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RU240040

Forderung

Zürich OG · 2024-08-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Mit elektronischer Eingabe vom 29. April 2024 stellte der Kläger beim Frie- densrichteramt Kreise ... + ... der Stadt Zürich (fortan: Vorinstanz) ein Schlich- tungsgesuch mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu ver- pflichten, dem Kläger zu bezahlen: Fr. 2'000. nebst Zins zu 5% seit dem 1. Au- gust 2022 sowie Fr. 73.30 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Zürich 7 vom 25. September 2023 (act. 1).

E. 1.2 Nach Eingang des vom Kläger angeforderten Kostenvorschusses (act. 3-6), lud die Vorinstanz die Parteien auf den 9. Juli 2024 zur Schlichtungsverhandlung vor (act. 7).

E. 1.3 An der Schlichtungsverhandlung vom 9. Juli 2024 schlossen die Parteien gemäss dem beidseits unterzeichneten Protokoll folgenden Vergleich (act. 10 = act. 19): "1. Die klagende Partei reduziert die eingeklagte Forderung auf den Betrag von CHF 1'000.00 und verzichtet auf die Geltendmachung des Mehrbetrages.

E. 1.4 In der Folge schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom glei- chen Tag als durch Vergleich erledigt ab, setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 250. fest und auferlegte sie den Parteien je zur Hälfte (act. 11 = act. 16 [Aktenexem- plar] Dispositiv-Ziff. 1-3). Zugleich hielt sie fest, der Vergleich habe die Wirkung ei- nes rechtskräftigen Entscheids. Gegen die Auflage und Höhe der Gerichtskosten könne Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhoben werden. Die Anfechtung des Vergleichs habe hingegen nicht mit Beschwerde, sondern mit Re- vision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO; act. 16 Dispositiv-Ziff. 5).

2. Mit Eingabe vom 8. August 2024 erhob der Kläger beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die "Vereinbarung beim Friedensrichter vom 09.07.2024" (act. 18). Er ersucht das Obergericht, die Vereinbarung zu prüfen und aufzuheben, sodass er seine initiale Forderung, die er beim Friedensrichter geltend gemacht habe, einfordern könne. In seiner Begründung macht er geltend, dass er mit der getroffenen Vereinbarung aus verschiedenen Gründen nicht ein- verstanden sei (act. 18). 3.

E. 2 Die beklagte Partei anerkennt den reduzierten Forderungsbetrag von CHF 1'000.00 und verpflichtet sich, diese Summe der klagenden Partei nach Unterzeichnung dieses Vergleichs fällig per Valuta 31.07.2024 zu bezahlen.

E. 3 Sollte die Zahlung länger als 10 Tage seit Verfall ausstehen, würde die ganze dann- zumal noch ausstehende Restschuld sofort zur Zahlung bzw. Weiterbetreibung fällig.

E. 3.1 Gemäss Art. 208 Abs. 2 ZPO hat ein vor der Schlichtungsbehörde abge- schlossener Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Rechtskräf- tig bedeutet, dass der Gegenstand des Vergleichs in materielle Rechtskraft er- wächst (res iudicata) und vollstreckbar ist (OFK/ZPO-MÖHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 208 N 7). Der Vergleich kann nicht mit Berufung oder Beschwerde einer hö- heren Instanz zur inhaltlichen Überprüfung unterbreitet werden. Einzig gegen die Kostenregelung in der Abschreibungsverfügung kann Beschwerde erhoben wer- den (Art. 110 ZPO). Will eine Partei geltend machen, der Vergleich sei unwirk- sam, beispielsweise weil sie sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden habe (vgl. Art. 23 ff. OR), hat dies mit dem Rechtsmittel der Revision zu geschehen (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; BGE 149 III 145 E. 2.6.4, 2.7.2 f.; BGE 141

- 4 - III 489 E. 9.3; vgl. auch OGer ZH RU230045 vom 16. Februar 2024). Darauf wies auch die Vorinstanz in der Verfügung vom 9. Juli 2024 hin (act. 16 Dispositiv- Ziff. 5). Hingegen fehlt in der betreffenden Verfügung ein Hinweis darauf, dass für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs jene Instanz zuständig wäre, vor welcher der Vergleich abgeschlossen wurde (vgl. Art. 328 Abs. 1 ZPO).

E. 3.2 Der Kläger stört sich am Inhalt des Vergleichs. Er will sich davon lösen und wieder seine ursprüngliche Forderung verfolgen (act. 18). Damit stellt er zumin- dest sinngemäss ein Revisionsgesuch. Nach dem Gesagten ist für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs die Vorinstanz zuständig. Auf den Antrag des Klägers ist deshalb nicht einzutreten. Die Rechtsmitteleingabe des Klägers vom 8. August 2024 ist zur Behandlung des sinngemässen Revisionsgesuchs an die Vorinstanz zu überweisen (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.6).

4. Ausgangsgemäss wären die Prozesskosten dem Kläger aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs.1 Satz ZPO). Aufgrund der für einen juristischen Laien möglicher- weise missverständlichen Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz (vgl. E. 1.4 und 3.1) und aufgrund des geringen Aufwands des Gerichts ist jedoch umständehal- ber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Kläger nicht, da er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen:

E. 4 Die beklagte Partei zieht den von ihr am 29.09.2023 erhobenen Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 1'000.00 in der genannten Betreibung zurück.

E. 5 Die klagende Partei verpflichtet sich, nach Eingang der CHF 1'000.00 die angeho- bene Betreibung beim zuständigen Betreibungsamt löschen zu lassen.

E. 6 Die beklagte Partei verpflichtet sich, die angehobenen Betreibungen Nr. 2 und Nr. 3 des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon beim zuständigen Betreibungsamt lö- schen zu lassen.

- 3 -

E. 7 Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche gegensei- tig vollständig auseinandergesetzt.

E. 8 Die Parteien übernehmen die Kosten des friedensrichterlichen Verfahrens je zur Hälfte."

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Eingabe des Klägers vom 8. August 2024 wird zur Beurteilung des sinn- gemässen Revisionsgesuchs der Vorinstanz überwiesen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 5 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 18, sowie an die Vorinstanz unter Beilage des Originals von act. 18 samt Beilagen (act. 20) und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten , je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
  7. August 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240040-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 16. August 2024 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer, gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin, betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich, Kreise … + …, vom 9. Juli 2024 (GV.2024.00107 / SB.2024.00165)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit elektronischer Eingabe vom 29. April 2024 stellte der Kläger beim Frie- densrichteramt Kreise ... + ... der Stadt Zürich (fortan: Vorinstanz) ein Schlich- tungsgesuch mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu ver- pflichten, dem Kläger zu bezahlen: Fr. 2'000. nebst Zins zu 5% seit dem 1. Au- gust 2022 sowie Fr. 73.30 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Zürich 7 vom 25. September 2023 (act. 1). 1.2. Nach Eingang des vom Kläger angeforderten Kostenvorschusses (act. 3-6), lud die Vorinstanz die Parteien auf den 9. Juli 2024 zur Schlichtungsverhandlung vor (act. 7). 1.3. An der Schlichtungsverhandlung vom 9. Juli 2024 schlossen die Parteien gemäss dem beidseits unterzeichneten Protokoll folgenden Vergleich (act. 10 = act. 19): "1. Die klagende Partei reduziert die eingeklagte Forderung auf den Betrag von CHF 1'000.00 und verzichtet auf die Geltendmachung des Mehrbetrages.

2. Die beklagte Partei anerkennt den reduzierten Forderungsbetrag von CHF 1'000.00 und verpflichtet sich, diese Summe der klagenden Partei nach Unterzeichnung dieses Vergleichs fällig per Valuta 31.07.2024 zu bezahlen.

3. Sollte die Zahlung länger als 10 Tage seit Verfall ausstehen, würde die ganze dann- zumal noch ausstehende Restschuld sofort zur Zahlung bzw. Weiterbetreibung fällig.

4. Die beklagte Partei zieht den von ihr am 29.09.2023 erhobenen Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 1'000.00 in der genannten Betreibung zurück.

5. Die klagende Partei verpflichtet sich, nach Eingang der CHF 1'000.00 die angeho- bene Betreibung beim zuständigen Betreibungsamt löschen zu lassen.

6. Die beklagte Partei verpflichtet sich, die angehobenen Betreibungen Nr. 2 und Nr. 3 des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon beim zuständigen Betreibungsamt lö- schen zu lassen.

- 3 -

7. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche gegensei- tig vollständig auseinandergesetzt.

8. Die Parteien übernehmen die Kosten des friedensrichterlichen Verfahrens je zur Hälfte." 1.4. In der Folge schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom glei- chen Tag als durch Vergleich erledigt ab, setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 250. fest und auferlegte sie den Parteien je zur Hälfte (act. 11 = act. 16 [Aktenexem- plar] Dispositiv-Ziff. 1-3). Zugleich hielt sie fest, der Vergleich habe die Wirkung ei- nes rechtskräftigen Entscheids. Gegen die Auflage und Höhe der Gerichtskosten könne Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhoben werden. Die Anfechtung des Vergleichs habe hingegen nicht mit Beschwerde, sondern mit Re- vision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO; act. 16 Dispositiv-Ziff. 5).

2. Mit Eingabe vom 8. August 2024 erhob der Kläger beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die "Vereinbarung beim Friedensrichter vom 09.07.2024" (act. 18). Er ersucht das Obergericht, die Vereinbarung zu prüfen und aufzuheben, sodass er seine initiale Forderung, die er beim Friedensrichter geltend gemacht habe, einfordern könne. In seiner Begründung macht er geltend, dass er mit der getroffenen Vereinbarung aus verschiedenen Gründen nicht ein- verstanden sei (act. 18). 3. 3.1. Gemäss Art. 208 Abs. 2 ZPO hat ein vor der Schlichtungsbehörde abge- schlossener Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Rechtskräf- tig bedeutet, dass der Gegenstand des Vergleichs in materielle Rechtskraft er- wächst (res iudicata) und vollstreckbar ist (OFK/ZPO-MÖHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 208 N 7). Der Vergleich kann nicht mit Berufung oder Beschwerde einer hö- heren Instanz zur inhaltlichen Überprüfung unterbreitet werden. Einzig gegen die Kostenregelung in der Abschreibungsverfügung kann Beschwerde erhoben wer- den (Art. 110 ZPO). Will eine Partei geltend machen, der Vergleich sei unwirk- sam, beispielsweise weil sie sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden habe (vgl. Art. 23 ff. OR), hat dies mit dem Rechtsmittel der Revision zu geschehen (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; BGE 149 III 145 E. 2.6.4, 2.7.2 f.; BGE 141

- 4 - III 489 E. 9.3; vgl. auch OGer ZH RU230045 vom 16. Februar 2024). Darauf wies auch die Vorinstanz in der Verfügung vom 9. Juli 2024 hin (act. 16 Dispositiv- Ziff. 5). Hingegen fehlt in der betreffenden Verfügung ein Hinweis darauf, dass für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs jene Instanz zuständig wäre, vor welcher der Vergleich abgeschlossen wurde (vgl. Art. 328 Abs. 1 ZPO). 3.2. Der Kläger stört sich am Inhalt des Vergleichs. Er will sich davon lösen und wieder seine ursprüngliche Forderung verfolgen (act. 18). Damit stellt er zumin- dest sinngemäss ein Revisionsgesuch. Nach dem Gesagten ist für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs die Vorinstanz zuständig. Auf den Antrag des Klägers ist deshalb nicht einzutreten. Die Rechtsmitteleingabe des Klägers vom 8. August 2024 ist zur Behandlung des sinngemässen Revisionsgesuchs an die Vorinstanz zu überweisen (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.6).

4. Ausgangsgemäss wären die Prozesskosten dem Kläger aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs.1 Satz ZPO). Aufgrund der für einen juristischen Laien möglicher- weise missverständlichen Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz (vgl. E. 1.4 und 3.1) und aufgrund des geringen Aufwands des Gerichts ist jedoch umständehal- ber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Kläger nicht, da er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe des Klägers vom 8. August 2024 wird zur Beurteilung des sinn- gemässen Revisionsgesuchs der Vorinstanz überwiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 18, sowie an die Vorinstanz unter Beilage des Originals von act. 18 samt Beilagen (act. 20) und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten , je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

19. August 2024