Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 21. November 2023 wurde beim Friedensrichteramt Wie- sendangen (Vorinstanz) eine Klage mit folgendem Rechtsbegehren anhängig ge- macht (Urk. 2 S. 1): "1.1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 10'000.00 nebst Zins zu 5.0 % ab wann rechtens zuzahlen
E. 1.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass der Berufungsbeklagte in seiner schriftlichen Eingabe vom 23. Dezember 2023 die Un- zuständigkeitseinrede erhoben habe. Der Berufungsbeklagte habe darin im We- sentlichen ausgeführt, dass in der "in diesem Fall abgeschlossenen, von der Klien- tin eigenhändig unterzeichneten Standardhonorarvereinbarung ZAV" stehe: "Aus- schliesslicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des/der Beauftragten." Die vor- malige Klägerin und Grossmutter habe nach eigenen Angaben die Fr. 10'000.– zur Zahlung der Anwaltskosten aus dem Erbschaftsmandat beigesteuert. Aus der vom Berufungsbeklagten zitierten Gerichtsstandsvereinbarung gehe hervor, dass sich der ausschliessliche Gerichtsstand am Geschäftssitz des Berufungsbeklagten be- finde. Die Anwaltskanzlei des Berufungsbeklagten befinde sich in D._____, womit das Friedensrichteramt Wiesendangen örtlich nicht zuständig sei (Urk. 30 S. 2).
E. 1.2 Die Berufungsklägerin rügt, dass zwischen der vormaligen Klägerin und dem Berufungsbeklagten weder eine Gerichtsstandsvereinbarung noch eine Standard- honorarvereinbarung ZAV unterzeichnet oder auch nur mündlich vereinbart worden sei (Urk. 29 S. 4 Rz. 3.4.). Die Klage sei daher gegen den Berufungsbeklagten in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO an dessen Wohnort eingereicht worden. Da zwischen den Parteien keine Gerichtsstandsvereinbarung existiere, sei die Vor- instanz zu Unrecht auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten (Urk. 29 S. 4 Rz. 3.7.).
E. 1.3 Der Berufungsbeklagte führt in seiner Berufungsantwort zusammenfassend aus, dass die vormalige Klägerin die Grossmutter einer seiner Mandantinnen sei. Die vormalige Klägerin habe für ihre Enkeltochter einen Akontobetrag in der Höhe von Fr. 10'000.– an ihn als Rechtsvertreter bezahlt. Zwischen der Enkeltochter und ihm bestehe eine Standardhonorarvereinbarung ZAV. Dies wisse die vormalige
- 9 - Klägerin und die Berufungsklägerin sowie deren Vertreter. Die Vorinstanz habe sich auf diese Geschäftsbeziehung bei der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage bezo- gen. Die Standardhonorarvereinbarung ZAV sei sodann gar nicht notwendig. Es genüge nämlich die Erkenntnis der Friedensrichterin, welche auf den Angaben der Gegenpartei fusse, dass die Fr. 10'000.– zur Zahlung von Anwaltskosten aus ei- nem Erbschaftsmandat, somit im Rahmen eines Geschäftsverhältnisses mit ihm, beigesteuert worden seien (Urk. 37 S. 4 f. Rz. 6 f.). Auch die ins Recht gelegte Einzahlungsquittung sowie der Zahlungsbefehl vom 20. November 2023 würden belegen, dass der Betrag von Fr. 10'000.– im Rahmen des Mandatsverhältnisses zwischen ihm und der Enkeltochter der vormaligen Klägerin überwiesen worden sei (Urk. 37 S. 5 f. Rz. 9 f.). Damit sei die offensichtliche örtliche Unzuständigkeit der Vorinstanz richtig erkannt worden (Urk. 37 S. 4 Rz. 6).
E. 1.4 Im Weiteren macht der Berufungsbeklagte Ausführungen zum behaupteten Bestand der Forderung, insbesondere zur Behauptung, der Betrag in Höhe von Fr. 10'000.– sei irrtümlich und ohne Rechtsgrund einbezahlt worden (Urk. 37 S. 5 Rz. 8).
2. Rechtliches
E. 1.5 Die dem Gericht eingereichte Abtretungserklärung weist keine Unterschrift der Zedentin auf und erfüllt somit die in Art. 165 Abs. 1 OR genannten formellen Voraussetzungen nicht. Die Behauptung, wonach drei Originale der Abtretungser- klärung dem Berufungsbeklagten zugestellt worden seien (Urk. 29 S. 3 Rz. 3.2.), bestritt der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort nicht explizit. Entschei- dend ist jedoch, dass sowohl die Zedentin wie auch die Zessionarin die Rechtsmit- telschrift mit Verweis auf die beigelegte Abtretungserklärung unterzeichnet und so- mit den Formmangel der Abtretungserklärung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsmittelschrift geheilt haben. Denn aus der Rechtsmittelschrift ist klar er- sichtlich und bestimmt, wer nun Gläubiger der behaupteten und eingeklagten For- derung ist. Weiter ist die behauptete Forderung in der Rechtsmittelschrift und der beigelegten Abtretungserklärung genügend bestimmt umschrieben. Zwar verweist der Berufungsbeklagte auf den angeblich sehr fraglichen und fragilen Gesundheits-
- 6 - zustand der vormaligen Klägerin und zweifelt so an ihrer Handlungsfähigkeit (Urk. 37 S. 3 Rz. 1), doch tut er dies pauschal und ohne jeglichen Beleg. Damit vermag er die Vermutung der Handlungsfähigkeit der vormaligen Klägerin gemäss Art. 16 ZGB nicht umzustossen. Durch die damit nachträglich genehmigte Zession ist die Berufungsklägerin in den laufenden Prozess eingetreten und die vormalige Klägerin hat ihre Aktivlegitimation am Prozess verloren. Das Rubrum ist entspre- chend anzupassen.
2. Anwaltsvollmacht
E. 2 Nachdem die zuständige Friedensrichterin am 1. Dezember 2023 und
E. 2.1 Die Schlichtungsbehörde ist im Grundsatz keine Entscheidungsinstanz. Ihre primäre Aufgabe besteht im Versuch, die Parteien in formloser Verhandlung zu ver- söhnen (Art. 201 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Schlichtungsbehörde hat jedoch die Pro- zessvoraussetzungen der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit zu prüfen. Mangelt es an der örtlichen Zuständigkeit der angerufenen Schlichtungsbe- hörde, hat diese die gesuchstellende Person darauf aufmerksam zu machen. Ent- scheidet sich Letztere gegen den Rückzug des Begehrens und verlangt die Durch- führung des Schlichtungsverfahrens, ist dieses abzuhalten und im Falle des Schei- terns die Klagebewilligung auszustellen (ZK ZPO-Honegger, Art. 202 N 19; KUKO ZPO-Gloor/Umbricht, Art. 202 N 2). Einen Nichteintretensentscheid kann die Schlichtungsbehörde nur fällen, wenn die örtliche Unzuständigkeit offensichtlich und die Einlassung durch den Beklagten ausgeschlossen ist, weil das Gesetz einen (teil-)zwingenden Gerichtsstand enthält oder die beklagte Partei die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhebt und diese offensichtlich ist (BGE 146 III 265 E. 4.3
- 10 - = Pra 109 (2020) Nr. 109; OGer ZH RU210007 vom 06.07.2021, E. II.6.2.). Bei der Annahme der offensichtlichen Unzuständigkeit ist Zurückhaltung geboten (Möhler, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, Art. 197 N 14).
E. 2.2 Für Klagen aus Vertrag ist gemäss Art. 31 ZPO im Grundsatz das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist. Sieht die ZPO keinen besonderen Ge- richtsstand vor, so ist das Gericht am Wohnsitz einer natürlichen Person oder am Sitz einer juristischen Person örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien gemäss Art. 17 ZPO eine Gerichtsstandsvereinbarung abschliessen. Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text er- möglicht (Art. 17 Abs. 2 ZPO). Die Vereinbarung muss von keiner Partei unterzeich- net sein; aus beweisrechtlichen Gründen ist eine Unterzeichnung aber faktisch un- erlässlich (BSK ZPO-Infanger, Art. 17 N 27).
3. Beurteilung 3.1. Mit Schlichtungsgesuch vom 21. November 2023 hat die vormalige Klägerin die Klage gegen den Berufungsbeklagten bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Friedensrichteramt anhängig gemacht (Urk. 2). Das Bestehen und die Entstehung der dieser Klage zugrunde liegenden Forderung ist zwischen den Parteien strittig. Auch wenn die Forderung die anwaltliche Geschäftstätigkeit des Berufungsbeklag- ten betrifft, ist nicht das Gericht am Ort der Anwaltskanzlei des Berufungsbeklagten für die Beurteilung der Klage zuständig. Die Klage richtet sich gegen den Beru- fungsbeklagten persönlich, so dass die örtliche Zuständigkeit an seinem privaten Wohnsitz gegeben ist, unabhängig davon, ob der geltend gemachte Anspruch im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Berufungsbeklagten als Rechts- anwalt steht oder nicht (Art. 31 ZPO und Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO). Dieser örtlichen Zuständigkeit stünde mangels eines zwingenden Gerichtsstandes nur eine wirksam getroffene Gerichtsstandsvereinbarung entgegen. 3.2. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass eine entsprechende Gerichts- standsvereinbarung zwischen der Enkeltochter der vormaligen Klägerin und dem
- 11 - Berufungsbeklagten besteht (Urk. 30 S. 2). Das Vorhandensein einer Gerichts- standsvereinbarung wurde vom Berufungsbeklagten jedoch lediglich in seiner Stel- lungnahme an die Vorinstanz vom 23. Dezember 2023 behauptet (Urk. 13 S. 1 f.). Belege dafür hat er keine eingereicht. Die vormalige Klägerin hat aber eine eigen- ständige Forderung gegen den Berufungsbeklagten geltend gemacht, weshalb sie auch selbst als klagende Partei das Schlichtungsgesuch eingereicht hat. Der Zu- sammenhang der geltend gemachten Forderung mit dem Mandatsverhältnis zwi- schen dem Berufungsbeklagten und der Enkeltochter der vormaligen Klägerin ist zwischen den Parteien strittig. Die Vorinstanz konnte zur Beantwortung dieser Frage nicht auf eine Auskunft anlässlich eines Telefongesprächs vom 4. Dezember 2023 mit der Berufungsklägerin als Vertreterin der vormaligen Klägerin abstellen (Urk. 5), da die schweizerische Zivilprozessordnung keine Erhebung von rechtser- heblichen, strittigen Tatsachen per Telefon vorsieht (Art. 168 ZPO e contrario). Selbst unter der Annahme eines direkten Zusammenhangs der Geldzahlung mit einem Mandatsverhältnis ist damit noch nicht geklärt, ob die behauptete Gerichts- standsvereinbarung eine Drittwirkung entfaltet und für die vormalige Klägerin re- spektive für die Berufungsklägerin verbindlich ist. 3.3. Da weder das Bestehen der Gerichtsstandsvereinbarung mit der Enkeltoch- ter noch der genaue Zusammenhang der Forderung mit dem Mandatsverhältnis noch die Drittwirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung nachgewiesen oder aner- kannt ist, fehlt es an der Voraussetzung einer offensichtlichen örtlichen Unzustän- digkeit des Friedensrichteramts am Wohnsitz des Berufungsbeklagten.
4. Ergebnis
E. 2.3 Grundsätzlich ist weder ein Anwaltsvertrag noch eine Anwaltsvollmacht an eine Form gebunden (Fellmann, Anwaltsrecht, Rz. 1148 und Rz. 1179). Indem die Rechtsmittelschrift sowohl von der vormaligen Klägerin wie auch von der Beru- fungsklägerin unterzeichnet wurde, haben beide Rechtsanwalt X._____ zur Einlei- tung des Rechtsmittelverfahrens ermächtigt. In welchem Umfang der Rechtsvertre- ter die vormalige Klägerin und die Berufungsklägerin vertritt, kann der Rechtsmit- telschrift nicht entnommen werden. Einzig relevant und entscheidend für die Beur- teilung im Rechtsmittelverfahren ist jedoch, dass die Eingabe an die Rechtsmitte- linstanz gültig erfolgt ist und die Berufungsklägerin mit ihrer Unterschrift zum Aus- druck gebracht hat, dass sie sich im Rechtsmittelverfahren von Rechtsanwalt X._____ vertreten lassen möchte.
- 7 -
3. Erhebung eines falschen Rechtsmittels 3.1. Die Berufungsklägerin erhob gemäss Hinweis der Vorinstanz (Urk. 30 Dis- positivziffer 5) eine Beschwerde, indem sie ihre Rechtsmittelschrift vom 22. Fe- bruar 2024 als Beschwerde betitelte und Rügen gemäss Art. 320 ZPO erhob (Urk. 29). 3.2. Gegen erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung erhoben werden, sofern in vermögensrechtlichen Ange- legenheiten die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.– im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO erreicht ist. Die Berufungsklägerin verlangt vom Berufungsbeklagten einen Betrag in der Höhe von Fr. 10'000.–, womit die Streitwertgrenze erreicht ist. Entsprechend war der Entscheid der Vorinstanz mit der Berufung anzufechten. 3.3. Die Rechtsmittelinstanz nahm die Rechtsmitteleingabe vom 22. Februar 2024 bereits mit Verfügung vom 8. März 2024 als Berufung entgegen (Urk. 34 Dis- positivziffer 1). Indes handelt es sich dabei um eine prozessleitende Verfügung ei- nes Gerichtsmitglieds (vgl. § 42 Abs. 1 GOG/ZH i.V.m. § 31 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51), die einer Abänderung oder Aufhebung des zuständigen (Gesamt-)Spruchkörpers zugänglich ist und auf die das Gericht von Amtes wegen zurückkommen sowie abändern oder aufheben kann (ZK ZPO-Staehelin, Art. 124 N 6). Zu prüfen ist daher vorab, ob die Rechtsmitte- leingabe der anwaltlich vertretenen Berufungsklägerin als Berufung entgegenzu- nehmen und zu behandeln ist. 3.4. Die formellen Voraussetzungen für die Berufung sowie die gegen den ange- fochtenen Entscheid vorgebrachten Berufungsgründe (unrichtige Rechtsanwen- dung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts) sind eingehalten worden. Über- dies werden die Rechte der Gegenpartei durch die Entgegennahme der Berufung nicht beeinträchtigt, zumal der Berufungsbeklagte mittels Verfügung vom 8. März 2024 über dieses Vorgehen in Kenntnis gesetzt und ihm auch mit Verfügung vom
26. April 2024 ausdrücklich Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort gesetzt wurde (Urk. 34 und 36, jeweils Dispositivziffer 1; siehe dazu auch ZK ZPO-Reetz,
- 8 - Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 51). Die Entgegennahme der Rechtsmit- telschrift als Berufung ist somit zulässig. IV. Beurteilung der Berufung
1. Vorbringen
E. 4 Mit Verfügung vom 8. März 2024 wurde die als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittelschrift als Berufung entgegengenommen und der vormaligen Klägerin und der Berufungsklägerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 350.– zu leisten (Urk. 34). Dieser ging innert Frist ein (Urk. 35). Mit Verfügung vom 26. April 2024 wurde Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 36). Diese wurde fristgerecht eingereicht und datiert vom 5. Juni 2024
- 3 - (Urk. 37). Der Berufungsbeklagte schliesst darin auf Abweisung der Berufung, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gegenpartei.
E. 4.1 In Gutheissung der Berufung ist daher der vorinstanzliche Entscheid aufzu- heben und die Sache zur Weiterführung des Schlichtungsverfahrens an die Vorin- stanz zurückzuweisen. Hält der Berufungsbeklagte im Schlichtungsverfahren an der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit fest, so hat die Vorinstanz nach Durch- führung der Schlichtungsverhandlung über die offensichtliche Unzuständigkeit zu entscheiden oder im Falle des Scheiterns des Schlichtungsversuchs die Klagebe- willigung auszustellen.
- 12 -
E. 4.2 Da die bisherigen Zustellungen im Berufungsverfahren an den Berufungs- beklagten an seine Kanzleiadresse erfolgten, rechtfertigt es sich, diese Adresse als Zustelladresse ohne Auswirkung auf die örtliche Zuständigkeit beizubehalten. Das Rubrum ist entsprechend anzupassen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beru- fungsbeklagten aufzuerlegen, und er ist antragsgemäss zu verpflichten, der Beru- fungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 350.– festzusetzen. Die Kosten werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 350.– verrechnet. Der Berufungsbeklagte ist zu verpflichten, der Be- rufungsklägerin den Vorschuss zurückzuerstatten. Die Höhe der Parteientschädi- gung ist auf Fr. 1'000.– festzulegen (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 2 Abs. 2 AnwGebV). Die Parteientschädigung enthält keine Mehrwertsteuer, da die Berufungsklägerin keine verlangt hat. Es wird beschlossen:
E. 5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-28). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Da – wie noch zu zeigen sein wird – die Berufung gut- zuheissen ist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 5. Juni 2024 (Urk. 37) verzichtet werden. Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies zur Entscheidfindung notwendig er- scheint. II. Prozessuales Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustel- len. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer Verweisungen auf die Aus- führungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Akten- stücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 (2013) Nr. 4; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmit- telinstanz nicht überprüft zu werden. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobenen Bean- standungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungs- programm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Beru- fungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung
- 4 - jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. III. Formelles
1. Parteiwechsel
Dispositiv
- Die Verfügung des Friedensrichteramtes Wiesendangen vom 12. Januar 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Weiterführung des Schlichtungs- verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Berufungsbe- klagten auferlegt und mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Beru- fungsklägerin den Kostenvorschuss von Fr. 350.– zurückzuerstatten.
- Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. - 13 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage der Doppel von Urk. 37; 38 und 39/1-5, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240011-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw D. Valsangiacomo Beschluss vom 26. Juni 2024 in Sachen A._____, Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Wiesendangen vom 12. Januar 2024 (GV.2023.00017)
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Eingabe vom 21. November 2023 wurde beim Friedensrichteramt Wie- sendangen (Vorinstanz) eine Klage mit folgendem Rechtsbegehren anhängig ge- macht (Urk. 2 S. 1): "1.1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 10'000.00 nebst Zins zu 5.0 % ab wann rechtens zuzahlen 1.2. Es sei in der noch zu bezeichnenden Betreibung des Betreibungsamtes Elgg, 8353 Elgg, der Rechtsvorschlag zu beseitigen; 1.3. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten."
2. Nachdem die zuständige Friedensrichterin am 1. Dezember 2023 und
4. Dezember 2023 mit beiden Parteien telefonisch Kontakt aufgenommen (Urk. 4 und 5) und bei Frau C._____ (fortan vormalige Klägerin) mit Verfügung vom 4. De- zember 2023 einen Kostenvorschuss eingeholt hat (Urk. 7), erhob der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Berufungsbeklagter) am 23. Dezember 2023 schriftlich die Unzuständigkeitseinrede (Urk. 13). Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 trat die Vorinstanz auf das Begehren nicht ein und auferlegte der vormaligen Klägerin die Kosten (Urk. 15 = Urk. 30).
3. Am 22. Februar 2024 erhob die vormalige Klägerin zusammen mit der Be- rufungsklägerin Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 29 S. 2): "1.1. Es sei die vorinstanzliche Verfügung (GV.2023.0017) vom 12. Januar 2024, mithin das Beschwerdeobjekt, aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Schlichtungsgesuch (Gegenstand des Beschwerdeobjektes; Verfah- rensnummer GV.2023.0017) einzutreten; 1.2. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
4. Mit Verfügung vom 8. März 2024 wurde die als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittelschrift als Berufung entgegengenommen und der vormaligen Klägerin und der Berufungsklägerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 350.– zu leisten (Urk. 34). Dieser ging innert Frist ein (Urk. 35). Mit Verfügung vom 26. April 2024 wurde Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 36). Diese wurde fristgerecht eingereicht und datiert vom 5. Juni 2024
- 3 - (Urk. 37). Der Berufungsbeklagte schliesst darin auf Abweisung der Berufung, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gegenpartei.
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-28). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Da – wie noch zu zeigen sein wird – die Berufung gut- zuheissen ist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 5. Juni 2024 (Urk. 37) verzichtet werden. Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies zur Entscheidfindung notwendig er- scheint. II. Prozessuales Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustel- len. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer Verweisungen auf die Aus- führungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Akten- stücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 (2013) Nr. 4; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmit- telinstanz nicht überprüft zu werden. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobenen Bean- standungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungs- programm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Beru- fungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung
- 4 - jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. III. Formelles
1. Parteiwechsel 1.1. Nach den Ausführungen in der Rechtsmittelschrift vom 22. Februar 2024 be- ruhe die geltend gemachte Forderung auf einem von der vormaligen Klägerin irr- tümlicherweise und ohne Rechtsgrund überwiesenen Geldbetrag an den Beru- fungsbeklagten in der Höhe von Fr. 10'000.– (Urk. 29 S. 3 Rz. 3.1.). Am 17. Januar 2024 habe die vormalige Klägerin ihre behauptete Forderung gegenüber dem Be- rufungsbeklagten an die Berufungsklägerin abgetreten. Die drei Originale der Ab- tretungserklärung seien versehentlich an den Berufungsbeklagten versendet wor- den, weshalb dem Gericht einzig eine nichtunterzeichnete Kopie der Abtretungser- klärung eingereicht werden könne (Urk. 29 S. 3 Rz. 3.2.). 1.2. Der Berufungsbeklagte hält mit Verweis auf die eingereichte und nicht unter- zeichnete Abtretungserklärung fest, dass eine ungültige Zession vorliege und die Aktivlegitimation der Berufungsklägerin damit entfalle (Urk. 37 S. 3 Rz. 2 und S. 6 Rz. 11). 1.3. Grundsätzlich stehen sich während einem Prozess von Anfang bis zum Ende dieselben Parteien gegenüber, abgesehen von der späteren Prozessteil- nahme einer intervenierenden, streitberufenen oder streitverkündungsbeklagten Partei. Möglich ist jedoch auch, dass der Streitgegenstand während eines Verfah- rens veräussert wird (BSK ZPO-Graber, Art. 83 N 1). Bei einer Veräusserung des Streitgegenstands fällt materiell die Aktivlegitimation des Veräusserers grundsätz- lich dahin. Das Gesetz erlaubt es dem Erwerber in diesem Fall, in einen laufenden Prozess eintreten zu können (Art. 83 Abs. 1 ZPO), ohne dass es der Zustimmung der Gegenseite bedarf (BSK ZPO-Graber, Art. 83 N 2 f.; ZK ZPO-Schwander, Art. 83 N 21). Als Streitgegenstand werden Sachen oder Rechte bezeichnet, bei denen in einem Prozess die Sachlegitimation der Parteien durch die Beziehung zu ihnen bestimmt wird. Darunter fallen bspw. eine eingeklagte Forderung, eine Sa-
- 5 - che, an welcher Eigentum, Besitz, ein beschränktes dingliches Recht oder ein rein obligatorischer Anspruch geltend gemacht wird (BSK ZPO-Graber, Art. 83 N 5). Ein Parteiwechsel kann jederzeit bis zum Urteilszeitpunkt und auch noch in einem all- fälligen Rechtsmittelverfahren erfolgen (BSK ZPO-Graber, Art. 83 N 20). 1.4. Gemäss Art. 165 Abs. 1 OR bedarf eine Zession zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, wobei nach allgemeiner Ansicht nur der Zedent die Zessionsur- kunde zu unterschreiben braucht (BSK OR I-Girsberger/Hermann, Art. 165 N 2; BGer 4A_133/2009 vom 3. Juni 2009, E. 2.4). Zweck der Formvorschrift ist es, dass sich die Identität des Gläubigers der fraglichen Forderung immer klar ergibt, wobei keine Zweifel darüber bestehen dürfen, an wen geleistet werden muss. Zudem muss hinreichend zum Ausdruck gebracht werden, um welche Forderung es sich bei der abzutretenden Forderung handelt (BGer 4A_172/2018 vom 13. September 2018, E. 4.4.2.). Eine formungültige Zession ist nichtig im Sinne von Art. 20 OR. Der Formmangel wird grundsätzlich nicht dadurch geheilt, dass der Zedent die Ab- tretung nachträglich formfrei anerkennt, es sei denn, der Zedent heilt ihn durch eine nachträgliche schriftliche Anerkennung (BSK OR I-Girsberger/Hermann, Art. 165 N 11; Spirig, Zürcher Kommentar, Die Abtretung von Forderungen und die Schuld- übernahme, Art. 165 N 17). 1.5. Die dem Gericht eingereichte Abtretungserklärung weist keine Unterschrift der Zedentin auf und erfüllt somit die in Art. 165 Abs. 1 OR genannten formellen Voraussetzungen nicht. Die Behauptung, wonach drei Originale der Abtretungser- klärung dem Berufungsbeklagten zugestellt worden seien (Urk. 29 S. 3 Rz. 3.2.), bestritt der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort nicht explizit. Entschei- dend ist jedoch, dass sowohl die Zedentin wie auch die Zessionarin die Rechtsmit- telschrift mit Verweis auf die beigelegte Abtretungserklärung unterzeichnet und so- mit den Formmangel der Abtretungserklärung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsmittelschrift geheilt haben. Denn aus der Rechtsmittelschrift ist klar er- sichtlich und bestimmt, wer nun Gläubiger der behaupteten und eingeklagten For- derung ist. Weiter ist die behauptete Forderung in der Rechtsmittelschrift und der beigelegten Abtretungserklärung genügend bestimmt umschrieben. Zwar verweist der Berufungsbeklagte auf den angeblich sehr fraglichen und fragilen Gesundheits-
- 6 - zustand der vormaligen Klägerin und zweifelt so an ihrer Handlungsfähigkeit (Urk. 37 S. 3 Rz. 1), doch tut er dies pauschal und ohne jeglichen Beleg. Damit vermag er die Vermutung der Handlungsfähigkeit der vormaligen Klägerin gemäss Art. 16 ZGB nicht umzustossen. Durch die damit nachträglich genehmigte Zession ist die Berufungsklägerin in den laufenden Prozess eingetreten und die vormalige Klägerin hat ihre Aktivlegitimation am Prozess verloren. Das Rubrum ist entspre- chend anzupassen.
2. Anwaltsvollmacht 2.1. Der Rechtsmittelschrift vom 22. Februar 2024 ist keine eigentliche Anwalts- vollmacht beigelegt. Die Berufungsklägerin führt aus, dass die Mandatierung des unterzeichnenden Rechtsanwalts durch ihre Unterschrift auf der Rechtsmittelschrift erfolgt sei (Urk. 29 S. 2 Rz. 2.1.). 2.2. Der Berufungsbeklagte rügt, dass sich der mandatierte Rechtsvertreter mit- tels normaler schriftlicher Vollmacht auszuweisen und eine Vollmacht einzureichen habe, da unklar sei, wen genau der Rechtsvertreter nun wirklich in welchem Um- fang vertrete (Urk. 37 S. 3 Rz. 1). 2.3. Grundsätzlich ist weder ein Anwaltsvertrag noch eine Anwaltsvollmacht an eine Form gebunden (Fellmann, Anwaltsrecht, Rz. 1148 und Rz. 1179). Indem die Rechtsmittelschrift sowohl von der vormaligen Klägerin wie auch von der Beru- fungsklägerin unterzeichnet wurde, haben beide Rechtsanwalt X._____ zur Einlei- tung des Rechtsmittelverfahrens ermächtigt. In welchem Umfang der Rechtsvertre- ter die vormalige Klägerin und die Berufungsklägerin vertritt, kann der Rechtsmit- telschrift nicht entnommen werden. Einzig relevant und entscheidend für die Beur- teilung im Rechtsmittelverfahren ist jedoch, dass die Eingabe an die Rechtsmitte- linstanz gültig erfolgt ist und die Berufungsklägerin mit ihrer Unterschrift zum Aus- druck gebracht hat, dass sie sich im Rechtsmittelverfahren von Rechtsanwalt X._____ vertreten lassen möchte.
- 7 -
3. Erhebung eines falschen Rechtsmittels 3.1. Die Berufungsklägerin erhob gemäss Hinweis der Vorinstanz (Urk. 30 Dis- positivziffer 5) eine Beschwerde, indem sie ihre Rechtsmittelschrift vom 22. Fe- bruar 2024 als Beschwerde betitelte und Rügen gemäss Art. 320 ZPO erhob (Urk. 29). 3.2. Gegen erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung erhoben werden, sofern in vermögensrechtlichen Ange- legenheiten die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.– im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO erreicht ist. Die Berufungsklägerin verlangt vom Berufungsbeklagten einen Betrag in der Höhe von Fr. 10'000.–, womit die Streitwertgrenze erreicht ist. Entsprechend war der Entscheid der Vorinstanz mit der Berufung anzufechten. 3.3. Die Rechtsmittelinstanz nahm die Rechtsmitteleingabe vom 22. Februar 2024 bereits mit Verfügung vom 8. März 2024 als Berufung entgegen (Urk. 34 Dis- positivziffer 1). Indes handelt es sich dabei um eine prozessleitende Verfügung ei- nes Gerichtsmitglieds (vgl. § 42 Abs. 1 GOG/ZH i.V.m. § 31 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51), die einer Abänderung oder Aufhebung des zuständigen (Gesamt-)Spruchkörpers zugänglich ist und auf die das Gericht von Amtes wegen zurückkommen sowie abändern oder aufheben kann (ZK ZPO-Staehelin, Art. 124 N 6). Zu prüfen ist daher vorab, ob die Rechtsmitte- leingabe der anwaltlich vertretenen Berufungsklägerin als Berufung entgegenzu- nehmen und zu behandeln ist. 3.4. Die formellen Voraussetzungen für die Berufung sowie die gegen den ange- fochtenen Entscheid vorgebrachten Berufungsgründe (unrichtige Rechtsanwen- dung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts) sind eingehalten worden. Über- dies werden die Rechte der Gegenpartei durch die Entgegennahme der Berufung nicht beeinträchtigt, zumal der Berufungsbeklagte mittels Verfügung vom 8. März 2024 über dieses Vorgehen in Kenntnis gesetzt und ihm auch mit Verfügung vom
26. April 2024 ausdrücklich Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort gesetzt wurde (Urk. 34 und 36, jeweils Dispositivziffer 1; siehe dazu auch ZK ZPO-Reetz,
- 8 - Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 51). Die Entgegennahme der Rechtsmit- telschrift als Berufung ist somit zulässig. IV. Beurteilung der Berufung
1. Vorbringen 1.1. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass der Berufungsbeklagte in seiner schriftlichen Eingabe vom 23. Dezember 2023 die Un- zuständigkeitseinrede erhoben habe. Der Berufungsbeklagte habe darin im We- sentlichen ausgeführt, dass in der "in diesem Fall abgeschlossenen, von der Klien- tin eigenhändig unterzeichneten Standardhonorarvereinbarung ZAV" stehe: "Aus- schliesslicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des/der Beauftragten." Die vor- malige Klägerin und Grossmutter habe nach eigenen Angaben die Fr. 10'000.– zur Zahlung der Anwaltskosten aus dem Erbschaftsmandat beigesteuert. Aus der vom Berufungsbeklagten zitierten Gerichtsstandsvereinbarung gehe hervor, dass sich der ausschliessliche Gerichtsstand am Geschäftssitz des Berufungsbeklagten be- finde. Die Anwaltskanzlei des Berufungsbeklagten befinde sich in D._____, womit das Friedensrichteramt Wiesendangen örtlich nicht zuständig sei (Urk. 30 S. 2). 1.2. Die Berufungsklägerin rügt, dass zwischen der vormaligen Klägerin und dem Berufungsbeklagten weder eine Gerichtsstandsvereinbarung noch eine Standard- honorarvereinbarung ZAV unterzeichnet oder auch nur mündlich vereinbart worden sei (Urk. 29 S. 4 Rz. 3.4.). Die Klage sei daher gegen den Berufungsbeklagten in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO an dessen Wohnort eingereicht worden. Da zwischen den Parteien keine Gerichtsstandsvereinbarung existiere, sei die Vor- instanz zu Unrecht auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten (Urk. 29 S. 4 Rz. 3.7.). 1.3. Der Berufungsbeklagte führt in seiner Berufungsantwort zusammenfassend aus, dass die vormalige Klägerin die Grossmutter einer seiner Mandantinnen sei. Die vormalige Klägerin habe für ihre Enkeltochter einen Akontobetrag in der Höhe von Fr. 10'000.– an ihn als Rechtsvertreter bezahlt. Zwischen der Enkeltochter und ihm bestehe eine Standardhonorarvereinbarung ZAV. Dies wisse die vormalige
- 9 - Klägerin und die Berufungsklägerin sowie deren Vertreter. Die Vorinstanz habe sich auf diese Geschäftsbeziehung bei der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage bezo- gen. Die Standardhonorarvereinbarung ZAV sei sodann gar nicht notwendig. Es genüge nämlich die Erkenntnis der Friedensrichterin, welche auf den Angaben der Gegenpartei fusse, dass die Fr. 10'000.– zur Zahlung von Anwaltskosten aus ei- nem Erbschaftsmandat, somit im Rahmen eines Geschäftsverhältnisses mit ihm, beigesteuert worden seien (Urk. 37 S. 4 f. Rz. 6 f.). Auch die ins Recht gelegte Einzahlungsquittung sowie der Zahlungsbefehl vom 20. November 2023 würden belegen, dass der Betrag von Fr. 10'000.– im Rahmen des Mandatsverhältnisses zwischen ihm und der Enkeltochter der vormaligen Klägerin überwiesen worden sei (Urk. 37 S. 5 f. Rz. 9 f.). Damit sei die offensichtliche örtliche Unzuständigkeit der Vorinstanz richtig erkannt worden (Urk. 37 S. 4 Rz. 6). 1.4. Im Weiteren macht der Berufungsbeklagte Ausführungen zum behaupteten Bestand der Forderung, insbesondere zur Behauptung, der Betrag in Höhe von Fr. 10'000.– sei irrtümlich und ohne Rechtsgrund einbezahlt worden (Urk. 37 S. 5 Rz. 8).
2. Rechtliches 2.1. Die Schlichtungsbehörde ist im Grundsatz keine Entscheidungsinstanz. Ihre primäre Aufgabe besteht im Versuch, die Parteien in formloser Verhandlung zu ver- söhnen (Art. 201 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Schlichtungsbehörde hat jedoch die Pro- zessvoraussetzungen der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit zu prüfen. Mangelt es an der örtlichen Zuständigkeit der angerufenen Schlichtungsbe- hörde, hat diese die gesuchstellende Person darauf aufmerksam zu machen. Ent- scheidet sich Letztere gegen den Rückzug des Begehrens und verlangt die Durch- führung des Schlichtungsverfahrens, ist dieses abzuhalten und im Falle des Schei- terns die Klagebewilligung auszustellen (ZK ZPO-Honegger, Art. 202 N 19; KUKO ZPO-Gloor/Umbricht, Art. 202 N 2). Einen Nichteintretensentscheid kann die Schlichtungsbehörde nur fällen, wenn die örtliche Unzuständigkeit offensichtlich und die Einlassung durch den Beklagten ausgeschlossen ist, weil das Gesetz einen (teil-)zwingenden Gerichtsstand enthält oder die beklagte Partei die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhebt und diese offensichtlich ist (BGE 146 III 265 E. 4.3
- 10 - = Pra 109 (2020) Nr. 109; OGer ZH RU210007 vom 06.07.2021, E. II.6.2.). Bei der Annahme der offensichtlichen Unzuständigkeit ist Zurückhaltung geboten (Möhler, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, Art. 197 N 14). 2.2. Für Klagen aus Vertrag ist gemäss Art. 31 ZPO im Grundsatz das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist. Sieht die ZPO keinen besonderen Ge- richtsstand vor, so ist das Gericht am Wohnsitz einer natürlichen Person oder am Sitz einer juristischen Person örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien gemäss Art. 17 ZPO eine Gerichtsstandsvereinbarung abschliessen. Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text er- möglicht (Art. 17 Abs. 2 ZPO). Die Vereinbarung muss von keiner Partei unterzeich- net sein; aus beweisrechtlichen Gründen ist eine Unterzeichnung aber faktisch un- erlässlich (BSK ZPO-Infanger, Art. 17 N 27).
3. Beurteilung 3.1. Mit Schlichtungsgesuch vom 21. November 2023 hat die vormalige Klägerin die Klage gegen den Berufungsbeklagten bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Friedensrichteramt anhängig gemacht (Urk. 2). Das Bestehen und die Entstehung der dieser Klage zugrunde liegenden Forderung ist zwischen den Parteien strittig. Auch wenn die Forderung die anwaltliche Geschäftstätigkeit des Berufungsbeklag- ten betrifft, ist nicht das Gericht am Ort der Anwaltskanzlei des Berufungsbeklagten für die Beurteilung der Klage zuständig. Die Klage richtet sich gegen den Beru- fungsbeklagten persönlich, so dass die örtliche Zuständigkeit an seinem privaten Wohnsitz gegeben ist, unabhängig davon, ob der geltend gemachte Anspruch im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Berufungsbeklagten als Rechts- anwalt steht oder nicht (Art. 31 ZPO und Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO). Dieser örtlichen Zuständigkeit stünde mangels eines zwingenden Gerichtsstandes nur eine wirksam getroffene Gerichtsstandsvereinbarung entgegen. 3.2. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass eine entsprechende Gerichts- standsvereinbarung zwischen der Enkeltochter der vormaligen Klägerin und dem
- 11 - Berufungsbeklagten besteht (Urk. 30 S. 2). Das Vorhandensein einer Gerichts- standsvereinbarung wurde vom Berufungsbeklagten jedoch lediglich in seiner Stel- lungnahme an die Vorinstanz vom 23. Dezember 2023 behauptet (Urk. 13 S. 1 f.). Belege dafür hat er keine eingereicht. Die vormalige Klägerin hat aber eine eigen- ständige Forderung gegen den Berufungsbeklagten geltend gemacht, weshalb sie auch selbst als klagende Partei das Schlichtungsgesuch eingereicht hat. Der Zu- sammenhang der geltend gemachten Forderung mit dem Mandatsverhältnis zwi- schen dem Berufungsbeklagten und der Enkeltochter der vormaligen Klägerin ist zwischen den Parteien strittig. Die Vorinstanz konnte zur Beantwortung dieser Frage nicht auf eine Auskunft anlässlich eines Telefongesprächs vom 4. Dezember 2023 mit der Berufungsklägerin als Vertreterin der vormaligen Klägerin abstellen (Urk. 5), da die schweizerische Zivilprozessordnung keine Erhebung von rechtser- heblichen, strittigen Tatsachen per Telefon vorsieht (Art. 168 ZPO e contrario). Selbst unter der Annahme eines direkten Zusammenhangs der Geldzahlung mit einem Mandatsverhältnis ist damit noch nicht geklärt, ob die behauptete Gerichts- standsvereinbarung eine Drittwirkung entfaltet und für die vormalige Klägerin re- spektive für die Berufungsklägerin verbindlich ist. 3.3. Da weder das Bestehen der Gerichtsstandsvereinbarung mit der Enkeltoch- ter noch der genaue Zusammenhang der Forderung mit dem Mandatsverhältnis noch die Drittwirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung nachgewiesen oder aner- kannt ist, fehlt es an der Voraussetzung einer offensichtlichen örtlichen Unzustän- digkeit des Friedensrichteramts am Wohnsitz des Berufungsbeklagten.
4. Ergebnis 4.1. In Gutheissung der Berufung ist daher der vorinstanzliche Entscheid aufzu- heben und die Sache zur Weiterführung des Schlichtungsverfahrens an die Vorin- stanz zurückzuweisen. Hält der Berufungsbeklagte im Schlichtungsverfahren an der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit fest, so hat die Vorinstanz nach Durch- führung der Schlichtungsverhandlung über die offensichtliche Unzuständigkeit zu entscheiden oder im Falle des Scheiterns des Schlichtungsversuchs die Klagebe- willigung auszustellen.
- 12 - 4.2. Da die bisherigen Zustellungen im Berufungsverfahren an den Berufungs- beklagten an seine Kanzleiadresse erfolgten, rechtfertigt es sich, diese Adresse als Zustelladresse ohne Auswirkung auf die örtliche Zuständigkeit beizubehalten. Das Rubrum ist entsprechend anzupassen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beru- fungsbeklagten aufzuerlegen, und er ist antragsgemäss zu verpflichten, der Beru- fungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 350.– festzusetzen. Die Kosten werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 350.– verrechnet. Der Berufungsbeklagte ist zu verpflichten, der Be- rufungsklägerin den Vorschuss zurückzuerstatten. Die Höhe der Parteientschädi- gung ist auf Fr. 1'000.– festzulegen (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 2 Abs. 2 AnwGebV). Die Parteientschädigung enthält keine Mehrwertsteuer, da die Berufungsklägerin keine verlangt hat. Es wird beschlossen:
1. Die Verfügung des Friedensrichteramtes Wiesendangen vom 12. Januar 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Weiterführung des Schlichtungs- verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Berufungsbe- klagten auferlegt und mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Beru- fungsklägerin den Kostenvorschuss von Fr. 350.– zurückzuerstatten.
4. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.
- 13 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage der Doppel von Urk. 37; 38 und 39/1-5, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: lm