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RU230015

Forderung

Zürich OG · 2023-04-13 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Die auf 09.05.2023 angesetzte Schlichtungsverhandlung findet nicht statt.
  3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 950.00 festgesetzt.
  4. Die Kosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem Kostenvor- schuss verrechnet.
  5. Schriftliche Mitteilung an die klagende Partei, gegen Gerichtsurkunde.
  6. (Rechtsmittelbelehrung) 1.2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 29. März 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und Urk. 13) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 3): " 1. den Beatreibungsanmeldung mit den Nummern … aufzuheben
  7. Einstellung des Konkursgerichtsverfahren gegen uns Geschäfts- Nr.: EK230315-L/K1
  8. Die Leute, die hinten die Website B._____.com durch andere Methoden ein- zuladen für: A. Unser Daten aus den beklagten Webseiten zu löschen (über 1000 Arti- keln und Webseiten). B. Alle Informationen die bei den beklagten Webseiten, welche unser Na- me und/oder Logo haben an uns weiterzuleiten und diese Informationen von der beklagten Datenbank zu löschen C. Eine Entschädigung vom 50.000 SFr pro Jahr plus 9% Zinsen (Seit 2018). D. Die vorbestehenden Rechnungen als nichtig zu deklarieren E. Ein UWG-Antrag in der wäge einzuleiten (unberechtigt Daten sammeln in unsere Namen und dies für Konkurrenten offerieren, Stoss gegen Markenschutz gesetzt, Falsch Informationen verteilen)" 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich - 3 - unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwer- deantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 1.4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist lediglich das Dis- positiv der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2023. Auf die Anträge Ziff. 1-3 der Klägerin ist daher mangels Zusammenhang zum Anfechtungsobjekt nicht weiter einzugehen.
  9. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14). Fehlen rechtsgenügende Anträge, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist diesfalls infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2 mit Hinweisen).
  10. Die Vorinstanz erwog, die zuständigen Behörden in Norwegen hätten der Beklagten die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung nicht zustellen können, weil die Polizei an der von der Klägerin angegebenen Adresse niemanden habe antreffen können. Da infolge der Unzustellbarkeit der Vorladung eine Durchfüh- rung der Schlichtungsverhandlung nicht möglich sei, die klagende Partei indes einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten könne, wenn die beklagte Par- tei Sitz oder Wohnsitz im Ausland habe (Art. 199 Abs. 2 lit. b ZPO), und somit di- rekt an das Gericht gelangen könne, sei das Verfahren als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben (Urk. 17 S. 2).
  11. Die Klägerin führt in ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, dass die Beklagte in Norwegen offiziell gar nicht existiere. Im Übrigen sei sie weder ei- nen Vertrag mit der Beklagten eingegangen noch habe sie von dieser Leistungen bezogen, weshalb der Beklagten die in Betreibung gesetzte Forderung nicht zu- stehe (Urk. 16 S. 1 ff.). Hingegen stellt sie mit Bezug auf den angefochtenen Ent- scheid keine Anträge. Ebenso wenig ergeben sich solche sinngemäss aus ihrer Begründung, zumal die Klägerin nicht beanstandet, dass die Vorinstanz von der - 4 - Durchführung einer Schlichtungsverhandlung absah und das Verfahren als ge- genstandslos geworden abschrieb. Infolgedessen sind die gesetzlichen Anforde- rungen an eine rechtsgenügende Beschwerdeschrift (vgl. dazu oben Ziff. 2) nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 5.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 700.– festzuset- zen. Diese Kosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklag- ten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
  12. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  13. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.
  14. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.
  15. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  16. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  17. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 5 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU230015-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 13. April 2023 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AS, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich, Kreise … + …, vom 20. Februar 2023 (GV.2022.00308 / SB.2023.00061)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 machte die Klägerin und Beschwerde- führerin (fortan: Klägerin) bei der Vorinstanz ein Schlichtungsverfahren gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan: Beklagte) anhängig (Urk. 1). Nachdem die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung der Beklagten nicht hatte zugestellt werden können (Urk. 11), erliess die Vorinstanz am 20. Februar 2023 folgende Verfügung (Urk. 12 S. 2 = Urk. 17 S. 2):

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die auf 09.05.2023 angesetzte Schlichtungsverhandlung findet nicht statt.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 950.00 festgesetzt.

4. Die Kosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem Kostenvor- schuss verrechnet.

5. Schriftliche Mitteilung an die klagende Partei, gegen Gerichtsurkunde.

6. (Rechtsmittelbelehrung) 1.2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 29. März 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und Urk. 13) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 3): " 1. den Beatreibungsanmeldung mit den Nummern … aufzuheben

2. Einstellung des Konkursgerichtsverfahren gegen uns Geschäfts- Nr.: EK230315-L/K1

3. Die Leute, die hinten die Website B._____.com durch andere Methoden ein- zuladen für: A. Unser Daten aus den beklagten Webseiten zu löschen (über 1000 Arti- keln und Webseiten). B. Alle Informationen die bei den beklagten Webseiten, welche unser Na- me und/oder Logo haben an uns weiterzuleiten und diese Informationen von der beklagten Datenbank zu löschen C. Eine Entschädigung vom 50.000 SFr pro Jahr plus 9% Zinsen (Seit 2018). D. Die vorbestehenden Rechnungen als nichtig zu deklarieren E. Ein UWG-Antrag in der wäge einzuleiten (unberechtigt Daten sammeln in unsere Namen und dies für Konkurrenten offerieren, Stoss gegen Markenschutz gesetzt, Falsch Informationen verteilen)" 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich

- 3 - unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwer- deantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 1.4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist lediglich das Dis- positiv der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2023. Auf die Anträge Ziff. 1-3 der Klägerin ist daher mangels Zusammenhang zum Anfechtungsobjekt nicht weiter einzugehen.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14). Fehlen rechtsgenügende Anträge, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist diesfalls infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2 mit Hinweisen).

3. Die Vorinstanz erwog, die zuständigen Behörden in Norwegen hätten der Beklagten die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung nicht zustellen können, weil die Polizei an der von der Klägerin angegebenen Adresse niemanden habe antreffen können. Da infolge der Unzustellbarkeit der Vorladung eine Durchfüh- rung der Schlichtungsverhandlung nicht möglich sei, die klagende Partei indes einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten könne, wenn die beklagte Par- tei Sitz oder Wohnsitz im Ausland habe (Art. 199 Abs. 2 lit. b ZPO), und somit di- rekt an das Gericht gelangen könne, sei das Verfahren als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben (Urk. 17 S. 2).

4. Die Klägerin führt in ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, dass die Beklagte in Norwegen offiziell gar nicht existiere. Im Übrigen sei sie weder ei- nen Vertrag mit der Beklagten eingegangen noch habe sie von dieser Leistungen bezogen, weshalb der Beklagten die in Betreibung gesetzte Forderung nicht zu- stehe (Urk. 16 S. 1 ff.). Hingegen stellt sie mit Bezug auf den angefochtenen Ent- scheid keine Anträge. Ebenso wenig ergeben sich solche sinngemäss aus ihrer Begründung, zumal die Klägerin nicht beanstandet, dass die Vorinstanz von der

- 4 - Durchführung einer Schlichtungsverhandlung absah und das Verfahren als ge- genstandslos geworden abschrieb. Infolgedessen sind die gesetzlichen Anforde- rungen an eine rechtsgenügende Beschwerdeschrift (vgl. dazu oben Ziff. 2) nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 5.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 700.– festzuset- zen. Diese Kosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklag- ten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 5 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: lm