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RU230030

Forderung / Nachbarschaftsrecht

Zürich OG · 2023-08-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 10 Metern Höhe, der weniger als 8 Meter von der Trennhecke entfernt steht, zu fällen. 1.2. Daraufhin wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den

19. Juni 2023 vorgeladen (act. 3), anlässlich welcher die Beschwerdeführerin ihre Klage einstweilen unter Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückzog (vgl. Prot. Vi. S. 1 u. 2). Mit Verfügung vom gleichen Datum schrieb die Vorinstanz das Verfah- ren als durch einstweiligen Rückzug der Klage erledigt ab (act. 11). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Juni 2023 (Da- tum Poststempel) Beschwerde. Sie bringt vor, die Vorinstanz hätte ihr keinen Dolmetscher zur Verfügung gestellt, weshalb sie u.a. das Formular des Klage- rückzugs nicht richtig verstanden habe. Darüber hinaus entspreche die Verfügung nicht dem unterzeichneten Klagerückzug. Sie sei daher mit der Verfügung nicht einverstanden (act. 12). 1.4. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1–9). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat grundsätz- lich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (vgl. Art. 241 Abs. 2 ZPO, sog. Entscheidsurrogate). Das Gericht schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Wenn eine Partei geltend machen will, die Klageanerkennung, der Klage- rückzug oder der gerichtliche Vergleich sei unwirksam, kann sie beim Gericht, welches das Verfahren entsprechend abgeschrieben hat, die Revision verlangen (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Als Gründe, die mit Revision gegen die Wirksam- keit eines Vergleichs, einer Klageanerkennung oder eines Klagerückzugs vorge- bracht werden können, nennt die bundesgerichtliche Rechtsprechung materielle und prozessuale Mängel, insbesondere Willensmängel im Sinne von Art. 23 ff.

- 3 - OR BGer 5A_425/2020 und 5A_435/2020 je vom 15. Dezember 2022, E. 2.6.4). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Klagerückzug leide sinnge- mäss an einem Willensmangel, weil sie diesen mangels Dolmetschers nicht (rich- tig) verstanden habe, wäre dies mittels Revision beim Friedensrichteramt geltend zu machen, weshalb auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist. 2.2. Von der "Wirksamkeit" zu unterscheiden ist die "Wirkung", die ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug erzeugt. Nach Massgabe von Art. 241 Abs. 2 ZPO besteht die "Wirkung" der Entscheidsurrogate darin, dass der Prozess unmittelbar beendet ist. Die unrichtige Beurteilung der Wirkung eines Entscheidsurrogats ist kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO (vgl. BGer 5A_425/2020 und 5A_435/2020 je vom 15. Dezember 2022 E. 2.6.4 i.V.m. E. 2.7.2 f. m.w.H.). In ihrer bisherigen Praxis liess die Kammer – neben der Kostenbeschwerde nach Art. 110 ZPO – je nach Streitwert eine Beru- fung oder Beschwerde nach ZPO zu, wenn die Rügen der Rechtsmittelklägerin sog. Fehler bei der Erledigung des Verfahrens an sich betrafen. So, wenn streitig war, ob die Parteierklärung tatsächlich oder formell gültig abgegeben wurde, ob ein Vertreter bevollmächtigt war oder ob eine Widerrufsfrist ungenutzt abgelaufen ist (vgl. statt vieler OGer NP130033 vom 20. März 2014; PD110003 vom 4. März 2021, E. 2.1 = ZR 110/2011 Nr. 34). Die Frage, ob dieser bisherigen Praxis auch inskünftig uneingeschränkt zu folgen sein wird, braucht hier nicht beantwortet zu werden, weil auf ein entsprechendes Rechtsmittel ohnehin nicht einzutreten wäre: Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verfügung vom 19. Juni 2023 entspreche nicht dem von ihr unterzeichneten Klagerückzug (act. 12). Mit Verfü- gung vom 19. Juni 2023 wurde das Verfahren als durch "einstweiligen" Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben (vgl. act. 11), wohingegen im Klagerückzug ex- plizit festgehalten wurde, dass die Klage einstweilen "und unter dem ausdrückli- chen Vorbehalt der Wiedereinbringung" zurückgezogen wird (vgl. act. 14/4). Die Beschwerdeführerin scheint zu befürchten, dass ihr Klagerückzug mangels ent- sprechenden Vorbehalts der Wiedereinbringung im angefochtenen Entscheiddis- positiv einer (neuen) Klage entgegensteht. Bereits aus der Bezeichnung als einstweiliger Rückzug geht indes hervor, dass kein vorbehaltloser und endgültiger

- 4 - Klagerückzug im Sinne von Art. 241 Abs. 2 ZPO erfolgte, sondern bloss ein "Rückzug des Schlichtungsgesuches" (OGer ZH RU140017 vom 1. Mai 2014 E. 2, vgl. ferner EGLI, Dike-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 208 N 4; BSK ZPO- INFANGER, 3. Aufl. 2017, Art. 208 N 12). Der Zusatz "unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Wiedereinbringung" im Entscheiddispositiv ist daher entbehrlich. Es steht der Beschwerdeführerin frei, erneut durch Einreichung eines Schlichtungs- gesuchs Klage zu erheben. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerde- führerin durch die Formulierung im Dispositiv des angefochtenen Entscheids be- schwert sein könnte, weshalb auch insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.1 Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 i.V.m. §§ 2 und 3 GebV OG ist die Ent- scheidgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerle- gen. 3.2 Im Schlichtungsverfahren sind von vorneherein keine Parteientschädigun- gen zuzusprechen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelver- fahren gilt (vgl. OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011, PD110010 vom

31. Oktober 2011, E. 4a). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 12, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 5 -
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU230030-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 23. August 2023 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner, betreffend Forderung / Nachbarschaftsrecht Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Niederhasli vom 19. Juni 2023 (IA230012-T)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 6. Juni 2023 ging beim Friedensrichteramt Niederhasli (fortan Vor- instanz) folgendes Schlichtungsgesuch der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) ein (act. 1): Die beklagte Partei sei zu verpflichten, den grossen Zierbaum von 8– 10 Metern Höhe, der weniger als 8 Meter von der Trennhecke entfernt steht, zu fällen. 1.2. Daraufhin wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den

19. Juni 2023 vorgeladen (act. 3), anlässlich welcher die Beschwerdeführerin ihre Klage einstweilen unter Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückzog (vgl. Prot. Vi. S. 1 u. 2). Mit Verfügung vom gleichen Datum schrieb die Vorinstanz das Verfah- ren als durch einstweiligen Rückzug der Klage erledigt ab (act. 11). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Juni 2023 (Da- tum Poststempel) Beschwerde. Sie bringt vor, die Vorinstanz hätte ihr keinen Dolmetscher zur Verfügung gestellt, weshalb sie u.a. das Formular des Klage- rückzugs nicht richtig verstanden habe. Darüber hinaus entspreche die Verfügung nicht dem unterzeichneten Klagerückzug. Sie sei daher mit der Verfügung nicht einverstanden (act. 12). 1.4. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1–9). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat grundsätz- lich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (vgl. Art. 241 Abs. 2 ZPO, sog. Entscheidsurrogate). Das Gericht schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Wenn eine Partei geltend machen will, die Klageanerkennung, der Klage- rückzug oder der gerichtliche Vergleich sei unwirksam, kann sie beim Gericht, welches das Verfahren entsprechend abgeschrieben hat, die Revision verlangen (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Als Gründe, die mit Revision gegen die Wirksam- keit eines Vergleichs, einer Klageanerkennung oder eines Klagerückzugs vorge- bracht werden können, nennt die bundesgerichtliche Rechtsprechung materielle und prozessuale Mängel, insbesondere Willensmängel im Sinne von Art. 23 ff.

- 3 - OR BGer 5A_425/2020 und 5A_435/2020 je vom 15. Dezember 2022, E. 2.6.4). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Klagerückzug leide sinnge- mäss an einem Willensmangel, weil sie diesen mangels Dolmetschers nicht (rich- tig) verstanden habe, wäre dies mittels Revision beim Friedensrichteramt geltend zu machen, weshalb auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist. 2.2. Von der "Wirksamkeit" zu unterscheiden ist die "Wirkung", die ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug erzeugt. Nach Massgabe von Art. 241 Abs. 2 ZPO besteht die "Wirkung" der Entscheidsurrogate darin, dass der Prozess unmittelbar beendet ist. Die unrichtige Beurteilung der Wirkung eines Entscheidsurrogats ist kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO (vgl. BGer 5A_425/2020 und 5A_435/2020 je vom 15. Dezember 2022 E. 2.6.4 i.V.m. E. 2.7.2 f. m.w.H.). In ihrer bisherigen Praxis liess die Kammer – neben der Kostenbeschwerde nach Art. 110 ZPO – je nach Streitwert eine Beru- fung oder Beschwerde nach ZPO zu, wenn die Rügen der Rechtsmittelklägerin sog. Fehler bei der Erledigung des Verfahrens an sich betrafen. So, wenn streitig war, ob die Parteierklärung tatsächlich oder formell gültig abgegeben wurde, ob ein Vertreter bevollmächtigt war oder ob eine Widerrufsfrist ungenutzt abgelaufen ist (vgl. statt vieler OGer NP130033 vom 20. März 2014; PD110003 vom 4. März 2021, E. 2.1 = ZR 110/2011 Nr. 34). Die Frage, ob dieser bisherigen Praxis auch inskünftig uneingeschränkt zu folgen sein wird, braucht hier nicht beantwortet zu werden, weil auf ein entsprechendes Rechtsmittel ohnehin nicht einzutreten wäre: Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verfügung vom 19. Juni 2023 entspreche nicht dem von ihr unterzeichneten Klagerückzug (act. 12). Mit Verfü- gung vom 19. Juni 2023 wurde das Verfahren als durch "einstweiligen" Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben (vgl. act. 11), wohingegen im Klagerückzug ex- plizit festgehalten wurde, dass die Klage einstweilen "und unter dem ausdrückli- chen Vorbehalt der Wiedereinbringung" zurückgezogen wird (vgl. act. 14/4). Die Beschwerdeführerin scheint zu befürchten, dass ihr Klagerückzug mangels ent- sprechenden Vorbehalts der Wiedereinbringung im angefochtenen Entscheiddis- positiv einer (neuen) Klage entgegensteht. Bereits aus der Bezeichnung als einstweiliger Rückzug geht indes hervor, dass kein vorbehaltloser und endgültiger

- 4 - Klagerückzug im Sinne von Art. 241 Abs. 2 ZPO erfolgte, sondern bloss ein "Rückzug des Schlichtungsgesuches" (OGer ZH RU140017 vom 1. Mai 2014 E. 2, vgl. ferner EGLI, Dike-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 208 N 4; BSK ZPO- INFANGER, 3. Aufl. 2017, Art. 208 N 12). Der Zusatz "unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Wiedereinbringung" im Entscheiddispositiv ist daher entbehrlich. Es steht der Beschwerdeführerin frei, erneut durch Einreichung eines Schlichtungs- gesuchs Klage zu erheben. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerde- führerin durch die Formulierung im Dispositiv des angefochtenen Entscheids be- schwert sein könnte, weshalb auch insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.1 Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 i.V.m. §§ 2 und 3 GebV OG ist die Ent- scheidgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerle- gen. 3.2 Im Schlichtungsverfahren sind von vorneherein keine Parteientschädigun- gen zuzusprechen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelver- fahren gilt (vgl. OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011, PD110010 vom

31. Oktober 2011, E. 4a). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 12, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 5 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: