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RU230034

Kündigungsschutz / Anfechtung

Zürich OG · 2023-09-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 September 2023 (act. 50), und Einreichung der Vereinbarung der Parteien vom

24. und 30. August 2023 (act. 51) zog die Klägerin die Berufung zurück. Das Ver- fahren ist entsprechend abzuschreiben. Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen werden im Schlichtungsverfahren keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschä- digungen zugesprochen (Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO). Das gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (OGer ZH, PD110005 vom 23. Juni 2011, E. 2; PD110010 vom 31. Oktober 2011, E. 4.a). Ausserdem verzichten die Parteien in der eingereichten Vereinbarung gegenseitig auf Parteikosten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von act. 46 und 50, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 3 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am:
  6. September 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU230034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin MLaw S. Ursprung Beschluss vom 5. September 2023 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Kollektivgesellschaft B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung Berufung gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde Zürich vom

3. Juli 2023 (MO230130)

- 2 - Erwägungen: Mit Schreiben vom 1. September 2023, beim Obergericht eingegangen am

4. September 2023 (act. 50), und Einreichung der Vereinbarung der Parteien vom

24. und 30. August 2023 (act. 51) zog die Klägerin die Berufung zurück. Das Ver- fahren ist entsprechend abzuschreiben. Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen werden im Schlichtungsverfahren keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschä- digungen zugesprochen (Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO). Das gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (OGer ZH, PD110005 vom 23. Juni 2011, E. 2; PD110010 vom 31. Oktober 2011, E. 4.a). Ausserdem verzichten die Parteien in der eingereichten Vereinbarung gegenseitig auf Parteikosten. Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von act. 46 und 50, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 3 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am:

5. September 2023