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RU230009

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2023-04-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 24 Februar 2023 (Datum Poststempel: 25. Februar 2023) innert Frist Beschwerde an die Kammer und ersucht um Gutheissung des vor Vorinstanz gestellten Ge- suchs (act. 11, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 6). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–8). Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer angezeigt (act. 14). Beim Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um ein Verfah- ren zwischen der ersuchenden Partei und dem Staat. Der Gegenseite des Haupt- sachenprozesses kommt im Verfahren betreffend unentgeltlicher Rechtspflege keine Parteistellung zu (vgl. z.B. BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2 m.w.H.), weshalb von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. 2.1 Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teil- weise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

- 3 - (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmittel- eingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. 2.3 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenver- bot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven. 3.1.1 Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 3.1.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge fehlender Mittellosigkeit ab. Sie erachtete es unter diesen Umständen als nicht nötig, auf die Frage der Nichtaussichtslosigkeit der Klage einzugehen (act. 10 E. 3.2.5 in fine). 3.1.3 Als mittellos im Sinne von Art. 117 Abs. 1 ZPO gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen der Familie erforderlich sind (BGE 144 III 531 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichtskosten verglichen werden (BGE 141 III 369 E. 4.1 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen auch act. 10 E. 3.2.1.). 3.2 Die Vorinstanz verwies bezüglich der Beurteilung der Mittellosigkeit auf das vom Beschwerdeführer ausgefüllte und eingereichte Formular "Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" (u.H.a. act. 1), woraus

- 4 - sich im Wesentlichen monatliche Einkünfte von Fr. 2'604.– sowie monatliche Ausgaben von Fr. 1'140.80 ergäben, zudem Vermögen des Beschwerdeführers von Fr. 9'065.26 (u.H.a. act. 3/9 u. act. 1 S. 2). Sodann beziffere der Beschwerde- führer seine Schulden mit Fr. 10'263.40 (act. 10 E. 3.2.3 f.). Die Vorinstanz erwog, die Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers beliefen sich damit auf insgesamt Fr. 2'370.– (geltend gemachte monatliche Aus- lagen von Fr. 1'140.80 zzgl. Grundbetrag von Fr. 850.– zzgl. Pauschalbetrag für Hausrat- und Haftpflichtversicherung von Fr. 30.–). In Anbetracht der monatlichen Einnahmen von Fr. 2'604.– resultiere ein monatlicher Überschuss von Fr. 583.20; die Einkünfte überstiegen damit den zivilprozessualen Notbedarf. Mit Blick auf die mutmasslichen Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 350.– bis maximal Fr. 630.– sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, die Kosten für das Schlich- tungsverfahren aus eigenen Mitteln zu bezahlen (act. 10 E. 3.2.3 ff.). 3.3.1 Der Beschwerdeführer bemängelt weder das von der Vorinstanz angenom- mene Einkommen, noch den prozessualen Notbedarf. Er macht aber geltend, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einer Differenz dieser beiden Beträge von Fr. 583.20 ausgegangen. Richtig sei die Differenz Fr. 233.20 (act. 11 Blatt 2). 3.3.2 Zutreffend ist, dass der Vorinstanz im Rahmen ihrer Erwägungen ein Fehler unterlaufen ist. So erwog die Vorinstanz, aus den geltend gemachten Lebenshal- tungskosten von Fr. 1'140.–, dem Grundbetrag von Fr. 850.– und dem Betrag für Hausrat und Haftpflichtversicherung von Fr. 30.– ergebe sich ein Total von Fr. 2'370.–. Dies ist indes falsch: Eine Addition der genannten Beträge ergibt vielmehr Fr. 2'020.80. Da die Vorinstanz in der Folge trotz dieses Fehlers richtig einen monatlichen Überschuss von Fr. 583.20 errechnete, ist davon auszugehen, dass es sich beim durch die Vorinstanz festgehaltenen falschen Betrag letztlich nicht um einen Rechnungsfehler, sondern vielmehr um ein redaktionelles Verse- hen handelte. So oder anders beträgt der monatliche Überschuss des Beschwer- deführers mit Blick auf die Einnahmen und den von der Vorinstanz angenomme- nen prozessualen Notbedarf entgegen dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht Fr. 233.20, sondern wie von der Vorinstanz im Ergebnis richtig festgehalten Fr. 583.20.

- 5 - Dass es ihm bei diesem monatlichen Überschuss nicht möglich wäre, den Kostenvorschuss für die mutmasslichen Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 350.– zu bezahlen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Mit Blick da- rauf ist der Beschwerdeführer nicht mittellos. 3.3.3 Daran ändern auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts: So macht er in seiner Beschwerde zudem geltend, die Vorinstanz habe "einfach ausgeblendet", dass er sich für Zahlungen von insgesamt Fr. 6'000.– an Rechts- anwältin X._____ weiter verschuldet habe, weshalb er den Kreditrahmen bei sei- ner Kreditkarte voll habe ausnutzen müssen (act. 11 Blatt 2). Dass der Beschwerdeführer diese Behauptung bereits vor Vorinstanz aufge- stellt hätte (vgl. 1), ist nicht ersichtlich. Entsprechend handelt es sich dabei und ein im Beschwerdeverfahren nicht zu beachtendes neues Vorbringen (vgl. E. 2.3). Darüber hinaus bleibt ohnehin unklar, was der Beschwerdeführer aus diesem Vorbringen konkret in Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid ableitet, bzw. in- wiefern dieser im Ergebnis falsch wäre. Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht weiter einzugehen. 3.4 Nach dem Gesagten verneinte die Vorinstanz die Mittellosigkeit des Be- schwerdeführers zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Streitgegenstand der vor dem Friedensrichteramt anhängig gemachten Klage (act. 11 Blatt 2 f.) sind für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz, da es nach dem Gesagten auf die Er- folgsaussichten seiner Klage nicht ankommt. Darauf ist entsprechend nicht weiter einzugehen.

4. Grundsätzlich ist das Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Um- ständehalber sind für dieses Verfahren aber keine Kosten zu erheben. Eine Par- teientschädigung ist dem Beschwerdeführer bereits in Folge seines Unterliegens nicht zuzusprechen.

- 6 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU230009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 11. April 2023 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (6. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 3. Februar 2023 (ED230002)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Gesuch vom 30. Dezember 2022 machte der Beschwerdeführer ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …+…, an- hängig, mit dem er begehrte, es sei die Beklagte, Rechtsanwältin X._____, zur Zahlung von Fr. 2'000.– (zzgl. Zins und Betreibungskosten) an ihn zu verpflichten (act. 1 u. 3/12). 1.2 Nachdem der Beschwerdeführer durch das Friedensrichteramt offenbar mit Verfügung vom 3. Januar 2023 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 350.– verpflichtet worden war, ersuchte er beim Einzelgericht des Bezirksge- richtes Zürich (fortan Vorinstanz) mit Gesuch vom 14. Januar 2023 um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (vgl. act. 1– 3). Mit Urteil vom 3. Februar 2023 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab ([act. 5 =] act. 10 [= act. 12]). 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

24. Februar 2023 (Datum Poststempel: 25. Februar 2023) innert Frist Beschwerde an die Kammer und ersucht um Gutheissung des vor Vorinstanz gestellten Ge- suchs (act. 11, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 6). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–8). Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer angezeigt (act. 14). Beim Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um ein Verfah- ren zwischen der ersuchenden Partei und dem Staat. Der Gegenseite des Haupt- sachenprozesses kommt im Verfahren betreffend unentgeltlicher Rechtspflege keine Parteistellung zu (vgl. z.B. BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2 m.w.H.), weshalb von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. 2.1 Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teil- weise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

- 3 - (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmittel- eingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. 2.3 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenver- bot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven. 3.1.1 Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 3.1.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge fehlender Mittellosigkeit ab. Sie erachtete es unter diesen Umständen als nicht nötig, auf die Frage der Nichtaussichtslosigkeit der Klage einzugehen (act. 10 E. 3.2.5 in fine). 3.1.3 Als mittellos im Sinne von Art. 117 Abs. 1 ZPO gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen der Familie erforderlich sind (BGE 144 III 531 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichtskosten verglichen werden (BGE 141 III 369 E. 4.1 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen auch act. 10 E. 3.2.1.). 3.2 Die Vorinstanz verwies bezüglich der Beurteilung der Mittellosigkeit auf das vom Beschwerdeführer ausgefüllte und eingereichte Formular "Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" (u.H.a. act. 1), woraus

- 4 - sich im Wesentlichen monatliche Einkünfte von Fr. 2'604.– sowie monatliche Ausgaben von Fr. 1'140.80 ergäben, zudem Vermögen des Beschwerdeführers von Fr. 9'065.26 (u.H.a. act. 3/9 u. act. 1 S. 2). Sodann beziffere der Beschwerde- führer seine Schulden mit Fr. 10'263.40 (act. 10 E. 3.2.3 f.). Die Vorinstanz erwog, die Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers beliefen sich damit auf insgesamt Fr. 2'370.– (geltend gemachte monatliche Aus- lagen von Fr. 1'140.80 zzgl. Grundbetrag von Fr. 850.– zzgl. Pauschalbetrag für Hausrat- und Haftpflichtversicherung von Fr. 30.–). In Anbetracht der monatlichen Einnahmen von Fr. 2'604.– resultiere ein monatlicher Überschuss von Fr. 583.20; die Einkünfte überstiegen damit den zivilprozessualen Notbedarf. Mit Blick auf die mutmasslichen Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 350.– bis maximal Fr. 630.– sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, die Kosten für das Schlich- tungsverfahren aus eigenen Mitteln zu bezahlen (act. 10 E. 3.2.3 ff.). 3.3.1 Der Beschwerdeführer bemängelt weder das von der Vorinstanz angenom- mene Einkommen, noch den prozessualen Notbedarf. Er macht aber geltend, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einer Differenz dieser beiden Beträge von Fr. 583.20 ausgegangen. Richtig sei die Differenz Fr. 233.20 (act. 11 Blatt 2). 3.3.2 Zutreffend ist, dass der Vorinstanz im Rahmen ihrer Erwägungen ein Fehler unterlaufen ist. So erwog die Vorinstanz, aus den geltend gemachten Lebenshal- tungskosten von Fr. 1'140.–, dem Grundbetrag von Fr. 850.– und dem Betrag für Hausrat und Haftpflichtversicherung von Fr. 30.– ergebe sich ein Total von Fr. 2'370.–. Dies ist indes falsch: Eine Addition der genannten Beträge ergibt vielmehr Fr. 2'020.80. Da die Vorinstanz in der Folge trotz dieses Fehlers richtig einen monatlichen Überschuss von Fr. 583.20 errechnete, ist davon auszugehen, dass es sich beim durch die Vorinstanz festgehaltenen falschen Betrag letztlich nicht um einen Rechnungsfehler, sondern vielmehr um ein redaktionelles Verse- hen handelte. So oder anders beträgt der monatliche Überschuss des Beschwer- deführers mit Blick auf die Einnahmen und den von der Vorinstanz angenomme- nen prozessualen Notbedarf entgegen dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht Fr. 233.20, sondern wie von der Vorinstanz im Ergebnis richtig festgehalten Fr. 583.20.

- 5 - Dass es ihm bei diesem monatlichen Überschuss nicht möglich wäre, den Kostenvorschuss für die mutmasslichen Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 350.– zu bezahlen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Mit Blick da- rauf ist der Beschwerdeführer nicht mittellos. 3.3.3 Daran ändern auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts: So macht er in seiner Beschwerde zudem geltend, die Vorinstanz habe "einfach ausgeblendet", dass er sich für Zahlungen von insgesamt Fr. 6'000.– an Rechts- anwältin X._____ weiter verschuldet habe, weshalb er den Kreditrahmen bei sei- ner Kreditkarte voll habe ausnutzen müssen (act. 11 Blatt 2). Dass der Beschwerdeführer diese Behauptung bereits vor Vorinstanz aufge- stellt hätte (vgl. 1), ist nicht ersichtlich. Entsprechend handelt es sich dabei und ein im Beschwerdeverfahren nicht zu beachtendes neues Vorbringen (vgl. E. 2.3). Darüber hinaus bleibt ohnehin unklar, was der Beschwerdeführer aus diesem Vorbringen konkret in Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid ableitet, bzw. in- wiefern dieser im Ergebnis falsch wäre. Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht weiter einzugehen. 3.4 Nach dem Gesagten verneinte die Vorinstanz die Mittellosigkeit des Be- schwerdeführers zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Streitgegenstand der vor dem Friedensrichteramt anhängig gemachten Klage (act. 11 Blatt 2 f.) sind für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz, da es nach dem Gesagten auf die Er- folgsaussichten seiner Klage nicht ankommt. Darauf ist entsprechend nicht weiter einzugehen.

4. Grundsätzlich ist das Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Um- ständehalber sind für dieses Verfahren aber keine Kosten zu erheben. Eine Par- teientschädigung ist dem Beschwerdeführer bereits in Folge seines Unterliegens nicht zuzusprechen.

- 6 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: