Natur. Liegt auch nur eine Prozessvoraussetzung nicht vor, so tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Nichteintreten bedeutet, dass das angerufene Ge- richt den ihm unterbreiteten Fall materiell (noch) nicht beurteilen und folglich kei- nen Sachentscheid fällen darf (OFK ZPO-MORF, 3. Aufl. 2023, Art. 59 N 5 f., 34). 4.3. Zunächst sind sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit denen sie rechtskräftige Urteile der Bezirksgerichte Meilen und Zürich kritisiert, unbe- achtlich. Wie festgestellt, besteht für die nachträglichen Beurteilung allfälliger Ausstandsgründe kein Rechtsschutz. Weiter schlägt die unsubstantiierte Behaup- tung der Beschwerdeführerin, erst nach Abschluss der betreffenden Verfahren von den Ausstandsgründen Kenntnis erlangt zu haben, bereits deshalb fehl, weil eine allfällige Revision bei der jeweiligen Instanz, welche in der Sache entschie- den hat, zu beantragen gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh- rerin ist es sodann unzulässig, Gerichtspersonen generell und losgelöst von ei- nem spezifischen Verfahren für sämtliche zukünftigen Prozesse abzulehnen. Der Beschwerdeführerin kommt losgelöst von einem spezifischen und aktuell laufen- den Verfahren kein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung ihres Ausstandsbegehrens gegen die genannten Gerichtspersonen zu. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht auf das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin

- 5 - mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten. Kann auf ein Ausstandsbegeh- ren nicht eingetreten werden, so darf das Gericht keine materielle Beurteilung der Sache vornehmen und eine Stellungnahme der abgelehnten Gerichtspersonen er- übrigt sich. Der Vorwurf der Rechtsverweigerung schlägt deshalb fehl. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.4. Selbst wenn das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin materiell zu prüfen gewesen wäre, ist sie schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Mitwirkung einer Gerichtsperson an früheren Verfahren, welche zu Ungunsten der Beschwer- deführerin ausgegangen sind, grundsätzlich keinen Ausstandsgrund darstellt. Dasselbe gilt für die Fällung eines möglicherweise materiell falschen Entscheids. Ein Ablehnungsverfahren dient nicht der Beurteilung von allfälligen Fehlern der Gerichtspersonen bei der Entscheidfindung. Solche Rügen sind im dafür vorgese- henen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. 5. 5.1. In Bezug auf die Kostenregelung der Vorinstanz bringt die Beschwerdefüh- rerin vor, dass die verfügte Entscheidgebühr unverhältnismässig hoch sei, zumal sich die Vorinstanz inhaltlich mit dem Ausstandsbegehren der Beschwerdeführe- rin nicht auseinandergesetzt habe (act. 18 S. 5). 5.2. Die Vorinstanz stützte sich für die Festlegung der Entscheidgebühr korrekt auf § 9 Abs. 1 der GebV OG (act. 17 E. 7.), wonach die Gebühr für Ausstandsge- suche nach Art. 50 ZPO zwischen Fr. 100.– und Fr. 7'000.– beträgt. Mit einer Ent- scheidgebühr in der Höhe von Fr. 400.– hat die Vorinstanz diese im unteren Be- reich angesetzt und der Tatsache, dass das Verfahren ohne materielle Prüfung erledigt worden ist, angemessen Rechnung getragen. Die Kostenregelung der Vorinstanz ist – insbesondere auch mit Hinblick auf ihren Versuch, die Sache ohne förmliche Behandlung und damit ohne Kostenfolge zu erledigen (vgl. act. 20/3) – nicht zu beanstanden. 5.3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdefüh- rerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzu-

- 6 - setzen. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unter- liegens nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:

10. Dezember 2024