Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Mit Schlichtungsgesuch vom 4. Januar 2023 machte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt B._____ betreffend "Vertragsbruch" gegen die C._____ AG, D._____ [Ortschaft], Zweigniederlassung B._____ (fortan Beklagte), anhängig (act. 2/1). Er beantragte dabei Folgendes: "1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller CHF 1'970.00 geschätzte Entschädigung für die Rückerstattung der ein Teil des Wert C._____ Ticket .... zu erstatten;
E. 1.2 Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 (Datum Poststempel) ersuchte der Be- schwerdeführer in der Folge beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (fortan Vorinstanz) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (act. 1 und act. 2/1–5). Mit Verfügung vom 17. April 2023 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist an, um seine finanziellen Ver- hältnisse ausreichend darzulegen und die entsprechend notwendigen Beilagen einzureichen (act. 3). Innert der angesetzten Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen (act. 4). Mit Urteil vom 17. Juli 2023 wies die Vorinstanz das Ge- such des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge fehlender Mittellosigkeit ab (act. 5 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 11).
E. 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
27. Juli 2023 (Datum Poststempel) unter Beilage zusätzlicher Unterlagen Be- schwerde bei der Kammer mit den folgenden Anträgen (act. 10; act. 12/2–5): "1. Der Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Juli 2023 im Ge- schäfts - Nr: ED230002- C/U aufzuheben;
- 3 -
E. 1.4 Am 7. August 2023 und damit innert der Beschwerdefrist (vgl. act. 7) reichte der Beschwerdeführer eine weitere, inhaltlich beinahe vollumfänglich identische Eingabe ein (act. 14). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–7). Auf weitere prozessleitende Anordnungen, insbesondere die Einholung einer Stel- lungnahme der Vorinstanz, wurde verzichtet (vgl. Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2 Dem Beschwerdeführer sollte kostenlose unentgeltlichen Rechts- pflege (URP) gewährt werden. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse."
E. 2.1 Nach Eingang der Beschwerde prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (vgl. Art. 59 f. ZPO). Die Be- schwerde richtet sich gegen das vorinstanzliche Urteil, mit welchem ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde. Gegen einen solchen Entscheid steht von Gesetzes wegen die Beschwerde zur Verfü- gung (Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legiti- miert. Er erhob diese innert Frist (Art. 119 Abs. 3 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO; act. 7 und 10). Die Beschwerde enthält Anträge und eine Begründung. Dem Ein- treten steht nichts entgegen.
E. 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven.
E. 3.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
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E. 3.2 Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Insoweit trifft den Gesuch- steller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtun- gen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Überdies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen auch tatsächlich nach- kommt (BGE 135 I 221 E. 5.1). An die klare und gründliche Darstellung der finan- ziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderun- gen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Ge- suchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfas- sungsmässigen Anspruchs verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a).
E. 3.3 Auch Sozialhilfebezüger müssen ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachkom- men und haben ihre finanziellen Verhältnisse dem Gericht grundsätzlich umfas- send darzulegen. Ob eine Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe diesen An- forderungen im Einzelfall genügt, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von einer Prüfung der konkreten Umstände und der eingereichten Unterla- gen ab (BGE 149 III 67 E. 11.4.1; BGer, Urteile 4A_696/2016 vom 21. April 2017, E. 3.2; 4D_19/2016 vom 11. April 2016, E. 5.5; 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015, E. 3.4.1 f.; 8C_58/2014 vom 24. September 2014, E. 7.3; 9C_606/2013 vom 7. März 2014, E. 2.1.3). Kommt der von Sozialhilfe lebende Gesuchsteller der gerichtlichen Aufforderung, detailliertere Angaben über seine finanziellen Ver- hältnisse einzureichen, nicht nach, kann ein Gesuch unter Berücksichtigung der fallbezogenen Umstände wegen Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit abgewie- sen werden, sofern diese Rechtsfolge angedroht und die Handlung auch innert Nachfrist nicht vorgenommen wurde (BGE 149 III 67 E. 11.4.3; BGer, Urteile 8C_58/2014 vom 24. September 2014, E. 7.3; 9C_606/2013 vom 7. März 2014, E. 2.1.3; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess., Rz. 254). Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege haben für die Beurtei- lung eines erneuten Gesuchs keine präjudizierende Wirkung (BGer, Urteil 5A_210/2022 vom 10. Juni 2022, E. 2.4.2).
- 5 -
E. 4 Die Vorinstanz erachtete die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers als unzu- reichend ausgewiesen bzw. glaubhaft gemacht (act. 9 E. 3.). Sie erwog, der Ge- suchsteller habe nur rudimentäre Ausführungen zu seinen Einkommens- und Ver- mögensverhältnissen gemacht (vgl. act. 1). Er bringe vor, dass er einerseits kei- nen Zugriff auf Vermögenswerte in seinem Heimatland habe und andererseits in der Schweiz über kein Vermögen verfüge und als Asylant Sozialhilfe beziehe (act. 1 Rz. 8–11). Er reiche als Belege eine Bestätigung der Sozialen Dienste Asyl des Kantons E._____ (act. 2/2) und eine Wohnsitzbescheinigung der Steuerver- waltung des Kantons E._____ ein (act. 2/4). Zwar könne die Bestätigung der So- zialen Dienste Asyl des Kantons E._____ (act. 2/2) grundsätzlich einen gewissen Aufschluss über die Einkommenssituation des Gesuchstellers geben, zumal er mit seinem Gesuch auch Kontoauszüge für den Zeitraum August 2022 bis Januar 2023 ins Recht gereicht habe (vgl. act. 2/3). Alleine aus diesen Unterlagen folge indes nicht rechtsgenüglich, welche Einkünfte der Gesuchsteller monatlich erziele. Es sei zu erwarten gewesen, dass der Gesuchsteller seine Einkommenssituation als Teilelement der Darlegung der Bedürftigkeit ausreichend dokumentiere, etwa durch Einreichung der Sozialhilfeabrechnungen. Zudem hätte der Gesuchsteller seine Ausgaben durch Einreichung des Mietvertrags sowie der Belege über die Krankenkassenprämien und weitere regelmässige monatliche Auslagen belegen können, auch wenn die Wohnung gemäss den gesuchstellerischen Angaben di- rekt vom Kanton E._____ bezahlt werde. Auch innert der angesetzten Frist habe der Gesuchsteller keine weiteren Belege nachgereicht, weshalb die Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht worden sei. Gestützt darauf wies die Vorinstanz das Ge- such ab und liess in der Folge offen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt wären (act. 9 E. 3.).
E. 5 In seiner Beschwerdeschrift setzt sich der Beschwerdeführer im Einzelnen mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Seine Entgegnungen stützen sich jedoch teilweise auf neue Beweismittel. Wie zuvor ausgeführt, dürfen im Be- schwerdeverfahren keine Noven mehr vorgebracht werden. Die entsprechenden Beanstandungen sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Weiter wendet der Be- schwerdeführer ein, er habe klar dargelegt, dass er über kein Vermögen in der Schweiz und über kein verfügbares Vermögen in Venezuela verfüge, sowie, dass
- 6 - er arbeitslos sei und über keine anderen Einkünfte als die Einkünfte vom Sozial- amt des Kantons E._____ verfüge. Der Kläger habe eine detaillierte Aufstellung seiner vom Sozialamt erhaltenen Einkünfte beigelegt. Der Mietvertrag und andere Dokumente hätten keinen Einfluss auf das Einkommen. Zudem habe die Vorin- stanz gestützt auf dieselben Unterlagen mit nur wenigen Wochen Unterschied entschieden, dass die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers knapp belegt sei. Es sei klar, dass zwischen beiden Entscheidungen desselben Gerichts eine grosse Diskrepanz bestehe. Schon allein aus diesem Grund solle das angefochtene Ur- teil aufgehoben werden (act. 10 S. 2 ff.).
E. 6.1 Dazu ist vorab festzuhalten, dass, wie bereits vorstehend unter Ziff. 3.3. er- wähnt, ein allfällig vorausgehendes Urteil der Vorinstanz zur unentgeltlichen Rechtspflege keinerlei präjudizierende Wirkung auf den vorliegenden Entscheid hat. Der abweisende Entscheid kam für den Beschwerdeführer auch nicht überra- schend. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren in ihrer Verfügung vom 17. April 2023 (act. 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die eingereichten Unterlagen nicht ausreichend seien und ihn gestützt darauf dazu aufgefordert, weitere ergänzende Unterlagen einzureichen, wobei sie im Einzelnen konkretisiert hatte, welcher Belege es zu einem erfolgreichen Nachweis der Mittellosigkeit bedürfte. Dass die Vorinstanz nicht alleine auf die Bestätigung der sozialen Dienste und die Auszüge eines Bankkontos des Beschwerdeführers abgestellt, sondern weitere Belege für die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers eingefordert hatte, ist angesichts der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat darauf nicht re- agiert und insbesondere entgegen seiner Angabe in der Beschwerde keine "de- taillierte Aufstellung seiner vom Sozialamt erhaltenen Einkünfte" (act.10 S. 6 oben; act. 14 S. 8 oben) eingereicht. Im Recht liegt lediglich ein Auszug eines Bankkontos. Insbesondere fehlt auch eine Steuererklärung, aus der ein Gesamt- eindruck über die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers gewonnen werden könnte. Weshalb er in Verletzung seiner Mitwirkungsobliegen- heit (bis heute) die von der Vorinstanz nachgeforderten Belege nicht eingereicht hat, erklärt er nicht schlüssig. Der Beschwerdeführer war von der Vorinstanz dar-
- 7 - auf hingewiesen worden, dass die vorliegenden Belege nicht zur Bejahung der Mittellosigkeit ausreichten. Dennoch reichte er die nachgeforderten, ohne weite- res erhältlich zu machenden Belege nicht nach. Damit verletzte er seine Offenle- gungs- und Mitwirkungspflichten, was grundsätzlich die Abweisung seines Gesu- ches zur Folge hat (KuKo ZPO-Jent, Art. 119 N 10).
E. 7 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege somit zu Recht ab und auch seine Beschwerde ist demnach abzu- weisen.
E. 8 Der Beschwerdeführer stellt für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei er die von der Vorinstanz eingefor- derten Belege zum Nachweis der Mittellosigkeit von sich aus erneut nicht ein- reicht. Auf eine Nachforderung kann indes verzichtet werden (s. E. 9 nachste- hend). Angesichts unterschiedlicher Entscheide, in denen dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege teilweise gewährt wurde, könnte die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos erachtet werden.
E. 9 Im Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Kosten zu ver- zichten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist daher abzuschreiben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Par- teientschädigung zugesprochen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. - 8 -
- Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und Beschwerdeführer, unter Rücksendung der Akten an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'970.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU230036-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw S. Ursprung Urteil vom 25. April 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer betreffend unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage beim Ge- richt Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 17. Juli 2023 (ED230002)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Schlichtungsgesuch vom 4. Januar 2023 machte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt B._____ betreffend "Vertragsbruch" gegen die C._____ AG, D._____ [Ortschaft], Zweigniederlassung B._____ (fortan Beklagte), anhängig (act. 2/1). Er beantragte dabei Folgendes: "1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller CHF 1'970.00 geschätzte Entschädigung für die Rückerstattung der ein Teil des Wert C._____ Ticket .... zu erstatten;
2. Es ist zu erwähnen, dass das Klage nur eine Teilklage ist. Für den Rest des Wert des Tickets behält sich der Anspruchsteller die entsprechen- den Rechte vor. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgeg- nerin." 1.2. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 (Datum Poststempel) ersuchte der Be- schwerdeführer in der Folge beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (fortan Vorinstanz) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (act. 1 und act. 2/1–5). Mit Verfügung vom 17. April 2023 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist an, um seine finanziellen Ver- hältnisse ausreichend darzulegen und die entsprechend notwendigen Beilagen einzureichen (act. 3). Innert der angesetzten Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen (act. 4). Mit Urteil vom 17. Juli 2023 wies die Vorinstanz das Ge- such des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge fehlender Mittellosigkeit ab (act. 5 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 11). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
27. Juli 2023 (Datum Poststempel) unter Beilage zusätzlicher Unterlagen Be- schwerde bei der Kammer mit den folgenden Anträgen (act. 10; act. 12/2–5): "1. Der Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Juli 2023 im Ge- schäfts - Nr: ED230002- C/U aufzuheben;
- 3 -
2. Dem Beschwerdeführer sollte kostenlose unentgeltlichen Rechts- pflege (URP) gewährt werden. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse." 1.4. Am 7. August 2023 und damit innert der Beschwerdefrist (vgl. act. 7) reichte der Beschwerdeführer eine weitere, inhaltlich beinahe vollumfänglich identische Eingabe ein (act. 14). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–7). Auf weitere prozessleitende Anordnungen, insbesondere die Einholung einer Stel- lungnahme der Vorinstanz, wurde verzichtet (vgl. Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Nach Eingang der Beschwerde prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (vgl. Art. 59 f. ZPO). Die Be- schwerde richtet sich gegen das vorinstanzliche Urteil, mit welchem ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde. Gegen einen solchen Entscheid steht von Gesetzes wegen die Beschwerde zur Verfü- gung (Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legiti- miert. Er erhob diese innert Frist (Art. 119 Abs. 3 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO; act. 7 und 10). Die Beschwerde enthält Anträge und eine Begründung. Dem Ein- treten steht nichts entgegen. 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. 3. 3.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
- 4 - 3.2. Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Insoweit trifft den Gesuch- steller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtun- gen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Überdies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen auch tatsächlich nach- kommt (BGE 135 I 221 E. 5.1). An die klare und gründliche Darstellung der finan- ziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderun- gen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Ge- suchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfas- sungsmässigen Anspruchs verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a). 3.3. Auch Sozialhilfebezüger müssen ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachkom- men und haben ihre finanziellen Verhältnisse dem Gericht grundsätzlich umfas- send darzulegen. Ob eine Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe diesen An- forderungen im Einzelfall genügt, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von einer Prüfung der konkreten Umstände und der eingereichten Unterla- gen ab (BGE 149 III 67 E. 11.4.1; BGer, Urteile 4A_696/2016 vom 21. April 2017, E. 3.2; 4D_19/2016 vom 11. April 2016, E. 5.5; 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015, E. 3.4.1 f.; 8C_58/2014 vom 24. September 2014, E. 7.3; 9C_606/2013 vom 7. März 2014, E. 2.1.3). Kommt der von Sozialhilfe lebende Gesuchsteller der gerichtlichen Aufforderung, detailliertere Angaben über seine finanziellen Ver- hältnisse einzureichen, nicht nach, kann ein Gesuch unter Berücksichtigung der fallbezogenen Umstände wegen Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit abgewie- sen werden, sofern diese Rechtsfolge angedroht und die Handlung auch innert Nachfrist nicht vorgenommen wurde (BGE 149 III 67 E. 11.4.3; BGer, Urteile 8C_58/2014 vom 24. September 2014, E. 7.3; 9C_606/2013 vom 7. März 2014, E. 2.1.3; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess., Rz. 254). Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege haben für die Beurtei- lung eines erneuten Gesuchs keine präjudizierende Wirkung (BGer, Urteil 5A_210/2022 vom 10. Juni 2022, E. 2.4.2).
- 5 -
4. Die Vorinstanz erachtete die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers als unzu- reichend ausgewiesen bzw. glaubhaft gemacht (act. 9 E. 3.). Sie erwog, der Ge- suchsteller habe nur rudimentäre Ausführungen zu seinen Einkommens- und Ver- mögensverhältnissen gemacht (vgl. act. 1). Er bringe vor, dass er einerseits kei- nen Zugriff auf Vermögenswerte in seinem Heimatland habe und andererseits in der Schweiz über kein Vermögen verfüge und als Asylant Sozialhilfe beziehe (act. 1 Rz. 8–11). Er reiche als Belege eine Bestätigung der Sozialen Dienste Asyl des Kantons E._____ (act. 2/2) und eine Wohnsitzbescheinigung der Steuerver- waltung des Kantons E._____ ein (act. 2/4). Zwar könne die Bestätigung der So- zialen Dienste Asyl des Kantons E._____ (act. 2/2) grundsätzlich einen gewissen Aufschluss über die Einkommenssituation des Gesuchstellers geben, zumal er mit seinem Gesuch auch Kontoauszüge für den Zeitraum August 2022 bis Januar 2023 ins Recht gereicht habe (vgl. act. 2/3). Alleine aus diesen Unterlagen folge indes nicht rechtsgenüglich, welche Einkünfte der Gesuchsteller monatlich erziele. Es sei zu erwarten gewesen, dass der Gesuchsteller seine Einkommenssituation als Teilelement der Darlegung der Bedürftigkeit ausreichend dokumentiere, etwa durch Einreichung der Sozialhilfeabrechnungen. Zudem hätte der Gesuchsteller seine Ausgaben durch Einreichung des Mietvertrags sowie der Belege über die Krankenkassenprämien und weitere regelmässige monatliche Auslagen belegen können, auch wenn die Wohnung gemäss den gesuchstellerischen Angaben di- rekt vom Kanton E._____ bezahlt werde. Auch innert der angesetzten Frist habe der Gesuchsteller keine weiteren Belege nachgereicht, weshalb die Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht worden sei. Gestützt darauf wies die Vorinstanz das Ge- such ab und liess in der Folge offen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt wären (act. 9 E. 3.).
5. In seiner Beschwerdeschrift setzt sich der Beschwerdeführer im Einzelnen mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Seine Entgegnungen stützen sich jedoch teilweise auf neue Beweismittel. Wie zuvor ausgeführt, dürfen im Be- schwerdeverfahren keine Noven mehr vorgebracht werden. Die entsprechenden Beanstandungen sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Weiter wendet der Be- schwerdeführer ein, er habe klar dargelegt, dass er über kein Vermögen in der Schweiz und über kein verfügbares Vermögen in Venezuela verfüge, sowie, dass
- 6 - er arbeitslos sei und über keine anderen Einkünfte als die Einkünfte vom Sozial- amt des Kantons E._____ verfüge. Der Kläger habe eine detaillierte Aufstellung seiner vom Sozialamt erhaltenen Einkünfte beigelegt. Der Mietvertrag und andere Dokumente hätten keinen Einfluss auf das Einkommen. Zudem habe die Vorin- stanz gestützt auf dieselben Unterlagen mit nur wenigen Wochen Unterschied entschieden, dass die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers knapp belegt sei. Es sei klar, dass zwischen beiden Entscheidungen desselben Gerichts eine grosse Diskrepanz bestehe. Schon allein aus diesem Grund solle das angefochtene Ur- teil aufgehoben werden (act. 10 S. 2 ff.). 6. 6.1. Dazu ist vorab festzuhalten, dass, wie bereits vorstehend unter Ziff. 3.3. er- wähnt, ein allfällig vorausgehendes Urteil der Vorinstanz zur unentgeltlichen Rechtspflege keinerlei präjudizierende Wirkung auf den vorliegenden Entscheid hat. Der abweisende Entscheid kam für den Beschwerdeführer auch nicht überra- schend. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren in ihrer Verfügung vom 17. April 2023 (act. 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die eingereichten Unterlagen nicht ausreichend seien und ihn gestützt darauf dazu aufgefordert, weitere ergänzende Unterlagen einzureichen, wobei sie im Einzelnen konkretisiert hatte, welcher Belege es zu einem erfolgreichen Nachweis der Mittellosigkeit bedürfte. Dass die Vorinstanz nicht alleine auf die Bestätigung der sozialen Dienste und die Auszüge eines Bankkontos des Beschwerdeführers abgestellt, sondern weitere Belege für die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers eingefordert hatte, ist angesichts der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat darauf nicht re- agiert und insbesondere entgegen seiner Angabe in der Beschwerde keine "de- taillierte Aufstellung seiner vom Sozialamt erhaltenen Einkünfte" (act.10 S. 6 oben; act. 14 S. 8 oben) eingereicht. Im Recht liegt lediglich ein Auszug eines Bankkontos. Insbesondere fehlt auch eine Steuererklärung, aus der ein Gesamt- eindruck über die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers gewonnen werden könnte. Weshalb er in Verletzung seiner Mitwirkungsobliegen- heit (bis heute) die von der Vorinstanz nachgeforderten Belege nicht eingereicht hat, erklärt er nicht schlüssig. Der Beschwerdeführer war von der Vorinstanz dar-
- 7 - auf hingewiesen worden, dass die vorliegenden Belege nicht zur Bejahung der Mittellosigkeit ausreichten. Dennoch reichte er die nachgeforderten, ohne weite- res erhältlich zu machenden Belege nicht nach. Damit verletzte er seine Offenle- gungs- und Mitwirkungspflichten, was grundsätzlich die Abweisung seines Gesu- ches zur Folge hat (KuKo ZPO-Jent, Art. 119 N 10).
7. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege somit zu Recht ab und auch seine Beschwerde ist demnach abzu- weisen. 8. Der Beschwerdeführer stellt für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei er die von der Vorinstanz eingefor- derten Belege zum Nachweis der Mittellosigkeit von sich aus erneut nicht ein- reicht. Auf eine Nachforderung kann indes verzichtet werden (s. E. 9 nachste- hend). Angesichts unterschiedlicher Entscheide, in denen dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege teilweise gewährt wurde, könnte die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos erachtet werden. 9. Im Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Kosten zu ver- zichten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist daher abzuschreiben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Par- teientschädigung zugesprochen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
- 8 -
4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und Beschwerdeführer, unter Rücksendung der Akten an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'970.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am: