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RU240042

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2024-09-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Zufikon aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei." In der Folge wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 23. Juli 2024, 10.00 Uhr vorgeladen (Urk. 6/2). Aufgrund der Säumnis der Klägerin schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 23. Juli 2024 ab. Kosten wurden keine erhoben (Urk. 2 S. 1 f. = Urk. 6/5 S. 1 f.). 1.2. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 12. August 2024 (Datum des Poststempels: 13. August 2024) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und Sen- dungsverfolgung angeheftet an Urk. 6/5) Beschwerde, mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ansetzung eines neuen Ter- mins für die Schlichtungsverhandlung beantragt (Urk. 1). Sie macht geltend, zuerst im falschen Gebäude gewesen und lediglich ca. zehn Minuten zu spät gekommen zu sein. Ihre Erklärung habe vor Ort niemand hören wollen (Urk. 1). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1–7). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, können weitere Prozesshandlungen unterbleiben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2.1 Die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens als gegenstandslos wegen Säumnis der klägerischen Partei infolge Nichterscheinens an der Schlichtungsver- handlung gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO ist ein gesetzlich besonders geregelter Fall der Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 242 ZPO. Eine entspre-

- 3 - chende Abschreibungsverfügung stellt eine prozessleitende Verfügung besonderer Art dar und untersteht nach Massgabe von Art. 319 lit. b ZPO der Beschwerde. Da das Gesetz die Anfechtbarkeit einer Abschreibungsverfügung nach Art. 206 Abs. 1 ZPO nicht vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), steht die Beschwerde gegen eine solche Verfügung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (nur) offen, wenn durch die Verfü- gung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweis- pflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kann der klägerischen Partei beispiels- weise entstehen, wenn die erneute Einreichung eines Schlichtungsgesuchs ver- spätet ist, weil infolge des Ablaufs einer Verwirkungsfrist bei Abschreibung des Schlichtungsverfahrens ein materieller Rechtsverlust eingetreten ist. In anderen Fällen, in denen infolge der Abschreibung des Schlichtungsverfahrens kein Rechts- verlust eintritt, steht der klägerischen Partei die Möglichkeit offen, ein neues Schlichtungsgesuch einzureichen (BGer 4A_131/2013 vom 3. September 2013, E. 2.2.2.2, m.w.H.).

E. 2.2 Die Klägerin unterlässt es, in ihrer Beschwerdeschrift auszuführen, inwieweit ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO drohe. Ein solcher ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Sie kann ihr Schlichtungsgesuch erneut einreichen, worauf sie auch der Friedensrichter am 23. Juli 2024 hingewiesen hat (Urk. 6/4). Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Vor- gehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. In der Vorladung vom 5. Juli 2024 wurde die Klägerin auf die Säumnisfolgen hingewiesen (Urk. 6/2). In der Regel wird eine Verspätung von zehn bis fünfzehn Minuten toleriert. Gemäss Aktennotiz des Friedensrichters erschien die Klägerin am 23. Juli 2024 erst um 10.20 Uhr (Urk. 6/4). Ausserdem durfte von der Klägerin erwartet werden, dass sie das Friedens- richteramt telefonisch über ihre Verspätung informiert. Die Beschwerde wäre somit auch abzuweisen gewesen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können.

- 4 -

E. 3 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis werden im Schlichtungsverfahren keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1-2, 4-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert beträgt Fr. 12'349.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 5 - Zürich, 5. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240042-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 5. September 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 23. Juli 2024 (GV.2024.00179 / SB.2024.00231)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt Winterthur (Vorinstanz) eine Klage be- treffend eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit folgenden Begehren hängig (Urk. 6/5 S. 1): "1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 12'349.80 nebst Zins zu 5 % seit 21. Februar 2024 sowie CHF 104.00 Betrei- bungskosten zu bezahlen.

2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Zufikon aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei." In der Folge wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 23. Juli 2024, 10.00 Uhr vorgeladen (Urk. 6/2). Aufgrund der Säumnis der Klägerin schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 23. Juli 2024 ab. Kosten wurden keine erhoben (Urk. 2 S. 1 f. = Urk. 6/5 S. 1 f.). 1.2. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 12. August 2024 (Datum des Poststempels: 13. August 2024) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und Sen- dungsverfolgung angeheftet an Urk. 6/5) Beschwerde, mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ansetzung eines neuen Ter- mins für die Schlichtungsverhandlung beantragt (Urk. 1). Sie macht geltend, zuerst im falschen Gebäude gewesen und lediglich ca. zehn Minuten zu spät gekommen zu sein. Ihre Erklärung habe vor Ort niemand hören wollen (Urk. 1). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1–7). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, können weitere Prozesshandlungen unterbleiben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens als gegenstandslos wegen Säumnis der klägerischen Partei infolge Nichterscheinens an der Schlichtungsver- handlung gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO ist ein gesetzlich besonders geregelter Fall der Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 242 ZPO. Eine entspre-

- 3 - chende Abschreibungsverfügung stellt eine prozessleitende Verfügung besonderer Art dar und untersteht nach Massgabe von Art. 319 lit. b ZPO der Beschwerde. Da das Gesetz die Anfechtbarkeit einer Abschreibungsverfügung nach Art. 206 Abs. 1 ZPO nicht vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), steht die Beschwerde gegen eine solche Verfügung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (nur) offen, wenn durch die Verfü- gung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweis- pflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kann der klägerischen Partei beispiels- weise entstehen, wenn die erneute Einreichung eines Schlichtungsgesuchs ver- spätet ist, weil infolge des Ablaufs einer Verwirkungsfrist bei Abschreibung des Schlichtungsverfahrens ein materieller Rechtsverlust eingetreten ist. In anderen Fällen, in denen infolge der Abschreibung des Schlichtungsverfahrens kein Rechts- verlust eintritt, steht der klägerischen Partei die Möglichkeit offen, ein neues Schlichtungsgesuch einzureichen (BGer 4A_131/2013 vom 3. September 2013, E. 2.2.2.2, m.w.H.). 2.2. Die Klägerin unterlässt es, in ihrer Beschwerdeschrift auszuführen, inwieweit ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO drohe. Ein solcher ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Sie kann ihr Schlichtungsgesuch erneut einreichen, worauf sie auch der Friedensrichter am 23. Juli 2024 hingewiesen hat (Urk. 6/4). Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Vor- gehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. In der Vorladung vom 5. Juli 2024 wurde die Klägerin auf die Säumnisfolgen hingewiesen (Urk. 6/2). In der Regel wird eine Verspätung von zehn bis fünfzehn Minuten toleriert. Gemäss Aktennotiz des Friedensrichters erschien die Klägerin am 23. Juli 2024 erst um 10.20 Uhr (Urk. 6/4). Ausserdem durfte von der Klägerin erwartet werden, dass sie das Friedens- richteramt telefonisch über ihre Verspätung informiert. Die Beschwerde wäre somit auch abzuweisen gewesen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können.

- 4 -

3. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis werden im Schlichtungsverfahren keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1-2, 4-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert beträgt Fr. 12'349.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 5 - Zürich, 5. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st