Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Die Prämienforderungen von B._____ für die obligatorische Kran- kenversicherung und Unfallversicherung wurden betrügerisch nachgewiesen, und somit, sollten als illegal und nichtig erklärt werden. Alle zukünftige Prämienrechnungen von B._____ sollten auch nichtig erklärt werden, solange als die Grundversicherungen von B._____ die medizinischen Kosten der Behandlungen und/ oder eines erforderlichen Spitalaufenthalts, nach Unfall oder schweren Krankheit, nicht abdecken.
E. 2.1 Wegen Rechtsverzögerung und -verweigerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 321 Abs. 4 ZPO). Es können Unterlassungen oder Verzögerungen von Handlungen zur Weiterführung des Verfahrens oder Fällung des Entscheides beanstandet werden. Wird eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gutgeheissen, kann die Be- schwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen sol- chen gibt es gerade nicht – noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit und den Parteien würde eine Instanz entzogen. Grundsätzlich kann die Beschwerdeinstanz der Vorinstanz ein- zig die Anweisung erteilen, die unterlassene Handlung vorzunehmen resp. den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen und hierfür gegebenenfalls eine Frist ansetzen (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 319 N 16 ff. und Art. 327 N 15 ff.; BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 45 ff., BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 327 N 15 ff.; BGer 5A_207/2018 vom
- 4 -
26. Juni 2018 E. 2.1.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer dessen Eingabe vom 12. August 2024 mit Schreiben vom 26. August 2024 formlos retour- niert, um ihm "unnötige Kosten eines formellen abweisenden Entscheides zu er- sparen". Die Beschwerde ist deshalb als sinngemässe Rechtsverweigerungsbe- schwerde entgegen zu nehmen.
E. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung betreffend den Pfändungsvollzug in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes der Stadt Illnau- Effretikon ersucht (act. 7 S. 2), die ihm am Donnerstag, 7. November 2024 droht (vgl. act. 8/A), ist er darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Verfahren nicht den Pfändungsvollzug betrifft. Er hat bei der Vorinstanz kein Beschwerdeverfah- ren nach Art. 17 ff. SchKG eingeleitet (s.a. act. 3/1 S. 2), in dessen Rahmen um aufschiebende Wirkung ersucht werden könnte. Eine solche Beschwerde (sog. SchK-Beschwerde) wäre bei der Vorinstanz als erster (sog. unterer) Auf- sichtsbehörde einzureichen, nicht (direkt) bei der II. Zivilkammer als zweite (sog. obere) Aufsichtsbehörde. Insoweit kann auf diesen Antrag bzw. eine allfällig erho- bene SchK-Beschwerde nicht eingetreten werden.
E. 2.3 Da die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten ent- scheiden kann (Art. 327 Abs. 2 ZPO) und es – wie nachfolgend darzulegen sein wird – keinen Anlass für eine Verhandlung gibt, ist der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung im Beschwerdeverfahren abzuweisen.
E. 2.4 Im Rahmen der Entscheidbegründung ist zwar auf die durch die Parteien er- hobenen Einwände einzugehen. Doch verpflichtet die Begründungspflicht das Ge- richt nicht dazu, sich mit jedem einzelnen Einwand der Parteien eingehend aus- einanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung auf die (in rechtlicher Hinsicht) wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 m.w.H.). Nachfolgend sind daher nur die (in rechtlicher Hinsicht) wesentli- chen Überlegungen darzulegen. Soweit auf Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen wird, sind diese für den Entscheid (in rechtlicher Hinsicht) nicht wesentlich.
- 5 - 2.5.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, seine Klage sei fälschlicherweise als Zivilsache qualifiziert worden. Die Vorinstanz habe weder den Titel seiner Klage ("Die B._____ SA begeht Versicherungsbetrug im grossen Stil") noch den Text gelesen (act. 2 S. 2 i.V.m. act. 3/2 S. 1). In seiner Klage gegen die B._____ gehe es um illegale Geschäftspraktiken und einen mas- siven Versicherungsbetrug, den die B._____ dadurch begehe, dass sie einerseits Leistungen der Grundversicherung in die Zusatzversicherung verschiebe und die Kosten im Notfall nicht übernehme, anderseits aber die Prämien der Grundversi- cherung erhöhe. Die Vorinstanz sei für Zivil- und für Strafsachen zuständig. Die- ser Fall gehöre einzig vor die Strafkammer (vgl. etwa act. 2 S. 3 oben, S. 4). Aus- serdem sei sein Antrag auf eine Gerichtsverhandlung zu Unrecht abgelehnt wor- den; dies stelle einen klaren Verstoss gegen seine verfassungsmässigen Rechte dar, weil jede Person Anspruch auf rechtliches Gehör in Rechtsstreitigkeiten habe (act. 2 S. 3 unten). 2.5.2 Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe bei der Vorinstanz ein Strafverfahren hatte einleiten wollen, ist er darauf hinzuweisen, dass auch ein Strafverfahren nicht bei der Vorinstanz eingeleitet werden kann. Das Gesetz sieht vor, dass ein Strafverfahren mittels einer Strafanzeige oder eines Strafantrages bei den dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Polizei oder Staatsanwalt- schaft [vgl. Art. 12 StPO; § 86 GOG/ZH]) einzuleiten ist. Eine Weiterleitung der Eingaben des Beschwerdeführers (als sinngemässe Strafanzeige) fällt ausser Be- tracht, weil seine Ausführungen hierzu keinen Anfangsverdacht zu begründen ver- mögen (vgl. OGer ZH LF210022 vom 15. April 2021 E. 3.3.1 mit Verweis auf OGer ZH PS110010 vom 1. März 2011 E. 6). Der Beschwerdeführer scheint das angebliche, seiner Ansicht nach strafbare Verhalten der Krankenkasse wie gese- hen damit begründen zu wollen, diese habe seit 2021 oder bereits früher die De- ckung der medizinischen Grundkosten im Notfall schrittweise von den obligatori- schen Kranken- und Unfallversicherungen auf eine Reihe von Zusatzversicherun- gen "umgestellt" und damit effektiv die Grundversicherung "annulliert" (vgl. act. 2 S. 5). Doch auch wenn die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung nicht alles abdeckt und zahlreiche Zusatzversicherungen von der Krankenkasse ange-
- 6 - boten werden, heisst dies nicht, dass die Grundversicherung keine Leistungen mehr abdeckt. Im Übrigen konnte die Vorinstanz aus seiner Eingabe so nicht herauslesen, dass er – wie er nun in seiner Beschwerdeschrift klarstellt – ein Strafverfahren einleiten wollte: Nicht nur hatte er darin hervorgehoben (vgl. act. 3/2 S. 2 oben), dass seine Eingabe erstens eine rechtliche "Klage" gegen die erwähnte Kranken- kasse und zweitens eine "Beschwerde gegen die zwei Einspracheentscheide" von ihr sei. Die darin gestellten Rechtsbegehren (act. 3/2 S. 13 f.) beziehen sich auch auf "Prämienforderungen der B._____" und auf deren Einspracheentscheide vom
E. 3 Eine Gerichtsverhandlung, in der ich die Hauptpunkte meiner Be- schwerde persönlich erläutern und Ihre Fragen beantworten kann. Ich bitte auch die Gelegenheit um meine Fragen persönlich den rechtlichen Vertreter der B._____ zu stellen, also alle Fragen, die die Anwälte der B._____ nicht bereit sind schriftlich zu beantwor- ten.
E. 4 Eine finanzielle Rückerstattung der von mir gepfändeten Beträge wegen illegalen und illegitimen Prämienforderungen in den letzten zwei Jahren (CHF 14,400) und eine finanzielle Erstattung sämtli- cher Rechts- und Verwaltungskosten, die mir im Laufe der letzten vier Jahre im Rahmen meines Rechtsstreits mit B._____ entstan- den sind (etwa CHF 7,000). Insgesamt, bitte ich um eine Rücker- stattung von CHF 21,400." 1.2 Mit Schreiben vom 26. August 2024 (act. 3/1) teilte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer mit, die Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 3, in welchen er sinngemäss die Aufhebung zweier Einspracheentscheide der B._____ SA (nachfolgend: Kran- kenkasse) vom 8. Juli 2024 verlange, beträfen eine versicherungsrechtliche Ange- legenheit nach KVG, für welche sie als Zivilgericht nicht zuständig sei. In Rechts- begehren Ziff. 4 verlange er die Rückerstattung von Prämienforderungen der letz- ten zwei Jahre (Fr. 14'400.–) sowie Rechts- und Verwaltungskosten (Fr. 7'000.–). Sei der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt worden, so könne derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt habe, inner- halb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozessweg den bezahlten Betrag
- 3 - zurückfordern (Art. 86 Abs. 1 SchKG). Eine solche Klage aus dem SchKG sei eine Leistungsklage, für welche zunächst ein Schlichtungsbegehren an das zu- ständige Friedensrichteramt zu stellen sei (act. 3/1 S. 1). In den eingereichten Un- terlagen fänden sich keine Entscheide des Betreibungsamtes, die mit Be- schwerde nach Art. 17 SchKG beim Bezirksgericht als untere Aufsichtsbehörde angefochten werden könnten. Zudem fehlten auch diesbezügliche Begehren. Um ihm unnötige Kosten zu ersparen, schicke man ihm die Unterlagen formlos zurück (act. 3/1 S. 2). 1.3 Mit Eingabe vom 5. September 2024 (eingegangen beim Obergericht des Kantons Zürich am 9. September 2024) erhebt der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde (act. 2) unter reicht Beilagen ein (act. 3/1-2). Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 4. November 2024 (act. 7). Er beantragt die Durchführung einer Verhandlung (vgl. act. 2 S. 7 und act. 5) und stellt einen An- trag auf "aufschiebende Wirkung des vorliegenden Verfahrens betreffend den Pfändungsvollzug", weil ihm im Zusammenhang mit Prämienforderungen der Krankenkasse die Pfändung angedroht worden sei (vgl. act. 6 und act. 7 S. 2). 1.4 Das Verfahren ist spruchreif.
E. 8 Juli 2024. Die Ausführungen zum angeblichen, seiner Ansicht nach strafbaren Verhalten der erwähnten Krankenkasse erscheinen vor diesem Hintergrund viel- mehr als eine Begründung seiner Klage und seiner Beschwerde gegen die er- wähnten Einspracheentscheide. Die Vorwürfe, die Vorinstanz habe kein Inter- esse, seine Eingabe oder die beigelegten Unterlagen zu lesen (act. 2 S. 5) und sei "parteiisch" sowie habe seine Klage resp. Beschwerde "ignoriert", weil sie aus seiner Klage nicht herausgelesen habe, dass er ein Strafverfahren habe einleiten wollen (vgl. act. 2 S. 4 und act. 7 S. 2), sind deshalb ungerechtfertigt. 2.5.3 Weiter hat die Vorinstanz dem Antrag auf Durchführung einer Gerichts- verhandlung zu Recht nicht stattgegeben. Damit hat sie keine Rechte des Be- schwerdeführers verletzt, weil bei ihr – wie bereits gesagt – weder ein Beschwer- deverfahren betreffend die erwähnten Einspracheentscheide der Krankenkasse noch eine Klage eingeleitet werden kann. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe eigentlich ein Strafverfahren einleiten wollte, ändert daran nichts: Auch Strafverfahren können bei der Vorinstanz – wie bereits gesagt – nicht eingeleitet werden (vgl. soeben E. 2.3.1). Nach dem Gesagten kann es keine "Fortsetzung des gerichtlichen Verfah- rens beim Bezirksgericht Pfäffikon" geben, wie der Beschwerdeführer dies in sei- ner Beschwerde verlangt (vgl. act. 7 S. 2). 2.5.4 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erneut um "Abwei- sung der zwei Einspracheentscheide vom 8. Juli 2024 ersucht, ist klarzustellen,
- 7 - dass die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, hierfür als Zivilgericht nicht zustän- dig zu sein (vgl. act. 3/1 S. 1). Dasselbe gilt im Übrigen auch für die II. Zivilkam- mer des Obergerichtes des Kantons Zürich.
3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Damit wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kosten- pflichtig. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist mit Blick auf den Aufwand des Gerichts auf Fr. 300.– festzusetzen. Eine Umtriebsentschädigung fällt bei diesem Verfahrensausgang von vornherein ausser Betracht. Im Übrigen wäre eine solche jeweils zu beantragen, zu begründen und ohnehin nur ausnahmsweise zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Eine Umtriebsentschädigung ist nicht zuzusprechen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, sowie an das Bezirksge- richt Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 8 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert konnte nicht ermittelt werden. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Stammbach lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240048-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 6. November 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Rechtsverweigerung
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Schreiben vom 12. August 2024 (eingegangen beim Bezirksgericht Pfäf- fikon [nachfolgend: Vorinstanz] am 23. August 2024) stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz folgende Rechtsbegehren (vgl. act. 3/2 S. 12 f.): "1. Die zwei Einspracheentscheide der B._____ vom 8. Juli 2024 (Beilage H& J) wurden illegitim und illegal nachgewiesen und soll- ten abgewiesen werden.
