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RU240005

Forderung

Zürich OG · 2024-03-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Dezember 2023 (GV.2023.00073/SB.2023.00070)

- 2 - Nach Einsicht in das Urteil des Friedensrichteramtes Küsnacht vom 1. Dezember 2023, mit dem der Beklagte verpflichtet wurde, dem Kläger insgesamt Fr. 1'582.40 nebst Zins und Kosten zu bezahlen, und mit dem der Rechtsvorschlag in der Be- treibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 20. März 2023) aufgehoben wurde (Urk. 16 = Urk. 19), nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde des Beklagten vom 14. Fe- bruar 2024 (Urk. 18), unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 16. Februar 2024, mit welcher das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und dem Beklagten Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 450.-- für die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens angesetzt wurde (Urk. 23), unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 5. März 2024, mit welcher dem Be- klagten eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Vorschusses angesetzt wurde (Urk. 24; zugestellt am 6. März 2024, ES bei Urk. 24), da der Beklagte den ihm auferlegten Vorschuss auch innert der am 11. März 2024 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 23 S. 3, Urk. 24 S. 2) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), da die – nach § 3 und § 12 GebV OG zu bemessenden – Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. - 3 -
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 18, 21 und 22/3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'582.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 18. März 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmung … Service B._____, Kläger und Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Küsnacht vom

1. Dezember 2023 (GV.2023.00073/SB.2023.00070)

- 2 - Nach Einsicht in das Urteil des Friedensrichteramtes Küsnacht vom 1. Dezember 2023, mit dem der Beklagte verpflichtet wurde, dem Kläger insgesamt Fr. 1'582.40 nebst Zins und Kosten zu bezahlen, und mit dem der Rechtsvorschlag in der Be- treibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 20. März 2023) aufgehoben wurde (Urk. 16 = Urk. 19), nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde des Beklagten vom 14. Fe- bruar 2024 (Urk. 18), unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 16. Februar 2024, mit welcher das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und dem Beklagten Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 450.-- für die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens angesetzt wurde (Urk. 23), unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 5. März 2024, mit welcher dem Be- klagten eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Vorschusses angesetzt wurde (Urk. 24; zugestellt am 6. März 2024, ES bei Urk. 24), da der Beklagte den ihm auferlegten Vorschuss auch innert der am 11. März 2024 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 23 S. 3, Urk. 24 S. 2) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), da die – nach § 3 und § 12 GebV OG zu bemessenden – Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

- 3 -

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 18, 21 und 22/3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'582.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip