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RU220062

Honorar

Zürich OG · 2023-06-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Am 19. Mai 2022 reichte Rechtsanwältin Dr. iur. A._____ (fortan: Be- schwerdeführerin) dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 4+5 (fortan: Vorinstanz), namens und im Auftrag von B._____ (fortan: Klägerin) ein Schlich- tungsgesuch gegen die C._____ AG (fortan: Beklagte) betreffend Konsumkredit ein. Darin beantragte die Klägerin, die Beklagte sei unter Strafandrohung zu ver- pflichten, Auskunft über das Kreditverhältnis unter Herausgabe sämtlicher dazu- gehöriger Unterlagen zu erteilen. Weiter sei festzustellen, dass das Vertragsver- hältnis nichtig sei und zufolge schwerwiegenden Verstosses der Beklagten gegen Art. 27a und 28 KKG weder Zinsen und Kosten noch die Kreditsumme geschuldet sei. Schliesslich sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin bereits erbrachte Leistungen zurückzuerstatten (act. 1 S. 2 f.). Am selben Tag reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich für das genannte Schlichtungsverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsver- beiständung in der Person der Beschwerdeführerin ein, welches mit Urteil vom

11. Juli 2022 gutgeheissen wurde (act. 18).

E. 1.2 Am 8. Juli 2022 fand die Schlichtungsverhandlung statt, zu welcher die Be- schwerdeführerin die Klägerin begleitete. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vereinbarten die Parteien, das Verfahren bis zum 30. Oktober 2022 zu sistieren, um zu einer aussergerichtlichen Einigung zu kommen. Mit Schreiben vom

19. Oktober 2022 zog die Klägerin die Klage infolge aussergerichtlicher Einigung vorbehaltlos zurück (act. 29 S. 1), worauf die Vorinstanz das Verfahren mit Verfü- gung vom 26. Oktober 2022 als erledigt abschrieb (act. 22).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ihre Honorarrechnung in Höhe von Fr. 6'842.24 (inkl. Barauslagen Fr. 369.60 und 7.7 % MwSt.) ein (act. 25). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 setzte die Vorinstanz das Honorar auf Fr. 2'056.– (inkl. Kleinspesen Fr. 369.– und 7.7 % MwSt.) fest (act. 29 S. 2 f.).

- 3 -

E. 1.4 Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

28. Dezember 2022 Beschwerde bei der Kammer (act. 30). Darin beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Festlegung der Entschädi- gung auf Fr. 6'842.85 (Honorar Fr. 5'984.–, Barauslagen Fr. 369.– und MwSt. Fr. 489.23; act. 30). Der mit Verfügung vom 6. Januar 2023 einverlangte Kosten- vorschuss ging fristgemäss ein (act. 33–35).

E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden weitgehend beigezogen (act. 1 f. und act. 6–27). Weiterungen sind nicht erforderlich, namentlich ist die unentgeltlich Verbeiständete praxisgemäss nicht anzuhören. Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2 ZPO; act. 30 sowie zur Rechtzeitigkeit act. 27), und die Beschwerdeführerin ist berechtigt, gegen die gerichtliche Festsetzung ihrer Entschädigung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3 m.w.H.; BGE 140 V 116 E. 4.). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Höhe der Entschädigung, die sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochen erhalten hat. Als Bestandteil der Liquidation der Prozesskosten stellt der angefochtene Entscheid einen erstinstanzlichen Kostenentscheid dar, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 321 Abs. 1 und

E. 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (vgl. Art. 320 lit. a ZPO), wozu namentlich die Prüfung der Angemessenheit gehört, und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 4 -

E. 3 Anspruch auf rechtliches Gehör

E. 3.1.1 Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe auf- grund unzureichender Begründung der Entschädigungshöhe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt (act. 30 Rz. 7 ff. S. 4 ff.).

E. 3.1.2 Die Vorinstanz erwog, für die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechts- beiständin für das Schlichtungsverfahren gebe es keine Verordnung. Sinngemäss könne allenfalls die Verordnung des Obergericht über die Anwaltsgebühren (An- wGebV) herangezogen werden. Der Anspruch auf die Gebühr entstehe nach § 11 Abs. 1 AnwGebV mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels, wobei die Gebühr auch den Aufwand für die Teil- nahme an der Schlichtungsverhandlung abdecke. Weiter seien nach § 22 Anw- GebV die notwendigen Auslagen zu entschädigen. Im Schlichtungsverfahren sei- en indes keine Rechtsschriften zu verfassen, das Verfahren werde in einer form- losen Verhandlung mündlich durchgeführt. Deshalb sollten die Entschädigungen einer Anwältin im Schlichtungsverfahren tiefer ausfallen als die ordentliche Ge- bühr im Gerichtsverfahren, denn Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens sei es ja, kostengünstig und mit wenig zeitlichem Aufwand eine aussergerichtliche Lösung für einen Streitfall zu finden, die den Interessen der Parteien Rechnung trage, ohne eben einen materiellen, hoheitlichen Entscheid des Gerichts zu erwir- ken. Es sei daher auch nicht angezeigt, derart hohe, weitgehende Instruktionen im Schlichtungsverfahren einzuholen, wie dies für ein allenfalls anschliessendes Gerichtsverfahren nötig sei. Deshalb stütze sich der Friedensrichter bei der Be- rechnung und letztlich Gewährung der durch die Stadt Zürich zu bezahlenden Kosten für die Rechtsbeiständin auf seine eigenen, mehrjährigen Erfahrungswerte der bisher in seinem Amt in Rechnung gestellten und letztlich vergüteten Aufwän- de für Rechtsbeistände, auf die Erfahrungswerte und Empfehlungen des Verban- des der Friedensrichter und Friedensrichterinnen des Bezirks Zürich (diskutiert, bestätigt und protokolliert anlässlich der Sitzung vom 6. März 2018) und die ihm bekannten Gerichtsentscheide. Die bisher in seinem Amt in Rechnung gestellten und letztlich vergüteten Honorarrechnungen würden sich zumeist in einem Um-

- 5 - fang von 5–7 Stunden für das Schlichtungsverfahren sowie allenfalls die zusätz- lich in Rechnung gestellte Vergütung der Auslagen bewegen. Der Bezirksverband der Friedenrichter und Friedensrichterinnen der Stadt Zürich empfehle maximal

E. 3.1.3 Im Einzelnen wendet die Beschwerdeführerin dagegen ein, die Vorinstanz habe zum einen den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es gestützt auf ihre Begründung nicht nachvollziehbar sei, auf welchen rechtlichen Grundlagen und aus welchen tatsächlichen Gründen die Honorarkürzung erfolgt sei, ausser dass man nie mehr als 7 Stunden entschädige. Zum anderen sei eine Gehörsver- letzung erfolgt, da sich das Friedensrichteramt mit keinem Wort mit dem aufge- führten Aufwand in der Honorarnote auseinandergesetzt habe (act. 30 Rz. 9 ff. S. 4 f.).

E. 3.1.4 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst die Pflicht, einen Entscheid so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Daher müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begrün- dung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör erfordert nicht, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Argument auseinandersetzen muss; vielmehr kann es sich auf die für

- 6 - den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2).

E. 3.1.5 Die vorinstanzliche Begründung genügt diesen Anforderungen. Die Vor- instanz brachte hinreichend klar zum Ausdruck, von welchen Überlegungen sie sich bei der Höhe der Entschädigung hat leiten lassen. Dass die Beschwerdefüh- rerin mit der Begründung inhaltlich nicht einverstanden ist, ändert an dieser Beur- teilung freilich nichts. Die Beschwerdeführerin konnte den Entscheid umfassend anfechten. Eine Gehörsverletzung ist zu verneinen.

E. 3.2.1 Darüber hinaus moniert die Beschwerdeführerin mit Verweis auf den in ZR 2022 Nr. 38 publizierten Entscheid, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand sei zwingend das rechtliche Gehör zu gewähren, wenn sich der Entschädigungsan- trag innerhalb des von der Anwaltsgebührenverordnung vorgegebenen Tarifrah- mens befinde und eine Pauschalentschädigung festgesetzt werden solle, welche den vom Bundesgericht festgelegten Minimalansatz pro Stunde unterschreite. Gebe es Pauschalen für Verfahren, sei die Rechtsvertreterin zu Beginn darauf hinzuweisen. Vorliegend habe der Streitwert Fr. 50'000.– betragen. Daraus resul- tiere eine ordentliche Parteientschädigung von Fr. 7'000.– zzgl. MwSt. (vgl. § 4 AnwGebV). Das beantragte Honorar liege damit klar im Tarifrahmen. Die Pau- schalentschädigung unterschreite den bundesgerichtlichen Stundenansatz von Fr. 180.– mit Fr. 57.– deutlich. Der Beschwerdeführerin wäre daher zwingend vor der Honorarkürzung das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen, da sie Noven im Beschwerdeverfahren nicht vorbringen dürfe. Dass das Friedensrichteramt Rechtsbeistände im Schlichtungsverfahren ohne Bezug zum konkreten Fall nur mit maximal 8 Stunden vergüte, sei der Unterzeichnenden nicht mitgeteilt worden (act. 30 Rz. 14 ff. S. 6).

E. 3.2.2 Es trifft zu, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin vor dem Entscheid über die Kürzung des Honorars nicht anhörte. Ob es sich dabei um eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörsanspruchs handelte oder die Beschwerdeführerin be- reits mit der Einreichung der Kostennote zur detaillierten Begründung des Hono-

- 7 - rars verpflichtet gewesen wäre, kann offen bleiben. Eine nicht besonders schwer- wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nämlich ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechts- lage frei überprüfen kann. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt trotz des formellen Charakters des Anspruchs keinen Selbstzweck dar, und es kann selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn eine solche bloss einen formalistischen Leerlauf darstellen würde, der zu unnötigen Verzögerungen führte (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). Zwar verfügt die Beschwerdeinstanz ge- mäss Art. 320 und 326 ZPO nur über eine eingeschränkte Kognition. Die Kammer lässt indes im Beschwerdeverfahren bei einer gerügten Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ausnahmsweise Noven zu, um eine Heilung zu ermöglichen (vgl. OGer ZH PQ230009 vom 14. März 2023 E. 4.2; OGer ZH RU210068 vom

E. 8 Stunden zu vergüten. Das Berner Obergericht habe den Entscheid vom

27. Januar 2015 erneut bekräftigt, dass für das Schlichtungsverfahren ein Auf- wand in der Regel von höchstens 5–7 Stunden zu entschädigen sei (Entscheid ZK 14510 der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Januar 2015; nachzulesen in der Ausgabe 4/15 der Zeitschrift Plädoyer). Die Schlich- tungsverhandlung habe 1.5 Stunden gedauert. Es rechtfertige sich somit, für das Schlichtungsverfahren 7 Stunden à Fr. 220.– + 7.7% MwSt. und Fr. 369.– + 7.7% MwSt. für Kleinspesen, insgesamt somit Fr. 2'056.– (inkl. 7.7% MwSt.), zu vergü- ten (act. 29 S. 2).

E. 12 August 2021 E. II.1; OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013 E. 2.1). Die Be- schwerdeführerin konnte ihre Einwände gegen die Kürzung des Honorars in ihrer Beschwerde an die Kammer umfassend vortragen. Diese werden nachfolgend, soweit wesentlich, zu prüfen sein. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Ge- hörs wird daher im Beschwerdeverfahren geheilt, so dass eine Rückweisung ei- nen formalistischen Leerlauf bedeuten würde.

4. Angemessenheit der Entschädigung 4.1. Wie vorstehend aufgeführt, entschädigte die Vorinstanz die Beschwerde- führerin für ihre Bemühungen mit insgesamt Fr. 2'056.–, wobei die Vorinstanz von einem angemessenen Aufwand von 7 Stunden ausging (Fr. 220.– x 7 Std. zzgl. 7.7% MwSt.) und die geltend gemachten Kleinspesen (Fr. 369.– zzgl. 7.7% MwSt.) dazurechnete (vgl. E. 1.3). Bei der Höhe des Aufwandes orientierte sich die Vorinstanz an den Bestimmungen in der AnwGebV, Erfahrungswerten, einer Empfehlung des Bezirksverbands der Stadt Zürich (offenbar: maximal 8 Stunden) und einem Entscheid des Berner Obergerichts vom 27. Januar 2015, wonach für das Schlichtungsverfahren in der Regel höchstens ein Aufwand 5–7 Stunden als

- 8 - geboten erscheine (vgl. OGer BE ZK14 510 vom 27. Januar 2015 E. 8.3.4; vgl. E. 3.1.2). 4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr seien für das vorinstanzliche Verfahren – neben den Kleinspesen – ein Aufwand von 27.2 Stunden zzgl. 7.7 % MwSt. angefallen. Die Honorarnote belaufe sich damit insgesamt auf Fr. 6'535.60 (vgl. act. 25). Die Beschwerdeführerin bringt namentlich vor, die Vorinstanz habe sich bei der Festsetzung der Entschädigung in keiner Weise mit den konkreten Verhältnissen des Falles auseinandergesetzt. So habe die Vorinstanz unberück- sichtigt gelassen, dass die Verantwortung sowie die Schwierigkeit des Falles hoch gewesen seien, zumal es sich bei ihrer Klientin um eine mittellose, junge und rechtsunkundige Klägerin und bei der Gegenpartei um eine der Klägerin über- mächtige Grossbank gehandelt hätte, wobei der Streit ohne anwaltliche Vertre- tung ihrer Klientin nie hätte aussergerichtlich in ihrem Interesse erledigt werden können. Die Schwierigkeit des Falles hätte sich auch in der schwierigen Informa- tionsbeschaffung gezeigt. So sei die Grossbank nicht einmal dem Auskunftsbe- gehren nach Art. 8 DSG nachgekommen. Dass der Fall schwierig gewesen sei, zeige auch das gutgeheissene Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, werde diese doch nur mit Zurückhaltung im Schlichtungsverfahren gewährt. Schliesslich müsse auch der notwendige Aufwand entschädigt werden. Die Grundgebühr gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV decke einen Schriftenwechsel und die Teilnahme an einer Verhandlung ab. Vorliegend sei ein Schlichtungsgesuch sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht worden. Vorgängig dazu seien ein Aktenstudium, die Instruktion der Klientschaft sowie die Vorberei- tung der Verhandlung notwendig gewesen. Dazu sei die Schlichtungsverhandlung gekommen. Letztere sei sistiert worden, um Vergleichsgespräche zu führen, wel- che erfolgreich in einer Vereinbarung gemündet seien, womit das Schlichtungs- verfahren habe abgeschlossen werden können. Indem das Friedensrichteramt nur 7 Stunden vergütet habe, habe es die Kriterien der von ihm selbst als sinngemäs- se Grundlage herangezogenen AnwGebV nicht richtig angewendet (act. 30 Rz. 23 ff. S. 8 f.).

- 9 - 4.3. Art. 122 Abs. 2 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivil- prozess einen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO), und damit auch die Festlegung von deren Angemessenheit. Den kantonalen Be- hörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Fest- setzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtig- keitsgefühl verstösst (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2). Im Kanton Zürich berechnet sich die Gebühr für den unentgeltlichen Rechts- beistand vor den Zivilgerichten wie auch vor den Schlichtungsbehörden nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (§ 23 AnwGebV i.V.m. § 1 AnwGebV). Die Vergütung des Anwalts setzt sich aus der Gebühr (Grundgebühr sowie allfällige Zuschläge/Abzüge) und den notwendi- gen Auslagen zusammen (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV), und sie wird festgesetzt, nachdem die Rechtsvertretung dem Gericht bzw. der Schlichtungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Die Bemessungsgrundlagen im Allgemeinen bilden bei Zivilprozessen der Streitwert bzw. der Interessewert, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Die Entschädigung stellt keine reine Zeitaufwandentschädigung dar. Der ef- fektive Zeitaufwand ist nur bedingt massgebend, mithin bloss ein Indiz für den an- gemessenen Aufwand und wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berück- sichtigt. Ein pauschalisiertes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.3 f.). Es dient ei- nerseits der gleichmässigen Behandlung und begünstigt eine effiziente Mandats- führung. Anderseits entlastet es die Gerichte davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen bzw. er- möglicht es ihnen, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereich- ten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begründungspflicht gemäss Art. 29

- 10 - Abs. 2 BV zu verletzen. Erst wenn die Pauschale auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und sie in keinem vernünftigen Verhältnis zum von der Rechtsvertreterin tatsächlich geleisteten Dienst steht, erweist sie sich als verfassungswidrig. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst. Das pauschalisierende Vorgehen setzt keine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von CHF 180.– voraus (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). 4.4. Zunächst ist festzuhalten, dass die Aussage des Friedensrichters, wonach es für die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Schlich- tungsverfahren keine Verordnung gebe (vgl. E. 3.1.2), nicht zutrifft. Vielmehr sieht § 1 Abs. 1 AnwGebV ausdrücklich vor, dass die Verordnung die von den Justiz- behörden festzusetzenden Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältin- nen und Anwälte nicht nur vor den Zivilgerichten und den Strafbehörden, sondern auch vor den Schlichtungsbehörden regelt. Insoweit wäre der Friedensrichter ver- pflichtet gewesen, die vorliegenden Entschädigung nach den Vorgaben der Anw- GebV festzulegen. Allerdings ist dem Friedensrichter insofern beizupflichten, als das Schlichtungsverfahren und damit verbunden auch die Entschädigung einer Anwältin nicht mit einem ordentlichen Gerichtsverfahren vergleichbar sind, zumal sich das Schlichtungsverfahren gerade durch seine Formlosigkeit und Einfachheit auszeichnen soll (vgl. E. 3.1.2). Diesem Umstand kann jedoch – wie sich nachfol- gend zeigen wird – mittels einer Gebührenreduktion gestützt auf den für summari- sche Verfahren anwendbare § 9 AnwGebV ausreichend Rechnung getragen wer- den (vgl. E. 4.6). Nach dem Gesagten ist die Vergütung im Folgenden anhand den Kriterien der AnwGebV festzulegen. 4.5. Ausgangspunkt bildet der Streitwert, welcher gemäss vorinstanzlichen Feststellungen bei Fr. 50'000.– liegt (vgl. act. 29 S. 1). Die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt damit Fr. 7'000.–. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die von ihr beantragte Entschädigung liege tiefer als die ge- nannte Grundgebühr, welche keine (aussergerichtlichen) Vergleichsgespräche umfasse. Die beantragte Entschädigung (Fr. 5'984.–) sei unter Berücksichtigung