2. Die Prämienforderungen von B._____ für die obligatorische Kran- kenversicherung und Unfallversicherung wurden betrügerisch nachgewiesen, und somit, sollten als illegal und nichtig erklärt werden. Alle zukünftige Prämienrechnungen von B._____ sollten auch nichtig erklärt werden, solange als die Grundversicherungen von B._____ die medizinischen Kosten der Behandlungen und/ oder eines erforderlichen Spitalaufenthalts, nach Unfall oder schweren Krankheit, nicht abdecken.
3. Eine Gerichtsverhandlung, in der ich die Hauptpunkte meiner Be- schwerde persönlich erläutern und Ihre Fragen beantworten kann. Ich bitte auch die Gelegenheit um meine Fragen persönlich den rechtlichen Vertreter der B._____ zu stellen, also alle Fragen, die die Anwälte der B._____ nicht bereit sind schriftlich zu beantwor- ten.
4. Eine finanzielle Rückerstattung der von mir gepfändeten Beträge wegen illegalen und illegitimen Prämienforderungen in den letzten zwei Jahren (CHF 14,400) und eine finanzielle Erstattung sämtli- cher Rechts- und Verwaltungskosten, die mir im Laufe der letzten vier Jahre im Rahmen meines Rechtsstreits mit B._____ entstan- den sind (etwa CHF 7,000). Insgesamt, bitte ich um eine Rücker- stattung von CHF 21,400." 1.2 Mit Schreiben vom 26. August 2024 (act. 3/1) teilte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer mit, die Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 3, in welchen er sinngemäss die Aufhebung zweier Einspracheentscheide der B._____ SA (nachfolgend: Kran- kenkasse) vom 8. Juli 2024 verlange, beträfen eine versicherungsrechtliche Ange- legenheit nach KVG, für welche sie als Zivilgericht nicht zuständig sei. In Rechts- begehren Ziff. 4 verlange er die Rückerstattung von Prämienforderungen der letz- ten zwei Jahre (Fr. 14'400.–) sowie Rechts- und Verwaltungskosten (Fr. 7'000.–). Sei der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt worden, so könne derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt habe, inner- halb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozessweg den bezahlten Betrag
- 3 - zurückfordern (Art. 86 Abs. 1 SchKG). Eine solche Klage aus dem SchKG sei eine Leistungsklage, für welche zunächst ein Schlichtungsbegehren an das zu- ständige Friedensrichteramt zu stellen sei (act. 3/1 S. 1). In den eingereichten Un- terlagen fänden sich keine Entscheide des Betreibungsamtes, die mit Be- schwerde nach Art. 17 SchKG beim Bezirksgericht als untere Aufsichtsbehörde angefochten werden könnten. Zudem fehlten auch diesbezügliche Begehren. Um ihm unnötige Kosten zu ersparen, schicke man ihm die Unterlagen formlos zurück (act. 3/1 S. 2). 1.3 Mit Eingabe vom 5. September 2024 (eingegangen beim Obergericht des Kantons Zürich am 9. September 2024) erhebt der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde (act. 2) unter reicht Beilagen ein (act. 3/1-2). Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 4. November 2024 (act. 7). Er beantragt die Durchführung einer Verhandlung (vgl. act. 2 S. 7 und act. 5) und stellt einen An- trag auf "aufschiebende Wirkung des vorliegenden Verfahrens betreffend den Pfändungsvollzug", weil ihm im Zusammenhang mit Prämienforderungen der Krankenkasse die Pfändung angedroht worden sei (vgl. act. 6 und act. 7 S. 2). 1.4 Das Verfahren ist spruchreif. 2.1 Wegen Rechtsverzögerung und -verweigerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 321 Abs. 4 ZPO). Es können Unterlassungen oder Verzögerungen von Handlungen zur Weiterführung des Verfahrens oder Fällung des Entscheides beanstandet werden. Wird eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gutgeheissen, kann die Be- schwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen sol- chen gibt es gerade nicht – noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit und den Parteien würde eine Instanz entzogen. Grundsätzlich kann die Beschwerdeinstanz der Vorinstanz ein- zig die Anweisung erteilen, die unterlassene Handlung vorzunehmen resp. den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen und hierfür gegebenenfalls eine Frist ansetzen (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 319 N 16 ff. und Art. 327 N 15 ff.; BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 45 ff., BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 327 N 15 ff.; BGer 5A_207/2018 vom
- 4 -
26. Juni 2018 E. 2.1.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer dessen Eingabe vom 12. August 2024 mit Schreiben vom 26. August 2024 formlos retour- niert, um ihm "unnötige Kosten eines formellen abweisenden Entscheides zu er- sparen". Die Beschwerde ist deshalb als sinngemässe Rechtsverweigerungsbe- schwerde entgegen zu nehmen. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung betreffend den Pfändungsvollzug in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes der Stadt Illnau- Effretikon ersucht (act. 7 S. 2), die ihm am Donnerstag, 7. November 2024 droht (vgl. act. 8/A), ist er darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Verfahren nicht den Pfändungsvollzug betrifft. Er hat bei der Vorinstanz kein Beschwerdeverfah- ren nach Art. 17 ff. SchKG eingeleitet (s.a. act. 3/1 S. 2), in dessen Rahmen um aufschiebende Wirkung ersucht werden könnte. Eine solche Beschwerde (sog. SchK-Beschwerde) wäre bei der Vorinstanz als erster (sog. unterer) Auf- sichtsbehörde einzureichen, nicht (direkt) bei der II. Zivilkammer als zweite (sog. obere) Aufsichtsbehörde. Insoweit kann auf diesen Antrag bzw. eine allfällig erho- bene SchK-Beschwerde nicht eingetreten werden. 2.3 Da die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten ent- scheiden kann (Art. 327 Abs. 2 ZPO) und es – wie nachfolgend darzulegen sein wird – keinen Anlass für eine Verhandlung gibt, ist der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung im Beschwerdeverfahren abzuweisen. 2.4 Im Rahmen der Entscheidbegründung ist zwar auf die durch die Parteien er- hobenen Einwände einzugehen. Doch verpflichtet die Begründungspflicht das Ge- richt nicht dazu, sich mit jedem einzelnen Einwand der Parteien eingehend aus- einanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung auf die (in rechtlicher Hinsicht) wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 m.w.H.). Nachfolgend sind daher nur die (in rechtlicher Hinsicht) wesentli- chen Überlegungen darzulegen. Soweit auf Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen wird, sind diese für den Entscheid (in rechtlicher Hinsicht) nicht wesentlich.
- 5 - 2.5.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, seine Klage sei fälschlicherweise als Zivilsache qualifiziert worden. Die Vorinstanz habe weder den Titel seiner Klage ("Die B._____ SA begeht Versicherungsbetrug im grossen Stil") noch den Text gelesen (act. 2 S. 2 i.V.m. act. 3/2 S. 1). In seiner Klage gegen die B._____ gehe es um illegale Geschäftspraktiken und einen mas- siven Versicherungsbetrug, den die B._____ dadurch begehe, dass sie einerseits Leistungen der Grundversicherung in die Zusatzversicherung verschiebe und die Kosten im Notfall nicht übernehme, anderseits aber die Prämien der Grundversi- cherung erhöhe. Die Vorinstanz sei für Zivil- und für Strafsachen zuständig. Die- ser Fall gehöre einzig vor die Strafkammer (vgl. etwa act. 2 S. 3 oben, S. 4). Aus- serdem sei sein Antrag auf eine Gerichtsverhandlung zu Unrecht abgelehnt wor- den; dies stelle einen klaren Verstoss gegen seine verfassungsmässigen Rechte dar, weil jede Person Anspruch auf rechtliches Gehör in Rechtsstreitigkeiten habe (act. 2 S. 3 unten). 2.5.2 Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe bei der Vorinstanz ein Strafverfahren hatte einleiten wollen, ist er darauf hinzuweisen, dass auch ein Strafverfahren nicht bei der Vorinstanz eingeleitet werden kann. Das Gesetz sieht vor, dass ein Strafverfahren mittels einer Strafanzeige oder eines Strafantrages bei den dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Polizei oder Staatsanwalt- schaft [vgl. Art. 12 StPO; § 86 GOG/ZH]) einzuleiten ist. Eine Weiterleitung der Eingaben des Beschwerdeführers (als sinngemässe Strafanzeige) fällt ausser Be- tracht, weil seine Ausführungen hierzu keinen Anfangsverdacht zu begründen ver- mögen (vgl. OGer ZH LF210022 vom 15. April 2021 E. 3.3.1 mit Verweis auf OGer ZH PS110010 vom 1. März 2011 E. 6). Der Beschwerdeführer scheint das angebliche, seiner Ansicht nach strafbare Verhalten der Krankenkasse wie gese- hen damit begründen zu wollen, diese habe seit 2021 oder bereits früher die De- ckung der medizinischen Grundkosten im Notfall schrittweise von den obligatori- schen Kranken- und Unfallversicherungen auf eine Reihe von Zusatzversicherun- gen "umgestellt" und damit effektiv die Grundversicherung "annulliert" (vgl. act. 2 S. 5). Doch auch wenn die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung nicht alles abdeckt und zahlreiche Zusatzversicherungen von der Krankenkasse ange-
- 6 - boten werden, heisst dies nicht, dass die Grundversicherung keine Leistungen mehr abdeckt. Im Übrigen konnte die Vorinstanz aus seiner Eingabe so nicht herauslesen, dass er – wie er nun in seiner Beschwerdeschrift klarstellt – ein Strafverfahren einleiten wollte: Nicht nur hatte er darin hervorgehoben (vgl. act. 3/2 S. 2 oben), dass seine Eingabe erstens eine rechtliche "Klage" gegen die erwähnte Kranken- kasse und zweitens eine "Beschwerde gegen die zwei Einspracheentscheide" von ihr sei. Die darin gestellten Rechtsbegehren (act. 3/2 S. 13 f.) beziehen sich auch auf "Prämienforderungen der B._____" und auf deren Einspracheentscheide vom
8. Juli 2024. Die Ausführungen zum angeblichen, seiner Ansicht nach strafbaren Verhalten der erwähnten Krankenkasse erscheinen vor diesem Hintergrund viel- mehr als eine Begründung seiner Klage und seiner Beschwerde gegen die er- wähnten Einspracheentscheide. Die Vorwürfe, die Vorinstanz habe kein Inter- esse, seine Eingabe oder die beigelegten Unterlagen zu lesen (act. 2 S. 5) und sei "parteiisch" sowie habe seine Klage resp. Beschwerde "ignoriert", weil sie aus seiner Klage nicht herausgelesen habe, dass er ein Strafverfahren habe einleiten wollen (vgl. act. 2 S. 4 und act. 7 S. 2), sind deshalb ungerechtfertigt. 2.5.3 Weiter hat die Vorinstanz dem Antrag auf Durchführung einer Gerichts- verhandlung zu Recht nicht stattgegeben. Damit hat sie keine Rechte des Be- schwerdeführers verletzt, weil bei ihr – wie bereits gesagt – weder ein Beschwer- deverfahren betreffend die erwähnten Einspracheentscheide der Krankenkasse noch eine Klage eingeleitet werden kann. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe eigentlich ein Strafverfahren einleiten wollte, ändert daran nichts: Auch Strafverfahren können bei der Vorinstanz – wie bereits gesagt – nicht eingeleitet werden (vgl. soeben E. 2.3.1). Nach dem Gesagten kann es keine "Fortsetzung des gerichtlichen Verfah- rens beim Bezirksgericht Pfäffikon" geben, wie der Beschwerdeführer dies in sei- ner Beschwerde verlangt (vgl. act. 7 S. 2). 2.5.4 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erneut um "Abwei- sung der zwei Einspracheentscheide vom 8. Juli 2024 ersucht, ist klarzustellen,
- 7 - dass die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, hierfür als Zivilgericht nicht zustän- dig zu sein (vgl. act. 3/1 S. 1). Dasselbe gilt im Übrigen auch für die II. Zivilkam- mer des Obergerichtes des Kantons Zürich.
3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Damit wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kosten- pflichtig. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist mit Blick auf den Aufwand des Gerichts auf Fr. 300.– festzusetzen. Eine Umtriebsentschädigung fällt bei diesem Verfahrensausgang von vornherein ausser Betracht. Im Übrigen wäre eine solche jeweils zu beantragen, zu begründen und ohnehin nur ausnahmsweise zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:
1. Der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Eine Umtriebsentschädigung ist nicht zuzusprechen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, sowie an das Bezirksge- richt Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 8 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert konnte nicht ermittelt werden. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Stammbach lic. iur. A. Götschi versandt am: