Sachverhalt
1.1. Die Parteien standen sich vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9 (nachfolgend: Vorinstanz), in einem arbeitsrechtlichen Verfahren ge- genüber. Inhaltlich ging es um eine von der Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Klägerin) geltend gemachte Doppelzahlung an den Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beklagter) von Lohn und Krankentaggeld für den Monat Mai 2023 (vgl. act. 9). 1.2. Am 11. März 2024 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz ein schriftlich be- gründetes Schlichtungsgesuch mit dem Rechtsbegehren ein, dass der Beklagte zu verurteilen sei, ihr den Betrag von Fr. 1'781.55 netto zu bezahlen (act. 1 S. 3). 1.3. Die Parteien wurden in der Folge nach erfolgter Terminabsprache mit der damaligen Rechtsvertreterin des Beklagten (vgl. act. 3) mit Schreiben vom
27. März 2024 zur Schlichtungsverhandlung auf den 13. Mai 2024, 09.30 Uhr, vorgeladen (act. 5). Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 äusserte sich die Rechtsvertre- terin des Beklagten schriftlich zur Forderung und zeigte an, dass der Beklagte als im Kanton D._____ wohnhafte Person an der Schlichtungsverhandlung nicht teil- nehmen werde und sich auch nicht werde vertreten lassen (act. 8). An der Schlichtungsverhandlung war der Beklagte abwesend und liess sich auch nicht vertreten (act. 9 S. 1). Auf Antrag der Klägerin anlässlich der Schlichtungsver- handlung fällte die Vorinstanz am 13. Mai 2024 folgendes, zunächst ohne Begrün- dung eröffnetes Urteil (act. 10): "1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei CHF 1'781.55 innert 10 Tagen nach Zustellung des Entscheides zu bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühren fallen im Sinne von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO ausser Ansatz. 3./4. [Schriftliche Mitteilung und Belehrung zum Verlangen einer Be- gründung sowie zur Beschwerde]" 1.4. Nach Erhalt des unbegründeten Urteils (vgl. act. 11) legte die Rechtsvertre- terin des Beklagten ihr Mandat am 23. Mai 2024 nieder (act. 14). Der Beklagte
- 3 - verlangte mit E-Mail vom 23. Mai 2024 (act. 13) und Brief vom gleichen Tag (act. 15) die Begründung des Urteils und, aufgrund krankheitsbedingter Abwesen- heit, die Zustellung per E-Mail oder an eine Adresse in GRIECHENLAND [Staat in Europa]. Am 27. Mai 2024 stellte die Vorinstanz das Urteil vom 13. Mai 2024 in begründeter Fassung aus (act. 16 = act. 20 [Aktenexemplar] = act. 23, fortan act. 20). Gemäss Empfangsbestätigung versandte sie dieses per A-Post nach GRIECHENLAND, wo es der Beklagte am 17. Juni 2024 in Empfang nahm (act. 17). 1.5. Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 (Poststempel vom gleichen Tag; act. 22) samt Beilagen (act. 23 und act. 24/1–3) erhob der Beklagte gegen das vorge- nannte Urteil Beschwerde. Sodann stellte er mit separatem, gleichzeitig einge- reichtem Schreiben (act. 25) samt Beilagen (act. 26/2–7) einen Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie einen Strafantrag. 1.6. Mit Verfügung vom 8. August 2024 wurde der Klägerin Frist zur Erstattung einer Beschwerdeantwort angesetzt (act. 29). Sie erstattete diese fristgerecht mit Eingabe vom 19. August 2024 (act. 32) samt Beilage (act. 33). Diese wurde dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt, wobei sie aufgrund eines postlagernden Auftrags bis am 31. Oktober 2024 zurückbehalten wurde (act. 36). Da der Be- klagte mit der Zustellung von gerichtlichen Sendungen rechnen musste, gilt die eingeschriebene Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). 1.7. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben erfolgten nicht. Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–18). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Prozessuales 2.1. Beim vorliegend angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Entscheid der Schlichtungsbehörde gestützt auf Art. 212 ZPO. Solche Entscheide gelten als erstinstanzliche Endentscheide, die aufgrund des Streitwertes von unter Fr. 10'000.– nicht mit Berufung, sondern nur mit Beschwerde angefochten werden
- 4 - können (vgl. Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO; RICKLI, DIKE-Komm-ZPO,
2. Aufl. 2016, Art. 212 N 21). Der Beklagte ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. 2.2. Die Beschwerdefrist beträgt im Falle einer nachträglichen Ausfertigung ei- ner Entscheidbegründung im vorliegenden Fall 30 Tage ab Zustellung des be- gründeten Urteils (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Versand des begründeten Urteils nach C._____, Griechenland, fand gemäss Empfangsbestätigung per A-Post statt (act. 17). Dazu ist anzumerken, dass der Versand eines begründeten Urteils eine förmliche Zustellung ist, welche bei einer Adresse im Ausland grundsätzlich auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe zu erfolgen hat (KUKO ZPO-WEBER,
3. Aufl. 2021, Art. 138 N 5). Wie sich aus dem Länderindex des schweizerischen Bundesamts für Justiz für Griechenland ergibt, ist in zivilrechtlichen Angelegen- heiten eine direkte Postzustellung nach Griechenland nicht zulässig (https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html -> Griechenland -> Zivilrecht). Die Vorinstanz hätte also das begründete Urteil richti- gerweise via kantonale Zentralbehörde auf dem Rechtshilfeweg zustellen müs- sen. Sodann hätte sie – selbst im Falle der Zulässigkeit der postalischen Zustel- lung – aufgrund der Relevanz des Zustelldatums für die Beschwerdefrist dafür nicht bloss einen A-Post-Brief mit Empfangsschein verwenden dürfen, da mit die- ser Zustellart nachträglich objektiv nicht mehr festgestellt werden kann, wann eine Partei eine Sendung tatsächlich erhalten hat. 2.3. Das begründete Urteil wurde am 27. Mai 2024 ausgefertigt (act. 20 S. 2 nach "Zürich" und Fussnote) und mutmasslich gleichentags (vgl. act. 20 S. 2 mit wohl falschem Versanddatum vom 23. Mai 2024) an die Parteien versandt. Der vom Beklagten unterschriebene Empfangsschein datiert vom 17. Juni 2024 und ist – als Scan – gleichentags bei der Vorinstanz eingegangen (act. 17). Da die un- zulässige formlose Zustellung dem Beklagten nicht zum Nachteil gereichen kann und das Empfangsdatum nicht unrealistisch erscheint, ist darauf abzustellen. Die Beschwerde vom 12. Juli 2024 wurde damit innert Frist eingereicht. 2.4. Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer-
- 5 - den (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzu- geben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, 1. Aufl. 2012, Art. 321 N 15 ff.). Was in der Beschwerde oder in der Beschwerdeantwort, für welche die formellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde sinngemäss ebenfalls gelten (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen [betr. Berufungsantwort]), nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Die Rügen der Parteien geben nichtsdestotrotz das Prüfungsprogramm der Beschwerdeinstanz vor. Vorbehalten bleiben offensichtli- che, d.h. geradezu ins Auge springende Mängel des angefochtenen Entscheids. Solche können (und sollen) auch ohne entsprechende Rügen behoben werden. In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Ent- scheidfindung erforderlich ist (BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 134 I 83 E. 4.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.5. Der Beklagte stellt keinen eigentlichen Antrag in der Sache, aber aufgrund der Begründung ergibt sich, dass die falsche Anwendung von Art. 205 Abs. 3 lit. a ZPO durch die Vorinstanz gerügt wird und der Beklagte Einwendungen in der Sa- che gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhebt (act. 22 S. 1–2). Da der Be- klagte juristischer Laie ist, kann dies sinngemäss als Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Abweisung der Klage interpretiert werden. 2.6. 2.6.1. Vor Prüfung in der Sache ist auf die Ausführung der Klägerin einzugehen, wonach der Beklagte die Forderung zwischenzeitlich beglichen habe (act. 32). Aus einem von ihr eingereichten E-Banking-Auszug ergibt sich, dass die "E._____" am 3. Juni 2024 den Betrag von Fr. 1'781.55 an die Klägerin überwies
- 6 - (act. 33). Die nachträgliche Tilgung wird vom Beklagten nicht bestritten. Zwar han- delt es sich um ein echtes Novum, doch muss ein solches – ausnahmsweise – berücksichtigt werden können, wenn es von Relevanz für die Prozessvorausset- zungen im Rechtsmittelverfahren sein kann (vgl. OGer ZH RT210172 vom
2. März 2022 E. II.1.2). 2.6.2. Die Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses ist auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar. Fehlt es an der Beschwer und damit an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (ZK ZPO-ZÜRCHER, 3. Aufl. 2016, Art. 59 N 12 u. 14). 2.6.3. Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des ange- fochtenen Entscheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die unterliegende Partei ist folglich ab Ausfällung des Entscheids grundsätzlich und unabhängig von einem Rechtsmittelverfahren verpflichtet, den darin enthaltenen Anordnungen nachzu- kommen. Falls sie dies nicht tut, wäre – trotz hängigem Rechtsmittelverfahren – die Einleitung und Weiterführung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen sie möglich. Dazu wird in der Lehre ausgeführt, dass eine Befriedigung des obsie- genden Klägers nach dem erstinstanzlichen (bereits vollstreckbaren) Urteil nicht dazu führt, dass das dagegen eingelegte Rechtsmittel gegenstandslos wird, weil die erstinstanzlich unterliegende Partei im Hinblick auf eine Rückabwicklung wei- terhin am Rechtsmittelverfahren interessiert ist (JENT-SØRENSEN, Resolutiv be- dingte Vollstreckbarkeit und vorläufige Vollstreckung – Abwehr und Rückforde- rungsmöglichkeiten, SJZ 110/2014, S. 57 ff., S. 62). 2.6.4. Vorliegend hat zwar die Rechtsschutzversicherung des Beklagten die strit- tige Forderung nach Erlass des erstinstanzlichen Entscheids beglichen. Hätte sie jedoch nicht bezahlt, hätte die Klägerin unter Vorlage des Entscheids – ange- sichts der bereits vorgängig erfolgten Betreibung (vgl. act. 2 letzte Seite) – ein Verfahren auf definitive Rechtsöffnung einleiten können, um die Forderung letzt- lich mittels Zwang vollstrecken zu lassen. Es kann vom Beklagten nicht verlangt werden, sich der Tilgung einer Forderung nach dem erstinstanzlichen Entscheid zu widersetzen und die Einleitung resp. Fortführung eines Zwangsvollstreckungs-
- 7 - verfahrens in Kauf zu nehmen, nur um die Beschwer auch für das Rechtsmittel- verfahren aufrecht zu erhalten. Somit ist – trotz Tilgung der Forderung nach Er- lass des erstinstanzlichen Entscheids – von einem nach wie vor bestehenden Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des Entscheids auszugehen. 2.7. In Bezug auf den Strafantrag des Beklagten hinsichtlich nicht zurückbe- zahlter BVG-Gelder, welchen er im Rahmen seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellte (act. 25), ist er darauf hinzuweisen, dass ein solcher bei den zuständigen Strafbehörden und nicht bei der hiesigen Kammer einzureichen wäre. Darauf ist nicht einzutreten. Die Eingabe ist der Klä- gerin zur Kenntnisnahme mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. 2.8. Es ist – abgesehen von der zuvor erwähnten Ausnahme – auf die Be- schwerde einzutreten.
3. Materielles 3.1. Für die nachfolgende rechtliche Beurteilung ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass die Vorinstanz vorliegend als entscheidendes Gericht nach Art. 212 ZPO agierte. 3.2. 3.2.1. Der Beklagte rügt, dass er sich an Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO gehalten habe, wonach er der Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Mai 2024 angekündigt habe, dass er als im Kanton D._____ wohnhafter Beklagter nicht an der Schlichtungsver- handlung teilnehmen werde (act. 22 S. 1). Darauf folgt eine (nahezu) wörtliche Wiederholung der Ausführungen zur Sache, die der Beklagte bereits mit seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 8. Mai 2024 machte (vgl. act. 22 S. 1–2 und act. 8 S. 1–2). Sinngemäss kann dies, da es sich beim Beklagten um einen Laien han- delt, so verstanden werden, dass die Vorinstanz seine schriftlichen Ausführungen hätte beachten müssen. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, dass der Beklagte trotz ordentlicher Zustellung der Vorladung nicht an der Schlichtungsver- handlung erschienen sei, weshalb auf die Angaben der Klägerin abzustellen sei (act. 20 S. 2).
- 8 - 3.2.2. Die Klägerin führt diesbezüglich aus, dass der Beklagte und seine Rechts- vertreterin trotz Kenntnis der Forderung bewusst darauf verzichtet hätten, an der Schlichtungsverhandlung zum Sachverhalt Stellung zu nehmen (act. 32). Diese wäre ihrer Ansicht nach der richtige Ort gewesen, um den Inhalt der Streitigkeit zu beurteilen und nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren (act. 32). 3.2.3. Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO haben die Parteien persönlich zur Schlich- tungsverhandlung zu erscheinen. Nicht persönlich erscheinen und sich vertreten lassen kann eine Partei u.a. bei einem ausserkantonalen Wohnsitz (Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO). Dieser Passus impliziert dem Wortlaut nach, dass ein Nichter- scheinen der Partei und ihres Vertreters und die Substitution durch eine schriftli- che Stellungnahme nicht zulässig ist (so z.B. auch KUKO ZPO-GLOOR/UMBRICHT LUKAS, Art. 204 ZPO N 13). Allerdings ist das Nachfolgende zu berücksichtigen: Falls im Schlichtungsverfahren ein Antrag auf einen Entscheid der Schlichtungs- behörde nach Art. 212 ZPO gestellt wird und die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, kommen grundsätzlich die Regeln des vereinfachten Verfahrens nach Art. 243 ff. ZPO unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Entscheidung durch die Schlichtungsbehörde zur Anwendung (BGE 147 III 440 E. 3.3.2). Da Art. 212 Abs. 2 ZPO vorsieht, dass das Verfahren mündlich ist, kann – abgesehen von der hier nicht einschlägigen Ausnahme in Verfahren nach Art. 200 ZPO (vgl. Art. 202 Abs. 4 ZPO) – die Schlichtungsbehörde keinen Schriftenwechsel anord- nen (BGE 147 III 440 E. 3.3.2). Unabhängig davon hat die Schlichtungsbehörde bei ihrem Entscheid selbst im Falle der Säumnis einer Partei anlässlich der Schlichtungsverhandlung jene Eingaben zu berücksichtigen, die nach Massgabe der ZPO eingereicht worden sind, sowie die Akten und die Vorbringen der anwe- senden Partei (Art. 234 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO; BGE 147 III 440 E. 5.2). Dies bedeutet insbesondere, dass trotz des mündlichen Charakters des Schlichtungs- verfahrens eine spontane schriftliche Eingabe der beklagten Partei nicht per se ignoriert werden darf (BGE 147 III 440 E. 5.2). 3.2.4. Der behandelte Grundsatz gilt bereits im vereinfachten Verfahren, welches aufgrund der Materie der Verhandlungsmaxime untersteht (BGE 147 III 440 E. 5.3). Im vorliegenden Fall handelte es sich aber um eine arbeitsrechtliche Strei-
- 9 - tigkeit mit einem Streitwert von unter Fr. 30'000.– (nämlich Fr. 1'781.55; vgl. act. 20 Dispositiv-Ziff. 1). In diesen Verfahren hat das Gericht den Sachver- halt von Amtes wegen festzustellen (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO), d.h. es gilt die soziale Untersuchungsmaxime. Entsprechend ist es in einem solchen Verfah- ren umso mehr von Relevanz, dass die Schlichtungsbehörde die ihr zum Zeit- punkt der Schlichtungsverhandlung vorliegenden Eingaben im Hinblick auf die Er- stellung des Sachverhalts zur Kenntnis nimmt und bei ihrem Entscheid berück- sichtigt. 3.2.5. Da die Vorinstanz die schriftliche Eingabe des Beklagten vom 8. Mai 2024 (act. 8) nicht beachtete, welche bei ihr gemäss Eingangsstempel am 13. Mai 2024 (act. 8 Couvert), d.h. am Tag der Schlichtungsverhandlung, einging, verstiess sie gegen die vorgenannte Rechtsprechung. Eine Heilung des Fehlers im vorliegen- den Beschwerdeverfahren ist nicht möglich, da das vorinstanzliche Urteil – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ohnehin aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 3.3. 3.3.1. Wenn eine Schlichtungsbehörde einen Entscheid erlässt, gelten die Vorga- ben für den Inhalt des Entscheids gemäss Art. 238 und 239 ZPO aufgrund des Verweises von Art. 219 ZPO ebenfalls. Eine Entscheidbegründung muss, um den Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV zu wahren, so abge- fasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an- fechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Ent- scheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (zum Ganzen: BGE 133 III 439 E. 3.3; BSK ZPO- STECK/BRUNNER, 3. Aufl. 2017, Art. 239 N 10 mit diversen weiteren Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Es ist somit darzustellen, welcher Sach- verhalt aus welchen Gründen als feststehend erscheint. Dies ist insbesondere er- forderlich, um der Rechtsmittelinstanz überhaupt zu ermöglichen, den erstinstanz- lichen Entscheid überprüfen zu können (vgl. dazu OGer ZH LB190052 vom
- 10 -
14. September 2020 E. 3.1). Weiter sind die einschlägigen Rechtsnormen zu nen- nen, aufgrund derer die geltend gemachten Ansprüche gemäss dem feststehen- den Sachverhalt zugesprochen oder abgewiesen werden (vgl. OGer ZH RU220021 vom 23. Juni 2022 E. 3.4). 3.3.2. In der vorinstanzlichen Begründung folgt nach einem Satz zu der vom Be- klagten beantragten Ausfertigung der Urteilsbegründung nur folgender Abschnitt (act. 20 S. 2): "Nachdem die beklagte Partei an der Verhandlung trotz ordentlicher Zustellung der Vorladung nicht erschien, musste auf die Angaben des Klägers abgestützt werden. Die klagende Partei macht geltend, dass sie der beklagten Partei im Monat Mai 2023 sowohl den Lohn als auch Krankentaggeld überwie- sen habe. Diese irrtümliche Doppelzahlung im Betrag von CHF 1'781.55 verlange man hiermit zurück. Der Betrag resultiert aus der im Rechtsbegehren beantragten und im Schlichtungsgesuch aufge- führten Zahlen und Beträge." 3.3.3. Aus der Begründung lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz ihren Ent- scheid auf die im Schlichtungsgesuch aufgeführten Zahlen und Beträge abstützte und es um eine irrtümliche Doppelzahlung ging. Welche Zahlen und Beträge sich konkret ergaben, lässt sich der Begründung hingegen nicht entnehmen. Gemäss Schlichtungsgesuch ging es nämlich nicht nur um eine einzige irrtümliche Doppel- zahlung im Betrag von Fr. 1'781.55, sondern um vier Einzelpositionen, deren Her- leitung teilweise auf diversen nicht offensichtlichen Rechnungsschritten beruhte (vgl. act. 1 S. 4). Unter diesen Umständen wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, diese Teilbeträge und deren Herleitung in ihrer Begründung aufzuführen, um den Anforderungen in Bezug auf die Erstellung des Sachverhalts zu genügen. Zudem fehlt eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts im Sinne einer erkennbaren rechtlichen Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Klägerin. Die Vorinstanz führte nicht aus, aus welchen rechtlichen Gründen, d.h. unter Anwendung welcher Normen, sie die Forderung der Klägerin, respektive die erwähnten Einzelpositio- nen, für begründet hielt. 3.3.4. Da weder der Sachverhalt noch die rechtliche Begründung ordnungsge- mäss erstellt wurden und die Sache nicht spruchreif ist, kommt nur eine Aufhe-
- 11 - bung des Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz in Frage (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). 3.4. 3.4.1. Im weiteren Verfahrensgang werden allenfalls die Parteien erneut zu einer Schlichtungsverhandlung vorgeladen werden, da sich eine Befragung der Par- teien aufgrund der vom Beklagten schriftlich vorgebrachten Einwände gegen die Forderung der Klägerin aufdrängen könnte. Falls zwischen den Parteien keine Ei- nigung erzielt werden könnte und die Vorinstanz den erneuten Erlass eines Urteils beabsichtigen sollte, rechtfertigt sich an dieser Stelle ein Hinweis zum notwendi- gen Inhalt des Protokolls. 3.4.2. Grundsätzlich sind die Parteiaussagen im Schlichtungsverfahren nicht zu protokollieren (Art. 205 Abs. 1 ZPO). Dies ändert sich jedoch im Entscheidverfah- ren. Sofern die Schlichtungsbehörde – bei erfüllten Voraussetzungen (Art. 212 Abs. 1 ZPO) – den Erlass eines Entscheids beabsichtigt, hat sie den Übertritt in das formelle Entscheidverfahren den Parteien mitzuteilen und im Protokoll festzu- halten (OGer ZH RU220021 vom 23. Juni 2022 E. 3.4). Im Entscheidverfahren gelten die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO sinngemäss (vgl. E. 3.2.3). Ab Eröffnung des Entscheidverfahrens sind daher die für den Entscheid relevanten Aussagen der Parteien zu protokollieren (OGer ZH RU220021 vom 23. Juni 2022 E. 3.4 S. 9). In einem allfälligen Beschwerdeverfah- ren ist die Beschwerdeinstanz darauf angewiesen, zu wissen, welche Tatsachen- behauptungen die Parteien aufgestellt und welche Beweismittel sie bezeichnet haben (a.a.O.; OGer ZH RU200021 vom 7. August 2020 E. 2.5). 3.4.3. Dem Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 13. Mai 2024 lässt sich entnehmen, dass die Klägerin einen Antrag auf Erlass eines Entscheids stellte, welchem stattgegeben wurde (act. 9 S. 2). Danach endet das Protokoll. Es kann durchaus sein, dass sich aufgrund der Abwesenheit des Beklagten und der An- nahme, dass seine schriftliche Eingabe nicht zu beachten wäre, an der Schlich- tungsverhandlung keine Fragen an die durch ihren Verwaltungsrat vertretene Klä- gerin aufgedrängt haben. Falls die Vorinstanz aber im Rahmen eines neuen Ent-
- 12 - scheidverfahrens feststellen sollte, dass der Sachverhalt basierend auf den Akten nicht festgestellt werden kann, hätte sie die nach Eröffnung des Entscheidverfah- rens getätigten wesentlichen Aussagen der Parteien zu protokollieren.
4. Fazit Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen / Gesuch um unentgeltliche Rechtsver- beiständung des Beklagten 5.1. Gerichtskosten sind für das vorliegende Verfahren aufgrund von Art. 114 lit. c ZPO, welcher auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren gilt, nicht zu erhe- ben. 5.2. Der Beklagte beantragte für das Beschwerdeverfahren die Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistands (act. 25). Ein solcher wird nur bestellt, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Im vorliegenden Fall war weder die Gegenpartei anwaltlich vertreten, noch das Verfahren derart komplex, dass eine Vertretung nötig gewesen wäre. Für das neu anzusetzende Schlichtungsver- fahren steht es dem Beklagten frei, auf dem dafür vorgesehenen Weg, d.h. beim örtlich zuständigen Einzelgericht, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands zu beantragen. Er ist aber bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Gesuche für das Schlichtungsverfahren nur zurückhaltend bewilligt werden und eine vollständige Dokumentation der Einkommens- und Vermögensverhält- nisse mit dem entsprechenden Gesuch einzureichen wäre. 5.3. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Dem Beklagten nicht, da er keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat, und der Klägerin nicht, da sie unter- liegt.
- 13 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte und Sachverhalt
E. 1.1 Die Parteien standen sich vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9 (nachfolgend: Vorinstanz), in einem arbeitsrechtlichen Verfahren ge- genüber. Inhaltlich ging es um eine von der Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Klägerin) geltend gemachte Doppelzahlung an den Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beklagter) von Lohn und Krankentaggeld für den Monat Mai 2023 (vgl. act. 9).
E. 1.2 Am 11. März 2024 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz ein schriftlich be- gründetes Schlichtungsgesuch mit dem Rechtsbegehren ein, dass der Beklagte zu verurteilen sei, ihr den Betrag von Fr. 1'781.55 netto zu bezahlen (act. 1 S. 3).
E. 1.3 Die Parteien wurden in der Folge nach erfolgter Terminabsprache mit der damaligen Rechtsvertreterin des Beklagten (vgl. act. 3) mit Schreiben vom
27. März 2024 zur Schlichtungsverhandlung auf den 13. Mai 2024, 09.30 Uhr, vorgeladen (act. 5). Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 äusserte sich die Rechtsvertre- terin des Beklagten schriftlich zur Forderung und zeigte an, dass der Beklagte als im Kanton D._____ wohnhafte Person an der Schlichtungsverhandlung nicht teil- nehmen werde und sich auch nicht werde vertreten lassen (act. 8). An der Schlichtungsverhandlung war der Beklagte abwesend und liess sich auch nicht vertreten (act. 9 S. 1). Auf Antrag der Klägerin anlässlich der Schlichtungsver- handlung fällte die Vorinstanz am 13. Mai 2024 folgendes, zunächst ohne Begrün- dung eröffnetes Urteil (act. 10): "1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei CHF 1'781.55 innert 10 Tagen nach Zustellung des Entscheides zu bezahlen.
E. 1.4 Nach Erhalt des unbegründeten Urteils (vgl. act. 11) legte die Rechtsvertre- terin des Beklagten ihr Mandat am 23. Mai 2024 nieder (act. 14). Der Beklagte
- 3 - verlangte mit E-Mail vom 23. Mai 2024 (act. 13) und Brief vom gleichen Tag (act. 15) die Begründung des Urteils und, aufgrund krankheitsbedingter Abwesen- heit, die Zustellung per E-Mail oder an eine Adresse in GRIECHENLAND [Staat in Europa]. Am 27. Mai 2024 stellte die Vorinstanz das Urteil vom 13. Mai 2024 in begründeter Fassung aus (act. 16 = act. 20 [Aktenexemplar] = act. 23, fortan act. 20). Gemäss Empfangsbestätigung versandte sie dieses per A-Post nach GRIECHENLAND, wo es der Beklagte am 17. Juni 2024 in Empfang nahm (act. 17).
E. 1.5 Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 (Poststempel vom gleichen Tag; act. 22) samt Beilagen (act. 23 und act. 24/1–3) erhob der Beklagte gegen das vorge- nannte Urteil Beschwerde. Sodann stellte er mit separatem, gleichzeitig einge- reichtem Schreiben (act. 25) samt Beilagen (act. 26/2–7) einen Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie einen Strafantrag.
E. 1.6 Mit Verfügung vom 8. August 2024 wurde der Klägerin Frist zur Erstattung einer Beschwerdeantwort angesetzt (act. 29). Sie erstattete diese fristgerecht mit Eingabe vom 19. August 2024 (act. 32) samt Beilage (act. 33). Diese wurde dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt, wobei sie aufgrund eines postlagernden Auftrags bis am 31. Oktober 2024 zurückbehalten wurde (act. 36). Da der Be- klagte mit der Zustellung von gerichtlichen Sendungen rechnen musste, gilt die eingeschriebene Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).
E. 1.7 Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben erfolgten nicht. Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–18). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2 Aufl. 2016, Art. 212 N 21). Der Beklagte ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert.
E. 2.1 Beim vorliegend angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Entscheid der Schlichtungsbehörde gestützt auf Art. 212 ZPO. Solche Entscheide gelten als erstinstanzliche Endentscheide, die aufgrund des Streitwertes von unter Fr. 10'000.– nicht mit Berufung, sondern nur mit Beschwerde angefochten werden
- 4 - können (vgl. Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO; RICKLI, DIKE-Komm-ZPO,
E. 2.2 Die Beschwerdefrist beträgt im Falle einer nachträglichen Ausfertigung ei- ner Entscheidbegründung im vorliegenden Fall 30 Tage ab Zustellung des be- gründeten Urteils (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Versand des begründeten Urteils nach C._____, Griechenland, fand gemäss Empfangsbestätigung per A-Post statt (act. 17). Dazu ist anzumerken, dass der Versand eines begründeten Urteils eine förmliche Zustellung ist, welche bei einer Adresse im Ausland grundsätzlich auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe zu erfolgen hat (KUKO ZPO-WEBER,
E. 2.3 Das begründete Urteil wurde am 27. Mai 2024 ausgefertigt (act. 20 S. 2 nach "Zürich" und Fussnote) und mutmasslich gleichentags (vgl. act. 20 S. 2 mit wohl falschem Versanddatum vom 23. Mai 2024) an die Parteien versandt. Der vom Beklagten unterschriebene Empfangsschein datiert vom 17. Juni 2024 und ist – als Scan – gleichentags bei der Vorinstanz eingegangen (act. 17). Da die un- zulässige formlose Zustellung dem Beklagten nicht zum Nachteil gereichen kann und das Empfangsdatum nicht unrealistisch erscheint, ist darauf abzustellen. Die Beschwerde vom 12. Juli 2024 wurde damit innert Frist eingereicht.
E. 2.4 Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer-
- 5 - den (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzu- geben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, 1. Aufl. 2012, Art. 321 N 15 ff.). Was in der Beschwerde oder in der Beschwerdeantwort, für welche die formellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde sinngemäss ebenfalls gelten (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen [betr. Berufungsantwort]), nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Die Rügen der Parteien geben nichtsdestotrotz das Prüfungsprogramm der Beschwerdeinstanz vor. Vorbehalten bleiben offensichtli- che, d.h. geradezu ins Auge springende Mängel des angefochtenen Entscheids. Solche können (und sollen) auch ohne entsprechende Rügen behoben werden. In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Ent- scheidfindung erforderlich ist (BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 134 I 83 E. 4.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
E. 2.5 Der Beklagte stellt keinen eigentlichen Antrag in der Sache, aber aufgrund der Begründung ergibt sich, dass die falsche Anwendung von Art. 205 Abs. 3 lit. a ZPO durch die Vorinstanz gerügt wird und der Beklagte Einwendungen in der Sa- che gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhebt (act. 22 S. 1–2). Da der Be- klagte juristischer Laie ist, kann dies sinngemäss als Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Abweisung der Klage interpretiert werden.
E. 2.6.1 Vor Prüfung in der Sache ist auf die Ausführung der Klägerin einzugehen, wonach der Beklagte die Forderung zwischenzeitlich beglichen habe (act. 32). Aus einem von ihr eingereichten E-Banking-Auszug ergibt sich, dass die "E._____" am 3. Juni 2024 den Betrag von Fr. 1'781.55 an die Klägerin überwies
- 6 - (act. 33). Die nachträgliche Tilgung wird vom Beklagten nicht bestritten. Zwar han- delt es sich um ein echtes Novum, doch muss ein solches – ausnahmsweise – berücksichtigt werden können, wenn es von Relevanz für die Prozessvorausset- zungen im Rechtsmittelverfahren sein kann (vgl. OGer ZH RT210172 vom
2. März 2022 E. II.1.2).
E. 2.6.2 Die Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses ist auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar. Fehlt es an der Beschwer und damit an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (ZK ZPO-ZÜRCHER, 3. Aufl. 2016, Art. 59 N 12 u. 14).
E. 2.6.3 Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des ange- fochtenen Entscheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die unterliegende Partei ist folglich ab Ausfällung des Entscheids grundsätzlich und unabhängig von einem Rechtsmittelverfahren verpflichtet, den darin enthaltenen Anordnungen nachzu- kommen. Falls sie dies nicht tut, wäre – trotz hängigem Rechtsmittelverfahren – die Einleitung und Weiterführung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen sie möglich. Dazu wird in der Lehre ausgeführt, dass eine Befriedigung des obsie- genden Klägers nach dem erstinstanzlichen (bereits vollstreckbaren) Urteil nicht dazu führt, dass das dagegen eingelegte Rechtsmittel gegenstandslos wird, weil die erstinstanzlich unterliegende Partei im Hinblick auf eine Rückabwicklung wei- terhin am Rechtsmittelverfahren interessiert ist (JENT-SØRENSEN, Resolutiv be- dingte Vollstreckbarkeit und vorläufige Vollstreckung – Abwehr und Rückforde- rungsmöglichkeiten, SJZ 110/2014, S. 57 ff., S. 62).
E. 2.6.4 Vorliegend hat zwar die Rechtsschutzversicherung des Beklagten die strit- tige Forderung nach Erlass des erstinstanzlichen Entscheids beglichen. Hätte sie jedoch nicht bezahlt, hätte die Klägerin unter Vorlage des Entscheids – ange- sichts der bereits vorgängig erfolgten Betreibung (vgl. act. 2 letzte Seite) – ein Verfahren auf definitive Rechtsöffnung einleiten können, um die Forderung letzt- lich mittels Zwang vollstrecken zu lassen. Es kann vom Beklagten nicht verlangt werden, sich der Tilgung einer Forderung nach dem erstinstanzlichen Entscheid zu widersetzen und die Einleitung resp. Fortführung eines Zwangsvollstreckungs-
- 7 - verfahrens in Kauf zu nehmen, nur um die Beschwer auch für das Rechtsmittel- verfahren aufrecht zu erhalten. Somit ist – trotz Tilgung der Forderung nach Er- lass des erstinstanzlichen Entscheids – von einem nach wie vor bestehenden Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des Entscheids auszugehen.
E. 2.7 In Bezug auf den Strafantrag des Beklagten hinsichtlich nicht zurückbe- zahlter BVG-Gelder, welchen er im Rahmen seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellte (act. 25), ist er darauf hinzuweisen, dass ein solcher bei den zuständigen Strafbehörden und nicht bei der hiesigen Kammer einzureichen wäre. Darauf ist nicht einzutreten. Die Eingabe ist der Klä- gerin zur Kenntnisnahme mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen.
E. 2.8 Es ist – abgesehen von der zuvor erwähnten Ausnahme – auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 3 Materielles
E. 3.1 Für die nachfolgende rechtliche Beurteilung ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass die Vorinstanz vorliegend als entscheidendes Gericht nach Art. 212 ZPO agierte.
E. 3.2.1 Der Beklagte rügt, dass er sich an Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO gehalten habe, wonach er der Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Mai 2024 angekündigt habe, dass er als im Kanton D._____ wohnhafter Beklagter nicht an der Schlichtungsver- handlung teilnehmen werde (act. 22 S. 1). Darauf folgt eine (nahezu) wörtliche Wiederholung der Ausführungen zur Sache, die der Beklagte bereits mit seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 8. Mai 2024 machte (vgl. act. 22 S. 1–2 und act. 8 S. 1–2). Sinngemäss kann dies, da es sich beim Beklagten um einen Laien han- delt, so verstanden werden, dass die Vorinstanz seine schriftlichen Ausführungen hätte beachten müssen. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, dass der Beklagte trotz ordentlicher Zustellung der Vorladung nicht an der Schlichtungsver- handlung erschienen sei, weshalb auf die Angaben der Klägerin abzustellen sei (act. 20 S. 2).
- 8 -
E. 3.2.2 Die Klägerin führt diesbezüglich aus, dass der Beklagte und seine Rechts- vertreterin trotz Kenntnis der Forderung bewusst darauf verzichtet hätten, an der Schlichtungsverhandlung zum Sachverhalt Stellung zu nehmen (act. 32). Diese wäre ihrer Ansicht nach der richtige Ort gewesen, um den Inhalt der Streitigkeit zu beurteilen und nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren (act. 32).
E. 3.2.3 Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO haben die Parteien persönlich zur Schlich- tungsverhandlung zu erscheinen. Nicht persönlich erscheinen und sich vertreten lassen kann eine Partei u.a. bei einem ausserkantonalen Wohnsitz (Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO). Dieser Passus impliziert dem Wortlaut nach, dass ein Nichter- scheinen der Partei und ihres Vertreters und die Substitution durch eine schriftli- che Stellungnahme nicht zulässig ist (so z.B. auch KUKO ZPO-GLOOR/UMBRICHT LUKAS, Art. 204 ZPO N 13). Allerdings ist das Nachfolgende zu berücksichtigen: Falls im Schlichtungsverfahren ein Antrag auf einen Entscheid der Schlichtungs- behörde nach Art. 212 ZPO gestellt wird und die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, kommen grundsätzlich die Regeln des vereinfachten Verfahrens nach Art. 243 ff. ZPO unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Entscheidung durch die Schlichtungsbehörde zur Anwendung (BGE 147 III 440 E. 3.3.2). Da Art. 212 Abs. 2 ZPO vorsieht, dass das Verfahren mündlich ist, kann – abgesehen von der hier nicht einschlägigen Ausnahme in Verfahren nach Art. 200 ZPO (vgl. Art. 202 Abs. 4 ZPO) – die Schlichtungsbehörde keinen Schriftenwechsel anord- nen (BGE 147 III 440 E. 3.3.2). Unabhängig davon hat die Schlichtungsbehörde bei ihrem Entscheid selbst im Falle der Säumnis einer Partei anlässlich der Schlichtungsverhandlung jene Eingaben zu berücksichtigen, die nach Massgabe der ZPO eingereicht worden sind, sowie die Akten und die Vorbringen der anwe- senden Partei (Art. 234 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO; BGE 147 III 440 E. 5.2). Dies bedeutet insbesondere, dass trotz des mündlichen Charakters des Schlichtungs- verfahrens eine spontane schriftliche Eingabe der beklagten Partei nicht per se ignoriert werden darf (BGE 147 III 440 E. 5.2).
E. 3.2.4 Der behandelte Grundsatz gilt bereits im vereinfachten Verfahren, welches aufgrund der Materie der Verhandlungsmaxime untersteht (BGE 147 III 440 E. 5.3). Im vorliegenden Fall handelte es sich aber um eine arbeitsrechtliche Strei-
- 9 - tigkeit mit einem Streitwert von unter Fr. 30'000.– (nämlich Fr. 1'781.55; vgl. act. 20 Dispositiv-Ziff. 1). In diesen Verfahren hat das Gericht den Sachver- halt von Amtes wegen festzustellen (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO), d.h. es gilt die soziale Untersuchungsmaxime. Entsprechend ist es in einem solchen Verfah- ren umso mehr von Relevanz, dass die Schlichtungsbehörde die ihr zum Zeit- punkt der Schlichtungsverhandlung vorliegenden Eingaben im Hinblick auf die Er- stellung des Sachverhalts zur Kenntnis nimmt und bei ihrem Entscheid berück- sichtigt.
E. 3.2.5 Da die Vorinstanz die schriftliche Eingabe des Beklagten vom 8. Mai 2024 (act. 8) nicht beachtete, welche bei ihr gemäss Eingangsstempel am 13. Mai 2024 (act. 8 Couvert), d.h. am Tag der Schlichtungsverhandlung, einging, verstiess sie gegen die vorgenannte Rechtsprechung. Eine Heilung des Fehlers im vorliegen- den Beschwerdeverfahren ist nicht möglich, da das vorinstanzliche Urteil – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ohnehin aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
E. 3.3.1 Wenn eine Schlichtungsbehörde einen Entscheid erlässt, gelten die Vorga- ben für den Inhalt des Entscheids gemäss Art. 238 und 239 ZPO aufgrund des Verweises von Art. 219 ZPO ebenfalls. Eine Entscheidbegründung muss, um den Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV zu wahren, so abge- fasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an- fechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Ent- scheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (zum Ganzen: BGE 133 III 439 E. 3.3; BSK ZPO- STECK/BRUNNER, 3. Aufl. 2017, Art. 239 N 10 mit diversen weiteren Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Es ist somit darzustellen, welcher Sach- verhalt aus welchen Gründen als feststehend erscheint. Dies ist insbesondere er- forderlich, um der Rechtsmittelinstanz überhaupt zu ermöglichen, den erstinstanz- lichen Entscheid überprüfen zu können (vgl. dazu OGer ZH LB190052 vom
- 10 -
14. September 2020 E. 3.1). Weiter sind die einschlägigen Rechtsnormen zu nen- nen, aufgrund derer die geltend gemachten Ansprüche gemäss dem feststehen- den Sachverhalt zugesprochen oder abgewiesen werden (vgl. OGer ZH RU220021 vom 23. Juni 2022 E. 3.4).
E. 3.3.2 In der vorinstanzlichen Begründung folgt nach einem Satz zu der vom Be- klagten beantragten Ausfertigung der Urteilsbegründung nur folgender Abschnitt (act. 20 S. 2): "Nachdem die beklagte Partei an der Verhandlung trotz ordentlicher Zustellung der Vorladung nicht erschien, musste auf die Angaben des Klägers abgestützt werden. Die klagende Partei macht geltend, dass sie der beklagten Partei im Monat Mai 2023 sowohl den Lohn als auch Krankentaggeld überwie- sen habe. Diese irrtümliche Doppelzahlung im Betrag von CHF 1'781.55 verlange man hiermit zurück. Der Betrag resultiert aus der im Rechtsbegehren beantragten und im Schlichtungsgesuch aufge- führten Zahlen und Beträge."
E. 3.3.3 Aus der Begründung lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz ihren Ent- scheid auf die im Schlichtungsgesuch aufgeführten Zahlen und Beträge abstützte und es um eine irrtümliche Doppelzahlung ging. Welche Zahlen und Beträge sich konkret ergaben, lässt sich der Begründung hingegen nicht entnehmen. Gemäss Schlichtungsgesuch ging es nämlich nicht nur um eine einzige irrtümliche Doppel- zahlung im Betrag von Fr. 1'781.55, sondern um vier Einzelpositionen, deren Her- leitung teilweise auf diversen nicht offensichtlichen Rechnungsschritten beruhte (vgl. act. 1 S. 4). Unter diesen Umständen wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, diese Teilbeträge und deren Herleitung in ihrer Begründung aufzuführen, um den Anforderungen in Bezug auf die Erstellung des Sachverhalts zu genügen. Zudem fehlt eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts im Sinne einer erkennbaren rechtlichen Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Klägerin. Die Vorinstanz führte nicht aus, aus welchen rechtlichen Gründen, d.h. unter Anwendung welcher Normen, sie die Forderung der Klägerin, respektive die erwähnten Einzelpositio- nen, für begründet hielt.
E. 3.3.4 Da weder der Sachverhalt noch die rechtliche Begründung ordnungsge- mäss erstellt wurden und die Sache nicht spruchreif ist, kommt nur eine Aufhe-
- 11 - bung des Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz in Frage (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).
E. 3.4.1 Im weiteren Verfahrensgang werden allenfalls die Parteien erneut zu einer Schlichtungsverhandlung vorgeladen werden, da sich eine Befragung der Par- teien aufgrund der vom Beklagten schriftlich vorgebrachten Einwände gegen die Forderung der Klägerin aufdrängen könnte. Falls zwischen den Parteien keine Ei- nigung erzielt werden könnte und die Vorinstanz den erneuten Erlass eines Urteils beabsichtigen sollte, rechtfertigt sich an dieser Stelle ein Hinweis zum notwendi- gen Inhalt des Protokolls.
E. 3.4.2 Grundsätzlich sind die Parteiaussagen im Schlichtungsverfahren nicht zu protokollieren (Art. 205 Abs. 1 ZPO). Dies ändert sich jedoch im Entscheidverfah- ren. Sofern die Schlichtungsbehörde – bei erfüllten Voraussetzungen (Art. 212 Abs. 1 ZPO) – den Erlass eines Entscheids beabsichtigt, hat sie den Übertritt in das formelle Entscheidverfahren den Parteien mitzuteilen und im Protokoll festzu- halten (OGer ZH RU220021 vom 23. Juni 2022 E. 3.4). Im Entscheidverfahren gelten die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO sinngemäss (vgl. E. 3.2.3). Ab Eröffnung des Entscheidverfahrens sind daher die für den Entscheid relevanten Aussagen der Parteien zu protokollieren (OGer ZH RU220021 vom 23. Juni 2022 E. 3.4 S. 9). In einem allfälligen Beschwerdeverfah- ren ist die Beschwerdeinstanz darauf angewiesen, zu wissen, welche Tatsachen- behauptungen die Parteien aufgestellt und welche Beweismittel sie bezeichnet haben (a.a.O.; OGer ZH RU200021 vom 7. August 2020 E. 2.5).
E. 3.4.3 Dem Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 13. Mai 2024 lässt sich entnehmen, dass die Klägerin einen Antrag auf Erlass eines Entscheids stellte, welchem stattgegeben wurde (act. 9 S. 2). Danach endet das Protokoll. Es kann durchaus sein, dass sich aufgrund der Abwesenheit des Beklagten und der An- nahme, dass seine schriftliche Eingabe nicht zu beachten wäre, an der Schlich- tungsverhandlung keine Fragen an die durch ihren Verwaltungsrat vertretene Klä- gerin aufgedrängt haben. Falls die Vorinstanz aber im Rahmen eines neuen Ent-
- 12 - scheidverfahrens feststellen sollte, dass der Sachverhalt basierend auf den Akten nicht festgestellt werden kann, hätte sie die nach Eröffnung des Entscheidverfah- rens getätigten wesentlichen Aussagen der Parteien zu protokollieren.
E. 4 Fazit Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen / Gesuch um unentgeltliche Rechtsver- beiständung des Beklagten
E. 5.1 Gerichtskosten sind für das vorliegende Verfahren aufgrund von Art. 114 lit. c ZPO, welcher auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren gilt, nicht zu erhe- ben.
E. 5.2 Der Beklagte beantragte für das Beschwerdeverfahren die Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistands (act. 25). Ein solcher wird nur bestellt, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Im vorliegenden Fall war weder die Gegenpartei anwaltlich vertreten, noch das Verfahren derart komplex, dass eine Vertretung nötig gewesen wäre. Für das neu anzusetzende Schlichtungsver- fahren steht es dem Beklagten frei, auf dem dafür vorgesehenen Weg, d.h. beim örtlich zuständigen Einzelgericht, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands zu beantragen. Er ist aber bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Gesuche für das Schlichtungsverfahren nur zurückhaltend bewilligt werden und eine vollständige Dokumentation der Einkommens- und Vermögensverhält- nisse mit dem entsprechenden Gesuch einzureichen wäre.
E. 5.3 Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Dem Beklagten nicht, da er keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat, und der Klägerin nicht, da sie unter- liegt.
- 13 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf den Strafantrag des Beschwerdeführers und Beklagten wird nicht einge- treten.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers und Beklagten um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird ab- gewiesen.
- Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 13. Mai 2024 (GV.2024.00093 / SB.2024.00186) aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin und Klä- gerin unter Beilage einer Kopie von act. 25, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'781.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Bantli Keller M.A. HSG M. Toscanelli versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240031-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichts- schreiber M.A. HSG M. Toscanelli Beschluss und Urteil vom 30. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer, gegen B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Forderung (Arbeitsrecht) Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 13. Mai 2024 (GV.2024.00093 / SB.2024.00186)
- 2 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte und Sachverhalt 1.1. Die Parteien standen sich vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9 (nachfolgend: Vorinstanz), in einem arbeitsrechtlichen Verfahren ge- genüber. Inhaltlich ging es um eine von der Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Klägerin) geltend gemachte Doppelzahlung an den Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beklagter) von Lohn und Krankentaggeld für den Monat Mai 2023 (vgl. act. 9). 1.2. Am 11. März 2024 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz ein schriftlich be- gründetes Schlichtungsgesuch mit dem Rechtsbegehren ein, dass der Beklagte zu verurteilen sei, ihr den Betrag von Fr. 1'781.55 netto zu bezahlen (act. 1 S. 3). 1.3. Die Parteien wurden in der Folge nach erfolgter Terminabsprache mit der damaligen Rechtsvertreterin des Beklagten (vgl. act. 3) mit Schreiben vom
27. März 2024 zur Schlichtungsverhandlung auf den 13. Mai 2024, 09.30 Uhr, vorgeladen (act. 5). Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 äusserte sich die Rechtsvertre- terin des Beklagten schriftlich zur Forderung und zeigte an, dass der Beklagte als im Kanton D._____ wohnhafte Person an der Schlichtungsverhandlung nicht teil- nehmen werde und sich auch nicht werde vertreten lassen (act. 8). An der Schlichtungsverhandlung war der Beklagte abwesend und liess sich auch nicht vertreten (act. 9 S. 1). Auf Antrag der Klägerin anlässlich der Schlichtungsver- handlung fällte die Vorinstanz am 13. Mai 2024 folgendes, zunächst ohne Begrün- dung eröffnetes Urteil (act. 10): "1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei CHF 1'781.55 innert 10 Tagen nach Zustellung des Entscheides zu bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühren fallen im Sinne von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO ausser Ansatz. 3./4. [Schriftliche Mitteilung und Belehrung zum Verlangen einer Be- gründung sowie zur Beschwerde]" 1.4. Nach Erhalt des unbegründeten Urteils (vgl. act. 11) legte die Rechtsvertre- terin des Beklagten ihr Mandat am 23. Mai 2024 nieder (act. 14). Der Beklagte
- 3 - verlangte mit E-Mail vom 23. Mai 2024 (act. 13) und Brief vom gleichen Tag (act. 15) die Begründung des Urteils und, aufgrund krankheitsbedingter Abwesen- heit, die Zustellung per E-Mail oder an eine Adresse in GRIECHENLAND [Staat in Europa]. Am 27. Mai 2024 stellte die Vorinstanz das Urteil vom 13. Mai 2024 in begründeter Fassung aus (act. 16 = act. 20 [Aktenexemplar] = act. 23, fortan act. 20). Gemäss Empfangsbestätigung versandte sie dieses per A-Post nach GRIECHENLAND, wo es der Beklagte am 17. Juni 2024 in Empfang nahm (act. 17). 1.5. Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 (Poststempel vom gleichen Tag; act. 22) samt Beilagen (act. 23 und act. 24/1–3) erhob der Beklagte gegen das vorge- nannte Urteil Beschwerde. Sodann stellte er mit separatem, gleichzeitig einge- reichtem Schreiben (act. 25) samt Beilagen (act. 26/2–7) einen Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie einen Strafantrag. 1.6. Mit Verfügung vom 8. August 2024 wurde der Klägerin Frist zur Erstattung einer Beschwerdeantwort angesetzt (act. 29). Sie erstattete diese fristgerecht mit Eingabe vom 19. August 2024 (act. 32) samt Beilage (act. 33). Diese wurde dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt, wobei sie aufgrund eines postlagernden Auftrags bis am 31. Oktober 2024 zurückbehalten wurde (act. 36). Da der Be- klagte mit der Zustellung von gerichtlichen Sendungen rechnen musste, gilt die eingeschriebene Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). 1.7. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben erfolgten nicht. Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–18). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Prozessuales 2.1. Beim vorliegend angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Entscheid der Schlichtungsbehörde gestützt auf Art. 212 ZPO. Solche Entscheide gelten als erstinstanzliche Endentscheide, die aufgrund des Streitwertes von unter Fr. 10'000.– nicht mit Berufung, sondern nur mit Beschwerde angefochten werden
- 4 - können (vgl. Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO; RICKLI, DIKE-Komm-ZPO,
2. Aufl. 2016, Art. 212 N 21). Der Beklagte ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. 2.2. Die Beschwerdefrist beträgt im Falle einer nachträglichen Ausfertigung ei- ner Entscheidbegründung im vorliegenden Fall 30 Tage ab Zustellung des be- gründeten Urteils (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Versand des begründeten Urteils nach C._____, Griechenland, fand gemäss Empfangsbestätigung per A-Post statt (act. 17). Dazu ist anzumerken, dass der Versand eines begründeten Urteils eine förmliche Zustellung ist, welche bei einer Adresse im Ausland grundsätzlich auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe zu erfolgen hat (KUKO ZPO-WEBER,
3. Aufl. 2021, Art. 138 N 5). Wie sich aus dem Länderindex des schweizerischen Bundesamts für Justiz für Griechenland ergibt, ist in zivilrechtlichen Angelegen- heiten eine direkte Postzustellung nach Griechenland nicht zulässig (https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html -> Griechenland -> Zivilrecht). Die Vorinstanz hätte also das begründete Urteil richti- gerweise via kantonale Zentralbehörde auf dem Rechtshilfeweg zustellen müs- sen. Sodann hätte sie – selbst im Falle der Zulässigkeit der postalischen Zustel- lung – aufgrund der Relevanz des Zustelldatums für die Beschwerdefrist dafür nicht bloss einen A-Post-Brief mit Empfangsschein verwenden dürfen, da mit die- ser Zustellart nachträglich objektiv nicht mehr festgestellt werden kann, wann eine Partei eine Sendung tatsächlich erhalten hat. 2.3. Das begründete Urteil wurde am 27. Mai 2024 ausgefertigt (act. 20 S. 2 nach "Zürich" und Fussnote) und mutmasslich gleichentags (vgl. act. 20 S. 2 mit wohl falschem Versanddatum vom 23. Mai 2024) an die Parteien versandt. Der vom Beklagten unterschriebene Empfangsschein datiert vom 17. Juni 2024 und ist – als Scan – gleichentags bei der Vorinstanz eingegangen (act. 17). Da die un- zulässige formlose Zustellung dem Beklagten nicht zum Nachteil gereichen kann und das Empfangsdatum nicht unrealistisch erscheint, ist darauf abzustellen. Die Beschwerde vom 12. Juli 2024 wurde damit innert Frist eingereicht. 2.4. Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer-
- 5 - den (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzu- geben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, 1. Aufl. 2012, Art. 321 N 15 ff.). Was in der Beschwerde oder in der Beschwerdeantwort, für welche die formellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde sinngemäss ebenfalls gelten (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen [betr. Berufungsantwort]), nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Die Rügen der Parteien geben nichtsdestotrotz das Prüfungsprogramm der Beschwerdeinstanz vor. Vorbehalten bleiben offensichtli- che, d.h. geradezu ins Auge springende Mängel des angefochtenen Entscheids. Solche können (und sollen) auch ohne entsprechende Rügen behoben werden. In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Ent- scheidfindung erforderlich ist (BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 134 I 83 E. 4.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.5. Der Beklagte stellt keinen eigentlichen Antrag in der Sache, aber aufgrund der Begründung ergibt sich, dass die falsche Anwendung von Art. 205 Abs. 3 lit. a ZPO durch die Vorinstanz gerügt wird und der Beklagte Einwendungen in der Sa- che gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhebt (act. 22 S. 1–2). Da der Be- klagte juristischer Laie ist, kann dies sinngemäss als Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Abweisung der Klage interpretiert werden. 2.6. 2.6.1. Vor Prüfung in der Sache ist auf die Ausführung der Klägerin einzugehen, wonach der Beklagte die Forderung zwischenzeitlich beglichen habe (act. 32). Aus einem von ihr eingereichten E-Banking-Auszug ergibt sich, dass die "E._____" am 3. Juni 2024 den Betrag von Fr. 1'781.55 an die Klägerin überwies
- 6 - (act. 33). Die nachträgliche Tilgung wird vom Beklagten nicht bestritten. Zwar han- delt es sich um ein echtes Novum, doch muss ein solches – ausnahmsweise – berücksichtigt werden können, wenn es von Relevanz für die Prozessvorausset- zungen im Rechtsmittelverfahren sein kann (vgl. OGer ZH RT210172 vom
2. März 2022 E. II.1.2). 2.6.2. Die Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses ist auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar. Fehlt es an der Beschwer und damit an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (ZK ZPO-ZÜRCHER, 3. Aufl. 2016, Art. 59 N 12 u. 14). 2.6.3. Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des ange- fochtenen Entscheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die unterliegende Partei ist folglich ab Ausfällung des Entscheids grundsätzlich und unabhängig von einem Rechtsmittelverfahren verpflichtet, den darin enthaltenen Anordnungen nachzu- kommen. Falls sie dies nicht tut, wäre – trotz hängigem Rechtsmittelverfahren – die Einleitung und Weiterführung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen sie möglich. Dazu wird in der Lehre ausgeführt, dass eine Befriedigung des obsie- genden Klägers nach dem erstinstanzlichen (bereits vollstreckbaren) Urteil nicht dazu führt, dass das dagegen eingelegte Rechtsmittel gegenstandslos wird, weil die erstinstanzlich unterliegende Partei im Hinblick auf eine Rückabwicklung wei- terhin am Rechtsmittelverfahren interessiert ist (JENT-SØRENSEN, Resolutiv be- dingte Vollstreckbarkeit und vorläufige Vollstreckung – Abwehr und Rückforde- rungsmöglichkeiten, SJZ 110/2014, S. 57 ff., S. 62). 2.6.4. Vorliegend hat zwar die Rechtsschutzversicherung des Beklagten die strit- tige Forderung nach Erlass des erstinstanzlichen Entscheids beglichen. Hätte sie jedoch nicht bezahlt, hätte die Klägerin unter Vorlage des Entscheids – ange- sichts der bereits vorgängig erfolgten Betreibung (vgl. act. 2 letzte Seite) – ein Verfahren auf definitive Rechtsöffnung einleiten können, um die Forderung letzt- lich mittels Zwang vollstrecken zu lassen. Es kann vom Beklagten nicht verlangt werden, sich der Tilgung einer Forderung nach dem erstinstanzlichen Entscheid zu widersetzen und die Einleitung resp. Fortführung eines Zwangsvollstreckungs-
- 7 - verfahrens in Kauf zu nehmen, nur um die Beschwer auch für das Rechtsmittel- verfahren aufrecht zu erhalten. Somit ist – trotz Tilgung der Forderung nach Er- lass des erstinstanzlichen Entscheids – von einem nach wie vor bestehenden Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des Entscheids auszugehen. 2.7. In Bezug auf den Strafantrag des Beklagten hinsichtlich nicht zurückbe- zahlter BVG-Gelder, welchen er im Rahmen seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellte (act. 25), ist er darauf hinzuweisen, dass ein solcher bei den zuständigen Strafbehörden und nicht bei der hiesigen Kammer einzureichen wäre. Darauf ist nicht einzutreten. Die Eingabe ist der Klä- gerin zur Kenntnisnahme mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. 2.8. Es ist – abgesehen von der zuvor erwähnten Ausnahme – auf die Be- schwerde einzutreten.
3. Materielles 3.1. Für die nachfolgende rechtliche Beurteilung ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass die Vorinstanz vorliegend als entscheidendes Gericht nach Art. 212 ZPO agierte. 3.2. 3.2.1. Der Beklagte rügt, dass er sich an Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO gehalten habe, wonach er der Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Mai 2024 angekündigt habe, dass er als im Kanton D._____ wohnhafter Beklagter nicht an der Schlichtungsver- handlung teilnehmen werde (act. 22 S. 1). Darauf folgt eine (nahezu) wörtliche Wiederholung der Ausführungen zur Sache, die der Beklagte bereits mit seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 8. Mai 2024 machte (vgl. act. 22 S. 1–2 und act. 8 S. 1–2). Sinngemäss kann dies, da es sich beim Beklagten um einen Laien han- delt, so verstanden werden, dass die Vorinstanz seine schriftlichen Ausführungen hätte beachten müssen. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, dass der Beklagte trotz ordentlicher Zustellung der Vorladung nicht an der Schlichtungsver- handlung erschienen sei, weshalb auf die Angaben der Klägerin abzustellen sei (act. 20 S. 2).
- 8 - 3.2.2. Die Klägerin führt diesbezüglich aus, dass der Beklagte und seine Rechts- vertreterin trotz Kenntnis der Forderung bewusst darauf verzichtet hätten, an der Schlichtungsverhandlung zum Sachverhalt Stellung zu nehmen (act. 32). Diese wäre ihrer Ansicht nach der richtige Ort gewesen, um den Inhalt der Streitigkeit zu beurteilen und nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren (act. 32). 3.2.3. Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO haben die Parteien persönlich zur Schlich- tungsverhandlung zu erscheinen. Nicht persönlich erscheinen und sich vertreten lassen kann eine Partei u.a. bei einem ausserkantonalen Wohnsitz (Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO). Dieser Passus impliziert dem Wortlaut nach, dass ein Nichter- scheinen der Partei und ihres Vertreters und die Substitution durch eine schriftli- che Stellungnahme nicht zulässig ist (so z.B. auch KUKO ZPO-GLOOR/UMBRICHT LUKAS, Art. 204 ZPO N 13). Allerdings ist das Nachfolgende zu berücksichtigen: Falls im Schlichtungsverfahren ein Antrag auf einen Entscheid der Schlichtungs- behörde nach Art. 212 ZPO gestellt wird und die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, kommen grundsätzlich die Regeln des vereinfachten Verfahrens nach Art. 243 ff. ZPO unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Entscheidung durch die Schlichtungsbehörde zur Anwendung (BGE 147 III 440 E. 3.3.2). Da Art. 212 Abs. 2 ZPO vorsieht, dass das Verfahren mündlich ist, kann – abgesehen von der hier nicht einschlägigen Ausnahme in Verfahren nach Art. 200 ZPO (vgl. Art. 202 Abs. 4 ZPO) – die Schlichtungsbehörde keinen Schriftenwechsel anord- nen (BGE 147 III 440 E. 3.3.2). Unabhängig davon hat die Schlichtungsbehörde bei ihrem Entscheid selbst im Falle der Säumnis einer Partei anlässlich der Schlichtungsverhandlung jene Eingaben zu berücksichtigen, die nach Massgabe der ZPO eingereicht worden sind, sowie die Akten und die Vorbringen der anwe- senden Partei (Art. 234 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO; BGE 147 III 440 E. 5.2). Dies bedeutet insbesondere, dass trotz des mündlichen Charakters des Schlichtungs- verfahrens eine spontane schriftliche Eingabe der beklagten Partei nicht per se ignoriert werden darf (BGE 147 III 440 E. 5.2). 3.2.4. Der behandelte Grundsatz gilt bereits im vereinfachten Verfahren, welches aufgrund der Materie der Verhandlungsmaxime untersteht (BGE 147 III 440 E. 5.3). Im vorliegenden Fall handelte es sich aber um eine arbeitsrechtliche Strei-
- 9 - tigkeit mit einem Streitwert von unter Fr. 30'000.– (nämlich Fr. 1'781.55; vgl. act. 20 Dispositiv-Ziff. 1). In diesen Verfahren hat das Gericht den Sachver- halt von Amtes wegen festzustellen (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO), d.h. es gilt die soziale Untersuchungsmaxime. Entsprechend ist es in einem solchen Verfah- ren umso mehr von Relevanz, dass die Schlichtungsbehörde die ihr zum Zeit- punkt der Schlichtungsverhandlung vorliegenden Eingaben im Hinblick auf die Er- stellung des Sachverhalts zur Kenntnis nimmt und bei ihrem Entscheid berück- sichtigt. 3.2.5. Da die Vorinstanz die schriftliche Eingabe des Beklagten vom 8. Mai 2024 (act. 8) nicht beachtete, welche bei ihr gemäss Eingangsstempel am 13. Mai 2024 (act. 8 Couvert), d.h. am Tag der Schlichtungsverhandlung, einging, verstiess sie gegen die vorgenannte Rechtsprechung. Eine Heilung des Fehlers im vorliegen- den Beschwerdeverfahren ist nicht möglich, da das vorinstanzliche Urteil – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ohnehin aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 3.3. 3.3.1. Wenn eine Schlichtungsbehörde einen Entscheid erlässt, gelten die Vorga- ben für den Inhalt des Entscheids gemäss Art. 238 und 239 ZPO aufgrund des Verweises von Art. 219 ZPO ebenfalls. Eine Entscheidbegründung muss, um den Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV zu wahren, so abge- fasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an- fechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Ent- scheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (zum Ganzen: BGE 133 III 439 E. 3.3; BSK ZPO- STECK/BRUNNER, 3. Aufl. 2017, Art. 239 N 10 mit diversen weiteren Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Es ist somit darzustellen, welcher Sach- verhalt aus welchen Gründen als feststehend erscheint. Dies ist insbesondere er- forderlich, um der Rechtsmittelinstanz überhaupt zu ermöglichen, den erstinstanz- lichen Entscheid überprüfen zu können (vgl. dazu OGer ZH LB190052 vom
- 10 -
14. September 2020 E. 3.1). Weiter sind die einschlägigen Rechtsnormen zu nen- nen, aufgrund derer die geltend gemachten Ansprüche gemäss dem feststehen- den Sachverhalt zugesprochen oder abgewiesen werden (vgl. OGer ZH RU220021 vom 23. Juni 2022 E. 3.4). 3.3.2. In der vorinstanzlichen Begründung folgt nach einem Satz zu der vom Be- klagten beantragten Ausfertigung der Urteilsbegründung nur folgender Abschnitt (act. 20 S. 2): "Nachdem die beklagte Partei an der Verhandlung trotz ordentlicher Zustellung der Vorladung nicht erschien, musste auf die Angaben des Klägers abgestützt werden. Die klagende Partei macht geltend, dass sie der beklagten Partei im Monat Mai 2023 sowohl den Lohn als auch Krankentaggeld überwie- sen habe. Diese irrtümliche Doppelzahlung im Betrag von CHF 1'781.55 verlange man hiermit zurück. Der Betrag resultiert aus der im Rechtsbegehren beantragten und im Schlichtungsgesuch aufge- führten Zahlen und Beträge." 3.3.3. Aus der Begründung lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz ihren Ent- scheid auf die im Schlichtungsgesuch aufgeführten Zahlen und Beträge abstützte und es um eine irrtümliche Doppelzahlung ging. Welche Zahlen und Beträge sich konkret ergaben, lässt sich der Begründung hingegen nicht entnehmen. Gemäss Schlichtungsgesuch ging es nämlich nicht nur um eine einzige irrtümliche Doppel- zahlung im Betrag von Fr. 1'781.55, sondern um vier Einzelpositionen, deren Her- leitung teilweise auf diversen nicht offensichtlichen Rechnungsschritten beruhte (vgl. act. 1 S. 4). Unter diesen Umständen wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, diese Teilbeträge und deren Herleitung in ihrer Begründung aufzuführen, um den Anforderungen in Bezug auf die Erstellung des Sachverhalts zu genügen. Zudem fehlt eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts im Sinne einer erkennbaren rechtlichen Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Klägerin. Die Vorinstanz führte nicht aus, aus welchen rechtlichen Gründen, d.h. unter Anwendung welcher Normen, sie die Forderung der Klägerin, respektive die erwähnten Einzelpositio- nen, für begründet hielt. 3.3.4. Da weder der Sachverhalt noch die rechtliche Begründung ordnungsge- mäss erstellt wurden und die Sache nicht spruchreif ist, kommt nur eine Aufhe-
- 11 - bung des Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz in Frage (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). 3.4. 3.4.1. Im weiteren Verfahrensgang werden allenfalls die Parteien erneut zu einer Schlichtungsverhandlung vorgeladen werden, da sich eine Befragung der Par- teien aufgrund der vom Beklagten schriftlich vorgebrachten Einwände gegen die Forderung der Klägerin aufdrängen könnte. Falls zwischen den Parteien keine Ei- nigung erzielt werden könnte und die Vorinstanz den erneuten Erlass eines Urteils beabsichtigen sollte, rechtfertigt sich an dieser Stelle ein Hinweis zum notwendi- gen Inhalt des Protokolls. 3.4.2. Grundsätzlich sind die Parteiaussagen im Schlichtungsverfahren nicht zu protokollieren (Art. 205 Abs. 1 ZPO). Dies ändert sich jedoch im Entscheidverfah- ren. Sofern die Schlichtungsbehörde – bei erfüllten Voraussetzungen (Art. 212 Abs. 1 ZPO) – den Erlass eines Entscheids beabsichtigt, hat sie den Übertritt in das formelle Entscheidverfahren den Parteien mitzuteilen und im Protokoll festzu- halten (OGer ZH RU220021 vom 23. Juni 2022 E. 3.4). Im Entscheidverfahren gelten die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO sinngemäss (vgl. E. 3.2.3). Ab Eröffnung des Entscheidverfahrens sind daher die für den Entscheid relevanten Aussagen der Parteien zu protokollieren (OGer ZH RU220021 vom 23. Juni 2022 E. 3.4 S. 9). In einem allfälligen Beschwerdeverfah- ren ist die Beschwerdeinstanz darauf angewiesen, zu wissen, welche Tatsachen- behauptungen die Parteien aufgestellt und welche Beweismittel sie bezeichnet haben (a.a.O.; OGer ZH RU200021 vom 7. August 2020 E. 2.5). 3.4.3. Dem Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 13. Mai 2024 lässt sich entnehmen, dass die Klägerin einen Antrag auf Erlass eines Entscheids stellte, welchem stattgegeben wurde (act. 9 S. 2). Danach endet das Protokoll. Es kann durchaus sein, dass sich aufgrund der Abwesenheit des Beklagten und der An- nahme, dass seine schriftliche Eingabe nicht zu beachten wäre, an der Schlich- tungsverhandlung keine Fragen an die durch ihren Verwaltungsrat vertretene Klä- gerin aufgedrängt haben. Falls die Vorinstanz aber im Rahmen eines neuen Ent-
- 12 - scheidverfahrens feststellen sollte, dass der Sachverhalt basierend auf den Akten nicht festgestellt werden kann, hätte sie die nach Eröffnung des Entscheidverfah- rens getätigten wesentlichen Aussagen der Parteien zu protokollieren.
4. Fazit Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen / Gesuch um unentgeltliche Rechtsver- beiständung des Beklagten 5.1. Gerichtskosten sind für das vorliegende Verfahren aufgrund von Art. 114 lit. c ZPO, welcher auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren gilt, nicht zu erhe- ben. 5.2. Der Beklagte beantragte für das Beschwerdeverfahren die Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistands (act. 25). Ein solcher wird nur bestellt, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Im vorliegenden Fall war weder die Gegenpartei anwaltlich vertreten, noch das Verfahren derart komplex, dass eine Vertretung nötig gewesen wäre. Für das neu anzusetzende Schlichtungsver- fahren steht es dem Beklagten frei, auf dem dafür vorgesehenen Weg, d.h. beim örtlich zuständigen Einzelgericht, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands zu beantragen. Er ist aber bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Gesuche für das Schlichtungsverfahren nur zurückhaltend bewilligt werden und eine vollständige Dokumentation der Einkommens- und Vermögensverhält- nisse mit dem entsprechenden Gesuch einzureichen wäre. 5.3. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Dem Beklagten nicht, da er keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat, und der Klägerin nicht, da sie unter- liegt.
- 13 - Es wird beschlossen:
1. Auf den Strafantrag des Beschwerdeführers und Beklagten wird nicht einge- treten.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers und Beklagten um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird ab- gewiesen.
3. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 13. Mai 2024 (GV.2024.00093 / SB.2024.00186) aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin und Klä- gerin unter Beilage einer Kopie von act. 25, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'781.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Bantli Keller M.A. HSG M. Toscanelli versandt am: