Erwägungen (3 Absätze)
E. 1.1 Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan: Beschwerdeführer) mietete vom Beklagten und Beschwerdegegner (fortan: Beschwerdegegner) für die Dauer vom
27. bis 31. Juli 2023 ein Auto zum Mietzins von Fr. 240.−. Zusätzlich zum Mietzins leistete der Beschwerdeführer eine Mietkaution von Fr. 100.−, die ihm gemäss Vereinbarung einen Monat nach Mietende zurückbezahlt werden sollte. Ab dem
E. 1.2 Am 11. Oktober 2023 stellte der Kläger beim Friedensrichteramt Kreise 3 & 9 der Stadt Zürich (fortan: Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm die Mietkau- tion im Wert von Fr. 100.− zurückzuerstatten und weitere Fr. 100.− wegen Verzö- gerung, Arbeitsaufwand und Schadenersatz zu bezahlen (act. 1). Die Vorinstanz lud die Parteien auf den 6. November 2023 zur Schlichtungsverhandlung vor (act. 7; vgl. auch act. 8-13). Der Beschwerdegegner erschien nicht zur Schlich- tungsverhandlung (act. 15). Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz den Beschwerdegegner in der Folge anrief und ihn telefonisch an der Verhandlung teilnehmen liess (act. 20 S. 2). Ebenfalls findet sich in den vorinstanzlichen Akten aufgeführt als "Protokoll, Forderungsreduktion" ein Blatt Papier mit bestimmten vorgedruckten Angaben (Verfahrensnummer, Par- teiinformationen, Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, Eingang der Klage, Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung), auf welchem von Hand Hervorhebungen (z.B. des Textteils "… weitere Fr. 100.– …" des beschwerdeführerischen Rechts- begehrens), Notizen ("nicht erschienen", "100.− v. iO", "Fr. 100.−", "Fr. 100.−" und "gemäss Telefon") und eine Unterschrift (vermutlich diejenige des Beschwerde- führers) angebracht wurden (act. 14). Gemäss der gleichentags (6. November
2023) erlassenen Verfügung der Vorinstanz sollen die Parteien am Schlichtungs-
- 3 - termin folgende Vereinbarung abgeschlossen haben (vgl. act. 15 = act. 18 [Ak- tenexemplar] S. 2): "1. Die klagende Partei reduziert die eingeklagte Forderung auf den Betrag von CHF 100.00 und verzichtet auf Geltendmachung des Mehrbetrages.
2. Die beklagte Partei anerkennt den reduzierten Forderungsbetrag gemäss Ziffer 1 und verpflichtet sich, diese Summe innert 10 Tagen nach Erhalt der Erledigungsverfügung des Friedensrichteramtes an die klagende Partei per Twint auf die Nummer 1 zu be- zahlen.
3. Mit der Bezahlung des vereinbarten Betrages sind die Parteien in dieser Angelegen- heit per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.
4. Die Parteien übernehmen die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 70.− je zur Hälfte." Mit der Verfügung vom 6. November 2023 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab, setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 70.− fest und auferlegte sie den Parteien je zur Hälfte. Als Rechtsmittel gegen den Kostenent- scheid gab Vorinstanz die Beschwerde innert 30 Tagen beim Obergericht des Kantons Zürich an, für die Anfechtung des Vergleichs verwies sie auf das Rechtsmittel der Revision (act. 18 S. 2).
2. Mit Eingabe vom 8. November 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2023 (act. 20). Er beantragt die "Annullation/Stornierung des Entscheids" oder alternativ die "Änderung des Entscheids auf [sein] Rechtsbegeh- ren in der Verfügung". Weiter verlangt er die Einleitung einer Administrativunter- suchung gegen den vorinstanzlichen Friedensrichter (act. 20 S. 1). In verfah- rensmässiger Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge (act. 21/9). Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 1-16) und teil- te den Parteien den Beschwerdeeingang mit (act. 22/1+2). Auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort ist in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO zu verzichten. Das Verfahren ist spruchreif.
