Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Mit Eingabe vom 15. März 2024 (Datum Poststempel: 18. März 2024) stellte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Friedensrichteramt Uster (nachfolgend: Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch. Sie stellte die sinngemässen Rechtsbegehren, die Beklagte und Beschwerdegeg- nerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, ihr Fr. 2'738.15 nebst 5% Verzugszins seit 15. Januar 2024 zuzüglich Fr. 74.– Betreibungskosten zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Uster (Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2024) sei aufzuheben (act. 1).
E. 1.2 Nach Eingang des Schlichtungsgesuchs wurden die Parteien zur Schlich- tungsverhandlung auf den 8. Mai 2024 vorgeladen (act. 2). Vor Durchführung der Schlichtungsverhandlung bezahlte die Beschwerdegegnerin die in Betreibung ge- setzte Forderung samt Zinsen und Betreibungskosten am 23. April 2024 beim Be- treibungsamt Uster (act. 6).
E. 1.3 In der Folge schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom
E. 1.4 Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
3. Juni 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürichs (act. 18). Sie bringt sinngemäss vor, sie werde die gegen die Beschwerdegegnerin eingeleitete Betreibung Nr. ... entgegen der entsprechenden Erwägung der Vorinstanz nicht zurückziehen (act. 18).
- 3 -
E. 1.5 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-14). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist einzig das Dispositiv eines Entschei- des (also die Urteilsformel, die den Entscheid als solchen enthält), weil nur dieses der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich ist und damit Bindungswir- kungen entfaltet (vgl. OGer ZH, RU210025 vom 6. April 2021, E. 3.1.; BGE 140 I 114 ff., E. 2.4.2 m.w.H.). Die Urteilsbegründung bzw. -erwägungen werden nicht von der Rechtskraftwirkung erfasst und können daher nicht angefochten werden, sind jedoch auch nicht vollstreckbar (BGE 136 III 345 E. 2.1.; BSK ZPO-DROESE, Basel 2017, 3. Aufl., Art. 335 Rz. 20). Die Vorinstanz hielt zwar in der angefochte- nen Verfügung in ihren Erwägungen fest, die Beschwerdeführerin werde innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Verfügung beim Betreibungsamt Uster die Lö- schung der Betreibung Nr. ... veranlassen (vgl. act. 16 S. 1); im Verfügungsdispo- sitiv findet sich indessen keine entsprechende Anordnung an die Beschwerdefüh- rerin (vgl. act. 16 S. 2). Damit richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführe- rin, mit welcher sie einzig mitteilt, sie werde die Betreibung nicht zurückziehen, nicht gegen das Dispositiv der Verfügung vom 6. Mai 2024, sondern gegen die (ungeachtet ihrer Formulierung als Tatsachenaussage) rechtlich nicht bindende Begründung. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 2.2. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes anzumerken: Ein Gläubiger ist ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Betrei- bung zurückzuziehen, nachdem er von seinem Schuldner die entsprechende Zah- lung erhalten hat (vgl. BGE 128 III 334; BGer 7B.224/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.2.4.). Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich kein Zugeständnis der Be- schwerdeführerin, sie werde bei Bezahlung der Schuld durch die Beschwerdegeg- nerin die Betreibung zurückziehen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz eine diesbezügliche Anordnung zu Recht nicht ins Verfügungsdisposi- tiv aufgenommen hat und eine Berichtigung bzw. Erläuterung des Dispositivs, welche ohnehin durch die Vorinstanz selbst vorzunehmen wäre (vgl. Art. 334 ZPO), nicht als angezeigt erscheint. Damit hat es sein Bewenden. Im Übrigen ist
- 4 - es dem Friedensrichter nicht verwehrt, auf die Frage einer Partei nach dem weite- ren Vorgehen auf die Rechtsmittelbelehrung zu verweisen, ohne dass es sich da- bei um eine unzulässige rechtliche Beratung handelt (vgl. act. 14).
3. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsmit- telverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 6 Mai 2024 als durch Klageanerkennung erledigt ab, setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 250.– fest und auferlegte diese der Beschwerdegegnerin (act. 8 = act. 16 [Aktenexemplar] Dispositiv-Ziff. 1 - 3). Zugleich hielt sie fest, die Klageanerken- nung habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Gegen die Auflage und Höhe der Gerichtskosten könne Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zü- rich erhoben werden. Die Anfechtung der Klageanerkennung habe hingegen nicht mit Beschwerde, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO; act. 16 Dis- positiv-Ziff. 5).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 18, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Friedensrichteramt Uster, je gegen Emp- fangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'738.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 5 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240025-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw L. Kappeler Beschluss vom 4. November 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Uster vom
6. Mai 2024 (GV.2024.00066 / SB.2024.00070)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 15. März 2024 (Datum Poststempel: 18. März 2024) stellte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Friedensrichteramt Uster (nachfolgend: Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch. Sie stellte die sinngemässen Rechtsbegehren, die Beklagte und Beschwerdegeg- nerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, ihr Fr. 2'738.15 nebst 5% Verzugszins seit 15. Januar 2024 zuzüglich Fr. 74.– Betreibungskosten zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Uster (Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2024) sei aufzuheben (act. 1). 1.2. Nach Eingang des Schlichtungsgesuchs wurden die Parteien zur Schlich- tungsverhandlung auf den 8. Mai 2024 vorgeladen (act. 2). Vor Durchführung der Schlichtungsverhandlung bezahlte die Beschwerdegegnerin die in Betreibung ge- setzte Forderung samt Zinsen und Betreibungskosten am 23. April 2024 beim Be- treibungsamt Uster (act. 6). 1.3. In der Folge schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom
6. Mai 2024 als durch Klageanerkennung erledigt ab, setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 250.– fest und auferlegte diese der Beschwerdegegnerin (act. 8 = act. 16 [Aktenexemplar] Dispositiv-Ziff. 1 - 3). Zugleich hielt sie fest, die Klageanerken- nung habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Gegen die Auflage und Höhe der Gerichtskosten könne Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zü- rich erhoben werden. Die Anfechtung der Klageanerkennung habe hingegen nicht mit Beschwerde, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO; act. 16 Dis- positiv-Ziff. 5). 1.4. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
3. Juni 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürichs (act. 18). Sie bringt sinngemäss vor, sie werde die gegen die Beschwerdegegnerin eingeleitete Betreibung Nr. ... entgegen der entsprechenden Erwägung der Vorinstanz nicht zurückziehen (act. 18).
- 3 - 1.5. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-14). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist einzig das Dispositiv eines Entschei- des (also die Urteilsformel, die den Entscheid als solchen enthält), weil nur dieses der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich ist und damit Bindungswir- kungen entfaltet (vgl. OGer ZH, RU210025 vom 6. April 2021, E. 3.1.; BGE 140 I 114 ff., E. 2.4.2 m.w.H.). Die Urteilsbegründung bzw. -erwägungen werden nicht von der Rechtskraftwirkung erfasst und können daher nicht angefochten werden, sind jedoch auch nicht vollstreckbar (BGE 136 III 345 E. 2.1.; BSK ZPO-DROESE, Basel 2017, 3. Aufl., Art. 335 Rz. 20). Die Vorinstanz hielt zwar in der angefochte- nen Verfügung in ihren Erwägungen fest, die Beschwerdeführerin werde innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Verfügung beim Betreibungsamt Uster die Lö- schung der Betreibung Nr. ... veranlassen (vgl. act. 16 S. 1); im Verfügungsdispo- sitiv findet sich indessen keine entsprechende Anordnung an die Beschwerdefüh- rerin (vgl. act. 16 S. 2). Damit richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführe- rin, mit welcher sie einzig mitteilt, sie werde die Betreibung nicht zurückziehen, nicht gegen das Dispositiv der Verfügung vom 6. Mai 2024, sondern gegen die (ungeachtet ihrer Formulierung als Tatsachenaussage) rechtlich nicht bindende Begründung. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 2.2. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes anzumerken: Ein Gläubiger ist ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Betrei- bung zurückzuziehen, nachdem er von seinem Schuldner die entsprechende Zah- lung erhalten hat (vgl. BGE 128 III 334; BGer 7B.224/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.2.4.). Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich kein Zugeständnis der Be- schwerdeführerin, sie werde bei Bezahlung der Schuld durch die Beschwerdegeg- nerin die Betreibung zurückziehen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz eine diesbezügliche Anordnung zu Recht nicht ins Verfügungsdisposi- tiv aufgenommen hat und eine Berichtigung bzw. Erläuterung des Dispositivs, welche ohnehin durch die Vorinstanz selbst vorzunehmen wäre (vgl. Art. 334 ZPO), nicht als angezeigt erscheint. Damit hat es sein Bewenden. Im Übrigen ist
- 4 - es dem Friedensrichter nicht verwehrt, auf die Frage einer Partei nach dem weite- ren Vorgehen auf die Rechtsmittelbelehrung zu verweisen, ohne dass es sich da- bei um eine unzulässige rechtliche Beratung handelt (vgl. act. 14).
3. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsmit- telverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 18, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Friedensrichteramt Uster, je gegen Emp- fangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'738.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 5 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: