Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Dezember 2023 ein Schlichtungsgesuch ein, worauf die Vorinstanz ihr mit Ver- fügung vom 4. Dezember 2023 Frist ansetzte, um einen Kostenvorschuss zu leis- ten (Urk. 2).
E. 1.2 Dagegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde (Urk. 1). Da sich diese sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie dadurch einen Nachteil erleidet. 2.2. Der Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung nicht in Rech- ten und Interessen beeinträchtigt, da er zu nichts verpflichtet wurde. Vielmehr wurde die Klägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert (Urk. 2). Dem Beklagten erwächst aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, wes- halb er dadurch nicht beschwert ist. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzu- treten.
E. 3 Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten. Partei- entschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unter- liegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 3 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'502.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU230046-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 21. Dezember 2023 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Kostenvorschuss Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Dübendorf vom 4. Dezember 2023 (GV.2023.00109)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) reichte am
1. Dezember 2023 ein Schlichtungsgesuch ein, worauf die Vorinstanz ihr mit Ver- fügung vom 4. Dezember 2023 Frist ansetzte, um einen Kostenvorschuss zu leis- ten (Urk. 2). 1.2. Dagegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde (Urk. 1). Da sich diese sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie dadurch einen Nachteil erleidet. 2.2. Der Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung nicht in Rech- ten und Interessen beeinträchtigt, da er zu nichts verpflichtet wurde. Vielmehr wurde die Klägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert (Urk. 2). Dem Beklagten erwächst aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, wes- halb er dadurch nicht beschwert ist. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzu- treten.
3. Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten. Partei- entschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unter- liegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 3 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'502.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: st