- 4 -
3. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung "des Entscheids" oder alternativ die Abänderung "des Entscheids" auf sein ursprüngliches Rechtsbegehren. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab. Sie fällte damit keinen eigentlichen Sachentscheid. Die Begehren des Beschwerdeführers dürften dahin zu verstehen sein, dass er al- ternativ entweder die erneute Durchführung einer Schlichtungsverhandlung oder einen Entscheid der Schlichtungsbehörde im Sinne seines ursprünglichen Rechtsbegehrens beantragt (vgl. Art. 212 Abs. 1 ZPO). Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerde das richtige Rechtsmittel für diese Anträge ist. 3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens Fragen aufwirft. Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO müssen die Parteien grundsätzlich persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen (zu den Ausnahmen vgl. Art. 204 Abs. 3 ZPO). Erscheint eine Partei, wie vorliegend der Beschwerdegeg- ner, trotz rechtsgenügender Vorladung nicht zur Schlichtungsverhandlung, gilt sie als säumig (vgl. zur Zustellung der Vorladung act. 9-13). Eine telefonische Teil- nahme an einer mündlichen Prozesshandlung ist in der aktuellen Fassung der ZPO nicht vorgesehen. Bei Säumnis der beklagten Partei hat die Schlichtungsbe- hörde zu verfahren, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 ZPO). Das heisst, der Schlichtungsbehörde verbleiben drei mög- liche Vorgehensweisen: Sie kann die Klagebewilligung erteilen (Art. 209 ZPO) oder − wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind − den Parteien einen Entscheidvorschlag unterbreiten (Art. 210 ZPO) oder einen Entscheid fällen (Art. 212 ZPO). Die Vorinstanz entschied sich stattdessen aber dafür, unter tele- fonischem Einbezug des säumigen Beschwerdegegners auf eine Einigung der Parteien hinzuwirken. Der Abschreibungsverfügung vom 6. November 2023 zu- folge sollen die Parteien dabei einen Vergleich abgeschlossen haben. 3.2. Kommt es im Schlichtungsverfahren zu einer Einigung, so nimmt die Schlichtungsbehörde einen Vergleich, eine Klageanerkennung oder einen vorbe- haltlosen Klagerückzug zu Protokoll und lässt die Parteien dieses unterzeichnen. Jede Partei erhält ein Exemplar des Protokolls (Art. 208 Abs. 1 ZPO). Sofern die formellen Anforderungen von Art. 208 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, entfalten alle drei
- 5 - Einigungsformen – Klageanerkennung, Klagerückzug und Vergleich – die Wir- kungen eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Das bedeutet, dass der Gegenstand der Einigung in materielle Rechtskraft erwächst (res iudica- ta) und vollstreckbar ist (KUKO ZPO-GLOOR/UMBRICHT, 3. Aufl. 2021, Art. 208 N 9; OFK/ZPO-MÖHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 208 N 7). 3.3. In der Literatur und Rechtsprechung existieren unterschiedliche Ansichten dazu, welche Rechtsmittel bei einer Erledigung des Verfahrens durch Parteihand- lung zur Verfügung stehen. Die Meinungsverschiedenheiten gehen zum Teil noch auf die unterschiedliche Regelung in den früheren, kantonalen Prozessordnungen zurück (vgl. BSK ZPO-GSCHWEND/STECK, 3. Aufl., Art. 241 N 1 ff.). Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids ver- langen, wenn geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerück- zug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist. Einigkeit besteht darüber, dass die Anfechtung eines Vergleichs, eines Klagerückzugs oder einer Klageanerken- nung aufgrund zivilrechtlicher Willensmängel (Art. 21 ff. OR) mit dem Rechtsmittel der Revision zu erfolgen hat (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; statt Vieler: OFK/ZPO- ENGLER, 3. Auf. 2023, Art. 241 N 10; KRIECH, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 241 N 23). Ebenso erscheint klar, dass die Kostenregelung im Abschreibungsent- scheid selbständig nur mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten wer- den kann (vgl. Art. 110 ZPO; statt Vieler: BGE 139 III 133 E. 1.2; BSK ZPO- GSCHWEND/STECK, 3. Aufl. 2017, Art. 241 N 20; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 241 N 9). 3.4. Kontrovers ist hingegen, ob für bestimmte Einwendungen im Zusammen- hang mit der Verfahrenserledigung durch Parteihandlung je nach Streitwert auch das Rechtsmittel der Berufung oder Beschwerde gegeben ist (befürwortend z.B.: BSK ZPO-INFANGER, 3. Aufl. 2017, Art. 208 N 24; OFK ZPO-ENGLER, 3. Aufl. 2023, Art. 241 N 11a; ablehnend z.B.: CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 241 N 8; BSK ZPO-GSCHWEND/STECK, 3. Aufl., Art. 241 N 21a). Die Kammer liess in ihrer bisherigen Praxis je nach Streitwert eine Berufung oder Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid zu, wenn die erhobenen Beanstandungen
- 6 - Fehler bei der Erledigung des Verfahrens betrafen, sich also auf die Abschreibung des Verfahrens bezogen. Darunter subsumierte die Kammer u.a. Fälle, in denen streitig war, ob die Parteierklärung tatsächlich oder formell gültig abgegeben wur- de, ob ein Vertreter bevollmächtigt war oder ob eine Widerrufsfrist ungenutzt ab- gelaufen ist (OGer ZH LF190077 vom 2. Dezember 2019, E. 4; OGer ZH NG190017 vom 2. Dezember 2019, E. 2.1; OGer ZH LY190022 vom 7. Mai 2019, E. 2.2; OGer ZH RU140019 vom 30. Mai 2014vgl. OGer ZH NP130033 vom 20. März 2014; OGer ZH PD110003 vom 4. März 2011 = ZR 110/2011 Nr. 34; OGer ZH PF110004 vom 9. März 2011; vgl. zum Ganzen auch OFK/ZPO-ENGLER,
2. Aufl. 2015, Art. 241 N 9 ff.). 3.5. In einem jüngeren, amtlich publizierten Entscheid (BGE 149 III 145) setzte sich das Bundesgericht mit der beschriebenen Streitfrage auseinander und führte aus, dass sämtliche materiellen und prozessualen Mängel, die gegen die Wirk- samkeit des Dispositionsaktes (Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug) vor- gebracht werden können, mit dem Rechtsmittel der Revision geltend zu machen seien (E. 2.6.4; ähnlich schon BGE 141 III 489 E. 9.3). Darunter falle etwa die Frage der Dispositionsbefugnis der Parteien über den Streitgegenstand (E. 2.7.2). Für Einwendungen betreffend die Wirkungen des wirksamen Dispositionsaktes stehe hingegen je nach Streitwert die Berufung oder die Beschwerde zur Verfü- gung (E. 2.6.4, 2.7.2 f.). Das Bundesgericht versteht die Unwirksamkeit nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO folglich in einem weiteren Sinn als die Kammer in ihrer bisherigen Praxis. Nach der Abgrenzung des Bundesgerichts ist beispielsweise auch die tatsächliche und formgültige Abgabe der Parteierklärung(en) eine Frage der Wirksamkeit und damit Gegenstand der Revision (für weitere Beispiele vgl. CR CPC-TAPPY, 2. Aufl. 2019, Art. 241 N 37a; OFK/ZPO-ENGLER, 2. Aufl. 2015, Art. 241 N 11 und 11b, ferner N 11e zum nArt. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Praxis der Kammer ist entsprechend an die Rechtsprechung des Bundesgerichts anzu- passen. 3.6. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer begründet seine Anträge damit, dass die Vorinstanz ihm von Anfang an das rechtliche Gehör nicht gewährt habe. Die Vorinstanz habe ihm das Replikrecht zu den telefonischen Ausführun-
- 7 - gen des Beschwerdegegners abgeschnitten ("Er wolle nichts mehr hören") und ihm auch sonst keine Gelegenheit gegeben, den Tatbestand aus seiner Sicht zu erläutern. Es treffe nicht zu, dass er seine Forderung reduziert habe, wie in der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. November 2023 geschrieben stehe. Er habe sich von der Vorinstanz nicht ernstgenommen, gedemütigt und entmachtet ge- fühlt. Die Vorinstanz habe klare Prozessgarantien (Handeln nach Treu und Glau- ben, rechtliches Gehör, Recht auf ein faires Verfahren) nicht beachtet. Er sei nicht gewillt, die sich aus der Verfügung vom 6. November 2023 ergebenden finanziel- len Nachteile hinzunehmen (act. 20). 3.7. Der Beschwerdeführer stellt sich somit auf den Standpunkt, die Parteierklä- rungen seien unter Verletzung seiner Verfahrensrechte abgegeben worden und von der Vorinstanz in der Verfügung vom 6. November 2023 nicht richtig festge- halten worden. Entgegen Ziff. 1 der dort beschriebenen Vereinbarung habe er nie erklärt, dass er die eingeklagte Forderung auf Fr. 100.− reduziere. Der Beschwer- deführer macht mithin geltend, dass die Parteien am Schlichtungstermin keinen (wirksamen) Vergleich mit dem von der Vorinstanz wiedergegebenen Inhalt abge- schlossen hätten. Dies hat nach der angepassten Praxis der Kammer nicht (mehr) mit dem Rechtsmittel der Beschwerde, sondern mit dem Rechtsmittel der Revisi- on zu geschehen. Zuständig für die Beurteilung des Revisionsgesuchs ist die Vo- rinstanz (vgl. Art. 328 Abs. 1 ZPO). Auf die Alternativanträge des Beschwerdefüh- rers ist demzufolge nicht einzutreten. Die Rechtsmitteleingabe des Beschwerde- führers vom 8. November 2023 ist zur Behandlung des sinngemässen Revisions- gesuchs an die Vorinstanz zu überweisen (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.6). Die Vor- instanz wird sich im Rahmen des Revisionsverfahrens auch mit der Frage zu be- fassen haben, ob das eingangs beschriebene "Protokoll, Forderungsreduktion" den Formvorschriften von Art. 208 Abs. 1 ZPO genügt.
4. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei gegen den Friedensrichter der Vorinstanz eine Administrativuntersuchung einzuleiten. Administrativuntersu- chungen sind ein verwaltungsinternes, aufsichtsrechtliches Mittel, mit dem die Di- rektionen oder die Staatskanzlei einen Sachverhalt vertieft abklären lassen kön- nen, gegebenenfalls auch durch verwaltungsexterne Fachleute (vgl. § 44a OrgG
- 8 - RR; LS 172.1). Hingegen kann grundsätzlich jede Person, wenn sie der Auffas- sung ist, Mitglieder von Gerichts- oder Schlichtungsbehörden hätten Amtspflichten verletzt, bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erheben (§ 82 Abs. 1 GOG; zur fehlenden Parteistellung des Anzeigeerstatters im nachfol- genden Verfahren vgl. OGer ZH VB130004 vom 19. Juli 2013 E. III.1.2; OGer ZH VB180006 vom 22. Februar 2019 E. II.2.4). Aufgrund der Begründung der Anträ- ge des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.6) ist anzunehmen, dass er in Tat und Wahrheit eine Aufsichtsbeschwerde erheben will. Die Friedensrichterämter wer- den in erster Instanz von den Bezirksgerichten beaufsichtigt (§ 81 Abs. 1 lit. a GOG). Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde ist deshalb das Bezirksgericht Zürich. Auf die Aufsichtsbeschwerde ist somit nicht einzutreten. Die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers vom 8. November 2023 ist zur Beurteilung der Aufsichtsbeschwerde an das Bezirksgericht Zürich zu überweisen.
E. 5 Ausgangsgemäss wären die Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuer- legen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Weil das Nichteintreten teilweise auf eine Praxisänderung zurückzuführen ist, ist umständehalber auf die Erhebung von Ge- richtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, da er unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. November 2023 wird zur Beur- teilung des sinngemässen Revisionsgesuchs an die Vorinstanz überwiesen.
- Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. November 2023 wird zur Beur- teilung der Aufsichtsbeschwerde an das Bezirksgericht Zürich überwiesen.
- Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. - 9 -
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 20) samt Beilagenverzeichnis, an das Friedensrichteramt 3 + 9 der Stadt Zürich unter Beilage des Originals der Beschwerdeschrift (act. 20) samt Beilagen (act. 21/2-9) sowie an das Bezirksgericht Zürich unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 20) samt Beilagenverzeichnis, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200.−. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
- Februar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU230045-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 16. Februar 2024 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer, gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner, betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes 3 + 9 der Stadt Zürich vom 6. November 2023 (GV.2023.00366 / SB.2023.00396)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan: Beschwerdeführer) mietete vom Beklagten und Beschwerdegegner (fortan: Beschwerdegegner) für die Dauer vom
27. bis 31. Juli 2023 ein Auto zum Mietzins von Fr. 240.−. Zusätzlich zum Mietzins leistete der Beschwerdeführer eine Mietkaution von Fr. 100.−, die ihm gemäss Vereinbarung einen Monat nach Mietende zurückbezahlt werden sollte. Ab dem
5. September 2023 forderte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner mehr- fach vergeblich auf, ihm die Mietkaution zurückzuzahlen. Der Beschwerdegegner stellte zunächst wiederholt eine baldige Erledigung in Aussicht und machte später − als der Beschwerdeführer mit Rechtsschritten drohte − verrechnungsweise Rei- nigungskosten geltend (vgl. zum Ganzen: act. 1-5). 1.2. Am 11. Oktober 2023 stellte der Kläger beim Friedensrichteramt Kreise 3 & 9 der Stadt Zürich (fortan: Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm die Mietkau- tion im Wert von Fr. 100.− zurückzuerstatten und weitere Fr. 100.− wegen Verzö- gerung, Arbeitsaufwand und Schadenersatz zu bezahlen (act. 1). Die Vorinstanz lud die Parteien auf den 6. November 2023 zur Schlichtungsverhandlung vor (act. 7; vgl. auch act. 8-13). Der Beschwerdegegner erschien nicht zur Schlich- tungsverhandlung (act. 15). Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz den Beschwerdegegner in der Folge anrief und ihn telefonisch an der Verhandlung teilnehmen liess (act. 20 S. 2). Ebenfalls findet sich in den vorinstanzlichen Akten aufgeführt als "Protokoll, Forderungsreduktion" ein Blatt Papier mit bestimmten vorgedruckten Angaben (Verfahrensnummer, Par- teiinformationen, Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, Eingang der Klage, Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung), auf welchem von Hand Hervorhebungen (z.B. des Textteils "… weitere Fr. 100.– …" des beschwerdeführerischen Rechts- begehrens), Notizen ("nicht erschienen", "100.− v. iO", "Fr. 100.−", "Fr. 100.−" und "gemäss Telefon") und eine Unterschrift (vermutlich diejenige des Beschwerde- führers) angebracht wurden (act. 14). Gemäss der gleichentags (6. November
2023) erlassenen Verfügung der Vorinstanz sollen die Parteien am Schlichtungs-
- 3 - termin folgende Vereinbarung abgeschlossen haben (vgl. act. 15 = act. 18 [Ak- tenexemplar] S. 2): "1. Die klagende Partei reduziert die eingeklagte Forderung auf den Betrag von CHF 100.00 und verzichtet auf Geltendmachung des Mehrbetrages.
2. Die beklagte Partei anerkennt den reduzierten Forderungsbetrag gemäss Ziffer 1 und verpflichtet sich, diese Summe innert 10 Tagen nach Erhalt der Erledigungsverfügung des Friedensrichteramtes an die klagende Partei per Twint auf die Nummer 1 zu be- zahlen.
3. Mit der Bezahlung des vereinbarten Betrages sind die Parteien in dieser Angelegen- heit per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.
4. Die Parteien übernehmen die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 70.− je zur Hälfte." Mit der Verfügung vom 6. November 2023 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab, setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 70.− fest und auferlegte sie den Parteien je zur Hälfte. Als Rechtsmittel gegen den Kostenent- scheid gab Vorinstanz die Beschwerde innert 30 Tagen beim Obergericht des Kantons Zürich an, für die Anfechtung des Vergleichs verwies sie auf das Rechtsmittel der Revision (act. 18 S. 2).
2. Mit Eingabe vom 8. November 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2023 (act. 20). Er beantragt die "Annullation/Stornierung des Entscheids" oder alternativ die "Änderung des Entscheids auf [sein] Rechtsbegeh- ren in der Verfügung". Weiter verlangt er die Einleitung einer Administrativunter- suchung gegen den vorinstanzlichen Friedensrichter (act. 20 S. 1). In verfah- rensmässiger Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge (act. 21/9). Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 1-16) und teil- te den Parteien den Beschwerdeeingang mit (act. 22/1+2). Auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort ist in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO zu verzichten. Das Verfahren ist spruchreif.
- 4 -
3. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung "des Entscheids" oder alternativ die Abänderung "des Entscheids" auf sein ursprüngliches Rechtsbegehren. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab. Sie fällte damit keinen eigentlichen Sachentscheid. Die Begehren des Beschwerdeführers dürften dahin zu verstehen sein, dass er al- ternativ entweder die erneute Durchführung einer Schlichtungsverhandlung oder einen Entscheid der Schlichtungsbehörde im Sinne seines ursprünglichen Rechtsbegehrens beantragt (vgl. Art. 212 Abs. 1 ZPO). Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerde das richtige Rechtsmittel für diese Anträge ist. 3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens Fragen aufwirft. Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO müssen die Parteien grundsätzlich persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen (zu den Ausnahmen vgl. Art. 204 Abs. 3 ZPO). Erscheint eine Partei, wie vorliegend der Beschwerdegeg- ner, trotz rechtsgenügender Vorladung nicht zur Schlichtungsverhandlung, gilt sie als säumig (vgl. zur Zustellung der Vorladung act. 9-13). Eine telefonische Teil- nahme an einer mündlichen Prozesshandlung ist in der aktuellen Fassung der ZPO nicht vorgesehen. Bei Säumnis der beklagten Partei hat die Schlichtungsbe- hörde zu verfahren, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 ZPO). Das heisst, der Schlichtungsbehörde verbleiben drei mög- liche Vorgehensweisen: Sie kann die Klagebewilligung erteilen (Art. 209 ZPO) oder − wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind − den Parteien einen Entscheidvorschlag unterbreiten (Art. 210 ZPO) oder einen Entscheid fällen (Art. 212 ZPO). Die Vorinstanz entschied sich stattdessen aber dafür, unter tele- fonischem Einbezug des säumigen Beschwerdegegners auf eine Einigung der Parteien hinzuwirken. Der Abschreibungsverfügung vom 6. November 2023 zu- folge sollen die Parteien dabei einen Vergleich abgeschlossen haben. 3.2. Kommt es im Schlichtungsverfahren zu einer Einigung, so nimmt die Schlichtungsbehörde einen Vergleich, eine Klageanerkennung oder einen vorbe- haltlosen Klagerückzug zu Protokoll und lässt die Parteien dieses unterzeichnen. Jede Partei erhält ein Exemplar des Protokolls (Art. 208 Abs. 1 ZPO). Sofern die formellen Anforderungen von Art. 208 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, entfalten alle drei
- 5 - Einigungsformen – Klageanerkennung, Klagerückzug und Vergleich – die Wir- kungen eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Das bedeutet, dass der Gegenstand der Einigung in materielle Rechtskraft erwächst (res iudica- ta) und vollstreckbar ist (KUKO ZPO-GLOOR/UMBRICHT, 3. Aufl. 2021, Art. 208 N 9; OFK/ZPO-MÖHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 208 N 7). 3.3. In der Literatur und Rechtsprechung existieren unterschiedliche Ansichten dazu, welche Rechtsmittel bei einer Erledigung des Verfahrens durch Parteihand- lung zur Verfügung stehen. Die Meinungsverschiedenheiten gehen zum Teil noch auf die unterschiedliche Regelung in den früheren, kantonalen Prozessordnungen zurück (vgl. BSK ZPO-GSCHWEND/STECK, 3. Aufl., Art. 241 N 1 ff.). Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids ver- langen, wenn geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerück- zug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist. Einigkeit besteht darüber, dass die Anfechtung eines Vergleichs, eines Klagerückzugs oder einer Klageanerken- nung aufgrund zivilrechtlicher Willensmängel (Art. 21 ff. OR) mit dem Rechtsmittel der Revision zu erfolgen hat (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; statt Vieler: OFK/ZPO- ENGLER, 3. Auf. 2023, Art. 241 N 10; KRIECH, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 241 N 23). Ebenso erscheint klar, dass die Kostenregelung im Abschreibungsent- scheid selbständig nur mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten wer- den kann (vgl. Art. 110 ZPO; statt Vieler: BGE 139 III 133 E. 1.2; BSK ZPO- GSCHWEND/STECK, 3. Aufl. 2017, Art. 241 N 20; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 241 N 9). 3.4. Kontrovers ist hingegen, ob für bestimmte Einwendungen im Zusammen- hang mit der Verfahrenserledigung durch Parteihandlung je nach Streitwert auch das Rechtsmittel der Berufung oder Beschwerde gegeben ist (befürwortend z.B.: BSK ZPO-INFANGER, 3. Aufl. 2017, Art. 208 N 24; OFK ZPO-ENGLER, 3. Aufl. 2023, Art. 241 N 11a; ablehnend z.B.: CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 241 N 8; BSK ZPO-GSCHWEND/STECK, 3. Aufl., Art. 241 N 21a). Die Kammer liess in ihrer bisherigen Praxis je nach Streitwert eine Berufung oder Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid zu, wenn die erhobenen Beanstandungen
- 6 - Fehler bei der Erledigung des Verfahrens betrafen, sich also auf die Abschreibung des Verfahrens bezogen. Darunter subsumierte die Kammer u.a. Fälle, in denen streitig war, ob die Parteierklärung tatsächlich oder formell gültig abgegeben wur- de, ob ein Vertreter bevollmächtigt war oder ob eine Widerrufsfrist ungenutzt ab- gelaufen ist (OGer ZH LF190077 vom 2. Dezember 2019, E. 4; OGer ZH NG190017 vom 2. Dezember 2019, E. 2.1; OGer ZH LY190022 vom 7. Mai 2019, E. 2.2; OGer ZH RU140019 vom 30. Mai 2014vgl. OGer ZH NP130033 vom 20. März 2014; OGer ZH PD110003 vom 4. März 2011 = ZR 110/2011 Nr. 34; OGer ZH PF110004 vom 9. März 2011; vgl. zum Ganzen auch OFK/ZPO-ENGLER,
2. Aufl. 2015, Art. 241 N 9 ff.). 3.5. In einem jüngeren, amtlich publizierten Entscheid (BGE 149 III 145) setzte sich das Bundesgericht mit der beschriebenen Streitfrage auseinander und führte aus, dass sämtliche materiellen und prozessualen Mängel, die gegen die Wirk- samkeit des Dispositionsaktes (Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug) vor- gebracht werden können, mit dem Rechtsmittel der Revision geltend zu machen seien (E. 2.6.4; ähnlich schon BGE 141 III 489 E. 9.3). Darunter falle etwa die Frage der Dispositionsbefugnis der Parteien über den Streitgegenstand (E. 2.7.2). Für Einwendungen betreffend die Wirkungen des wirksamen Dispositionsaktes stehe hingegen je nach Streitwert die Berufung oder die Beschwerde zur Verfü- gung (E. 2.6.4, 2.7.2 f.). Das Bundesgericht versteht die Unwirksamkeit nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO folglich in einem weiteren Sinn als die Kammer in ihrer bisherigen Praxis. Nach der Abgrenzung des Bundesgerichts ist beispielsweise auch die tatsächliche und formgültige Abgabe der Parteierklärung(en) eine Frage der Wirksamkeit und damit Gegenstand der Revision (für weitere Beispiele vgl. CR CPC-TAPPY, 2. Aufl. 2019, Art. 241 N 37a; OFK/ZPO-ENGLER, 2. Aufl. 2015, Art. 241 N 11 und 11b, ferner N 11e zum nArt. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Praxis der Kammer ist entsprechend an die Rechtsprechung des Bundesgerichts anzu- passen. 3.6. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer begründet seine Anträge damit, dass die Vorinstanz ihm von Anfang an das rechtliche Gehör nicht gewährt habe. Die Vorinstanz habe ihm das Replikrecht zu den telefonischen Ausführun-
- 7 - gen des Beschwerdegegners abgeschnitten ("Er wolle nichts mehr hören") und ihm auch sonst keine Gelegenheit gegeben, den Tatbestand aus seiner Sicht zu erläutern. Es treffe nicht zu, dass er seine Forderung reduziert habe, wie in der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. November 2023 geschrieben stehe. Er habe sich von der Vorinstanz nicht ernstgenommen, gedemütigt und entmachtet ge- fühlt. Die Vorinstanz habe klare Prozessgarantien (Handeln nach Treu und Glau- ben, rechtliches Gehör, Recht auf ein faires Verfahren) nicht beachtet. Er sei nicht gewillt, die sich aus der Verfügung vom 6. November 2023 ergebenden finanziel- len Nachteile hinzunehmen (act. 20). 3.7. Der Beschwerdeführer stellt sich somit auf den Standpunkt, die Parteierklä- rungen seien unter Verletzung seiner Verfahrensrechte abgegeben worden und von der Vorinstanz in der Verfügung vom 6. November 2023 nicht richtig festge- halten worden. Entgegen Ziff. 1 der dort beschriebenen Vereinbarung habe er nie erklärt, dass er die eingeklagte Forderung auf Fr. 100.− reduziere. Der Beschwer- deführer macht mithin geltend, dass die Parteien am Schlichtungstermin keinen (wirksamen) Vergleich mit dem von der Vorinstanz wiedergegebenen Inhalt abge- schlossen hätten. Dies hat nach der angepassten Praxis der Kammer nicht (mehr) mit dem Rechtsmittel der Beschwerde, sondern mit dem Rechtsmittel der Revisi- on zu geschehen. Zuständig für die Beurteilung des Revisionsgesuchs ist die Vo- rinstanz (vgl. Art. 328 Abs. 1 ZPO). Auf die Alternativanträge des Beschwerdefüh- rers ist demzufolge nicht einzutreten. Die Rechtsmitteleingabe des Beschwerde- führers vom 8. November 2023 ist zur Behandlung des sinngemässen Revisions- gesuchs an die Vorinstanz zu überweisen (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.6). Die Vor- instanz wird sich im Rahmen des Revisionsverfahrens auch mit der Frage zu be- fassen haben, ob das eingangs beschriebene "Protokoll, Forderungsreduktion" den Formvorschriften von Art. 208 Abs. 1 ZPO genügt.
4. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei gegen den Friedensrichter der Vorinstanz eine Administrativuntersuchung einzuleiten. Administrativuntersu- chungen sind ein verwaltungsinternes, aufsichtsrechtliches Mittel, mit dem die Di- rektionen oder die Staatskanzlei einen Sachverhalt vertieft abklären lassen kön- nen, gegebenenfalls auch durch verwaltungsexterne Fachleute (vgl. § 44a OrgG
- 8 - RR; LS 172.1). Hingegen kann grundsätzlich jede Person, wenn sie der Auffas- sung ist, Mitglieder von Gerichts- oder Schlichtungsbehörden hätten Amtspflichten verletzt, bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erheben (§ 82 Abs. 1 GOG; zur fehlenden Parteistellung des Anzeigeerstatters im nachfol- genden Verfahren vgl. OGer ZH VB130004 vom 19. Juli 2013 E. III.1.2; OGer ZH VB180006 vom 22. Februar 2019 E. II.2.4). Aufgrund der Begründung der Anträ- ge des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.6) ist anzunehmen, dass er in Tat und Wahrheit eine Aufsichtsbeschwerde erheben will. Die Friedensrichterämter wer- den in erster Instanz von den Bezirksgerichten beaufsichtigt (§ 81 Abs. 1 lit. a GOG). Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde ist deshalb das Bezirksgericht Zürich. Auf die Aufsichtsbeschwerde ist somit nicht einzutreten. Die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers vom 8. November 2023 ist zur Beurteilung der Aufsichtsbeschwerde an das Bezirksgericht Zürich zu überweisen.
5. Ausgangsgemäss wären die Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuer- legen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Weil das Nichteintreten teilweise auf eine Praxisänderung zurückzuführen ist, ist umständehalber auf die Erhebung von Ge- richtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, da er unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. November 2023 wird zur Beur- teilung des sinngemässen Revisionsgesuchs an die Vorinstanz überwiesen.
3. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. November 2023 wird zur Beur- teilung der Aufsichtsbeschwerde an das Bezirksgericht Zürich überwiesen.
4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
- 9 -
5. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 20) samt Beilagenverzeichnis, an das Friedensrichteramt 3 + 9 der Stadt Zürich unter Beilage des Originals der Beschwerdeschrift (act. 20) samt Beilagen (act. 21/2-9) sowie an das Bezirksgericht Zürich unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 20) samt Beilagenverzeichnis, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200.−. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
16. Februar 2024