Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Am 15. Mai 2024 stellte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Friedensrichteramt Männerdorf (nachfolgend: Vorin- stanz) ein Schlichtungsgesuch, das sie am 17. Mai 2024 ergänzte. Sie stellte sinngemäss das Rechtsbegehren, der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfol- gend: Beschwerdeführer) sei zu verpflichten, ihr Fr. 4'331.95 nebst 5% Verzugs- zins zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdeführers (act. 1; act. 7).
E. 1.2 An der Schlichtungsverhandlung vom 18. Juni 2024 schlossen die Parteien den folgenden, von beiden Parteien und der Friedensrichterin unterzeichneten Vergleich ab (act. 10 = act. 14): "1. Die klagende Partei erklärt, dass die beklagte Partei eine Teilzahlung von CHF 2'200.00 der eingeklagten Forderung am 27.05.2024 bezahlt hat und der Restbetrag von CHF 2'131.95 noch geschuldet ist.
E. 1.3 In der Folge schrieb die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Juni 2024 das Verfahren durch Vergleich erledigt ab (Dispositiv-Ziff. 1), setzte die Gerichtsge- bühr auf Fr. 350.– fest (Dispositiv-Ziff. 2) und auferlegte diese den Parteien je zur Hälfte (Dispositiv-Ziff. 3). Zugleich hielt sie fest, der Vergleich habe die Wirkung
- 3 - eines rechtskräftigen Entscheids. Gegen die Auflage und Höhe der Gerichtskos- ten könne Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhoben werden. Die Anfechtung des Vergleichs habe hingegen nicht mit Beschwerde, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO [Dispositiv-Ziff. 5, act. 11 = act. 19, Ak- tenexemplar = act. 21]).
E. 1.4 Mit Schreiben vom 11. Juli 2024 wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und drückte sein Missfallen darüber aus, dass ihm die hälftigen Ge- richtskosten auferlegt worden seien. Er kündigte sinngemäss an, dagegen Be- schwerde beim Obergericht einzureichen (act. 16). 2.
E. 2 Die beklagte Partei anerkennt die gesamte noch offene Restforderung von CHF 2'131.95 und verpflichtet sich, diese Summe bis 1. Juli 2024 zu bezahlen.
E. 2.1 Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 (Poststempel gleichentags) reichte der Be- schwerdeführer fristgerecht (act. 12 f.) eine als "Anmeldung Revision (ZPO Art. 328)" betitelte Eingabe beim Obergericht des Kantons Zürichs ein (act. 20). Auf telefonische Anfrage des Beschwerdeführers vom 11. September 2024 wurde ihm mitgeteilt, dass er die Beschwerdeschrift innert der Rechtsmittelfrist ergänzen könne. Über den Fristenlauf könnten jedoch keine Angaben gemacht werden (vgl. act. 23). Mit Schreiben vom 14. September 2024 wandte er sich erneut an die Kammer und stellte sinngemäss ein Fristerstreckungsgesuch zwecks Ergänzung der Beschwerdeschrift (act. 23).
E. 2.2 Mit Verfügung vom 30. September 2024 wurde das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 1) und dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses angesetzt (Dispositiv-Ziff. 2, act. 25). Der Kosten- vorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 29, act. 31).
E. 2.3 Mit Eingabe vom 12. Oktober 2024 wandte sich der Beschwerdeführer er- neut an die Kammer (act. 27 ff.).
E. 2.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 17). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif.
- 4 - II.
1. Die Falschbezeichnung einer Beschwerde schadet dieser gemäss Praxis der Kammer nicht. Aus der Begründung der Rechtsmitteleingabe (act. 20) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzlichen Kostenfolgen oppo- niert. Das von ihm eingereichte Rechtsmittel ist demnach als Beschwerde entge- gen zu nehmen.
2. Für die Anfechtung der Kostenregelung sieht das Gesetz – unabhängig von der Höhe der umstrittenen Prozesskosten – die Beschwerde vor (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Eine Beschwerde ist begründet ein- zureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Innert der Beschwerdefrist kann die Beschwer- deschrift ergänzt werden, Ergänzungen nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgen verspätet und sind nicht zu berücksichtigen. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2024 zugestellt (vgl. act. 12 f.), womit die Be- schwerdefrist in Anwendung von Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO am 20. August 2024 endete. Die Eingabe vom 12. Oktober 2024 (act. 27 ff.) erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist und bleibt demnach unberücksichtigt. III.
1. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, die vorinstanzliche Verhand- lung sei gar nie notwendig gewesen. Die dadurch unnötig entstandenen Kosten habe gemäss Art. 108 ZPO und Art. 66 Abs. 3 BGG zu tragen, wer sie verursacht habe (vgl. act. 20).
2. Der Beschwerdeführer lässt ausser Acht, dass sich die Kostentragung grundsätzlich nach der vertraglichen Vereinbarung richtet, wenn Parteien einen gerichtlichen Vergleich abschliessen (vgl. Art. 109 Abs. 1 ZPO). Ausnahmsweise verteilt das Gericht bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs die Kosten ge- mäss den allgemeinen Grundsätzen nach Art. 106 – Art. 108 ZPO, wenn der Ver- gleich keine Kostentragungsregelung enthält (vgl. Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO) oder
- 5 - die vertragliche Regelung einseitig zulasten einer Partei geht, der unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO; vgl. auch: OFK ZPO- JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2023, Art. 109 N 2). Art. 109 ZPO findet auch für die Kos- ten des Schlichtungsverfahrens Anwendung (BGer 4A_510/2020 vom 11. Novem- ber 2020 E. 4.3.).
3. Vorliegend schlossen die Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung einen Vergleich ab. In dessen Ziffer 4 einigten sie sich darauf, die Kosten der Schlichtungsverhandlung je zur Hälfte zu übernehmen (vgl. act. 19 S. 2). Da die Voraussetzungen nach Art. 109 Abs. 2 ZPO vorliegend nicht erfüllt sind (die Par- teien regelten die Kostenverteilung und keiner Partei wurde unentgeltliche Rechtspflege gewährt), auferlegte die Vorinstanz die vorinstanzlichen Kosten ge- stützt auf den Vergleich und in Anwendung von Art. 109 Abs. 1 ZPO zu Recht den Parteien zur Hälfte (vgl. act. 19 Dispositiv-Ziff. 3). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. IV.
E. 3 Mit der Bezahlung des vereinbarten Betrages sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.
E. 4 Die Parteien übernehmen die Kosten der Schlichtungsverhandlung je zur Hälfte. Die be- klagte Partei bezahlt der klagenden Partei den Betrag von CHF 175.00 am 1. Juli 2024 di- rekt, da die klagende Partei die gesamten Kosten der Schlichtungsverhandlung in der Höhe von CHF 350.00 durch Kostenvorschuss an das Friedensrichteramt Männedorf bereits ge- leistet hat. Die Parteikosten werden wettgeschlagen."
Dispositiv
- In Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheid- gebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsge- mäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Rechtsmit- telverfahren keine Kosten entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. - 6 -
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 20, sowie an das Friedensrichteramt Männe- dorf, je gegen Empfangsschein, sowie die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 175.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
- Oktober 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240035-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 22. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer, gegen B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedenrichteramtes Männedorf vom
18. Juni 2024 (GV.2024.00007 / SB.2024.00011)
- 2 - Erwägungen: I. 1. 1.1 Am 15. Mai 2024 stellte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Friedensrichteramt Männerdorf (nachfolgend: Vorin- stanz) ein Schlichtungsgesuch, das sie am 17. Mai 2024 ergänzte. Sie stellte sinngemäss das Rechtsbegehren, der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfol- gend: Beschwerdeführer) sei zu verpflichten, ihr Fr. 4'331.95 nebst 5% Verzugs- zins zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdeführers (act. 1; act. 7). 1.2. An der Schlichtungsverhandlung vom 18. Juni 2024 schlossen die Parteien den folgenden, von beiden Parteien und der Friedensrichterin unterzeichneten Vergleich ab (act. 10 = act. 14): "1. Die klagende Partei erklärt, dass die beklagte Partei eine Teilzahlung von CHF 2'200.00 der eingeklagten Forderung am 27.05.2024 bezahlt hat und der Restbetrag von CHF 2'131.95 noch geschuldet ist.
2. Die beklagte Partei anerkennt die gesamte noch offene Restforderung von CHF 2'131.95 und verpflichtet sich, diese Summe bis 1. Juli 2024 zu bezahlen.
3. Mit der Bezahlung des vereinbarten Betrages sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.
4. Die Parteien übernehmen die Kosten der Schlichtungsverhandlung je zur Hälfte. Die be- klagte Partei bezahlt der klagenden Partei den Betrag von CHF 175.00 am 1. Juli 2024 di- rekt, da die klagende Partei die gesamten Kosten der Schlichtungsverhandlung in der Höhe von CHF 350.00 durch Kostenvorschuss an das Friedensrichteramt Männedorf bereits ge- leistet hat. Die Parteikosten werden wettgeschlagen." 1.3. In der Folge schrieb die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Juni 2024 das Verfahren durch Vergleich erledigt ab (Dispositiv-Ziff. 1), setzte die Gerichtsge- bühr auf Fr. 350.– fest (Dispositiv-Ziff. 2) und auferlegte diese den Parteien je zur Hälfte (Dispositiv-Ziff. 3). Zugleich hielt sie fest, der Vergleich habe die Wirkung
- 3 - eines rechtskräftigen Entscheids. Gegen die Auflage und Höhe der Gerichtskos- ten könne Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhoben werden. Die Anfechtung des Vergleichs habe hingegen nicht mit Beschwerde, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO [Dispositiv-Ziff. 5, act. 11 = act. 19, Ak- tenexemplar = act. 21]). 1.4. Mit Schreiben vom 11. Juli 2024 wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und drückte sein Missfallen darüber aus, dass ihm die hälftigen Ge- richtskosten auferlegt worden seien. Er kündigte sinngemäss an, dagegen Be- schwerde beim Obergericht einzureichen (act. 16). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 (Poststempel gleichentags) reichte der Be- schwerdeführer fristgerecht (act. 12 f.) eine als "Anmeldung Revision (ZPO Art. 328)" betitelte Eingabe beim Obergericht des Kantons Zürichs ein (act. 20). Auf telefonische Anfrage des Beschwerdeführers vom 11. September 2024 wurde ihm mitgeteilt, dass er die Beschwerdeschrift innert der Rechtsmittelfrist ergänzen könne. Über den Fristenlauf könnten jedoch keine Angaben gemacht werden (vgl. act. 23). Mit Schreiben vom 14. September 2024 wandte er sich erneut an die Kammer und stellte sinngemäss ein Fristerstreckungsgesuch zwecks Ergänzung der Beschwerdeschrift (act. 23). 2.2. Mit Verfügung vom 30. September 2024 wurde das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 1) und dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses angesetzt (Dispositiv-Ziff. 2, act. 25). Der Kosten- vorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 29, act. 31). 2.3. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2024 wandte sich der Beschwerdeführer er- neut an die Kammer (act. 27 ff.). 2.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 17). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif.
- 4 - II.
1. Die Falschbezeichnung einer Beschwerde schadet dieser gemäss Praxis der Kammer nicht. Aus der Begründung der Rechtsmitteleingabe (act. 20) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzlichen Kostenfolgen oppo- niert. Das von ihm eingereichte Rechtsmittel ist demnach als Beschwerde entge- gen zu nehmen.
2. Für die Anfechtung der Kostenregelung sieht das Gesetz – unabhängig von der Höhe der umstrittenen Prozesskosten – die Beschwerde vor (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Eine Beschwerde ist begründet ein- zureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Innert der Beschwerdefrist kann die Beschwer- deschrift ergänzt werden, Ergänzungen nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgen verspätet und sind nicht zu berücksichtigen. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2024 zugestellt (vgl. act. 12 f.), womit die Be- schwerdefrist in Anwendung von Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO am 20. August 2024 endete. Die Eingabe vom 12. Oktober 2024 (act. 27 ff.) erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist und bleibt demnach unberücksichtigt. III.
1. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, die vorinstanzliche Verhand- lung sei gar nie notwendig gewesen. Die dadurch unnötig entstandenen Kosten habe gemäss Art. 108 ZPO und Art. 66 Abs. 3 BGG zu tragen, wer sie verursacht habe (vgl. act. 20).
2. Der Beschwerdeführer lässt ausser Acht, dass sich die Kostentragung grundsätzlich nach der vertraglichen Vereinbarung richtet, wenn Parteien einen gerichtlichen Vergleich abschliessen (vgl. Art. 109 Abs. 1 ZPO). Ausnahmsweise verteilt das Gericht bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs die Kosten ge- mäss den allgemeinen Grundsätzen nach Art. 106 – Art. 108 ZPO, wenn der Ver- gleich keine Kostentragungsregelung enthält (vgl. Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO) oder
- 5 - die vertragliche Regelung einseitig zulasten einer Partei geht, der unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO; vgl. auch: OFK ZPO- JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2023, Art. 109 N 2). Art. 109 ZPO findet auch für die Kos- ten des Schlichtungsverfahrens Anwendung (BGer 4A_510/2020 vom 11. Novem- ber 2020 E. 4.3.).
3. Vorliegend schlossen die Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung einen Vergleich ab. In dessen Ziffer 4 einigten sie sich darauf, die Kosten der Schlichtungsverhandlung je zur Hälfte zu übernehmen (vgl. act. 19 S. 2). Da die Voraussetzungen nach Art. 109 Abs. 2 ZPO vorliegend nicht erfüllt sind (die Par- teien regelten die Kostenverteilung und keiner Partei wurde unentgeltliche Rechtspflege gewährt), auferlegte die Vorinstanz die vorinstanzlichen Kosten ge- stützt auf den Vergleich und in Anwendung von Art. 109 Abs. 1 ZPO zu Recht den Parteien zur Hälfte (vgl. act. 19 Dispositiv-Ziff. 3). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. IV.
1. In Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheid- gebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsge- mäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Rechtsmit- telverfahren keine Kosten entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
- 6 -
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 20, sowie an das Friedensrichteramt Männe- dorf, je gegen Empfangsschein, sowie die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 175.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
22. Oktober 2024