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RU230010

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2023-07-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 4 Der Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Das Beschwer- deverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit soweit es um Rechtsfolgeer- messen geht. Die Beschwerdeinstanz greift aber nur mit einer gewissen Zurück- haltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vor- instanz ein. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmit- telfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Be- gründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 5.1 Gemäss Art. 122 ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand angemessen zu entschädigen. Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO) und damit auch die Festlegung von deren Ange- messenheit. Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemessung der Entschä- digung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu.

- 6 - 5.2 Im Kanton Zürich erfolgt die Festsetzung der Entschädigung für den unent- geltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung des Obergerichts über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, vgl. dort insb. § 23 Abs. 1), welche ein pauschalisiertes Bemessungssystem vorsieht. 5.3 Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden (in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden) nach der allgemeinen Regel von § 2 Anw- GebV der Streitwert, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Rechtsvertreters sowie die Schwierigkeit des Falls. Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand wird die errechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a, c–e und Abs. 2 AnwGebV). Konkret wird im Zivilprozess in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV anhand des Streitwertes berechnet. § 4 Abs. 2 AnwGebV sieht zudem vor, dass die so errechnete Gebühr um bis zu ei- nem Drittel erhöht oder ermässigt werden kann, wenn die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falles besonders hoch oder tief ist. Zudem kann bei Streitigkeiten über wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen gemäss Art. 92 ZPO die Gebühr bis auf die Hälfte ermässigt werden (§ 4 Abs. 3 AnwGebV). Weitere Gründe, welche eine Erhöhung oder Reduktion der Gebühr rechtfertigen, finden sich sodann in §§ 8 ff. AnwGebV (z.B. mehrere Klienten, summarisches Verfahren, besondere Entscheide im laufenden Verfah- ren etc.). Es findet damit ein pauschalisiertes Bemessungssystem Anwendung, was im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO grundsätzlich zulässig ist (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1). Erst wenn die Pauschale auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und sie in keinem ver- nünftigen Verhältnis zu dem vom Rechtsvertreter tatsächlich geleisteten Dienst steht, erweist sie sich als verfassungswidrig (vgl. BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1; BGE 141 I 124 ff., E. 4.3; vgl. auch BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020, E. 6.1.). 5.4 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die

- 7 - Auslagen vorgelegt hat, wobei mit dieser Aufstellung ein Antrag zur Höhe der be- anspruchten Vergütung verbunden werden kann (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). 6.1 Vor Vorinstanz verlangte der Beschwerdeführer wie gezeigt eine Entschädi- gung für das vorprozessual gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Höhe von Fr. 11'521.40. Er führte aus, laut Handelsgericht würde die Bemessung einer angemessenen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters pau- schal nach der AnwGebV erfolgen. Für das prozessuale Gesuch habe ihm das Handelsgericht eine Entschädigung in Höhe von einem Fünftel der Grundgebühr zugesprochen, mithin Fr. 23'042.80. Entsprechend sei auch für das vorprozessua- le Gesuch grundsätzlich von einer Entschädigung in dieser Höhe auszugehen. Gewisse Synergien seien indes zu berücksichtigen. Es hätten aber die Zahlen, Unterlagen und Berechnungen zur finanziellen Situation der Kläger mit Blick auf den zeitlichen Abstand zwischen den Gesuchen von zwei Monaten umfassend überprüft und aktualisiert werden müssen; insbesondere seien zwischenzeitlich Schulden hinzugekommen, die einberechnet hätten werden müssen. Auch die Ausführungen zum Haupt- und Massnahmeverfahren hätten deutlich an die aktu- ellen Erkenntnisse und Entwicklungen angepasst werden müssen. Überdies sei Aufwand für ein Schreiben vom 24. Juni 2022 betreffend Einreichung beim Ein- zelgericht am Bezirksgericht nach Art. 63 ZPO angefallen. Die Synergien würden entsprechend mit 50% veranschlagt, woraus sich der von ihm geforderte Betrag ergebe (act. 15). 6.2 Die Vorinstanz erwog, der dem Handelsgericht (vgl. act. 16/3) eingereichten Leistungsübersicht könnten keine Aufwendungen in Bezug auf die Ausarbeitung des vorprozessualen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege entnommen wer- den. Indes fänden sich darin Aufwendungen für das prozessuale Gesuch von 15.08 Stunden sowie weitere Aufwendungen für "Entwurf Stellungnahme zur Stel- lungnahme zum Gesuch (und damit zusammenhängendes Aktenstudium)" sowie "Entwurf Noveneingabe" von 36.51 Stunden. Diesbezüglich sei ein Aufwand von Fr. 15'945.85 geltend gemacht. Vom Handelsgericht sei der Beschwerdeführer mit Fr. 23'042.80 entschädigt worden. Für unsubstantiiert hielt die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers, inwiefern der Aufwand für das vorpro-

- 8 - zessuale Gesuch nicht bereits mit dieser Entschädigung für das prozessuale Ge- such gedeckt sei. Zwischen den zwei Ersuchen lägen lediglich zwei Monate, und auch der Beschwerdeführer selbst weise darauf hin, dass die Gesuche sich weit- gehend entsprechen würden (u.H.a. act. 16/2 N 104). Für das vorprozessuale Gesuch habe der Beschwerdeführer denn auch keine Aufstellung über den Zeit- aufwand und die Auslagen im Sinne von § 23 Abs. 1 AnwGebV vorgelegt. Die pauschalen Hinweise, die finanzielle Situation hätte umfassend überprüft und die Zahlen, Urkunden und Berechnungen hätten aktualisiert werden müssen, zudem hätten die Ausführungen zum Hauptverfahren mit den neu erlangen Erkenntnis- sen angepasst werden müssen, gereichten den Anforderungen von § 23 Abs. 1 AnwGebV jedenfalls nicht. Entsprechend sei der Antrag auf Entschädigung man- gels Substantiierung abzuweisen. 6.3 Im Rahmen seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Festsetzung der Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters erfolge – gleich wie die Parteientschädigung – in Zivilverfahren mit Streitwert pau- schal; insbesondere erfolge keine Kontrollrechnung und eine summarische Prü- fung des geltend gemachten Aufwandes sei ausreichend. Im Vertrauen darauf habe er vor Vorinstanz die Entschädigung von Fr. 11'521.40 verlangt, dies aus- gehend davon, dass das Handelsgericht ihn für das prozessuale Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege unter Berücksichtigung eines Zuschlages von einem Fünftel der Grundgebühr mit Fr. 23'042.80 entschädigt habe. Aufgrund gewisser Zusammenhänge zwischen den beiden Gesuchen habe er vor Vorinstanz eine um 50% reduzierte Entschädigung verlangt. Die Vorinstanz wolle indes nicht von einer pauschalen Berechnung ausgehen, sondern verlange von ihm eine detail- lierte Leistungsübersicht als Berechnungsgrundlage. Dies widerspreche der Rechtsprechung zu Art. 122 ZPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV. Indem die Vorinstanz eine Leistungsübersicht über die Aufwendungen für das vorprozessuale Gesuch verlange, verletze sie zudem die Untersuchungsma- xime, habe sie mit dem Entscheid des Handelsgerichtes doch über alle Informati- onen verfügt, um die Entschädigung von Amtes wegen festzusetzen. Soweit sie die Entschädigungen anhand der Leistungsdetails habe festlegen wollen, hätte sie ihn – den Beschwerdeführer – vor Erlass der hier angefochtenen Verfügung

- 9 - zudem nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) und gestützt auf die Offizialmaxime auffordern müssen, eine detaillierte Honorarnote einzureichen. Die Vorinstanz gehe sodann davon aus, dass der Aufwand für das vorpro- zessuale Gesuch bereits durch das Handelsgericht mit der Entschädigung für das prozessuale Gesuch gedeckt sei. Damit stelle die Vorinstanz den Sachverhalt of- fensichtlich falsch und willkürlich fest: In der Leistungsübersicht an das Handels- gericht seien keine Aufwendungen in Bezug auf das vorprozessuale Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthalten; das Handelsgericht könne keinen Ent- scheid über die Entschädigung für die entsprechenden Aufwendungen gefällt ha- ben und diese sei durch die Abrechnung des Handelsgerichtes nicht gedeckt (act. 23). 7.1 Der Beschwerdeführer stellte wie gezeigt zuerst ein vorprozessuales Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege vor Vorinstanz und sodann ein prozessuales Gesuch vor Handelsgericht. Nach Abschluss des Verfahrens verlangte der Be- schwerdeführer– entgegen der zeitlichen Chronologie der von ihm erbrachten Aufwendungen – zuerst vor Handelsgericht eine Entschädigung für das pro- zessual gestellte Gesuch, bevor er an die Vorinstanz gelangte und zusätzlich eine Entschädigung für das vorprozessual gestellte Gesuch geltend machte. 7.2 Vor Handelsgericht hatte der Beschwerdeführer einen stundenmässigen Aufwand im Zusammenhang mit dem prozessual gestellten Gesuch von 51.59 Stunden zu einem Betrag von Fr. 15'954.85 geltend gemacht (act. 16/2 Rz. 3.12, insb. Rz. 3.12.5.). Das Handelsgericht entschädigte den Beschwerdeführer für diese Aufwendungen wie gezeigt mit einem über das Verlangte hinausgehenden Betrag in Höhe von Fr. 23'042.80; diesen Betrag setzte es pauschal fest, ausge- hend von der sich aus dem Streitwert ergebenden Grundgebühr. Den Erwägun- gen des Handelsgerichtes lässt sich nicht entnehmen (vgl. hiervor E. 1.4.2), ob im Rahmen der Festsetzung der Entschädigung Einsparungen und ein entsprechen- der Abschlag im Zusammenhang mit dem vorprozessual gestellten Gesuch be- rücksichtigt wurden. 7.3 Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 5.3), hat sich die Entschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand zu richten. Der Beschwerdeführer reichte der Vor-

- 10 - instanz keine Honorarnote bzw. Aufstellung über seine Leistungsdetails ein. Auch in seiner Begründung des Gesuchs findet sich keine zeitliche Bezifferung seines Aufwandes. Im Beschwerdeverfahren macht er geltend, aufgrund der pauschalen Festsetzung der Entschädigung sei eine pauschale Begründung der Entschädi- gung genügend. Es trifft zu, dass die Gebühr für die Entschädigung des unent- geltlichen Rechtsvertreters im Kanton Zürich pauschalisiert festgelegt wird. Indes verkennt der Beschwerdeführer, dass die Festsetzung einer angemessenen Ent- schädigung und in diesem Rahmen die Pauschalisierung unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien zu erfolgen hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers kann der unentgeltliche Rechtsvertreter der Pauschalisierung nicht zuvor- kommen und einen – gänzlich losgelöst vom tatsächlichen Aufwand – pauschalen Betrag in Rechnung stellen. Er hat vielmehr eine Aufstellung über seinen tatsäch- lich erbrachten Zeitaufwand und die Auslagen vorzulegen (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) und allenfalls – sofern sein so ausgewiesener Aufwand über das für Fälle der be- treffenden Art üblicherweise Gebotene hinausgeht – darzulegen, inwiefern dieser erforderlich war. Der in seinem Umfang ausgewiesene Aufwand ist ein gewichti- ges Indiz zur Beurteilung des notwendigen Zeitaufwandes der Anwältin oder des Anwaltes als Bemessungskriterium (§ 2 Abs. 1 lit. d AnwGebV); dem Gericht ist es naturgemäss nicht möglich, von sich aus – ohne die entsprechende Mitwir- kung des Anwaltes als unentgeltlicher Parteivertreter – Kenntnis über den tat- sächlich erbrachten Aufwand zu erlangen, gestützt auf diesen (und allfällige Dar- legungen des Rechtsvertreters) auf den notwendigen Aufwand zu schliessen und insbesondere zu beurteilen, inwiefern eine sich anhand des Streitwertes ergeben- de Entschädigung verhältnismässig zum erbrachten Aufwand des Rechtsvertre- ters oder gegebenenfalls anzupassen ist (vgl. dazu auch § 2 Abs. 2 bzw. auch § 4 Abs. 2 AnwGebV). 7.4 Im Zusammenhang mit dem Kriterium des notwendigen Zeitaufwands ist insbesondere auch zu berücksichtigen, was eine Partei ihrem Rechtsvertreter als Aufwand zugestehen würde, wenn sie die Rechnung selber bezahlen müsste (ZR 111/2012 Nr. 107). Entsprechend muss sich eine Partei bzw. der unentgeltliche Rechtsvertreter Einsparungen unabhängig von der pauschalen Festsetzung einer Entschädigung anrechnen lassen. Dies musste dem Beschwerdeführer klar sein,

- 11 - hatte doch die Vorinstanz bereits bei Gewährung der vorprozessualen unentgeltli- chen Rechtspflege in Dispositiv Ziff. 4 darauf hingewiesen, dass das Handelsge- richt im Rahmen der Bemessung zu ersetzender Kosten überschneidenden Auf- wand zwecks Vermeidung einer doppelten Entschädigung zu berücksichtigen ha- be (vgl. hiervor E. 1.2). Einsparungen hängen insbesondere vom aufgewendeten Zeitaufwand ab und lassen sich damit nicht allgemein bzw. pauschal abschätzen. Im Zusammenhang mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist es ohne weiteres denkbar, dass die Begründung eines vorprozessualen Gesuchs unver- ändert für das Gesuch um prozessuale unentgeltliche Rechtspflege übernommen werden kann. 7.5 Ausgehend von diesen Grundsätzen wäre der Beschwerdeführer zunächst für das vorprozessuale Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entschädigen gewesen und hätte im Rahmen seines prozessualen Gesuchs dartun müssen, inwiefern er notwendige Anpassungen vorgenommen hat und ein dadurch ent- standener Zusatzaufwand für das prozessuale Gesuch angefallen ist. Bei der nun eingetretenen Konstellation – nachdem der Beschwerdeführer vom Handelsge- richt bereits für das prozessuale Gesuch entschädigt worden ist – hätte er nun- mehr dartun müssen, was für Aufwendungen er für das vorprozessuale Gesuch getätigt hatte, welche im Rahmen des prozessualen Gesuchs nicht entschädigt worden sind. Hierzu macht der Beschwerdeführer keine konkreten Ausführungen. Eine zusätzliche Entschädigung für das vorprozessuale Gesuche käme vorlie- gend nur in Frage, wenn die vom Handelsgericht festgesetzte Entschädigung un- ter Berücksichtigung des gesamten Aufwandes für die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege als nicht angemessen erschiene. Ob dies der Fall ist, könnte nur bei Darlegung des erbrachten Aufwandes beurteilt werden. Indem der Beschwerde- führer vor Vorinstanz seinen zeitlichen Aufwand nicht bezifferte, war es der Vo- rinstanz nicht möglich, zu beurteilen, inwiefern die durch das Handelsgericht zu- gesprochene Entschädigung allenfalls nicht ausreichend bzw. angemessen war. Damit verfügte die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht über alle relevanten Informationen, um die Entschädigung von Amtes wegen festzusetzen (so in act. 23 Rz. 24). Lediglich der Vollständigkeit halber ist an die- ser Stelle festzuhalten, dass die vom Handelsgericht festgesetzte Entschädigung

- 12 - bereits deutlich über dem vom Beschwerdeführer vor Handelsgericht geltend ge- machten zeitlichen Aufwand lag. Aufgrund des Gesagten legte der Beschwerde- führer nicht dar, weshalb ihm eine über das im Rahmen der prozessualen unent- geltlichen Rechtspflege Zugesprochene hinausgehende Entschädigung zustehen soll bzw. inwiefern die vom Handelsgericht zugesprochene Entschädigung den Aufwand für das vorprozessuale Gesuch nicht adäquat berücksichtigen soll. Bei der Pauschalisierung der Entschädigung wird der Zeitaufwand zwar berücksich- tigt, aber nicht allein darauf abgestellt. Daraus folgt umgekehrt, dass nicht sämtli- cher zusätzlicher Aufwand automatisch zu einer Erhöhung der Entschädigung führt, handelt es sich doch gerade nicht um eine reine Zeitaufwandentschädigung. 7.6 Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er der Vor- instanz eine Verletzung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime vorwirft. Ihn trifft nach dem Gesagten eine Mitwirkungspflicht, von welcher er auch unter Gel- tung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht befreit ist (statt vieler: ZK ZPO-SUMMER-SOMM/SCHRANK, 3. Aufl. 2016, Art. 55 N 64). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht geht bei anwaltlich vertretenen Parteien (und damit selbstre- dend auch bei im eigenen Interesse handelnden Anwälten) zu deren Lasten (vgl. hierzu die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, statt vieler: BGer 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021, E. 2.4. m.w.H.). Insbesondere war die Vorinstanz nicht – wie der Beschwerdeführer geltend macht – nach Treu und Glauben gehalten, ihn zur Einreichung einer detaillierten Honorarnote und damit zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht aufzufordern. Der Beschwerdeführer musste als Anwalt darum wissen, dass er seinen zeitlichen Aufwand darzutun hat, dies ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut von § 23 Abs. 2 AnwGebV. Dem Handelsgericht hatte er mit seinem Gesuch um Festsetzung der Entschädigung denn auch eine entspre- chende Aufstellung eingereicht. Weshalb er der Vorinstanz keine entsprechende Aufstellung einreichte, aus der sich eine Bezifferung seines Aufwandes entneh- men liesse, und keine substantiierten Ausführungen zum im Rahmen der pro- zessualen unentgeltlichen Rechtspflege nicht entschädigten Aufwand für das vor- prozessuale Gesuch machte, begründet er nicht. Es ist aber ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – darauf lassen auch seine Ausführun-

- 13 - gen in der Beschwerdeschrift schliessen (act. 23 Rz. 23 ff.) – bewusst davon ab- sah. Auf diesem prozessualen Vorgehen ist er zu behaften (vgl. auch: BGer 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 4.1.2; BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.2). 7.7 Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die "Leistungsdetails vorprozessuales Gesuch URP" (act. 26/8) einreicht, handelt es sich dabei um ein im Beschwerdeverfahren nicht zu beachtendes Novum (Art. 326 ZPO, vgl. hiervor E. 4.). Darauf ist nicht weiter einzugehen. 7.8 Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, vor Vor- instanz hinreichend bzw. substantiiert darzutun, inwiefern ihm eine (zusätzliche) Entschädigung zusteht. Die Vorinstanz wies sein Gesuch um Entschädigung zu Recht ab. 7.9 Bei dieser Ausgangslage braucht auf die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers, inwieweit auch vor dem 10. Juli 2020 erbrachte Leistungen – ab diesem Zeitpunkt wurde er als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Kläger bestellt – zu entschädigen wären (act. 23 Rz. 27 ff.), und auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (act. 22 E. 4) nicht mehr eingegangen zu werden. So scheitert die Entschädigung nicht am Zeitpunkt der Leistungserbringung. 7.10. Die Beschwerde ist – soweit sie sich gegen die Abweisung des Entschädi- gungsersuchens richtet – abzuweisen. 8.1 Der Beschwerdeführer verlangte vor Vorinstanz Fr. 1'000.– für die Eingabe, mit welcher er das Gesuch um Entschädigung stellte (act. 15 Rz. 12). 8.2.1 Die Vorinstanz wies dieses Ersuchen ab. Sie ersah den geltend gemachten Aufwand als weder notwendig, noch angemessen, zumal die Eingabe grossmehr- heitlich den handelsgerichtlichen Entscheid zitiere und erläutere, der Beschwerde- führer keine Leistungsübersicht eingereicht habe und zudem die Rechnungsstel- lung gemäss § 22 Abs. 2 AnwGebV ohnehin nicht zu entschädigen sei (act. 22 E. 7).

- 14 - 8.2.2 Der Beschwerdeführer macht vor der Kammer geltend, er habe genau dar- zulegen gehabt, welche Aufwendungen des vorprozessualen Gesuchs noch aus- stehend gewesen seien; das Verfassen dieses Schreibens sei zwingend nötig gewesen, habe die Vorinstanz ihn doch nicht vom Amtes wegen entschädigt, ob- wohl sie über die hierzu erforderlichen Informationen verfügt habe. Die Vorinstanz setze sich auch in Widerspruch, wenn sie eine Substantiierung der vorprozessua- len Aufwendungen verlange, das Gesuch aber als unnötig und unangemessen qualifiziere (act. 23 Rz. 34 ff.). 8.3 Wie gezeigt, legte der Beschwerdeführer in der Eingabe an die Vorinstanz weder den Zeitaufwand noch die Auslagen dar, sondern er machte in gänzlich unsubstantiierter Weise zu entschädigenden Aufwand geltend, wobei die betref- fenden Ausführungen nur wenige Zeilen der ansonsten sieben Seiten umfassen- den Eingabe einnahmen. Anhand dieser Darlegungen war es – wie gezeigt – nicht ansatzweise möglich, zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine (zusätzlich zum vom Handelsgericht zugesprochene) Entschädigung zu- steht. In diesem Sinne ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie die Eingabe als un- nötig qualifizierte und die entsprechenden Aufwendungen nicht entschädigte. 8.4 Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

E. 9 Da die Beschwerde abzuweisen ist, wird der Beschwerdeführer kostenpflich- tig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 12'521.40, die ordentliche Gerichtsgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG Fr. 2'100.–. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer ausgangsge- mäss nicht zuzusprechen.

- 15 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die den Beschwerdeführer und – unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'521.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
  6. Juli 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU230010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 7. Juli 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Februar 2023 (ED200039)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Rechtsanwalt lic. iur. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) vertrat die Interessen von B._____ und C._____ (fortan Kläger) im Zusammenhang mit dem Verkauf ihrer …kette an D._____. Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 hatten die Klä- ger beim Handelsgericht des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung (u.a.) des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht für ein vor Handelsgericht noch einzureichendes Haupt- und Massnahmenverfahren. 1.2 Das Handelsgericht trat auf das Gesuch nicht ein. Die Kläger reichten ihr Gesuch daraufhin am 26. Juni 2020 beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorin- stanz) ein (act. 1), welches den Klägern die unentgeltliche Rechtspflege für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Klage, einschliesslich der Kosten für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, gewährte und ihnen den Beschwerdeführer per 10. Juni 2020 als unentgeltlichen Rechtsvertreter be- stellte. Die Vorinstanz hielt in der (unangefochten gebliebenen) Dispositiv Ziff. 4 ihres Entscheides das Folgende fest (act. 4 S. 24):

4. Das Handelsgericht des Kantons Zürich wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer späteren Einreichung der Klage und Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beim Handelsgericht und einer allfälligen Gutheissung des Gesuchs bei der Bemessung von zu ersetzenden Kosten zur Vermeidung von doppelter Entschä- digung ein überschneidender Aufwand für das Verfahren um vorprozessuale unent- geltliche Rechtspflege […] zu prüfen und zu berücksichtigen sein wird. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Auf- wendungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Massnahmeverfahrens wies die Vorinstanz ab (act. 4). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde schliesslich durch die Kammer mit Urteil vom 16. Juli 2021 teilweise gutgeheis- sen; den Klägern wurde für die Aufwendungen zur Vorbereitung des Massnahme- verfahrens, einschliesslich der Kosten für das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und der Be- schwerdeführer per 10. Juni 2020 als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (vgl.

- 3 - OGer ZH RU200035 vom 20. August 2020 u. RU210030 vom 16. Juli 2021 [= act. 11] sowie BGer 4A_492/2020 vom 19. Januar 2021). 1.3 In der Zwischenzeit hatten die Kläger am 11. August 2020 die Klage beim Handelsgericht anhängig gemacht und zeitgleich ein Gesuch um Erlass vorsorgli- cher Massnahmen gestellt. Zudem hatten sie vor Handelsgericht die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 hatte das Handelsgericht den Klägern die unentgeltliche Rechtspflege im Fr. 34'000.– übersteigenden Betrag gewährt. Das handelsgerichtliche Verfahren war schliesslich infolge eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs mit Verfügung vom 4. Mai 2021 erledigt worden (act. 14 E. 1.). 1.4.1 Nachdem dem Beschwerdeführer auf entsprechendes Gesuch hin mit Ver- fügung vom 14. Dezember 2020 eine Akontozahlung von Fr. 124'085.50 ausge- richtet worden war, ersuchte dieser das Handelsgericht mit Eingabe vom

11. Januar 2022 nach Abzug des noch bestehenden Selbstbehaltes von Fr. 21'000.– um Entschädigung für seine Aufwendungen im handelsgerichtlichen Verfahren mit Fr. 494'886.62 (inkl. MwSt. und Kleinspesenpauschale). Mit Verfü- gung vom 15. März 2022 setzte das Handelsgericht die Entschädigung des Be- schwerdeführers auf Fr. 340'211.85 (inkl. Barauslagen und MwSt.) fest und wies den Antrag im übrigen Umfang ab (act. 14, insb. Dispositiv Ziff. 1). 1.4.2 Teil der durch das Handelsgericht festgesetzten Entschädigungen war ein "Zuschlag für das Erstellen des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung" in Höhe von Fr. 23'042.80 (act. 14 S. 27). Das Handelsgericht erwog zu diesem Zu- schlag, dass bei dessen Festsetzung die Synergien zwischen Klage und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu berücksichtigen seien; das Erfordernis der feh- lenden Aussichtslosigkeit habe direkt aus der gleichzeitig gestellten Klage ent- nommen werden können. Zu begründen sei damit die Bedürftigkeit der Kläger gewesen, welche aufgrund der konkreten Konstellation relativ komplex gewesen sei (act. 14 E. 5.7.1.). Das Handelsgericht erwog sodann insbesondere, für die Beurteilung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Rahmen des Verfahrens vollumfänglich zuständig zu sein, indes nicht für die Beurteilung des vorprozessualen Aufwandes. Das Bezirksgericht sei sowohl für die Bewilli-

- 4 - gung als auch für die Entschädigung der vorprozessualen unentgeltlichen Pro- zessführung zuständig (act. 14 E. 3.). 2.1 Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und verlangte eine Entschädigung von Fr. 11'521.40 für das vorpro- zessual gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie von Fr. 1'000.– für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um Entschädigung (act. 15). 2.2 Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch um Entschädigung vollumfänglich ab ([act. 18 =] act. 22 [= act. 24]). 3.1 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer innert Frist (act. 19) Beschwerde an die Kammer und stellte die folgenden Anträge (act. 23 S. 2 f.): " 1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Februar 2023, ED200039-L/Z0, vollständig aufzuheben und es sei der Be- schwerdeführer für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des vorprozessualen Gesuchs um unentgeltli- che Rechtspflege (Geschäfts-Nr. ED200039) mit CHF 11'521.40 zu entschädigen.

2. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 sei die Verfügung der Vorin- stanz vom 14. Februar 2023, ED200039-L/Z0, vollständig aufzu- heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

3. Es sei der Beschwerdeführer für die Aufwendungen im Zusam- menhang mit der Ausarbeitung der Eingabe vom 23. Januar 2023 an die Vorinstanz mit CHF 1'000 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse der Vorinstanz zu entschädigen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Gerichtskasse der Vorinstanz. Unabhängig vom Verfahrensausgang sei auf Kostenauflage (und damit zusammenhängend auch auf einen Kostenvorschuss) zu Lasten des Beschwerdeführers zu verzichten." Zudem beantragte er in prozessualer Hinsicht die Sistierung des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens bis zum 30. April 2023 oder bis zum Widerruf der Sis- tierung durch ihn, da er gedenke, nochmals ein ergänztes Gesuch um Entschädi- gung an die Vorinstanz zu stellen (act. 23 S. 3 u. 6).

- 5 - 3.2 Mit Beschluss vom 3. März 2023 wurde das vorliegende Verfahren einstwei- len bis 30. April 2023 sistiert und es wurde die Verfahrensleitung delegiert (act. 27). Mit Eingabe vom 28. April 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Ver- längerung der Sistierung, da er sein ergänztes Gesuch erst am 25. April 2023 bei der Vorinstanz eingereicht habe (act. 29), worauf das Verfahren mit Beschluss vom 4. Mai 2023 einstweilen bis am 30. Juni 2023 sistiert wurde (act. 31). Mit Eingabe vom 19. Mai 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens, da die Vorinstanz auf sein ergänztes Gesuch um Entschädigung nicht eingetreten sei (act. 33). 3.3 Das Verfahren ist fortzuführen. Weitere prozessleitende Anordnungen haben nicht zu erfolgen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

4. Der Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Das Beschwer- deverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit soweit es um Rechtsfolgeer- messen geht. Die Beschwerdeinstanz greift aber nur mit einer gewissen Zurück- haltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vor- instanz ein. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmit- telfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Be- gründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 5.1 Gemäss Art. 122 ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand angemessen zu entschädigen. Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO) und damit auch die Festlegung von deren Ange- messenheit. Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemessung der Entschä- digung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu.

- 6 - 5.2 Im Kanton Zürich erfolgt die Festsetzung der Entschädigung für den unent- geltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung des Obergerichts über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, vgl. dort insb. § 23 Abs. 1), welche ein pauschalisiertes Bemessungssystem vorsieht. 5.3 Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden (in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden) nach der allgemeinen Regel von § 2 Anw- GebV der Streitwert, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Rechtsvertreters sowie die Schwierigkeit des Falls. Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand wird die errechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a, c–e und Abs. 2 AnwGebV). Konkret wird im Zivilprozess in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV anhand des Streitwertes berechnet. § 4 Abs. 2 AnwGebV sieht zudem vor, dass die so errechnete Gebühr um bis zu ei- nem Drittel erhöht oder ermässigt werden kann, wenn die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falles besonders hoch oder tief ist. Zudem kann bei Streitigkeiten über wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen gemäss Art. 92 ZPO die Gebühr bis auf die Hälfte ermässigt werden (§ 4 Abs. 3 AnwGebV). Weitere Gründe, welche eine Erhöhung oder Reduktion der Gebühr rechtfertigen, finden sich sodann in §§ 8 ff. AnwGebV (z.B. mehrere Klienten, summarisches Verfahren, besondere Entscheide im laufenden Verfah- ren etc.). Es findet damit ein pauschalisiertes Bemessungssystem Anwendung, was im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO grundsätzlich zulässig ist (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1). Erst wenn die Pauschale auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und sie in keinem ver- nünftigen Verhältnis zu dem vom Rechtsvertreter tatsächlich geleisteten Dienst steht, erweist sie sich als verfassungswidrig (vgl. BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1; BGE 141 I 124 ff., E. 4.3; vgl. auch BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020, E. 6.1.). 5.4 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die

- 7 - Auslagen vorgelegt hat, wobei mit dieser Aufstellung ein Antrag zur Höhe der be- anspruchten Vergütung verbunden werden kann (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). 6.1 Vor Vorinstanz verlangte der Beschwerdeführer wie gezeigt eine Entschädi- gung für das vorprozessual gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Höhe von Fr. 11'521.40. Er führte aus, laut Handelsgericht würde die Bemessung einer angemessenen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters pau- schal nach der AnwGebV erfolgen. Für das prozessuale Gesuch habe ihm das Handelsgericht eine Entschädigung in Höhe von einem Fünftel der Grundgebühr zugesprochen, mithin Fr. 23'042.80. Entsprechend sei auch für das vorprozessua- le Gesuch grundsätzlich von einer Entschädigung in dieser Höhe auszugehen. Gewisse Synergien seien indes zu berücksichtigen. Es hätten aber die Zahlen, Unterlagen und Berechnungen zur finanziellen Situation der Kläger mit Blick auf den zeitlichen Abstand zwischen den Gesuchen von zwei Monaten umfassend überprüft und aktualisiert werden müssen; insbesondere seien zwischenzeitlich Schulden hinzugekommen, die einberechnet hätten werden müssen. Auch die Ausführungen zum Haupt- und Massnahmeverfahren hätten deutlich an die aktu- ellen Erkenntnisse und Entwicklungen angepasst werden müssen. Überdies sei Aufwand für ein Schreiben vom 24. Juni 2022 betreffend Einreichung beim Ein- zelgericht am Bezirksgericht nach Art. 63 ZPO angefallen. Die Synergien würden entsprechend mit 50% veranschlagt, woraus sich der von ihm geforderte Betrag ergebe (act. 15). 6.2 Die Vorinstanz erwog, der dem Handelsgericht (vgl. act. 16/3) eingereichten Leistungsübersicht könnten keine Aufwendungen in Bezug auf die Ausarbeitung des vorprozessualen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege entnommen wer- den. Indes fänden sich darin Aufwendungen für das prozessuale Gesuch von 15.08 Stunden sowie weitere Aufwendungen für "Entwurf Stellungnahme zur Stel- lungnahme zum Gesuch (und damit zusammenhängendes Aktenstudium)" sowie "Entwurf Noveneingabe" von 36.51 Stunden. Diesbezüglich sei ein Aufwand von Fr. 15'945.85 geltend gemacht. Vom Handelsgericht sei der Beschwerdeführer mit Fr. 23'042.80 entschädigt worden. Für unsubstantiiert hielt die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers, inwiefern der Aufwand für das vorpro-

- 8 - zessuale Gesuch nicht bereits mit dieser Entschädigung für das prozessuale Ge- such gedeckt sei. Zwischen den zwei Ersuchen lägen lediglich zwei Monate, und auch der Beschwerdeführer selbst weise darauf hin, dass die Gesuche sich weit- gehend entsprechen würden (u.H.a. act. 16/2 N 104). Für das vorprozessuale Gesuch habe der Beschwerdeführer denn auch keine Aufstellung über den Zeit- aufwand und die Auslagen im Sinne von § 23 Abs. 1 AnwGebV vorgelegt. Die pauschalen Hinweise, die finanzielle Situation hätte umfassend überprüft und die Zahlen, Urkunden und Berechnungen hätten aktualisiert werden müssen, zudem hätten die Ausführungen zum Hauptverfahren mit den neu erlangen Erkenntnis- sen angepasst werden müssen, gereichten den Anforderungen von § 23 Abs. 1 AnwGebV jedenfalls nicht. Entsprechend sei der Antrag auf Entschädigung man- gels Substantiierung abzuweisen. 6.3 Im Rahmen seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Festsetzung der Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters erfolge – gleich wie die Parteientschädigung – in Zivilverfahren mit Streitwert pau- schal; insbesondere erfolge keine Kontrollrechnung und eine summarische Prü- fung des geltend gemachten Aufwandes sei ausreichend. Im Vertrauen darauf habe er vor Vorinstanz die Entschädigung von Fr. 11'521.40 verlangt, dies aus- gehend davon, dass das Handelsgericht ihn für das prozessuale Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege unter Berücksichtigung eines Zuschlages von einem Fünftel der Grundgebühr mit Fr. 23'042.80 entschädigt habe. Aufgrund gewisser Zusammenhänge zwischen den beiden Gesuchen habe er vor Vorinstanz eine um 50% reduzierte Entschädigung verlangt. Die Vorinstanz wolle indes nicht von einer pauschalen Berechnung ausgehen, sondern verlange von ihm eine detail- lierte Leistungsübersicht als Berechnungsgrundlage. Dies widerspreche der Rechtsprechung zu Art. 122 ZPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV. Indem die Vorinstanz eine Leistungsübersicht über die Aufwendungen für das vorprozessuale Gesuch verlange, verletze sie zudem die Untersuchungsma- xime, habe sie mit dem Entscheid des Handelsgerichtes doch über alle Informati- onen verfügt, um die Entschädigung von Amtes wegen festzusetzen. Soweit sie die Entschädigungen anhand der Leistungsdetails habe festlegen wollen, hätte sie ihn – den Beschwerdeführer – vor Erlass der hier angefochtenen Verfügung

- 9 - zudem nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) und gestützt auf die Offizialmaxime auffordern müssen, eine detaillierte Honorarnote einzureichen. Die Vorinstanz gehe sodann davon aus, dass der Aufwand für das vorpro- zessuale Gesuch bereits durch das Handelsgericht mit der Entschädigung für das prozessuale Gesuch gedeckt sei. Damit stelle die Vorinstanz den Sachverhalt of- fensichtlich falsch und willkürlich fest: In der Leistungsübersicht an das Handels- gericht seien keine Aufwendungen in Bezug auf das vorprozessuale Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthalten; das Handelsgericht könne keinen Ent- scheid über die Entschädigung für die entsprechenden Aufwendungen gefällt ha- ben und diese sei durch die Abrechnung des Handelsgerichtes nicht gedeckt (act. 23). 7.1 Der Beschwerdeführer stellte wie gezeigt zuerst ein vorprozessuales Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege vor Vorinstanz und sodann ein prozessuales Gesuch vor Handelsgericht. Nach Abschluss des Verfahrens verlangte der Be- schwerdeführer– entgegen der zeitlichen Chronologie der von ihm erbrachten Aufwendungen – zuerst vor Handelsgericht eine Entschädigung für das pro- zessual gestellte Gesuch, bevor er an die Vorinstanz gelangte und zusätzlich eine Entschädigung für das vorprozessual gestellte Gesuch geltend machte. 7.2 Vor Handelsgericht hatte der Beschwerdeführer einen stundenmässigen Aufwand im Zusammenhang mit dem prozessual gestellten Gesuch von 51.59 Stunden zu einem Betrag von Fr. 15'954.85 geltend gemacht (act. 16/2 Rz. 3.12, insb. Rz. 3.12.5.). Das Handelsgericht entschädigte den Beschwerdeführer für diese Aufwendungen wie gezeigt mit einem über das Verlangte hinausgehenden Betrag in Höhe von Fr. 23'042.80; diesen Betrag setzte es pauschal fest, ausge- hend von der sich aus dem Streitwert ergebenden Grundgebühr. Den Erwägun- gen des Handelsgerichtes lässt sich nicht entnehmen (vgl. hiervor E. 1.4.2), ob im Rahmen der Festsetzung der Entschädigung Einsparungen und ein entsprechen- der Abschlag im Zusammenhang mit dem vorprozessual gestellten Gesuch be- rücksichtigt wurden. 7.3 Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 5.3), hat sich die Entschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand zu richten. Der Beschwerdeführer reichte der Vor-

- 10 - instanz keine Honorarnote bzw. Aufstellung über seine Leistungsdetails ein. Auch in seiner Begründung des Gesuchs findet sich keine zeitliche Bezifferung seines Aufwandes. Im Beschwerdeverfahren macht er geltend, aufgrund der pauschalen Festsetzung der Entschädigung sei eine pauschale Begründung der Entschädi- gung genügend. Es trifft zu, dass die Gebühr für die Entschädigung des unent- geltlichen Rechtsvertreters im Kanton Zürich pauschalisiert festgelegt wird. Indes verkennt der Beschwerdeführer, dass die Festsetzung einer angemessenen Ent- schädigung und in diesem Rahmen die Pauschalisierung unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien zu erfolgen hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers kann der unentgeltliche Rechtsvertreter der Pauschalisierung nicht zuvor- kommen und einen – gänzlich losgelöst vom tatsächlichen Aufwand – pauschalen Betrag in Rechnung stellen. Er hat vielmehr eine Aufstellung über seinen tatsäch- lich erbrachten Zeitaufwand und die Auslagen vorzulegen (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) und allenfalls – sofern sein so ausgewiesener Aufwand über das für Fälle der be- treffenden Art üblicherweise Gebotene hinausgeht – darzulegen, inwiefern dieser erforderlich war. Der in seinem Umfang ausgewiesene Aufwand ist ein gewichti- ges Indiz zur Beurteilung des notwendigen Zeitaufwandes der Anwältin oder des Anwaltes als Bemessungskriterium (§ 2 Abs. 1 lit. d AnwGebV); dem Gericht ist es naturgemäss nicht möglich, von sich aus – ohne die entsprechende Mitwir- kung des Anwaltes als unentgeltlicher Parteivertreter – Kenntnis über den tat- sächlich erbrachten Aufwand zu erlangen, gestützt auf diesen (und allfällige Dar- legungen des Rechtsvertreters) auf den notwendigen Aufwand zu schliessen und insbesondere zu beurteilen, inwiefern eine sich anhand des Streitwertes ergeben- de Entschädigung verhältnismässig zum erbrachten Aufwand des Rechtsvertre- ters oder gegebenenfalls anzupassen ist (vgl. dazu auch § 2 Abs. 2 bzw. auch § 4 Abs. 2 AnwGebV). 7.4 Im Zusammenhang mit dem Kriterium des notwendigen Zeitaufwands ist insbesondere auch zu berücksichtigen, was eine Partei ihrem Rechtsvertreter als Aufwand zugestehen würde, wenn sie die Rechnung selber bezahlen müsste (ZR 111/2012 Nr. 107). Entsprechend muss sich eine Partei bzw. der unentgeltliche Rechtsvertreter Einsparungen unabhängig von der pauschalen Festsetzung einer Entschädigung anrechnen lassen. Dies musste dem Beschwerdeführer klar sein,

- 11 - hatte doch die Vorinstanz bereits bei Gewährung der vorprozessualen unentgeltli- chen Rechtspflege in Dispositiv Ziff. 4 darauf hingewiesen, dass das Handelsge- richt im Rahmen der Bemessung zu ersetzender Kosten überschneidenden Auf- wand zwecks Vermeidung einer doppelten Entschädigung zu berücksichtigen ha- be (vgl. hiervor E. 1.2). Einsparungen hängen insbesondere vom aufgewendeten Zeitaufwand ab und lassen sich damit nicht allgemein bzw. pauschal abschätzen. Im Zusammenhang mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist es ohne weiteres denkbar, dass die Begründung eines vorprozessualen Gesuchs unver- ändert für das Gesuch um prozessuale unentgeltliche Rechtspflege übernommen werden kann. 7.5 Ausgehend von diesen Grundsätzen wäre der Beschwerdeführer zunächst für das vorprozessuale Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entschädigen gewesen und hätte im Rahmen seines prozessualen Gesuchs dartun müssen, inwiefern er notwendige Anpassungen vorgenommen hat und ein dadurch ent- standener Zusatzaufwand für das prozessuale Gesuch angefallen ist. Bei der nun eingetretenen Konstellation – nachdem der Beschwerdeführer vom Handelsge- richt bereits für das prozessuale Gesuch entschädigt worden ist – hätte er nun- mehr dartun müssen, was für Aufwendungen er für das vorprozessuale Gesuch getätigt hatte, welche im Rahmen des prozessualen Gesuchs nicht entschädigt worden sind. Hierzu macht der Beschwerdeführer keine konkreten Ausführungen. Eine zusätzliche Entschädigung für das vorprozessuale Gesuche käme vorlie- gend nur in Frage, wenn die vom Handelsgericht festgesetzte Entschädigung un- ter Berücksichtigung des gesamten Aufwandes für die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege als nicht angemessen erschiene. Ob dies der Fall ist, könnte nur bei Darlegung des erbrachten Aufwandes beurteilt werden. Indem der Beschwerde- führer vor Vorinstanz seinen zeitlichen Aufwand nicht bezifferte, war es der Vo- rinstanz nicht möglich, zu beurteilen, inwiefern die durch das Handelsgericht zu- gesprochene Entschädigung allenfalls nicht ausreichend bzw. angemessen war. Damit verfügte die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht über alle relevanten Informationen, um die Entschädigung von Amtes wegen festzusetzen (so in act. 23 Rz. 24). Lediglich der Vollständigkeit halber ist an die- ser Stelle festzuhalten, dass die vom Handelsgericht festgesetzte Entschädigung

- 12 - bereits deutlich über dem vom Beschwerdeführer vor Handelsgericht geltend ge- machten zeitlichen Aufwand lag. Aufgrund des Gesagten legte der Beschwerde- führer nicht dar, weshalb ihm eine über das im Rahmen der prozessualen unent- geltlichen Rechtspflege Zugesprochene hinausgehende Entschädigung zustehen soll bzw. inwiefern die vom Handelsgericht zugesprochene Entschädigung den Aufwand für das vorprozessuale Gesuch nicht adäquat berücksichtigen soll. Bei der Pauschalisierung der Entschädigung wird der Zeitaufwand zwar berücksich- tigt, aber nicht allein darauf abgestellt. Daraus folgt umgekehrt, dass nicht sämtli- cher zusätzlicher Aufwand automatisch zu einer Erhöhung der Entschädigung führt, handelt es sich doch gerade nicht um eine reine Zeitaufwandentschädigung. 7.6 Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er der Vor- instanz eine Verletzung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime vorwirft. Ihn trifft nach dem Gesagten eine Mitwirkungspflicht, von welcher er auch unter Gel- tung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht befreit ist (statt vieler: ZK ZPO-SUMMER-SOMM/SCHRANK, 3. Aufl. 2016, Art. 55 N 64). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht geht bei anwaltlich vertretenen Parteien (und damit selbstre- dend auch bei im eigenen Interesse handelnden Anwälten) zu deren Lasten (vgl. hierzu die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, statt vieler: BGer 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021, E. 2.4. m.w.H.). Insbesondere war die Vorinstanz nicht – wie der Beschwerdeführer geltend macht – nach Treu und Glauben gehalten, ihn zur Einreichung einer detaillierten Honorarnote und damit zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht aufzufordern. Der Beschwerdeführer musste als Anwalt darum wissen, dass er seinen zeitlichen Aufwand darzutun hat, dies ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut von § 23 Abs. 2 AnwGebV. Dem Handelsgericht hatte er mit seinem Gesuch um Festsetzung der Entschädigung denn auch eine entspre- chende Aufstellung eingereicht. Weshalb er der Vorinstanz keine entsprechende Aufstellung einreichte, aus der sich eine Bezifferung seines Aufwandes entneh- men liesse, und keine substantiierten Ausführungen zum im Rahmen der pro- zessualen unentgeltlichen Rechtspflege nicht entschädigten Aufwand für das vor- prozessuale Gesuch machte, begründet er nicht. Es ist aber ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – darauf lassen auch seine Ausführun-

- 13 - gen in der Beschwerdeschrift schliessen (act. 23 Rz. 23 ff.) – bewusst davon ab- sah. Auf diesem prozessualen Vorgehen ist er zu behaften (vgl. auch: BGer 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 4.1.2; BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.2). 7.7 Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die "Leistungsdetails vorprozessuales Gesuch URP" (act. 26/8) einreicht, handelt es sich dabei um ein im Beschwerdeverfahren nicht zu beachtendes Novum (Art. 326 ZPO, vgl. hiervor E. 4.). Darauf ist nicht weiter einzugehen. 7.8 Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, vor Vor- instanz hinreichend bzw. substantiiert darzutun, inwiefern ihm eine (zusätzliche) Entschädigung zusteht. Die Vorinstanz wies sein Gesuch um Entschädigung zu Recht ab. 7.9 Bei dieser Ausgangslage braucht auf die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers, inwieweit auch vor dem 10. Juli 2020 erbrachte Leistungen – ab diesem Zeitpunkt wurde er als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Kläger bestellt – zu entschädigen wären (act. 23 Rz. 27 ff.), und auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (act. 22 E. 4) nicht mehr eingegangen zu werden. So scheitert die Entschädigung nicht am Zeitpunkt der Leistungserbringung. 7.10. Die Beschwerde ist – soweit sie sich gegen die Abweisung des Entschädi- gungsersuchens richtet – abzuweisen. 8.1 Der Beschwerdeführer verlangte vor Vorinstanz Fr. 1'000.– für die Eingabe, mit welcher er das Gesuch um Entschädigung stellte (act. 15 Rz. 12). 8.2.1 Die Vorinstanz wies dieses Ersuchen ab. Sie ersah den geltend gemachten Aufwand als weder notwendig, noch angemessen, zumal die Eingabe grossmehr- heitlich den handelsgerichtlichen Entscheid zitiere und erläutere, der Beschwerde- führer keine Leistungsübersicht eingereicht habe und zudem die Rechnungsstel- lung gemäss § 22 Abs. 2 AnwGebV ohnehin nicht zu entschädigen sei (act. 22 E. 7).

- 14 - 8.2.2 Der Beschwerdeführer macht vor der Kammer geltend, er habe genau dar- zulegen gehabt, welche Aufwendungen des vorprozessualen Gesuchs noch aus- stehend gewesen seien; das Verfassen dieses Schreibens sei zwingend nötig gewesen, habe die Vorinstanz ihn doch nicht vom Amtes wegen entschädigt, ob- wohl sie über die hierzu erforderlichen Informationen verfügt habe. Die Vorinstanz setze sich auch in Widerspruch, wenn sie eine Substantiierung der vorprozessua- len Aufwendungen verlange, das Gesuch aber als unnötig und unangemessen qualifiziere (act. 23 Rz. 34 ff.). 8.3 Wie gezeigt, legte der Beschwerdeführer in der Eingabe an die Vorinstanz weder den Zeitaufwand noch die Auslagen dar, sondern er machte in gänzlich unsubstantiierter Weise zu entschädigenden Aufwand geltend, wobei die betref- fenden Ausführungen nur wenige Zeilen der ansonsten sieben Seiten umfassen- den Eingabe einnahmen. Anhand dieser Darlegungen war es – wie gezeigt – nicht ansatzweise möglich, zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine (zusätzlich zum vom Handelsgericht zugesprochene) Entschädigung zu- steht. In diesem Sinne ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie die Eingabe als un- nötig qualifizierte und die entsprechenden Aufwendungen nicht entschädigte. 8.4 Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

9. Da die Beschwerde abzuweisen ist, wird der Beschwerdeführer kostenpflich- tig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 12'521.40, die ordentliche Gerichtsgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG Fr. 2'100.–. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer ausgangsge- mäss nicht zuzusprechen.

- 15 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die den Beschwerdeführer und – unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'521.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:

11. Juli 2023