Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 a) Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ (Geschäfts-Nr. GV.2023.00002) vom 14. Januar 2023 ab (Urk. 3 = Urk. 7).
b) Innert Frist (Urk. 3 f.) erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 20. Feb- ruar 2023 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 6 S. 2): " a) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 14.01.2023 sei zu bewilligen.
b) Die Schadenersatzklage mit folgenden Forderungen Ich fordere Zahlung von Schadenersatz falsche Diagnosen C._____ von CHF 300'000.- sei zu bewilligen."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5).
E. 2 Die Vorinstanz hat im Rahmen der angefochtenen Verfügung einzig über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden. In Be- zug auf die Schadenersatzklage des Gesuchstellers fällte sie im Dispositiv der angefochtenen Verfügung keinen Entscheid, weshalb auf den im Beschwerdever- fahren gestellten Antrag lit. b des Gesuchstellers betreffend die Schadenersatz- klage nicht einzutreten ist.
E. 3 a) Die Vorinstanz führte zum Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter anderem aus, dass eine Person gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos er- scheine. Mit dem Gesuch seien die wirtschaftliche Situation schlüssig darzulegen und die Mittellosigkeit sowie die Erfolgsaussichten der Rechtsbegehren in der Hauptsache glaubhaft zu machen (Urk. 7 S. 3 E. II.1 m.w.H.). Die Eingabe des Gesuchstellers enthalte weder Ausführungen zur Nichtaussichtslosigkeit der Kla-
- 3 - ge, noch habe er das Fundament seiner – nicht leicht verständlichen – Rechtsbe- gehren auch nur ansatzweise schlüssig dargelegt. Der Gesuchsteller unterlasse es gänzlich, Beweise für seine geltend gemachte Forderung ins Recht zu legen, was eine Abwägung der Gewinn- und Verlustchancen des Gerichts verunmögli- che. Indes sei nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, wie sich die Forderung – im nicht unerheblichen Betrag – von Fr. 300'000.– zusammensetze. Anhand des eingereichten Gesuchs, welches den Streitgegenstand lediglich in den groben Zügen erahnen lasse, könne auch mit viel gutem Willen keine ver- nünftige Abschätzung der Gewinnaussichten bzw. der Verlustgefahren abgege- ben werden, was jedoch für den Erfolg des vorliegenden Gesuchs erforderlich wä- re. Auch aus dem Schlichtungsgesuch (unter Hinweis auf Urk. 2/7) sei keine An- spruchsgrundlage mit einer realistischen Erfolgschance ersichtlich (Urk. 7 S. 5 f. E. II.6 m.w.H.). Nach dem Gesagten genüge der Gesuchsteller mit seiner Eingabe den Anforderungen an eine hinreichende Begründung und Substantiierung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht (Urk. 7 S. 6 E. II.8).
b) Der Gesuchsteller führt dazu in seiner Beschwerdeschrift aus, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückgewiesen und ihm eine Frist zur Ergänzung betreffend das Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt B._____ angesetzt habe. Aufgrund von Zeitdruck, um die Verjährungsfristen einzuhalten, habe er zur Beurteilung nicht die vollständigen Akten, sondern nur das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" gesandt. Für die Umstände und den zusätzlichen Aufwand entschuldige er sich. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reiche er nun die Schadenersatzklage mit Dokumentenverzeichnis und Akten sowie die Er- klärung der rechtlichen Grundlagen für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge ein. Somit erfülle er die Mitwirkungsobliegenheit. Er erwarte die Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, da er mit seinen Erklärungen beweisen könne, dass die Erfolgsaussichten sehr gut seien und er in diesem Fall obsiegen werde (Urk. 6).
- 4 -
E. 4 Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Be- weismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde be- gründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sut- ter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Urkunden 9/1 S. 6-7, 9/2 und 9/3 ab S. 10 sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu be- trachten und können im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Damit diese hätten berücksichtigt werden können, hätten sie im vorinstanzlichen Verfahren dem Gericht bereits vorliegen müssen.
E. 5 a) Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an wel- chen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Be- gründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzli- chen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Die Be- gründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (vgl. zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 2.1 m.w.H., und BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021, E. 2.3 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.).
- 5 -
b) Der Gesuchsteller hat sich im Beschwerdeverfahren inhaltlich mit den in vorstehender Erwägung 3.a aufgeführten Erwägungen der Vorinstanz nicht konk- ret auseinandergesetzt (Urk. 6; siehe auch Urk. 9/2 S. 1 f., sofern es sich dabei um einen Teil der Beschwerdeschrift handeln sollte). So äusserte er sich nicht zur vorinstanzlichen Erwägung, dass seine erstinstanzliche Eingabe weder Ausfüh- rungen zur Nichtaussichtslosigkeit der Klage enthalte noch dass er das Funda- ment seiner – nicht leicht verständlichen – Rechtsbegehren auch nur ansatzweise schlüssig dargelegt habe (Urk. 7 S. 5 E. II.6). Sodann äusserte er sich im Be- schwerdeverfahren auch nicht zur vorinstanzlichen Erwägung, es sei nicht be- hauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht worden, wie sich die Forderung – im nicht unerheblichen Betrag – von Fr. 300'000.– zusammensetze (Urk. 7 S. 5 f. E. II.6). Der Gesuchsteller liess schliesslich auch das vorinstanzliche Fazit un- kommentiert, dass er nach dem in Erwägung II.6 der angefochtenen Verfügung Gesagten mit seiner Eingabe den Anforderungen an eine hinreichende Begrün- dung und Substantiierung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht genüge (Urk. 7 S. 6 E. II.8). Einzig neue, im Beschwerde- verfahren aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht mehr zulässige Beweismittel einzureichen und dazu auszuführen, aufgrund von Zeitdruck habe er die vollstän- digen Akten der Vorinstanz nicht zukommen lassen (Urk. 6 S. 2), stellt keine ge- nügende Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen der ange- fochtenen Verfügung dar. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers ist demnach gesamthaft nicht einzutreten. Abschliessend zu erwähnen bleibt, dass die Vorinstanz entgegen den Aus- führungen des Gesuchstellers diesem in der angefochtenen Verfügung keine Frist zur Ergänzung der Unterlagen betreffend das Schlichtungsverfahren beim Frie- densrichteramt B._____ angesetzt, sondern sein das Schlichtungsverfahren be- treffende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen hat.
E. 6 Da die Beschwerde – wie aufgezeigt – von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuchsteller die von ihm wohl sinngemäss auch für das Beschwerde-
- 6 - verfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 6) nicht gewährt werden (vgl. Art. 117 lit. b ZPO).
E. 7 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Ver- fahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechen- de Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 5D_284/2020 vom 21. Juni 2021, E. 1.2 m.w.H.). Der Streitwert der Hauptsache ist vorliegend auf Fr. 300'000.– festzuset- zen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 350.– festzusetzen und dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzu- sehen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 350.– festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel der Urk. 6, 8 und 9/1-4, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 7 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 300'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU230008-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 23. Mai 2023 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 13. Februar 2023 (ED230002-F)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ (Geschäfts-Nr. GV.2023.00002) vom 14. Januar 2023 ab (Urk. 3 = Urk. 7).
b) Innert Frist (Urk. 3 f.) erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 20. Feb- ruar 2023 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 6 S. 2): " a) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 14.01.2023 sei zu bewilligen.
b) Die Schadenersatzklage mit folgenden Forderungen Ich fordere Zahlung von Schadenersatz falsche Diagnosen C._____ von CHF 300'000.- sei zu bewilligen."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5).
2. Die Vorinstanz hat im Rahmen der angefochtenen Verfügung einzig über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden. In Be- zug auf die Schadenersatzklage des Gesuchstellers fällte sie im Dispositiv der angefochtenen Verfügung keinen Entscheid, weshalb auf den im Beschwerdever- fahren gestellten Antrag lit. b des Gesuchstellers betreffend die Schadenersatz- klage nicht einzutreten ist.
3. a) Die Vorinstanz führte zum Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter anderem aus, dass eine Person gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos er- scheine. Mit dem Gesuch seien die wirtschaftliche Situation schlüssig darzulegen und die Mittellosigkeit sowie die Erfolgsaussichten der Rechtsbegehren in der Hauptsache glaubhaft zu machen (Urk. 7 S. 3 E. II.1 m.w.H.). Die Eingabe des Gesuchstellers enthalte weder Ausführungen zur Nichtaussichtslosigkeit der Kla-
- 3 - ge, noch habe er das Fundament seiner – nicht leicht verständlichen – Rechtsbe- gehren auch nur ansatzweise schlüssig dargelegt. Der Gesuchsteller unterlasse es gänzlich, Beweise für seine geltend gemachte Forderung ins Recht zu legen, was eine Abwägung der Gewinn- und Verlustchancen des Gerichts verunmögli- che. Indes sei nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, wie sich die Forderung – im nicht unerheblichen Betrag – von Fr. 300'000.– zusammensetze. Anhand des eingereichten Gesuchs, welches den Streitgegenstand lediglich in den groben Zügen erahnen lasse, könne auch mit viel gutem Willen keine ver- nünftige Abschätzung der Gewinnaussichten bzw. der Verlustgefahren abgege- ben werden, was jedoch für den Erfolg des vorliegenden Gesuchs erforderlich wä- re. Auch aus dem Schlichtungsgesuch (unter Hinweis auf Urk. 2/7) sei keine An- spruchsgrundlage mit einer realistischen Erfolgschance ersichtlich (Urk. 7 S. 5 f. E. II.6 m.w.H.). Nach dem Gesagten genüge der Gesuchsteller mit seiner Eingabe den Anforderungen an eine hinreichende Begründung und Substantiierung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht (Urk. 7 S. 6 E. II.8).
