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RU230048

Rechtshilfe / Einvernahme

Zürich OG · 2024-01-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 5 Februar 2024 vor (act. 6/5 = act. 3 = act. 5, fortan act. 5). 1.2. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer gegen diese Vorladung Beschwerde und beantragte die Aufhe- bung derselben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der auf- schiebenden Wirkung (act. 2). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-5). Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzu- gehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2.1. Das an die Vorinstanz gerichtete Rechtshilfeersuchen hat eine grenz- überschreitende Beweiserhebung zum Gegenstand, welche der internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen zuzuordnen ist (vgl. BGE 132 III 291 E. 1.1). Sowohl die Vereinigten Staaten als auch die Schweiz haben das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handels- sachen unterzeichnet (nachfolgend HBewUe70). Gemäss Übereinkommen ist auf die im Rahmen der Rechtshilfe durchzu- führenden Beweiserhebungen schweizerisches Recht anwendbar (Art. 9 Abs. 1 HBewUe70). Insbesondere gilt beim Vollzug des Rechtshilfeersuchens die Schweizerische Zivilprozessordnung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung handelt es sich beim Rechtshilfeverfahren um ein atypisches Summarver- fahren (Art. 339 Abs. 2 i.V.m. Art. 248 ff. ZPO), welches grundsätzlich in den An-

- 3 - wendungsbereich des Vollstreckungsverfahrens gemäss Art. 335 ff. ZPO fällt (BGE 142 III 116, E. 3.3.1 f.). 2.2. Das Anfechtungsobjekt ist eine Vorladung zur Befragung des Beschwer- deführers. Dabei handelt es sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. 2 Rz. 1) – nicht um einen Entscheid, der ihn zur Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO legitimiert. Da mit der blossen Vorladung das Rechtshilfege- such (noch) nicht endgültig vollzogen und das Rechtshilfeverfahren nicht beendet wird, liegt vielmehr ein prozessleitender Entscheid gemäss Art. 319 lit. b ZPO im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens vor. Ein solcher kann – mangels einer gesetzlichen Beschwerdemöglichkeit gemäss Ziffer 1 der Bestimmung – mittels Beschwerde nur angefochten werden, wenn durch ihn ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf der Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (MÜLLER, DIKE- Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist be- weispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (STERCHI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Art. 319 N 15 m.w.H.). 2.3. Bei prozessleitenden Entscheiden beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Im Beschwer- deverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1.1. Der Beschwerdeführer sieht in der Vorladung einen nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteil, da es anlässlich der (unzulässigen) Parteibefragung

- 4 - zur Offenlegung von Informationen kommen könnte, die ihn stark schädigen könn- ten. Zudem verweist der Beschwerdeführer auf Art. 164 ZPO und erklärt, eine Mitwirkungsverweigerung im Zusammenhang mit der Vorladung würde zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bei der Beweiswürdigung führen (act. 2 Rzn. 13.7 und 13.9). 3.1.2. Inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Vorladung (alleine) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht, ist nicht erkennbar. Sieht der Be- schwerdeführer einen Nachteil durch die Befragung selbst, so kann er sich – so- fern seine schutzwürdigen Interessen gefährdet sind – auf Art. 156 ZPO berufen, wonach die Vorinstanz dann die erforderlichen Massnahmen zu treffen hätte. Dies scheint der Beschwerdeführer selbst zu erkennen, beruft er sich doch in seiner Beschwerde an anderer Stelle ausdrücklich auf diese Bestimmung (act. 2 Rz. 10.2; vgl. auch act. 2 Rz. 12). Analoges gilt für seine (allfälligen) Aussage- und Verweigerungsrechte (vgl. dahingehend act. 2 Rz. 10), von denen er anläss- lich der Verhandlung Gebrauch machen kann. Solche Verweigerungsrechte gibt es laut dem Rechtshilfeersuchen auch nach kalifornischem Recht (vgl. act. 2 bzw. act. 4 Ziff. 8.b und 16). Welche Auswirkungen eine – durch den Verweis auf Art. 164 ZPO anzunehmende – unberechtigte Mitwirkungsverweigerung auf das Zivilverfahren in Kalifornien hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung durch das Sachgericht. Eine Partei, die durch die Weigerung einen prozessualen Nachteil erfährt, kann grundsätzlich erst den Endentscheid wegen falscher Beweiswürdi- gung anfechten (vgl. etwa OGer ZH PC120009 vom 27. Februar 2013 E. 6c mit Hinweisen). Dies hat prinzipiell auch in einem internationalen Kontext zu gelten. Dass dem Beschwerdeführer dies im konkreten Fall nicht möglich sein soll, macht er nicht geltend. Folglich ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil zu verneinen, und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.2. Selbst wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil bejaht wür- de, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Im aktuellen Verfahrensstand resp. im Zusammenhang mit der Vorladung ist sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine offensichtlich unrichti- ge Feststellung des Sachverhaltes zu verneinen. So hätte die Vorinstanz das

- 5 - Rechtshilfegesuch nicht gestützt auf Art. 23 HBewUe70 abweisen dürfen (vgl. da- hingehend act. 2 Rz. 11), zumal (auch) der entsprechende Vorbehalt 6 der Schweiz lediglich die Herausgabe von Dokumenten – und keine Parteibefragung

– zum Inhalt hat. Auch der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Behauptung des Beschwerdeführers, er wisse nicht, was mit der Parteibefragung bewiesen werden soll, und der daraus folgenden Unklarheit, zu welchen Tatsachenbehaup- tungen er Stellung beziehen müsse (vgl. act. 2 Rzn. 9.2 und 10.3), kann nicht ge- folgt werden; in den vorinstanzlichen Akten befinden sich sowohl das Rechtshil- feersuchen als auch der Fragekatalog inkl. diverser Beilagen, jeweils mit Überset- zung in deutscher Sprache (act. 6/2 und act. 6/4). Damit sind auch die Vorschrif- ten gemäss Art. 3 f. HBewUe70 eingehalten. Ob die Klage vor dem Superior Court genügend substantiiert ist (act. 2 Rz. 11.2), ist nicht im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens zu beantworten. Dasselbe gilt für die Frage, ob der erst auszusprechende Entscheid des Superior Courts in der Schweiz anerkenn- und vollstreckbar ist resp. sein wird (vgl. act. 2 Rz. 13).

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und Rechtsanwalt Dr. X._____ (als Rechtsvertreter von B._____) sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Emp- fangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU230048-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Ge- richtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 9. Januar 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Rechtshilfe / Einvernahme Beschwerde gegen eine Vorladung des Einzelgerichtes Rechtshilfe / Amts- hilfe des Bezirksgerichtes Horgen vom 15. Dezember 2023 (FR230136)

- 2 - Erwägungen: 1.1. B._____ ist die Tochter des Beschwerdeführers (vgl. act. 2 Rz. 7.1) und hat gegen ihn vor dem Superior Court of the State of California in and for the County of Alameda (fortan: Superior Court) 2020 eine Zivilklage erhoben (vgl. Sammel-act. 6/2 resp. 6/4). Im Rahmen dieses Zivilverfahrens stellte der Superior Court am 22. November 2023 ein Gesuch um internationale Rechtshilfe, in dem um die Befragung des Beschwerdeführers ersucht wurde (act. 1). Daraufhin lud die Vorinstanz als ausführendes Gericht den Beschwerde- führer mit Vorladung vom 15. Dezember 2023 zur Einvernahme auf den

5. Februar 2024 vor (act. 6/5 = act. 3 = act. 5, fortan act. 5). 1.2. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer gegen diese Vorladung Beschwerde und beantragte die Aufhe- bung derselben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der auf- schiebenden Wirkung (act. 2). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-5). Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzu- gehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2.1. Das an die Vorinstanz gerichtete Rechtshilfeersuchen hat eine grenz- überschreitende Beweiserhebung zum Gegenstand, welche der internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen zuzuordnen ist (vgl. BGE 132 III 291 E. 1.1). Sowohl die Vereinigten Staaten als auch die Schweiz haben das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handels- sachen unterzeichnet (nachfolgend HBewUe70). Gemäss Übereinkommen ist auf die im Rahmen der Rechtshilfe durchzu- führenden Beweiserhebungen schweizerisches Recht anwendbar (Art. 9 Abs. 1 HBewUe70). Insbesondere gilt beim Vollzug des Rechtshilfeersuchens die Schweizerische Zivilprozessordnung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung handelt es sich beim Rechtshilfeverfahren um ein atypisches Summarver- fahren (Art. 339 Abs. 2 i.V.m. Art. 248 ff. ZPO), welches grundsätzlich in den An-

- 3 - wendungsbereich des Vollstreckungsverfahrens gemäss Art. 335 ff. ZPO fällt (BGE 142 III 116, E. 3.3.1 f.). 2.2. Das Anfechtungsobjekt ist eine Vorladung zur Befragung des Beschwer- deführers. Dabei handelt es sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. 2 Rz. 1) – nicht um einen Entscheid, der ihn zur Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO legitimiert. Da mit der blossen Vorladung das Rechtshilfege- such (noch) nicht endgültig vollzogen und das Rechtshilfeverfahren nicht beendet wird, liegt vielmehr ein prozessleitender Entscheid gemäss Art. 319 lit. b ZPO im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens vor. Ein solcher kann – mangels einer gesetzlichen Beschwerdemöglichkeit gemäss Ziffer 1 der Bestimmung – mittels Beschwerde nur angefochten werden, wenn durch ihn ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf der Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (MÜLLER, DIKE- Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist be- weispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (STERCHI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Art. 319 N 15 m.w.H.). 2.3. Bei prozessleitenden Entscheiden beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Im Beschwer- deverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1.1. Der Beschwerdeführer sieht in der Vorladung einen nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteil, da es anlässlich der (unzulässigen) Parteibefragung

- 4 - zur Offenlegung von Informationen kommen könnte, die ihn stark schädigen könn- ten. Zudem verweist der Beschwerdeführer auf Art. 164 ZPO und erklärt, eine Mitwirkungsverweigerung im Zusammenhang mit der Vorladung würde zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bei der Beweiswürdigung führen (act. 2 Rzn. 13.7 und 13.9). 3.1.2. Inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Vorladung (alleine) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht, ist nicht erkennbar. Sieht der Be- schwerdeführer einen Nachteil durch die Befragung selbst, so kann er sich – so- fern seine schutzwürdigen Interessen gefährdet sind – auf Art. 156 ZPO berufen, wonach die Vorinstanz dann die erforderlichen Massnahmen zu treffen hätte. Dies scheint der Beschwerdeführer selbst zu erkennen, beruft er sich doch in seiner Beschwerde an anderer Stelle ausdrücklich auf diese Bestimmung (act. 2 Rz. 10.2; vgl. auch act. 2 Rz. 12). Analoges gilt für seine (allfälligen) Aussage- und Verweigerungsrechte (vgl. dahingehend act. 2 Rz. 10), von denen er anläss- lich der Verhandlung Gebrauch machen kann. Solche Verweigerungsrechte gibt es laut dem Rechtshilfeersuchen auch nach kalifornischem Recht (vgl. act. 2 bzw. act. 4 Ziff. 8.b und 16). Welche Auswirkungen eine – durch den Verweis auf Art. 164 ZPO anzunehmende – unberechtigte Mitwirkungsverweigerung auf das Zivilverfahren in Kalifornien hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung durch das Sachgericht. Eine Partei, die durch die Weigerung einen prozessualen Nachteil erfährt, kann grundsätzlich erst den Endentscheid wegen falscher Beweiswürdi- gung anfechten (vgl. etwa OGer ZH PC120009 vom 27. Februar 2013 E. 6c mit Hinweisen). Dies hat prinzipiell auch in einem internationalen Kontext zu gelten. Dass dem Beschwerdeführer dies im konkreten Fall nicht möglich sein soll, macht er nicht geltend. Folglich ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil zu verneinen, und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.2. Selbst wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil bejaht wür- de, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Im aktuellen Verfahrensstand resp. im Zusammenhang mit der Vorladung ist sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine offensichtlich unrichti- ge Feststellung des Sachverhaltes zu verneinen. So hätte die Vorinstanz das

- 5 - Rechtshilfegesuch nicht gestützt auf Art. 23 HBewUe70 abweisen dürfen (vgl. da- hingehend act. 2 Rz. 11), zumal (auch) der entsprechende Vorbehalt 6 der Schweiz lediglich die Herausgabe von Dokumenten – und keine Parteibefragung

– zum Inhalt hat. Auch der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Behauptung des Beschwerdeführers, er wisse nicht, was mit der Parteibefragung bewiesen werden soll, und der daraus folgenden Unklarheit, zu welchen Tatsachenbehaup- tungen er Stellung beziehen müsse (vgl. act. 2 Rzn. 9.2 und 10.3), kann nicht ge- folgt werden; in den vorinstanzlichen Akten befinden sich sowohl das Rechtshil- feersuchen als auch der Fragekatalog inkl. diverser Beilagen, jeweils mit Überset- zung in deutscher Sprache (act. 6/2 und act. 6/4). Damit sind auch die Vorschrif- ten gemäss Art. 3 f. HBewUe70 eingehalten. Ob die Klage vor dem Superior Court genügend substantiiert ist (act. 2 Rz. 11.2), ist nicht im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens zu beantworten. Dasselbe gilt für die Frage, ob der erst auszusprechende Entscheid des Superior Courts in der Schweiz anerkenn- und vollstreckbar ist resp. sein wird (vgl. act. 2 Rz. 13).

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und Rechtsanwalt Dr. X._____ (als Rechtsvertreter von B._____) sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Emp- fangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: