Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Mit dem heutigen Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, weshalb es abzuschreiben ist. 3.1. Über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird im summarischen Verfahren entschieden (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen Ver- fahren ergangener Entscheid angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist grund- sätzlich zehn Tage (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). In Bezug auf den Fristenlauf ist zu berücksichtigen, dass – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. act. 8 S. 1) – im summarischen Verfahren die Fristen während den Gerichtsferien vom 15. Juli bis und mit dem 15. August nicht still stehen (Art. 145 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 Bst. b ZPO). Darauf wurde im vorinstanzlichen Urteil hingewiesen (vgl. act. 7 S. 9).
- 3 - 3.2. Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2024 zu- gestellt (act. 4/1), womit die zehntägige Beschwerdefrist am 8. August 2024 en- dete. Mit Postaufgabe der Beschwerdeschrift am 20. August 2024 wurde die Be- schwerdefrist folglich nicht gewahrt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutre- ten ist. 4.1. Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantra- gen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Das heisst, es ist ein neues Gesuch und ein neuer Entscheid nötig. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege sind neu zu prüfen, zumal nunmehr die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels in Frage steht und sich die Mittellosigkeit grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung beurteilt. Es gelten dafür dieselben formellen Anforderungen wie für das Gesuch vor der ersten Instanz (BGer 5A_267/2013 vom 16. Juni 2013 E. 4.3. f. m.w.H.). 4.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und andererseits ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Aussichtslosigkeit kann sich auch aus formellen Gründen ergeben (BGer 5D_171/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 3.1.). Dies ist im Rechtsmittelverfahren unter anderem der Fall, wenn die Ein- tretensvoraussetzungen, wozu die Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehört (vgl. OGer ZH PC180042 vom 20. November 2018 E. 2.1), offensichtlich nicht gege- ben sind (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Zürich 2021, Art. 117 N 10). Im vorlie- genden Fall wurde die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten. Das Ge- such des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 5.1. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Diese Bestimmung ist auf das kantonale Rechtsmittelverfahren indes nicht anwendbar (vgl. BGE 137 III 470 E. 6.6; OGer ZH RU160002 vom 14. März 2016 E. 4; RU160006 vom 14. März 2016 E. 4. je m.w.H.). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer daher kos- tenpflichtig. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren sind in An-
- 4 - wendung von §§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. 4 und 8 und 10 Abs. 1 GebV OG bei einem Streitwert von Fr. 17'667.30 (vgl. act. 2/4) auf Fr. 500.– festzusetzen. 5.2. Für das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege vor Obergericht werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren wird abgewiesen.
- Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Friedensrichteramt B._____ sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 5 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'667.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
- September 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240043-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 12. September 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 24. Juli 2024 (ED240007)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 (act. 1) ersuchte der Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren Geschäfts-Nr. GV.2024.00035 vor dem Friedensrich- teramt B._____, welches er mit Schlichtungsgesuch vom 1. Juli 2024 anhängig gemacht hatte (vgl. act. 2/1, act. 2/3). Mit Urteil vom 24. Juli 2024 wies die Vorin- stanz das Gesuch des Beschwerdeführers ab (Dispositiv-Ziff. 1, act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 9). 1.2. Mit Eingabe vom 20. August 2024 (Poststempel gleichentags) gelangt der Beschwerdeführer an die Kammer. Er ersucht um Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sowie das vorliegende Beschwerde- verfahren. Zudem sei der Beschwerde, sofern erforderlich, die aufschiebende Wir- kung zu erteilen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen (act. 8 S. 3). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 5). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Mit dem heutigen Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, weshalb es abzuschreiben ist. 3.1. Über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird im summarischen Verfahren entschieden (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen Ver- fahren ergangener Entscheid angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist grund- sätzlich zehn Tage (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). In Bezug auf den Fristenlauf ist zu berücksichtigen, dass – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. act. 8 S. 1) – im summarischen Verfahren die Fristen während den Gerichtsferien vom 15. Juli bis und mit dem 15. August nicht still stehen (Art. 145 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 Bst. b ZPO). Darauf wurde im vorinstanzlichen Urteil hingewiesen (vgl. act. 7 S. 9).
- 3 - 3.2. Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2024 zu- gestellt (act. 4/1), womit die zehntägige Beschwerdefrist am 8. August 2024 en- dete. Mit Postaufgabe der Beschwerdeschrift am 20. August 2024 wurde die Be- schwerdefrist folglich nicht gewahrt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutre- ten ist. 4.1. Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantra- gen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Das heisst, es ist ein neues Gesuch und ein neuer Entscheid nötig. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege sind neu zu prüfen, zumal nunmehr die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels in Frage steht und sich die Mittellosigkeit grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung beurteilt. Es gelten dafür dieselben formellen Anforderungen wie für das Gesuch vor der ersten Instanz (BGer 5A_267/2013 vom 16. Juni 2013 E. 4.3. f. m.w.H.). 4.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und andererseits ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Aussichtslosigkeit kann sich auch aus formellen Gründen ergeben (BGer 5D_171/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 3.1.). Dies ist im Rechtsmittelverfahren unter anderem der Fall, wenn die Ein- tretensvoraussetzungen, wozu die Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehört (vgl. OGer ZH PC180042 vom 20. November 2018 E. 2.1), offensichtlich nicht gege- ben sind (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Zürich 2021, Art. 117 N 10). Im vorlie- genden Fall wurde die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten. Das Ge- such des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 5.1. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Diese Bestimmung ist auf das kantonale Rechtsmittelverfahren indes nicht anwendbar (vgl. BGE 137 III 470 E. 6.6; OGer ZH RU160002 vom 14. März 2016 E. 4; RU160006 vom 14. März 2016 E. 4. je m.w.H.). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer daher kos- tenpflichtig. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren sind in An-
- 4 - wendung von §§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. 4 und 8 und 10 Abs. 1 GebV OG bei einem Streitwert von Fr. 17'667.30 (vgl. act. 2/4) auf Fr. 500.– festzusetzen. 5.2. Für das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege vor Obergericht werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Friedensrichteramt B._____ sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'667.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
12. September 2024