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RU240028

Forderung

Zürich OG · 2024-10-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 a) Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 trat der Friedensrichter des Friedens- richteramtes der Stadt Zürich, Kreise ... und ..., auf das Schlichtungsgesuch der Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) nicht ein, da diese den Kosten- vorschuss für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von Fr. 500.– auch innert der mit Verfügung vom 13. Mai 2024 angesetzten Nachfrist (Urk. 7) nicht geleistet habe. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 420.– wurden der Klägerin auferlegt (Urk. 10 = Urk. 27).

b) Mit innert Berufungsfrist eingereichter Eingabe vom 21. Juni 2024 erhob die Klägerin "Einsprache" gegen vorstehende Verfügung, mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Nachfrist zur Be- zahlung des Kostenvorschusses um sieben bis maximal zehn Tage zu erstrecken. Sie führte dazu aus, sie habe den Friedensrichter letzte Woche darüber informiert, dass sie im Spital gewesen und danach krankgeschrieben worden sei (Urk. 26).

c) Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ... und ..., wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-25). Auf die Ausführungen der Klägerin im Rechtsmittelverfahren ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig er- weist.

E. 2 Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anbetracht des Streitwerts der Klage in der Höhe von Fr. 25'142.10 (vgl. Urk. 2 S. 1) ein Berufungsverfahren ge- mäss Art. 308 ff. ZPO eröffnet wurde (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO; vgl. dazu auch Urk. 10 S. 2 Dispositivziffer 5).

E. 3 a) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung ent- halten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwie- fern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen be-

- 3 - zeichnet, die sie anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmittelein- gabe. Ebensowenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügender Begründung die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 m.w.H.; BGer 5A_7/2021 vom

2. September 2021 E. 2.2 m.w.H.), auch nicht bei Laieneingaben (BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3 m.w.H.). Lässt die Berufung eine (hinrei- chende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz nicht auf das Rechtsmittel ein, denn die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung (BGer 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1 m.w.H.).

b) Die Eingabe der Klägerin vom 21. Juni 2024 (Urk. 26) ist als Berufung un- zureichend, da sich diese mit der Begründung der Verfügung des Friedensrichter- amtes der Stadt Zürich, Kreise ... und ..., nicht konkret auseinandersetzt. Sie führt darin einzig aus, der Friedensrichter sei in der Woche vom 10. bis 14. Juni 2024 darüber informiert worden, dass sie im Spital gewesen und danach krankge- schrieben worden sei, weshalb sie zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine Fristerstreckung von sieben bis maximal zehn Tagen beantrage, damit die Schlichtung innert Tagen – vor dem 15. Juli 2024 – stattfinden könne (Urk. 26). Die Feststellung des Friedensrichters, sie habe auch innert der Nachfrist den Kos- tenvorschuss von Fr. 500.– nicht geleistet, bestreitet die Klägerin jedoch nicht. Mangels einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Frie- densrichters in der Verfügung vom 10. Juni 2024 ist auf die Berufung der Klägerin nicht einzutreten.

E. 4 Ergänzend auszuführen bleibt, dass die Berufung aufgrund der nachfol- genden Erwägung hätte abgewiesen werden müssen, wenn auf sie einzutreten gewesen wäre. Der Friedensrichter setzte der Klägerin mit Verfügung vom 3. April 2024 eine zwanzigtägige Frist an, um für die sie allenfalls treffenden Kosten für das Schlich-

- 4 - tungsverfahren einstweilen einen Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO von Fr. 500.– zu leisten. Dies unter der Androhung, dass bei Nichtleistung auch innert einer Nachfrist auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten werde (Urk. 5). Diese Verfügung nahm die Klägerin am 11. April 2024 persönlich in Empfang (vgl. Urk. 6). Die Klägerin teilte in der Folge dem Friedensrichteramt am 22. April 2024 telefonisch mit, dass sie den Kostenvorschuss bis am 23. April 2024 nicht werde bezahlen können; sie versprach die Zahlung bis am 29. April 2024 (vgl. Urk. 13). Mit gewöhnlicher E-Mail vom 23. April 2024 (15:29 Uhr) bestätigte die Kanzleise- kretärin des Friedensrichteramtes der Klägerin, dass sie die Zahlung des Kosten- vorschusses von Fr. 500.– bis am 29. April 2024 erwarteten (Urk. 20 S. 1). Mit ge- wöhnlicher E-Mail vom 29. April 2024 (16:56 Uhr) bat die Klägerin um Gewährung von weiteren zehn Tagen für die Zahlung (Urk. 21). Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 setzte der Friedensrichter der Klägerin eine Nachfrist von zehn Tagen an, um den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.– gemäss Verfügung vom

3. April 2024 zu leisten, andernfalls auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten werde (Urk. 7). Diese Verfügung nahm die Klägerin am 21. Mai 2024 persönlich in Empfang (vgl. Urk. 8). Die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses lief demnach am 31. Mai 2024 ab (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO und Art. 143 Abs. 3 ZPO). Mit gewöhnlicher E-Mail vom 4. Juni 2024 (11:11 Uhr) teilte die Klägerin dem Friedensrichteramt mit, dass sie gegenwärtig im Spital sei. Sie bitte um Ver- ständnis. Der Vorschuss werde bezahlt (Urk. 22 S. 1). Da die Klägerin den Kos- tenvorschuss für das Schlichtungsverfahren auch innert der mit Verfügung vom

13. Mai 2024 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, trat der Friedensrichter mit Verfügung vom 10. Juni 2024 in Anwendung von Art. 101 ZPO auf das Schlich- tungsgesuch nicht ein (Urk. 9 f.). Diese Verfügung wurde von der Klägerin am

17. Juni 2024 um 15:48 Uhr persönlich in Empfang genommen (vgl. Urk. 12). Mit gewöhnlicher E-Mail vom 17. Juni 2024 (16:31 Uhr) teilte die Klägerin dem Frie- densrichter mit, sie habe ihn darüber benachrichtigt, dass sie im Spital gewesen und bis zum 12. Juni 2024 krankgeschrieben worden sei. Sie bezahle den Betrag, "wenn eine Schlichtungsverhandlung mit neuem Rechtsbegehren gelte". Er müsse schon was tun, um Geld von ihr zu erhalten (Urk. 23).

- 5 - Die mit Verfügung vom 13. Mai 2024 angesetzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses lief – wie bereits ausgeführt – am 31. Mai 2024 ab, unbestrit- tenermassen ohne dass der Kostenvorschuss von Fr. 500.– durch die Klägerin geleistet worden war. Die Klägerin machte im Berufungsverfahren weder geltend noch ist aus den Akten zu entnehmen, dass sie in Bezug auf die Nachfrist beim Friedensrichter ein Gesuch um Fristerstreckung gestellt habe. Aus der von der Klägerin erst nach Fristablauf versandten gewöhnlichen E-Mail vom 4. Juni 2024 geht lediglich hervor, dass sie im Spital sei, was unbelegt blieb. Zudem führte sie darin aus, dass sie den Kostenvorschuss leisten werde (Urk. 22 S. 1). Sie nahm in dieser E-Mail jedoch keinen Bezug darauf, dass die Frist zur Leistung des Kos- tenvorschusses in der Zwischenzeit bereits abgelaufen war. Der Friedensrichter trat deshalb mit Verfügung vom 10. Juni 2024 in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO zu Recht androhungsgemäss auf das Schlichtungsgesuch der Klägerin nicht ein.

E. 5 Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel er- hoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Klägerin die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 3 Abs. 1 GebV OG sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 420.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten und Be- rufungsbeklagten (fortan Beklagte) für das zweitinstanzliche Verfahren keine Ent- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 420.– festge- setzt.
  3. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden der Klägerin auferlegt. - 6 -
  4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 26, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ... und ..., je gegen Empfangsschein. Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ... und ..., gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an dieses zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'142.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240028-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 31. Oktober 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ... und ..., vom 10. Juni 2024 (GV.2024.00075 / SB.2024.00130)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 trat der Friedensrichter des Friedens- richteramtes der Stadt Zürich, Kreise ... und ..., auf das Schlichtungsgesuch der Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) nicht ein, da diese den Kosten- vorschuss für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von Fr. 500.– auch innert der mit Verfügung vom 13. Mai 2024 angesetzten Nachfrist (Urk. 7) nicht geleistet habe. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 420.– wurden der Klägerin auferlegt (Urk. 10 = Urk. 27).

b) Mit innert Berufungsfrist eingereichter Eingabe vom 21. Juni 2024 erhob die Klägerin "Einsprache" gegen vorstehende Verfügung, mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Nachfrist zur Be- zahlung des Kostenvorschusses um sieben bis maximal zehn Tage zu erstrecken. Sie führte dazu aus, sie habe den Friedensrichter letzte Woche darüber informiert, dass sie im Spital gewesen und danach krankgeschrieben worden sei (Urk. 26).

c) Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ... und ..., wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-25). Auf die Ausführungen der Klägerin im Rechtsmittelverfahren ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig er- weist.

2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anbetracht des Streitwerts der Klage in der Höhe von Fr. 25'142.10 (vgl. Urk. 2 S. 1) ein Berufungsverfahren ge- mäss Art. 308 ff. ZPO eröffnet wurde (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO; vgl. dazu auch Urk. 10 S. 2 Dispositivziffer 5).

3. a) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung ent- halten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwie- fern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen be-

- 3 - zeichnet, die sie anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmittelein- gabe. Ebensowenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügender Begründung die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 m.w.H.; BGer 5A_7/2021 vom

2. September 2021 E. 2.2 m.w.H.), auch nicht bei Laieneingaben (BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3 m.w.H.). Lässt die Berufung eine (hinrei- chende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz nicht auf das Rechtsmittel ein, denn die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung (BGer 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1 m.w.H.).

b) Die Eingabe der Klägerin vom 21. Juni 2024 (Urk. 26) ist als Berufung un- zureichend, da sich diese mit der Begründung der Verfügung des Friedensrichter- amtes der Stadt Zürich, Kreise ... und ..., nicht konkret auseinandersetzt. Sie führt darin einzig aus, der Friedensrichter sei in der Woche vom 10. bis 14. Juni 2024 darüber informiert worden, dass sie im Spital gewesen und danach krankge- schrieben worden sei, weshalb sie zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine Fristerstreckung von sieben bis maximal zehn Tagen beantrage, damit die Schlichtung innert Tagen – vor dem 15. Juli 2024 – stattfinden könne (Urk. 26). Die Feststellung des Friedensrichters, sie habe auch innert der Nachfrist den Kos- tenvorschuss von Fr. 500.– nicht geleistet, bestreitet die Klägerin jedoch nicht. Mangels einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Frie- densrichters in der Verfügung vom 10. Juni 2024 ist auf die Berufung der Klägerin nicht einzutreten.

4. Ergänzend auszuführen bleibt, dass die Berufung aufgrund der nachfol- genden Erwägung hätte abgewiesen werden müssen, wenn auf sie einzutreten gewesen wäre. Der Friedensrichter setzte der Klägerin mit Verfügung vom 3. April 2024 eine zwanzigtägige Frist an, um für die sie allenfalls treffenden Kosten für das Schlich-

- 4 - tungsverfahren einstweilen einen Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO von Fr. 500.– zu leisten. Dies unter der Androhung, dass bei Nichtleistung auch innert einer Nachfrist auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten werde (Urk. 5). Diese Verfügung nahm die Klägerin am 11. April 2024 persönlich in Empfang (vgl. Urk. 6). Die Klägerin teilte in der Folge dem Friedensrichteramt am 22. April 2024 telefonisch mit, dass sie den Kostenvorschuss bis am 23. April 2024 nicht werde bezahlen können; sie versprach die Zahlung bis am 29. April 2024 (vgl. Urk. 13). Mit gewöhnlicher E-Mail vom 23. April 2024 (15:29 Uhr) bestätigte die Kanzleise- kretärin des Friedensrichteramtes der Klägerin, dass sie die Zahlung des Kosten- vorschusses von Fr. 500.– bis am 29. April 2024 erwarteten (Urk. 20 S. 1). Mit ge- wöhnlicher E-Mail vom 29. April 2024 (16:56 Uhr) bat die Klägerin um Gewährung von weiteren zehn Tagen für die Zahlung (Urk. 21). Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 setzte der Friedensrichter der Klägerin eine Nachfrist von zehn Tagen an, um den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.– gemäss Verfügung vom

3. April 2024 zu leisten, andernfalls auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten werde (Urk. 7). Diese Verfügung nahm die Klägerin am 21. Mai 2024 persönlich in Empfang (vgl. Urk. 8). Die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses lief demnach am 31. Mai 2024 ab (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO und Art. 143 Abs. 3 ZPO). Mit gewöhnlicher E-Mail vom 4. Juni 2024 (11:11 Uhr) teilte die Klägerin dem Friedensrichteramt mit, dass sie gegenwärtig im Spital sei. Sie bitte um Ver- ständnis. Der Vorschuss werde bezahlt (Urk. 22 S. 1). Da die Klägerin den Kos- tenvorschuss für das Schlichtungsverfahren auch innert der mit Verfügung vom

13. Mai 2024 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, trat der Friedensrichter mit Verfügung vom 10. Juni 2024 in Anwendung von Art. 101 ZPO auf das Schlich- tungsgesuch nicht ein (Urk. 9 f.). Diese Verfügung wurde von der Klägerin am

17. Juni 2024 um 15:48 Uhr persönlich in Empfang genommen (vgl. Urk. 12). Mit gewöhnlicher E-Mail vom 17. Juni 2024 (16:31 Uhr) teilte die Klägerin dem Frie- densrichter mit, sie habe ihn darüber benachrichtigt, dass sie im Spital gewesen und bis zum 12. Juni 2024 krankgeschrieben worden sei. Sie bezahle den Betrag, "wenn eine Schlichtungsverhandlung mit neuem Rechtsbegehren gelte". Er müsse schon was tun, um Geld von ihr zu erhalten (Urk. 23).

- 5 - Die mit Verfügung vom 13. Mai 2024 angesetzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses lief – wie bereits ausgeführt – am 31. Mai 2024 ab, unbestrit- tenermassen ohne dass der Kostenvorschuss von Fr. 500.– durch die Klägerin geleistet worden war. Die Klägerin machte im Berufungsverfahren weder geltend noch ist aus den Akten zu entnehmen, dass sie in Bezug auf die Nachfrist beim Friedensrichter ein Gesuch um Fristerstreckung gestellt habe. Aus der von der Klägerin erst nach Fristablauf versandten gewöhnlichen E-Mail vom 4. Juni 2024 geht lediglich hervor, dass sie im Spital sei, was unbelegt blieb. Zudem führte sie darin aus, dass sie den Kostenvorschuss leisten werde (Urk. 22 S. 1). Sie nahm in dieser E-Mail jedoch keinen Bezug darauf, dass die Frist zur Leistung des Kos- tenvorschusses in der Zwischenzeit bereits abgelaufen war. Der Friedensrichter trat deshalb mit Verfügung vom 10. Juni 2024 in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO zu Recht androhungsgemäss auf das Schlichtungsgesuch der Klägerin nicht ein.

5. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel er- hoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Klägerin die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 3 Abs. 1 GebV OG sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 420.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten und Be- rufungsbeklagten (fortan Beklagte) für das zweitinstanzliche Verfahren keine Ent- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 420.– festge- setzt.

3. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden der Klägerin auferlegt.

- 6 -

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 26, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ... und ..., je gegen Empfangsschein. Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ... und ..., gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an dieses zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'142.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm