Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte mit Eingabe vom 24. Januar 2023 (act. 1) beim Einzelgericht des Bezirks- gerichtes Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ mit der Geschäfts-Nr. GV.2023.00009.
E. 1.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Urteil vom 17. Juli 2023 ab und erhob keine Kosten (vgl. act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 10).
E. 1.3 Gegen dieses Urteil erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Au- gust 2023 (act. 9) Beschwerde.
E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-6).
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Der Entscheid der Vorinstanz über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine prozessleitende Verfügung (vgl. etwa BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 2.1). Prozessleitende Verfügungen sind namentlich in den vom Gesetz bestimmten Fällen mit Be- schwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Zivilprozessordnung (ZPO) sieht die Beschwerde vor gegen Entscheide, mit welchen die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen wird (vgl. Art. 121 ZPO). Gegen das angefochtene Urteil der Vorinstanz ist somit grundsätzlich die Beschwerde zulässig.
E. 2.2 Wird eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Be- schwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO), was hier nicht der Fall ist.
- 3 -
E. 2.3 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im angefochtenen Urteil ab, belehrte darin korrekterweise die Be- schwerde innert zehn Tagen und wies zutreffend darauf hin, dass die gesetzli- chen Fristenstillstände nicht gelten (vgl. act. 8). Dieses Urteil wurde dem Be- schwerdeführer am 21. Juli 2023 zugestellt (vgl. act. 4). Die 10-tägige Beschwer- defrist lief am Montag, den 31. Juli 2023 ab (vgl. Art. 142, Art. 145 Abs. 2 und 3 ZPO). Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7. August 2023 (Datum des Poststempels) erweist sich somit als verspätet (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 3.1 Das Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 ff., E. 6.5.5). Ausgangsge- mäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Partei- entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer hat für das Rechtsmittelverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Ein solches Gesuch wäre für das Rechtsmit- telverfahren neu zu stellen gewesen (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Vorliegend konnte indessen darauf verzichtet werden, den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Stellung eines solchen Gesuches hinzuweisen, da ein solches für das Beschwer- deverfahren aufgrund der aus der offensichtlichen Verspätung resultierenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin nicht hätte gutgeheissen werden kön- nen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO).
- 4 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'977.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
- September 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU230038-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 5. September 2023 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer betreffend unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage beim Gericht Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 17. Juli 2023 (ED230003)
- 2 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1 Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte mit Eingabe vom 24. Januar 2023 (act. 1) beim Einzelgericht des Bezirks- gerichtes Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ mit der Geschäfts-Nr. GV.2023.00009. 1.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Urteil vom 17. Juli 2023 ab und erhob keine Kosten (vgl. act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 10). 1.3 Gegen dieses Urteil erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Au- gust 2023 (act. 9) Beschwerde. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-6).
2. Prozessuales 2.1 Der Entscheid der Vorinstanz über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine prozessleitende Verfügung (vgl. etwa BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 2.1). Prozessleitende Verfügungen sind namentlich in den vom Gesetz bestimmten Fällen mit Be- schwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Zivilprozessordnung (ZPO) sieht die Beschwerde vor gegen Entscheide, mit welchen die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen wird (vgl. Art. 121 ZPO). Gegen das angefochtene Urteil der Vorinstanz ist somit grundsätzlich die Beschwerde zulässig. 2.2 Wird eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Be- schwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO), was hier nicht der Fall ist.
- 3 - 2.3 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im angefochtenen Urteil ab, belehrte darin korrekterweise die Be- schwerde innert zehn Tagen und wies zutreffend darauf hin, dass die gesetzli- chen Fristenstillstände nicht gelten (vgl. act. 8). Dieses Urteil wurde dem Be- schwerdeführer am 21. Juli 2023 zugestellt (vgl. act. 4). Die 10-tägige Beschwer- defrist lief am Montag, den 31. Juli 2023 ab (vgl. Art. 142, Art. 145 Abs. 2 und 3 ZPO). Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7. August 2023 (Datum des Poststempels) erweist sich somit als verspätet (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1 Das Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 ff., E. 6.5.5). Ausgangsge- mäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Partei- entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3.2 Der Beschwerdeführer hat für das Rechtsmittelverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Ein solches Gesuch wäre für das Rechtsmit- telverfahren neu zu stellen gewesen (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Vorliegend konnte indessen darauf verzichtet werden, den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Stellung eines solchen Gesuches hinzuweisen, da ein solches für das Beschwer- deverfahren aufgrund der aus der offensichtlichen Verspätung resultierenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin nicht hätte gutgeheissen werden kön- nen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO).
- 4 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'977.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
6. September 2023