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RU240047

Unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2024-09-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelge- richt, 4. Abteilung, vom 16. August 2024 (Geschäfts-Nr. ED240042-L/U) vollumfänglich aufzuheben und zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 2.1 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

- 3 - Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

E. 2.2 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat, was in der Beschwerde darzulegen ist (BGE 139 III 466 E. 3.4; OGer ZH PP220022 vom

E. 3 Es seien für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 – 9). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde sofort als unbegründet, wes- halb auf weitere Prozessschritte zu verzichten ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen des Gesuchstellers wird im Folgenden nur soweit eingegangen, als dass sie sich als entscheiderheblich erweisen.

E. 3.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch mit der Begründung ab, dass der Gesuch- steller seiner Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen sei (Urk. 11 S. 8 und 11 f.). So habe er ausgeführt, seine Ehefrau erziele kein Erwerbseinkommen, weil sie als Hausfrau tätig sei. Weitergehende Beweggründe, weshalb sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, seien aus den Akten nicht ersichtlich. Die Einkommens- verhältnisse der Ehefrau seien indes auch nicht hinreichend belegt. Der Gesuch- steller dürfe sich nicht lediglich mit dem Hinweis auf ihre angebliche Erwerbslosig- keit begnügen. Er sei gehalten, das behauptete Nichtvorhandensein jeglicher Ein- künfte auch glaubhaft zu machen. Er hätte beispielsweise Kontoauszüge seiner Ehefrau der letzten Monate, auf welchen sämtliche Kontobewegungen abgebildet sind, sowie die letzten Steuererklärungen betreffend die Steuerjahre 2022 und 2023 beilegen können. Weshalb er diese Unterlagen nicht ins Recht gelegt habe, sei nicht nachvollziehbar und werde vom anwaltlich vertretenen Gesuchsteller auch nicht weiter ausgeführt. Er habe auch die Vermögensverhältnisse seiner Ehefrau nicht hinreichend belegt (Urk. 11 S. 8).

E. 3.2 Der Gesuchsteller bringt dagegen vor, er sei nicht dazu in der Lage gewe- sen resp. sei nicht dazu in der Lage, Kontoauszüge ins Recht zu legen, da seine

- 4 - Ehefrau über keine Konten lautend auf ihren Namen – und somit Vermögenswerte

– verfüge (negativa non sunt probanda). Dieser Umstand ergebe sich ohne auf- wendige Nachforschungen aus den Steuererklärungen des Ehepaars, die eindeutig die Vermögenswerte und Konten auswiesen, welche er Ende 2021 besessen habe. Diese Dokumente zeigten auf, dass es keine weiteren Konten und Vermögens- werte auf den Namen der Ehefrau gebe. Darüber hinaus deckten sich die in den Steuererklärungen ausgewiesenen Konten mit den Konten per Ende 2021, die er bereits offen gelegt habe. Die Vorinstanz hätte bei der Prüfung der vorgelegten Steuererklärungen und der weiteren Dokumente (Kontoauszüge) leicht erkennen können, dass die Vermögensverhältnisse des Ehepaars umfassend und korrekt dargelegt worden seien. Die Behauptung, er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, indem er keine Kontoauszüge seiner Ehefrau vorgelegt habe, sei haltlos und verkenne die Tatsache, dass solche nicht existieren und nachgewiesen werden könnten. Die unsorgfältige Prüfung der Kontoauszüge und Steuererklärun- gen lasse sich in keiner Weise sachlich rechtfertigen und zeuge davon, dass nicht alle rechtserheblichen Tatsachen, welche die Anwendung von Art. 117 ff. ZPO er- möglichten, berücksichtigt worden seien (Urk. 10 S. 21 f.). Zu den Steuererklärungen bringt der Gesuchsteller zusammenfassend vor, er habe sich in seinem Gesuch detailliert mit den Steuererklärungen der Jahre 2019 bis 2022 auseinandergesetzt und die entsprechenden Urkunden als Beweismittel offeriert. Bei der Durchsicht der Steuererklärungen 2019 bis 2021 erhelle ohne Wei- teres, dass die Ehefrau Hausfrau gewesen sei, welche über kein Einkommen ver- füge. Zudem sei aufgezeigt worden, dass das Ehepaar kaum über Vermögens- werte verfüge. E contrario habe seine Ehefrau in den ausgewiesenen Jahren kein Einkommen gehabt. Für das Jahr 2022 habe er die Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuer für das Steuerjahr vom 4. Dezember 2023 eingereicht und Folgendes festgehalten: "Im Jahr 2022 hat der Gesuchsteller keine Steuererklärung eingereicht. Er wurde gemäss Einschätzungsentscheid veranlagt. Danach erzielte der Gesuchsteller gemäss Schlussrechnung vom 4. Dezember 2023 ein steuerba- res Einkommen von CHF 75'000". Für das Jahr 2023 habe keine Steuererklärung eingereicht werden können, weil noch keine vorgelegen habe. Er habe die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse seiner Ehefrau demnach plausibel erläutert. Er

- 5 - habe aufgezeigt, dass er den Lebensunterhalt für die Familie bestreite und das Ehepaar hoch verschuldet sei (Urk. 10 S. 22 ff.). 4.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsvertretung, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.2. und 2.4). Die Bevorschussungspflicht von Prozesskos- ten gilt sodann auch für Verfahren zwischen einem Ehepartner und einem Dritten (BGer 5A_251/2024 E. 2.4; BGer 5A_734/2015 E. 2.3.). Grundsätzlich darf man von einer anwaltlich vertretenen Partei erwarten, dass sie in ihrem Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach auf ei- nen Prozesskostenvorschuss des Ehepartners zu verzichten sei. Fehlt eine Be- gründung, kann das Gesuch ohne Nachfristansetzung abgewiesen werden. Ist die Mittellosigkeit des Ehegatten aber unbestritten, manifest und ohne Durchsuchen der Akten greifbar, so ist es überspitzt formalistisch, eine formale Erörterung zu verlangen (BGer 5A_251/2024 E. 2.4.2; BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019 E. 4; BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1). 4.2. Die Mittellosigkeit der Ehefrau des Gesuchstellers ist nicht offensichtlich, sodass auf eine formale Erörterung ihrer finanziellen Verhältnisse hätte verzichtet werden können. So hat der Gesuchsteller vor Vorinstanz nur pauschal vorgetragen, seine Ehefrau sei als Hausfrau tätig und verfüge über kein Einkommen (Urk. 1 S. 25). Entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers (Urk. 10 S. 21) trifft es nicht zu, dass sog. negative Tatsachen generell nicht zu beweisen sind. Art. 8 ZGB findet grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn es um den Beweis negativer Tatsa- chen geht (BSK ZGB I-Lardelli/Vetter, Art. 8 N 72). Es darf als notorisch gelten, dass eine erwachsene Person – unabhängig davon, ob sie Einkommen generiert – in der Regel über ein eigenes Bankkonto resp. eigene Bankkonti verfügt und sich damit ihre Einkommens- und Vermögenssituation belegen lässt. Sollte dies aus- nahmsweise – wie vorliegend vom Gesuchsteller dargetan – nicht der Fall sein, ist

- 6 - dieser Umstand zumindest zu behaupten und zu erläutern. Der Gesuchsteller hätte mit anderen Worten schon vor Vorinstanz vorbringen müssen, dass keine auf den Namen der Ehefrau lautenden Konten bestünden. Diese Tatsachenbehauptung brachte er das erste Mal im Beschwerdeverfahren und damit zu spät vor (Urk. 10 S. 21; E. 2.2. vorstehend). Zudem wären auch weitere Beweisofferten denkbar ge- wesen wie beispielsweise die Einreichung eines Auszugs aus dem Invalidenkonto bei der AHV. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, die Akten nach möglichen Hin- weisen und Anhaltspunkten zu überprüfen, die darauf schliessen lassen könnten, dass die Ehefrau über kein Einkommen und Vermögen verfügt (vgl. BGer 5A_251/2024 E. 2.4.2.). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, die finan- zielle Situation der Ehefrau ergebe sich ohne (aufwendige) Nachforschungen aus den eingereichten Unterlagen, namentlich aus den Kontoauszügen und den Steu- ererklärungen (vgl. Urk. 10 S. 20, 21 und 23). Insbesondere in Anbetracht des er- heblichen Aktenumfangs wäre es am Gesuchsteller gewesen, Behauptungen zur aktuellen finanziellen Situation seiner Ehefrau aufzustellen und die Aktenstellen zu bezeichnen. Auf Seite 31 seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege machte er beiläufig Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen seiner Ehefrau. So habe das Ehepaar aufgrund der hohen Schuldenlast das Eigenheim verkaufen und eine Wohnung beziehen müssen. Zudem betonte er die die schlechte finanzielle Lage von sich und der Familie (Urk. 1 S. 31; Urk. 10 S. 22 f.). Als Belegstellen ver- wies er auf die Steuererklärungen 2019 bis 2021 und die Schlussrechnung 2022. Die Steuerperioden 2019 bis 2022 sind für die Beurteilung des am 30. Juli 2024 eingereichten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr aktuell und des- halb nicht beachtlich. Dass er die Steuererklärung für das Jahr 2023 nicht habe einreichen können, weil diese noch nicht vorgelegen habe (vgl. Urk. 10 S. 24), bringt der Gesuchsteller erst im Beschwerdeverfahren und somit verspätet vor. Die einzig aktuellen vor Vorinstanz eingereichten Belege, auf die sich der Gesuchsteller bezieht, sind Kontoauszüge (Urk. 10 S. 21; Urk. 3/42). Diese lauten allerdings nicht auf den Namen der Ehefrau und lassen deshalb auch keinen Rückschluss auf ihre aktuelle finanzielle Situation zu. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mittellosigkeit der Ehefrau nicht unbestritten, manifest und ohne Durchsuchen der Akten greifbar ist. Der vor- instanzliche Entscheid ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb sich

- 7 - eine Auseinandersetzung mit den weiteren Rügen erübrigt und die Beschwerde ab- zuweisen ist.

5. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das darauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist ausgehend von einem Streitwert in der (vorgesehenen) Haupt- sache von Fr. 15'000'000.– und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzu- setzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen.

6. Der Gesuchsteller beantragt, dass seine Beschwerde keinesfalls der Dr. B1._____ GmbH oder den Erben von Dr. B._____ (sel.) zur Kenntnis zu bringen sei (Urk. 10 S. 3). Parteien des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind der Ge- suchsteller als Beschwerdeführer und der Kanton Zürich als Beschwerdegegner. Die Beschwerdeschrift wird ausschliesslich dem Beschwerdegegner zugestellt.

- 8 - Es wird beschlossen:

E. 8 März 2023 E. II.1.2.1). Nicht unter das Novenverbot fallen Vorbringen rechtlicher Art. Diesbezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, weil sie das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT210171 vom 24. Fe- bruar 2022 E. II.1.2.1).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 10, 13 und 14/2-3, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der (vorgesehenen) Hauptsache beträgt Fr. 15'000'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wir- kung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240047-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 18. September 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 16. August 2024 (ED240042-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 30. Juli 2024 ersuchte der Gesuchsteller vor Vorinstanz um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Bewilligungsverfahren be- treffend unentgeltliche Rechtspflege, für die Ausarbeitung der beabsichtigten erst- instanzlichen Klage sowie für das mit dieser Klage einzuleitende erstinstanzliche Verfahren gegen die Erben von Dr. B._____ und gegen die Dr. B1._____ GmbH im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der Erklärung vom 7. Juli 2015 (Urk. 1 S. 2). Mit Urteil vom 16. August 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch ab (Urk. 6). 1.2. Gegen das Urteil vom 16. August 2024 erhob der Gesuchsteller mit Ein- gabe vom 2. September 2024 fristgerecht (Urk. 10) Beschwerde mit den folgenden Anträgen: "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, 4. Ab- teilung, vom 16. August 2024 (Geschäfts-Nr. ED240042-L/U) voll- umfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das URP- Bewilligungsverfahren vor dem Bezirksgerichts Zürich, das Ausar- beiten der beabsichtigten Klage sowie das erstinstanzliche Verfah- ren gegen C._____, D._____ und E._____ (sowie allenfalls später weiter bekanntwerdende Erben) sowie die Dr. B1._____ GmbH, c/o F._____ AG, … [Adresse 1], im Zusammenhang mit den An- sprüchen aus der Erklärung vom 7. Juli 2015, die umfassende un- entgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 118 ZPO (einschliesslich der Anwaltskosten für die Ausarbeitung dieses Gesuchs) zu ge- währen und in der Person von Rechtsanwalt X._____, … [Adresse 2], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelge- richt, 4. Abteilung, vom 16. August 2024 (Geschäfts-Nr. ED240042-L/U) vollumfänglich aufzuheben und zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Es seien für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 – 9). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde sofort als unbegründet, wes- halb auf weitere Prozessschritte zu verzichten ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen des Gesuchstellers wird im Folgenden nur soweit eingegangen, als dass sie sich als entscheiderheblich erweisen. 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

- 3 - Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat, was in der Beschwerde darzulegen ist (BGE 139 III 466 E. 3.4; OGer ZH PP220022 vom

8. März 2023 E. II.1.2.1). Nicht unter das Novenverbot fallen Vorbringen rechtlicher Art. Diesbezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, weil sie das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT210171 vom 24. Fe- bruar 2022 E. II.1.2.1). 3.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit der Begründung ab, dass der Gesuch- steller seiner Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen sei (Urk. 11 S. 8 und 11 f.). So habe er ausgeführt, seine Ehefrau erziele kein Erwerbseinkommen, weil sie als Hausfrau tätig sei. Weitergehende Beweggründe, weshalb sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, seien aus den Akten nicht ersichtlich. Die Einkommens- verhältnisse der Ehefrau seien indes auch nicht hinreichend belegt. Der Gesuch- steller dürfe sich nicht lediglich mit dem Hinweis auf ihre angebliche Erwerbslosig- keit begnügen. Er sei gehalten, das behauptete Nichtvorhandensein jeglicher Ein- künfte auch glaubhaft zu machen. Er hätte beispielsweise Kontoauszüge seiner Ehefrau der letzten Monate, auf welchen sämtliche Kontobewegungen abgebildet sind, sowie die letzten Steuererklärungen betreffend die Steuerjahre 2022 und 2023 beilegen können. Weshalb er diese Unterlagen nicht ins Recht gelegt habe, sei nicht nachvollziehbar und werde vom anwaltlich vertretenen Gesuchsteller auch nicht weiter ausgeführt. Er habe auch die Vermögensverhältnisse seiner Ehefrau nicht hinreichend belegt (Urk. 11 S. 8). 3.2. Der Gesuchsteller bringt dagegen vor, er sei nicht dazu in der Lage gewe- sen resp. sei nicht dazu in der Lage, Kontoauszüge ins Recht zu legen, da seine

- 4 - Ehefrau über keine Konten lautend auf ihren Namen – und somit Vermögenswerte

– verfüge (negativa non sunt probanda). Dieser Umstand ergebe sich ohne auf- wendige Nachforschungen aus den Steuererklärungen des Ehepaars, die eindeutig die Vermögenswerte und Konten auswiesen, welche er Ende 2021 besessen habe. Diese Dokumente zeigten auf, dass es keine weiteren Konten und Vermögens- werte auf den Namen der Ehefrau gebe. Darüber hinaus deckten sich die in den Steuererklärungen ausgewiesenen Konten mit den Konten per Ende 2021, die er bereits offen gelegt habe. Die Vorinstanz hätte bei der Prüfung der vorgelegten Steuererklärungen und der weiteren Dokumente (Kontoauszüge) leicht erkennen können, dass die Vermögensverhältnisse des Ehepaars umfassend und korrekt dargelegt worden seien. Die Behauptung, er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, indem er keine Kontoauszüge seiner Ehefrau vorgelegt habe, sei haltlos und verkenne die Tatsache, dass solche nicht existieren und nachgewiesen werden könnten. Die unsorgfältige Prüfung der Kontoauszüge und Steuererklärun- gen lasse sich in keiner Weise sachlich rechtfertigen und zeuge davon, dass nicht alle rechtserheblichen Tatsachen, welche die Anwendung von Art. 117 ff. ZPO er- möglichten, berücksichtigt worden seien (Urk. 10 S. 21 f.). Zu den Steuererklärungen bringt der Gesuchsteller zusammenfassend vor, er habe sich in seinem Gesuch detailliert mit den Steuererklärungen der Jahre 2019 bis 2022 auseinandergesetzt und die entsprechenden Urkunden als Beweismittel offeriert. Bei der Durchsicht der Steuererklärungen 2019 bis 2021 erhelle ohne Wei- teres, dass die Ehefrau Hausfrau gewesen sei, welche über kein Einkommen ver- füge. Zudem sei aufgezeigt worden, dass das Ehepaar kaum über Vermögens- werte verfüge. E contrario habe seine Ehefrau in den ausgewiesenen Jahren kein Einkommen gehabt. Für das Jahr 2022 habe er die Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuer für das Steuerjahr vom 4. Dezember 2023 eingereicht und Folgendes festgehalten: "Im Jahr 2022 hat der Gesuchsteller keine Steuererklärung eingereicht. Er wurde gemäss Einschätzungsentscheid veranlagt. Danach erzielte der Gesuchsteller gemäss Schlussrechnung vom 4. Dezember 2023 ein steuerba- res Einkommen von CHF 75'000". Für das Jahr 2023 habe keine Steuererklärung eingereicht werden können, weil noch keine vorgelegen habe. Er habe die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse seiner Ehefrau demnach plausibel erläutert. Er

- 5 - habe aufgezeigt, dass er den Lebensunterhalt für die Familie bestreite und das Ehepaar hoch verschuldet sei (Urk. 10 S. 22 ff.). 4.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsvertretung, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.2. und 2.4). Die Bevorschussungspflicht von Prozesskos- ten gilt sodann auch für Verfahren zwischen einem Ehepartner und einem Dritten (BGer 5A_251/2024 E. 2.4; BGer 5A_734/2015 E. 2.3.). Grundsätzlich darf man von einer anwaltlich vertretenen Partei erwarten, dass sie in ihrem Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach auf ei- nen Prozesskostenvorschuss des Ehepartners zu verzichten sei. Fehlt eine Be- gründung, kann das Gesuch ohne Nachfristansetzung abgewiesen werden. Ist die Mittellosigkeit des Ehegatten aber unbestritten, manifest und ohne Durchsuchen der Akten greifbar, so ist es überspitzt formalistisch, eine formale Erörterung zu verlangen (BGer 5A_251/2024 E. 2.4.2; BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019 E. 4; BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1). 4.2. Die Mittellosigkeit der Ehefrau des Gesuchstellers ist nicht offensichtlich, sodass auf eine formale Erörterung ihrer finanziellen Verhältnisse hätte verzichtet werden können. So hat der Gesuchsteller vor Vorinstanz nur pauschal vorgetragen, seine Ehefrau sei als Hausfrau tätig und verfüge über kein Einkommen (Urk. 1 S. 25). Entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers (Urk. 10 S. 21) trifft es nicht zu, dass sog. negative Tatsachen generell nicht zu beweisen sind. Art. 8 ZGB findet grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn es um den Beweis negativer Tatsa- chen geht (BSK ZGB I-Lardelli/Vetter, Art. 8 N 72). Es darf als notorisch gelten, dass eine erwachsene Person – unabhängig davon, ob sie Einkommen generiert – in der Regel über ein eigenes Bankkonto resp. eigene Bankkonti verfügt und sich damit ihre Einkommens- und Vermögenssituation belegen lässt. Sollte dies aus- nahmsweise – wie vorliegend vom Gesuchsteller dargetan – nicht der Fall sein, ist

- 6 - dieser Umstand zumindest zu behaupten und zu erläutern. Der Gesuchsteller hätte mit anderen Worten schon vor Vorinstanz vorbringen müssen, dass keine auf den Namen der Ehefrau lautenden Konten bestünden. Diese Tatsachenbehauptung brachte er das erste Mal im Beschwerdeverfahren und damit zu spät vor (Urk. 10 S. 21; E. 2.2. vorstehend). Zudem wären auch weitere Beweisofferten denkbar ge- wesen wie beispielsweise die Einreichung eines Auszugs aus dem Invalidenkonto bei der AHV. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, die Akten nach möglichen Hin- weisen und Anhaltspunkten zu überprüfen, die darauf schliessen lassen könnten, dass die Ehefrau über kein Einkommen und Vermögen verfügt (vgl. BGer 5A_251/2024 E. 2.4.2.). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, die finan- zielle Situation der Ehefrau ergebe sich ohne (aufwendige) Nachforschungen aus den eingereichten Unterlagen, namentlich aus den Kontoauszügen und den Steu- ererklärungen (vgl. Urk. 10 S. 20, 21 und 23). Insbesondere in Anbetracht des er- heblichen Aktenumfangs wäre es am Gesuchsteller gewesen, Behauptungen zur aktuellen finanziellen Situation seiner Ehefrau aufzustellen und die Aktenstellen zu bezeichnen. Auf Seite 31 seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege machte er beiläufig Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen seiner Ehefrau. So habe das Ehepaar aufgrund der hohen Schuldenlast das Eigenheim verkaufen und eine Wohnung beziehen müssen. Zudem betonte er die die schlechte finanzielle Lage von sich und der Familie (Urk. 1 S. 31; Urk. 10 S. 22 f.). Als Belegstellen ver- wies er auf die Steuererklärungen 2019 bis 2021 und die Schlussrechnung 2022. Die Steuerperioden 2019 bis 2022 sind für die Beurteilung des am 30. Juli 2024 eingereichten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr aktuell und des- halb nicht beachtlich. Dass er die Steuererklärung für das Jahr 2023 nicht habe einreichen können, weil diese noch nicht vorgelegen habe (vgl. Urk. 10 S. 24), bringt der Gesuchsteller erst im Beschwerdeverfahren und somit verspätet vor. Die einzig aktuellen vor Vorinstanz eingereichten Belege, auf die sich der Gesuchsteller bezieht, sind Kontoauszüge (Urk. 10 S. 21; Urk. 3/42). Diese lauten allerdings nicht auf den Namen der Ehefrau und lassen deshalb auch keinen Rückschluss auf ihre aktuelle finanzielle Situation zu. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mittellosigkeit der Ehefrau nicht unbestritten, manifest und ohne Durchsuchen der Akten greifbar ist. Der vor- instanzliche Entscheid ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb sich

- 7 - eine Auseinandersetzung mit den weiteren Rügen erübrigt und die Beschwerde ab- zuweisen ist.

5. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das darauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist ausgehend von einem Streitwert in der (vorgesehenen) Haupt- sache von Fr. 15'000'000.– und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzu- setzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen.

6. Der Gesuchsteller beantragt, dass seine Beschwerde keinesfalls der Dr. B1._____ GmbH oder den Erben von Dr. B._____ (sel.) zur Kenntnis zu bringen sei (Urk. 10 S. 3). Parteien des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind der Ge- suchsteller als Beschwerdeführer und der Kanton Zürich als Beschwerdegegner. Die Beschwerdeschrift wird ausschliesslich dem Beschwerdegegner zugestellt.

- 8 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 10, 13 und 14/2-3, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der (vorgesehenen) Hauptsache beträgt Fr. 15'000'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wir- kung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: jo