b) Der Gesuchsteller führt dazu in seiner Beschwerdeschrift aus, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückgewiesen und ihm eine Frist zur Ergänzung betreffend das Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt B._____ angesetzt habe. Aufgrund von Zeitdruck, um die Verjährungsfristen einzuhalten, habe er zur Beurteilung nicht die vollständigen Akten, sondern nur das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" gesandt. Für die Umstände und den zusätzlichen Aufwand entschuldige er sich. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reiche er nun die Schadenersatzklage mit Dokumentenverzeichnis und Akten sowie die Er- klärung der rechtlichen Grundlagen für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge ein. Somit erfülle er die Mitwirkungsobliegenheit. Er erwarte die Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, da er mit seinen Erklärungen beweisen könne, dass die Erfolgsaussichten sehr gut seien und er in diesem Fall obsiegen werde (Urk. 6).
- 4 -
4. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Be- weismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde be- gründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sut- ter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Urkunden 9/1 S. 6-7, 9/2 und 9/3 ab S. 10 sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu be- trachten und können im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Damit diese hätten berücksichtigt werden können, hätten sie im vorinstanzlichen Verfahren dem Gericht bereits vorliegen müssen.
5. a) Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an wel- chen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Be- gründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzli- chen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Die Be- gründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (vgl. zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 2.1 m.w.H., und BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021, E. 2.3 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.).
- 5 -
b) Der Gesuchsteller hat sich im Beschwerdeverfahren inhaltlich mit den in vorstehender Erwägung 3.a aufgeführten Erwägungen der Vorinstanz nicht konk- ret auseinandergesetzt (Urk. 6; siehe auch Urk. 9/2 S. 1 f., sofern es sich dabei um einen Teil der Beschwerdeschrift handeln sollte). So äusserte er sich nicht zur vorinstanzlichen Erwägung, dass seine erstinstanzliche Eingabe weder Ausfüh- rungen zur Nichtaussichtslosigkeit der Klage enthalte noch dass er das Funda- ment seiner – nicht leicht verständlichen – Rechtsbegehren auch nur ansatzweise schlüssig dargelegt habe (Urk. 7 S. 5 E. II.6). Sodann äusserte er sich im Be- schwerdeverfahren auch nicht zur vorinstanzlichen Erwägung, es sei nicht be- hauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht worden, wie sich die Forderung – im nicht unerheblichen Betrag – von Fr. 300'000.– zusammensetze (Urk. 7 S. 5 f. E. II.6). Der Gesuchsteller liess schliesslich auch das vorinstanzliche Fazit un- kommentiert, dass er nach dem in Erwägung II.6 der angefochtenen Verfügung Gesagten mit seiner Eingabe den Anforderungen an eine hinreichende Begrün- dung und Substantiierung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht genüge (Urk. 7 S. 6 E. II.8). Einzig neue, im Beschwerde- verfahren aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht mehr zulässige Beweismittel einzureichen und dazu auszuführen, aufgrund von Zeitdruck habe er die vollstän- digen Akten der Vorinstanz nicht zukommen lassen (Urk. 6 S. 2), stellt keine ge- nügende Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen der ange- fochtenen Verfügung dar. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers ist demnach gesamthaft nicht einzutreten. Abschliessend zu erwähnen bleibt, dass die Vorinstanz entgegen den Aus- führungen des Gesuchstellers diesem in der angefochtenen Verfügung keine Frist zur Ergänzung der Unterlagen betreffend das Schlichtungsverfahren beim Frie- densrichteramt B._____ angesetzt, sondern sein das Schlichtungsverfahren be- treffende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen hat.
6. Da die Beschwerde – wie aufgezeigt – von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuchsteller die von ihm wohl sinngemäss auch für das Beschwerde-
- 6 - verfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 6) nicht gewährt werden (vgl. Art. 117 lit. b ZPO).
7. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Ver- fahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechen- de Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 5D_284/2020 vom 21. Juni 2021, E. 1.2 m.w.H.). Der Streitwert der Hauptsache ist vorliegend auf Fr. 300'000.– festzuset- zen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 350.– festzusetzen und dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzu- sehen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 350.– festgesetzt.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel der Urk. 6, 8 und 9/1-4, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 7 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 300'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ya