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RU230018

Forderung

Zürich OG · 2023-05-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 März 2023 zogen die Kläger ihre Forderungsklage einstweilen bzw. unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurück (Urk. 7). Daraufhin schrieb die Vorin- stanz das Verfahren mit Verfügung vom 20. März 2023 wie folgt ab (Urk. 8 S. 2 = Urk. 12 S. 2):

1. Das Verfahren wird als durch einstweiligen Klagerückzug erledigt ab- geschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt.

3. Die Kosten werden der Klägerin 1 und dem Kläger 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. (Schriftliche Mitteilung)

5. (Rechtsmittelbelehrung: Kostenbeschwerde) 1.2. Hiergegen wandte sich der Ehemann der Beklagten in deren Namen und un- ter Beilage der Verfügung der Vorinstanz vom 20. März 2023 und einer Schilde- rung des Rechtsstreits mit Schreiben vom 24. April 2023 fristgerecht an das Obergericht (Urk. 11 bis 13), worauf das vorliegende Beschwerdeverfahren ange- legt wurde. Mit Eingabe vom 25. April 2023 (Datum Poststempel: 27. April 2023) teilte der Ehemann der Beklagten sodann mit, er habe die Forderung der Kläger teilweise bzw. im Umfang von Fr. 3'967.80 bezahlt (Urk. 15). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Aus demselben Grund kann davon abgesehen werden, der Beklag- ten Frist zum Nachreichen einer Vollmacht für ihren Ehemann anzusetzen. 2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche

- 3 - ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie dadurch einen Nachteil erleidet. 2.2. Die Beklagte wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2023 zu nichts verpflichtet. Vielmehr schrieb die Vorinstanz das Schlichtungsverfahren als durch Rückzug erledigt ab, wobei sie die Verfahrenskosten den Klägern auferleg- te (Urk. 9 Dispositiv-Ziffer 1). Der Beklagten erwächst somit aus der angefochte- nen Verfügung kein Nachteil, weshalb sie dadurch nicht beschwert ist. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3.1. Auf das Erheben von Kosten ist umständehalber zu verzichten. 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Klä- gern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage von Ko- pien von Urk. 11, 15 und 16/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'233.80. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: st

Dispositiv
  1. B._____, Dr. med. dent.,
  2. C._____, Dr. med. dent., Kläger und Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 11 + 12, vom 20. März 2023 (GV.2023.00029 / SB.2023.00086) - 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 2. bzw. 5. Februar 2023 machten die Kläger und Be- schwerdegegner (fortan: Kläger) bei der Vorinstanz ein Schlichtungsverfahren be- treffend eine Forderung gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan: Be- klagte) anhängig (Urk. 1 und Urk. 4). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom
  3. März 2023 zogen die Kläger ihre Forderungsklage einstweilen bzw. unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurück (Urk. 7). Daraufhin schrieb die Vorin- stanz das Verfahren mit Verfügung vom 20. März 2023 wie folgt ab (Urk. 8 S. 2 = Urk. 12 S. 2):
  4. Das Verfahren wird als durch einstweiligen Klagerückzug erledigt ab- geschrieben.
  5. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt.
  6. Die Kosten werden der Klägerin 1 und dem Kläger 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.
  7. (Schriftliche Mitteilung)
  8. (Rechtsmittelbelehrung: Kostenbeschwerde) 1.2. Hiergegen wandte sich der Ehemann der Beklagten in deren Namen und un- ter Beilage der Verfügung der Vorinstanz vom 20. März 2023 und einer Schilde- rung des Rechtsstreits mit Schreiben vom 24. April 2023 fristgerecht an das Obergericht (Urk. 11 bis 13), worauf das vorliegende Beschwerdeverfahren ange- legt wurde. Mit Eingabe vom 25. April 2023 (Datum Poststempel: 27. April 2023) teilte der Ehemann der Beklagten sodann mit, er habe die Forderung der Kläger teilweise bzw. im Umfang von Fr. 3'967.80 bezahlt (Urk. 15). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Aus demselben Grund kann davon abgesehen werden, der Beklag- ten Frist zum Nachreichen einer Vollmacht für ihren Ehemann anzusetzen. 2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche - 3 - ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie dadurch einen Nachteil erleidet. 2.2. Die Beklagte wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2023 zu nichts verpflichtet. Vielmehr schrieb die Vorinstanz das Schlichtungsverfahren als durch Rückzug erledigt ab, wobei sie die Verfahrenskosten den Klägern auferleg- te (Urk. 9 Dispositiv-Ziffer 1). Der Beklagten erwächst somit aus der angefochte- nen Verfügung kein Nachteil, weshalb sie dadurch nicht beschwert ist. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3.1. Auf das Erheben von Kosten ist umständehalber zu verzichten. 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Klä- gern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
  9. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  10. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  11. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage von Ko- pien von Urk. 11, 15 und 16/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'233.80. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU230018-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 4. Mai 2023 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen

1. B._____, Dr. med. dent.,

2. C._____, Dr. med. dent., Kläger und Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 11 + 12, vom 20. März 2023 (GV.2023.00029 / SB.2023.00086)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 2. bzw. 5. Februar 2023 machten die Kläger und Be- schwerdegegner (fortan: Kläger) bei der Vorinstanz ein Schlichtungsverfahren be- treffend eine Forderung gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan: Be- klagte) anhängig (Urk. 1 und Urk. 4). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom

20. März 2023 zogen die Kläger ihre Forderungsklage einstweilen bzw. unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurück (Urk. 7). Daraufhin schrieb die Vorin- stanz das Verfahren mit Verfügung vom 20. März 2023 wie folgt ab (Urk. 8 S. 2 = Urk. 12 S. 2):

1. Das Verfahren wird als durch einstweiligen Klagerückzug erledigt ab- geschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt.

3. Die Kosten werden der Klägerin 1 und dem Kläger 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. (Schriftliche Mitteilung)

5. (Rechtsmittelbelehrung: Kostenbeschwerde) 1.2. Hiergegen wandte sich der Ehemann der Beklagten in deren Namen und un- ter Beilage der Verfügung der Vorinstanz vom 20. März 2023 und einer Schilde- rung des Rechtsstreits mit Schreiben vom 24. April 2023 fristgerecht an das Obergericht (Urk. 11 bis 13), worauf das vorliegende Beschwerdeverfahren ange- legt wurde. Mit Eingabe vom 25. April 2023 (Datum Poststempel: 27. April 2023) teilte der Ehemann der Beklagten sodann mit, er habe die Forderung der Kläger teilweise bzw. im Umfang von Fr. 3'967.80 bezahlt (Urk. 15). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Aus demselben Grund kann davon abgesehen werden, der Beklag- ten Frist zum Nachreichen einer Vollmacht für ihren Ehemann anzusetzen. 2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche

- 3 - ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie dadurch einen Nachteil erleidet. 2.2. Die Beklagte wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2023 zu nichts verpflichtet. Vielmehr schrieb die Vorinstanz das Schlichtungsverfahren als durch Rückzug erledigt ab, wobei sie die Verfahrenskosten den Klägern auferleg- te (Urk. 9 Dispositiv-Ziffer 1). Der Beklagten erwächst somit aus der angefochte- nen Verfügung kein Nachteil, weshalb sie dadurch nicht beschwert ist. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3.1. Auf das Erheben von Kosten ist umständehalber zu verzichten. 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Klä- gern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage von Ko- pien von Urk. 11, 15 und 16/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'233.80. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: st