- 11 - der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwandes als an- gemessen zu beurteilen (act. 30 Rz. 27 S. 9). Die Grundgebühr deckt ein gewisses "Schwankungsmass" an Verantwor- tung, Schwierigkeit und Zeitaufwand ab; liegen diese Kriterien in besonderem Mass verstärkt bzw. abgeschwächt vor, kann die Gebühr erhöht oder ermässigt werden (vgl. Weisung des Obergerichts vom 8. September 2010 zur Verordnung über die Anwaltsgebühren, S. 2008, publiziert im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2010 Nr. 39). Was die Verantwortung anbelangt, so ist diese vor- liegend als erhöht zu bezeichnen, zumal es sich bei der Klientin der Beschwerde- führerin – wie den Akten zu entnehmen ist – um eine junge und rechtsunkundige Person handelt und das vorliegende Verfahren betreffend einen Konsumkredit in Höhe von Fr. 50'000.– für die Klientin aufgrund deren geringen Einkommens (mo- natliches Nettoeinkommen von Fr. 1'811.– plus Sozialhilfe) von grosser finanziel- ler Tragweite ist (vgl. act. 1, act. 18 E. 4.1 f. S. 3 f. und E. 6.2 S. 7). In Bezug auf die Schwierigkeit des Falles bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, der Fall sei aufgrund des Verhaltens der Gegenpartei in tatsächlicher Hinsicht schwierig ge- wesen. Inwiefern die Informationsbeschaffung jedoch konkret zu einem grossen Aufwand geführt hätte, bleibt aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin of- fen. Sie gibt einzig an, dass die Beklagte einem Auskunftsbegehren nach Art. 8 DSG nicht nachgekommen sei (vgl. E. 4.2). Weiter legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar, inwiefern sich der Fall in rechtlicher Hinsicht als schwierig erwie- sen hätte. Hierzu führt sie lediglich aus, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Bejahung der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung vom Bezirksgericht Zürich gutgeheissen worden sei, was bei Schlichtungsverfahren nur mit Zurückhaltung gemacht werde (vgl. E. 4.2). In diesem Zusammenhang blendet die Beschwerdeführerin jedoch aus, dass das Bezirksgericht Zürich den Fall aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Ungleichgewichts an Pro- zesserfahrung bzw. wirtschaftlicher Ressourcen und nicht aufgrund der Schwie- rigkeit der sich stellenden Rechtsfragen, welche es als nicht besonders komplex bezeichnete, bejaht hatte (act. 18 E. 6.2 S. 7). Gemäss Angaben im Schlich- tungsgesuch ging es vorliegend darum, dass die Klägerin einen Kredit bei der Be- klagten aufgenommen hatte, wobei Letztere offenbar unter Missachtung von

- 12 - Art. 27a/28 KKG die Prüfung der Kreditfähigkeit unterlassen hatte, weshalb die Klägerin gestützt auf Art. 32 KKG geltend machte, nicht mehr zur Rückzahlung der Kreditsumme bzw. der Zinsen und Kosten verpflichtet zu sein (vgl. act. 1). Der Fall macht einen überschaubaren Eindruck. Sodann stellen sich – zumindest bei summarischer Betrachtung – keine besonders komplexen Fragen, womit die Schwierigkeit des Falles in rechtlicher Hinsicht im unteren Bereich anzusiedeln ist. Was den Zeitaufwand betrifft, bewegt sich der von der Beschwerdeführerin aufge- führte Aufwand (Aktenstudium, Instruktion, Erarbeitung des Schlichtungsgesuchs und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie Vorbereitung und Teil- nahme an der Schlichtungsverhandlung; vgl. E. 4.2) im üblichen Rahmen. Die Beschwerdeführerin macht auch keinen – verglichen mit anderen Schlichtungs- verfahren – ausserordentlich hohen Aufwand geltend. Als aufwanderhöhend sind jedoch die aussergerichtlichen Bemühungen um eine Einigung der Parteien zu beurteilen. So vereinbarten die Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 8. Juli 2022, das Verfahren bis zum 30. Oktober 2022 zu sistieren, um zu ei- ner aussergerichtlichen Einigung zu kommen. In der Folge wurde das Schlich- tungsgesuch von der Klägerin infolge aussergerichtlicher Einigung vorbehaltlos zurückgezogen (E. 1.2). In zeitlicher Hinsicht ist jedoch zu berücksichtigen, dass nur die Bemühungen ab Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspfle- ge gedeckt sind (vgl. act. 18 E. 6.3 S. 7; Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorangehen- de Bemühungen bleiben demnach unbeachtlich. Ferner ist aufgrund der Einfach- heit des Falles das Mass für ein Vorliegen eines besonders hohen Zeitaufwands als noch nicht erreicht zu betrachten. Vielmehr kommt der Zeitaufwand insgesamt im mittleren Bereich zu liegen. Zusammengefasst kann folglich festgehalten werden, dass die Verantwor- tung sowie der Zeitaufwand der Vertretung und die Schwierigkeit des Falles im von der Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV gedeckten "Schwankungs- mass" zu liegen kommt. Entsprechend drängt sich auch keine Reduktion oder Er- höhung nach § 4 Abs. 2 AnwGebV auf. 4.6. Bei der Festlegung der Entschädigung ist – wie bereits erwähnt – zudem das Wesen des Schlichtungsverfahrens zu berücksichtigen, welches so einfach

- 13 - wie möglich zu halten ist. Dabei ist aufgrund der Nähe des Schlichtungsverfah- rens zum Summarverfahren die analoge Anwendung und Reduktion des Gebüh- renrahmens im Sinne von § 9 AnwGebV sachgerecht. Es handelt sich bei Schlich- tungsverfahren jeweils um "schnelle" Verfahren, welche in der Regel innerhalb ei- nes Gerichts- bzw. Schlichtungstermins zu erledigen sind. Die Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens rechtfertigt es aber zusätzlich, dieses wie ein einfaches Summarverfahren zu behandeln und die Entschädigung im unteren Bereich des sich in Anwendung von § 9 AnwGebV ergebenden Gebührenrahmens anzusie- deln. So erfolgt das Schlichtungsverfahren – im Gegensatz zum Summarverfah- ren, auf welches § 9 AnwGebV zugeschnitten ist und in welchem formelle Partei- vorträge samt abschliessender Nennung der verfügbaren Beweismittel zu erfol- gen haben – formlos (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Insbesondere ist das Schlichtungsge- such nicht weiter zu begründen (vgl. Art. 202 Abs. 1 und 2 ZPO), und auch an- lässlich der Schlichtungsverhandlung erfolgen keine formellen Verfahrensschritte, sondern sie dient der informellen Erörterung des Streitgegenstandes und der Aussöhnung der Parteien. Das Verfahren soll speditiv ablaufen, und die Schlich- tungsbehörde verfügt bei der Ausgestaltung des Verfahrens denn auch über ei- nen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. auch ZK ZPO, HONEGGER, 3. A. 2016, Art. 201 N 1 f., Art. 202 N 1 ff., Art. 203 N 6; vgl. zum Ganzen OGer ZH RU200058 vom 11. Januar 2021 E. 4.2.3). Demzufolge ist die Grundgebühr vorliegend gestützt auf § 9 AnwGebV zwi- schen Fr. 4'669.– (Reduktion um 1/3) bzw. Fr. 1'400.– (Reduktion auf 1/5) anzu- siedeln. Die Höhe der Reduktion nach § 9 AnwGebV ist nach Massgabe der Ver- antwortung, des Zeitaufwands der Vertretung sowie der Schwierigkeit des Falls festzulegen. Die Schwierigkeit des Falls ist – wie gesehen – im unteren Bereich einzustufen, während die Verantwortung und der Zeitaufwand im mittleren Be- reich anzusiedeln sind (vgl. vorstehend E. 4.5). Zusätzlich zu beachten ist, dass das Schlichtungsverfahren – wie vorstehend ausgeführt – im unteren Bereich des sich aus § 9 AnwGebV ergebenden Gebührenrahmens festzulegen ist. Unter die- sen Umständen erscheint – auch unter Berücksichtigung der aussergerichtlichen Bemühungen – eine Reduktion der ordentlichen Gebühr auf einen Drittel ange- messen.

- 14 - 4.7. Weitere Sachverhalte, welche Zu- oder Abschläge im Sinne von § 11 An- wGebV rechtfertigen, werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 4.8. Nach dem Ausgeführten erscheint damit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'333.– (= 1/3 von Fr. 7'000.–) angemessen. Die beantragten Auslagen der Beschwerdeführerin von Fr. 369.– sind zusätzlich zu entschädigen (§ 1 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 AnwGebV). Zu vergüten ist schliesslich auch die beantragte Mehrwertsteuer (7.7% bzw. Fr. 208.–). 4.9. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfah- ren ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 2'910.– (inkl. Aus- lagen und 7.7 % MwSt.) zu erhöhen. Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Der Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 4'786.85 (= Fr. 6'842.85 ./. Fr. 2'056.–), wobei die Beschwerdeführerin im Um- fang von Fr. 854.– und damit zu rund einem Fünftel obsiegt. Auch wenn die Be- schwerdeführerin damit zu vier Fünfteln unterliegt, ist vorliegend umständehalber keine Gerichtsgebühr zu erheben. 5.2. Die Beschwerdeführerin verlangt unter Berücksichtigung eines Streitwerts von Fr. 4'444.– für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'111.– zzgl. 7.7 % MwSt. (act. 30 Rz. 32 S. 10). Unter Berücksichtigung des vorstehend genannten Streitwertes von Fr. 4'786.85 (vgl. E. 5.1) und in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 AnwGebV ergibt sich vorliegend eine ein- fache Gebühr in der Höhe von rund Fr. 1'197.–. Bei einem Obsiegen zu rund ei- nem Fünftel reduziert sich diese auf rund Fr. 240.–. Besondere Erhöhungsgründe oder Zuschläge bestehen nicht. Unter Berücksichtigung der Reduktion gemäss § 13 Abs. 2 AnwGebV, ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Entschädigung von Fr. 160.– zuzusprechen. Diese ist ihr aus der Staatskasse auszurichten. Für

- 15 - ihre eigene Zeit ist die Beschwerdeführerin nicht mehrwertsteuerpflichtig, weshalb keine Mehrwertsteuer auf diesem Betrag zuzusprechen ist. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 4 und 5, vom
  2. Dezember 2022 (GV.2022.00105) aufgehoben und durch folgende Fas- sung ersetzt: "1. Rechtsanwältin Dr. iur. A._____ wird für ihre Bemühungen als unent- geltliche Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren mit insgesamt Fr. 2'910.– (inkl. Auslagen und MwSt. 7.7%) aus der Kasse der Stadt Zürich entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Klägerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten."
  3. Im Übrigen (Mehrbetrag) wird die Beschwerde abgewiesen.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechts- kraft zurückerstattet, unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates.
  5. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 160.– aus der Staatskasse zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz, an B._____ (… [Adresse]) und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 16 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'786.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220062-O Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichts- schreiberin Dr. S. Scheiwiller Urteil vom 21. Juni 2023 in Sachen A._____, Dr. iur., Beschwerdeführerin, betreffend Honorar Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich, Kreise 4 und 5, vom 16. Dezember 2022 (GV.2022.00105) in Sachen B._____ gegen C._____ AG betreffend Konsumkredit

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am 19. Mai 2022 reichte Rechtsanwältin Dr. iur. A._____ (fortan: Be- schwerdeführerin) dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 4+5 (fortan: Vorinstanz), namens und im Auftrag von B._____ (fortan: Klägerin) ein Schlich- tungsgesuch gegen die C._____ AG (fortan: Beklagte) betreffend Konsumkredit ein. Darin beantragte die Klägerin, die Beklagte sei unter Strafandrohung zu ver- pflichten, Auskunft über das Kreditverhältnis unter Herausgabe sämtlicher dazu- gehöriger Unterlagen zu erteilen. Weiter sei festzustellen, dass das Vertragsver- hältnis nichtig sei und zufolge schwerwiegenden Verstosses der Beklagten gegen Art. 27a und 28 KKG weder Zinsen und Kosten noch die Kreditsumme geschuldet sei. Schliesslich sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin bereits erbrachte Leistungen zurückzuerstatten (act. 1 S. 2 f.). Am selben Tag reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich für das genannte Schlichtungsverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsver- beiständung in der Person der Beschwerdeführerin ein, welches mit Urteil vom

11. Juli 2022 gutgeheissen wurde (act. 18). 1.2. Am 8. Juli 2022 fand die Schlichtungsverhandlung statt, zu welcher die Be- schwerdeführerin die Klägerin begleitete. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vereinbarten die Parteien, das Verfahren bis zum 30. Oktober 2022 zu sistieren, um zu einer aussergerichtlichen Einigung zu kommen. Mit Schreiben vom

19. Oktober 2022 zog die Klägerin die Klage infolge aussergerichtlicher Einigung vorbehaltlos zurück (act. 29 S. 1), worauf die Vorinstanz das Verfahren mit Verfü- gung vom 26. Oktober 2022 als erledigt abschrieb (act. 22). 1.3. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ihre Honorarrechnung in Höhe von Fr. 6'842.24 (inkl. Barauslagen Fr. 369.60 und 7.7 % MwSt.) ein (act. 25). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 setzte die Vorinstanz das Honorar auf Fr. 2'056.– (inkl. Kleinspesen Fr. 369.– und 7.7 % MwSt.) fest (act. 29 S. 2 f.).

- 3 - 1.4. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

28. Dezember 2022 Beschwerde bei der Kammer (act. 30). Darin beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Festlegung der Entschädi- gung auf Fr. 6'842.85 (Honorar Fr. 5'984.–, Barauslagen Fr. 369.– und MwSt. Fr. 489.23; act. 30). Der mit Verfügung vom 6. Januar 2023 einverlangte Kosten- vorschuss ging fristgemäss ein (act. 33–35). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden weitgehend beigezogen (act. 1 f. und act. 6–27). Weiterungen sind nicht erforderlich, namentlich ist die unentgeltlich Verbeiständete praxisgemäss nicht anzuhören. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Höhe der Entschädigung, die sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochen erhalten hat. Als Bestandteil der Liquidation der Prozesskosten stellt der angefochtene Entscheid einen erstinstanzlichen Kostenentscheid dar, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; act. 30 sowie zur Rechtzeitigkeit act. 27), und die Beschwerdeführerin ist berechtigt, gegen die gerichtliche Festsetzung ihrer Entschädigung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3 m.w.H.; BGE 140 V 116 E. 4.). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (vgl. Art. 320 lit. a ZPO), wozu namentlich die Prüfung der Angemessenheit gehört, und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 4 -

3. Anspruch auf rechtliches Gehör 3.1. 3.1.1. Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe auf- grund unzureichender Begründung der Entschädigungshöhe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt (act. 30 Rz. 7 ff. S. 4 ff.). 3.1.2. Die Vorinstanz erwog, für die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechts- beiständin für das Schlichtungsverfahren gebe es keine Verordnung. Sinngemäss könne allenfalls die Verordnung des Obergericht über die Anwaltsgebühren (An- wGebV) herangezogen werden. Der Anspruch auf die Gebühr entstehe nach § 11 Abs. 1 AnwGebV mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels, wobei die Gebühr auch den Aufwand für die Teil- nahme an der Schlichtungsverhandlung abdecke. Weiter seien nach § 22 Anw- GebV die notwendigen Auslagen zu entschädigen. Im Schlichtungsverfahren sei- en indes keine Rechtsschriften zu verfassen, das Verfahren werde in einer form- losen Verhandlung mündlich durchgeführt. Deshalb sollten die Entschädigungen einer Anwältin im Schlichtungsverfahren tiefer ausfallen als die ordentliche Ge- bühr im Gerichtsverfahren, denn Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens sei es ja, kostengünstig und mit wenig zeitlichem Aufwand eine aussergerichtliche Lösung für einen Streitfall zu finden, die den Interessen der Parteien Rechnung trage, ohne eben einen materiellen, hoheitlichen Entscheid des Gerichts zu erwir- ken. Es sei daher auch nicht angezeigt, derart hohe, weitgehende Instruktionen im Schlichtungsverfahren einzuholen, wie dies für ein allenfalls anschliessendes Gerichtsverfahren nötig sei. Deshalb stütze sich der Friedensrichter bei der Be- rechnung und letztlich Gewährung der durch die Stadt Zürich zu bezahlenden Kosten für die Rechtsbeiständin auf seine eigenen, mehrjährigen Erfahrungswerte der bisher in seinem Amt in Rechnung gestellten und letztlich vergüteten Aufwän- de für Rechtsbeistände, auf die Erfahrungswerte und Empfehlungen des Verban- des der Friedensrichter und Friedensrichterinnen des Bezirks Zürich (diskutiert, bestätigt und protokolliert anlässlich der Sitzung vom 6. März 2018) und die ihm bekannten Gerichtsentscheide. Die bisher in seinem Amt in Rechnung gestellten und letztlich vergüteten Honorarrechnungen würden sich zumeist in einem Um-

- 5 - fang von 5–7 Stunden für das Schlichtungsverfahren sowie allenfalls die zusätz- lich in Rechnung gestellte Vergütung der Auslagen bewegen. Der Bezirksverband der Friedenrichter und Friedensrichterinnen der Stadt Zürich empfehle maximal 8 Stunden zu vergüten. Das Berner Obergericht habe den Entscheid vom

27. Januar 2015 erneut bekräftigt, dass für das Schlichtungsverfahren ein Auf- wand in der Regel von höchstens 5–7 Stunden zu entschädigen sei (Entscheid ZK 14510 der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Januar 2015; nachzulesen in der Ausgabe 4/15 der Zeitschrift Plädoyer). Die Schlich- tungsverhandlung habe 1.5 Stunden gedauert. Es rechtfertige sich somit, für das Schlichtungsverfahren 7 Stunden à Fr. 220.– + 7.7% MwSt. und Fr. 369.– + 7.7% MwSt. für Kleinspesen, insgesamt somit Fr. 2'056.– (inkl. 7.7% MwSt.), zu vergü- ten (act. 29 S. 2). 3.1.3. Im Einzelnen wendet die Beschwerdeführerin dagegen ein, die Vorinstanz habe zum einen den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es gestützt auf ihre Begründung nicht nachvollziehbar sei, auf welchen rechtlichen Grundlagen und aus welchen tatsächlichen Gründen die Honorarkürzung erfolgt sei, ausser dass man nie mehr als 7 Stunden entschädige. Zum anderen sei eine Gehörsver- letzung erfolgt, da sich das Friedensrichteramt mit keinem Wort mit dem aufge- führten Aufwand in der Honorarnote auseinandergesetzt habe (act. 30 Rz. 9 ff. S. 4 f.). 3.1.4. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst die Pflicht, einen Entscheid so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Daher müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begrün- dung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör erfordert nicht, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Argument auseinandersetzen muss; vielmehr kann es sich auf die für

- 6 - den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2). 3.1.5. Die vorinstanzliche Begründung genügt diesen Anforderungen. Die Vor- instanz brachte hinreichend klar zum Ausdruck, von welchen Überlegungen sie sich bei der Höhe der Entschädigung hat leiten lassen. Dass die Beschwerdefüh- rerin mit der Begründung inhaltlich nicht einverstanden ist, ändert an dieser Beur- teilung freilich nichts. Die Beschwerdeführerin konnte den Entscheid umfassend anfechten. Eine Gehörsverletzung ist zu verneinen. 3.2. 3.2.1. Darüber hinaus moniert die Beschwerdeführerin mit Verweis auf den in ZR 2022 Nr. 38 publizierten Entscheid, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand sei zwingend das rechtliche Gehör zu gewähren, wenn sich der Entschädigungsan- trag innerhalb des von der Anwaltsgebührenverordnung vorgegebenen Tarifrah- mens befinde und eine Pauschalentschädigung festgesetzt werden solle, welche den vom Bundesgericht festgelegten Minimalansatz pro Stunde unterschreite. Gebe es Pauschalen für Verfahren, sei die Rechtsvertreterin zu Beginn darauf hinzuweisen. Vorliegend habe der Streitwert Fr. 50'000.– betragen. Daraus resul- tiere eine ordentliche Parteientschädigung von Fr. 7'000.– zzgl. MwSt. (vgl. § 4 AnwGebV). Das beantragte Honorar liege damit klar im Tarifrahmen. Die Pau- schalentschädigung unterschreite den bundesgerichtlichen Stundenansatz von Fr. 180.– mit Fr. 57.– deutlich. Der Beschwerdeführerin wäre daher zwingend vor der Honorarkürzung das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen, da sie Noven im Beschwerdeverfahren nicht vorbringen dürfe. Dass das Friedensrichteramt Rechtsbeistände im Schlichtungsverfahren ohne Bezug zum konkreten Fall nur mit maximal 8 Stunden vergüte, sei der Unterzeichnenden nicht mitgeteilt worden (act. 30 Rz. 14 ff. S. 6). 3.2.2. Es trifft zu, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin vor dem Entscheid über die Kürzung des Honorars nicht anhörte. Ob es sich dabei um eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörsanspruchs handelte oder die Beschwerdeführerin be- reits mit der Einreichung der Kostennote zur detaillierten Begründung des Hono-

- 7 - rars verpflichtet gewesen wäre, kann offen bleiben. Eine nicht besonders schwer- wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nämlich ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechts- lage frei überprüfen kann. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt trotz des formellen Charakters des Anspruchs keinen Selbstzweck dar, und es kann selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn eine solche bloss einen formalistischen Leerlauf darstellen würde, der zu unnötigen Verzögerungen führte (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). Zwar verfügt die Beschwerdeinstanz ge- mäss Art. 320 und 326 ZPO nur über eine eingeschränkte Kognition. Die Kammer lässt indes im Beschwerdeverfahren bei einer gerügten Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ausnahmsweise Noven zu, um eine Heilung zu ermöglichen (vgl. OGer ZH PQ230009 vom 14. März 2023 E. 4.2; OGer ZH RU210068 vom

12. August 2021 E. II.1; OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013 E. 2.1). Die Be- schwerdeführerin konnte ihre Einwände gegen die Kürzung des Honorars in ihrer Beschwerde an die Kammer umfassend vortragen. Diese werden nachfolgend, soweit wesentlich, zu prüfen sein. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Ge- hörs wird daher im Beschwerdeverfahren geheilt, so dass eine Rückweisung ei- nen formalistischen Leerlauf bedeuten würde.

4. Angemessenheit der Entschädigung 4.1. Wie vorstehend aufgeführt, entschädigte die Vorinstanz die Beschwerde- führerin für ihre Bemühungen mit insgesamt Fr. 2'056.–, wobei die Vorinstanz von einem angemessenen Aufwand von 7 Stunden ausging (Fr. 220.– x 7 Std. zzgl. 7.7% MwSt.) und die geltend gemachten Kleinspesen (Fr. 369.– zzgl. 7.7% MwSt.) dazurechnete (vgl. E. 1.3). Bei der Höhe des Aufwandes orientierte sich die Vorinstanz an den Bestimmungen in der AnwGebV, Erfahrungswerten, einer Empfehlung des Bezirksverbands der Stadt Zürich (offenbar: maximal 8 Stunden) und einem Entscheid des Berner Obergerichts vom 27. Januar 2015, wonach für das Schlichtungsverfahren in der Regel höchstens ein Aufwand 5–7 Stunden als

- 8 - geboten erscheine (vgl. OGer BE ZK14 510 vom 27. Januar 2015 E. 8.3.4; vgl. E. 3.1.2). 4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr seien für das vorinstanzliche Verfahren – neben den Kleinspesen – ein Aufwand von 27.2 Stunden zzgl. 7.7 % MwSt. angefallen. Die Honorarnote belaufe sich damit insgesamt auf Fr. 6'535.60 (vgl. act. 25). Die Beschwerdeführerin bringt namentlich vor, die Vorinstanz habe sich bei der Festsetzung der Entschädigung in keiner Weise mit den konkreten Verhältnissen des Falles auseinandergesetzt. So habe die Vorinstanz unberück- sichtigt gelassen, dass die Verantwortung sowie die Schwierigkeit des Falles hoch gewesen seien, zumal es sich bei ihrer Klientin um eine mittellose, junge und rechtsunkundige Klägerin und bei der Gegenpartei um eine der Klägerin über- mächtige Grossbank gehandelt hätte, wobei der Streit ohne anwaltliche Vertre- tung ihrer Klientin nie hätte aussergerichtlich in ihrem Interesse erledigt werden können. Die Schwierigkeit des Falles hätte sich auch in der schwierigen Informa- tionsbeschaffung gezeigt. So sei die Grossbank nicht einmal dem Auskunftsbe- gehren nach Art. 8 DSG nachgekommen. Dass der Fall schwierig gewesen sei, zeige auch das gutgeheissene Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, werde diese doch nur mit Zurückhaltung im Schlichtungsverfahren gewährt. Schliesslich müsse auch der notwendige Aufwand entschädigt werden. Die Grundgebühr gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV decke einen Schriftenwechsel und die Teilnahme an einer Verhandlung ab. Vorliegend sei ein Schlichtungsgesuch sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht worden. Vorgängig dazu seien ein Aktenstudium, die Instruktion der Klientschaft sowie die Vorberei- tung der Verhandlung notwendig gewesen. Dazu sei die Schlichtungsverhandlung gekommen. Letztere sei sistiert worden, um Vergleichsgespräche zu führen, wel- che erfolgreich in einer Vereinbarung gemündet seien, womit das Schlichtungs- verfahren habe abgeschlossen werden können. Indem das Friedensrichteramt nur 7 Stunden vergütet habe, habe es die Kriterien der von ihm selbst als sinngemäs- se Grundlage herangezogenen AnwGebV nicht richtig angewendet (act. 30 Rz. 23 ff. S. 8 f.).

- 9 - 4.3. Art. 122 Abs. 2 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivil- prozess einen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO), und damit auch die Festlegung von deren Angemessenheit. Den kantonalen Be- hörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Fest- setzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtig- keitsgefühl verstösst (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2). Im Kanton Zürich berechnet sich die Gebühr für den unentgeltlichen Rechts- beistand vor den Zivilgerichten wie auch vor den Schlichtungsbehörden nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (§ 23 AnwGebV i.V.m. § 1 AnwGebV). Die Vergütung des Anwalts setzt sich aus der Gebühr (Grundgebühr sowie allfällige Zuschläge/Abzüge) und den notwendi- gen Auslagen zusammen (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV), und sie wird festgesetzt, nachdem die Rechtsvertretung dem Gericht bzw. der Schlichtungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Die Bemessungsgrundlagen im Allgemeinen bilden bei Zivilprozessen der Streitwert bzw. der Interessewert, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Die Entschädigung stellt keine reine Zeitaufwandentschädigung dar. Der ef- fektive Zeitaufwand ist nur bedingt massgebend, mithin bloss ein Indiz für den an- gemessenen Aufwand und wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berück- sichtigt. Ein pauschalisiertes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.3 f.). Es dient ei- nerseits der gleichmässigen Behandlung und begünstigt eine effiziente Mandats- führung. Anderseits entlastet es die Gerichte davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen bzw. er- möglicht es ihnen, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereich- ten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begründungspflicht gemäss Art. 29

- 10 - Abs. 2 BV zu verletzen. Erst wenn die Pauschale auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und sie in keinem vernünftigen Verhältnis zum von der Rechtsvertreterin tatsächlich geleisteten Dienst steht, erweist sie sich als verfassungswidrig. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst. Das pauschalisierende Vorgehen setzt keine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von CHF 180.– voraus (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). 4.4. Zunächst ist festzuhalten, dass die Aussage des Friedensrichters, wonach es für die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Schlich- tungsverfahren keine Verordnung gebe (vgl. E. 3.1.2), nicht zutrifft. Vielmehr sieht § 1 Abs. 1 AnwGebV ausdrücklich vor, dass die Verordnung die von den Justiz- behörden festzusetzenden Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältin- nen und Anwälte nicht nur vor den Zivilgerichten und den Strafbehörden, sondern auch vor den Schlichtungsbehörden regelt. Insoweit wäre der Friedensrichter ver- pflichtet gewesen, die vorliegenden Entschädigung nach den Vorgaben der Anw- GebV festzulegen. Allerdings ist dem Friedensrichter insofern beizupflichten, als das Schlichtungsverfahren und damit verbunden auch die Entschädigung einer Anwältin nicht mit einem ordentlichen Gerichtsverfahren vergleichbar sind, zumal sich das Schlichtungsverfahren gerade durch seine Formlosigkeit und Einfachheit auszeichnen soll (vgl. E. 3.1.2). Diesem Umstand kann jedoch – wie sich nachfol- gend zeigen wird – mittels einer Gebührenreduktion gestützt auf den für summari- sche Verfahren anwendbare § 9 AnwGebV ausreichend Rechnung getragen wer- den (vgl. E. 4.6). Nach dem Gesagten ist die Vergütung im Folgenden anhand den Kriterien der AnwGebV festzulegen. 4.5. Ausgangspunkt bildet der Streitwert, welcher gemäss vorinstanzlichen Feststellungen bei Fr. 50'000.– liegt (vgl. act. 29 S. 1). Die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt damit Fr. 7'000.–. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die von ihr beantragte Entschädigung liege tiefer als die ge- nannte Grundgebühr, welche keine (aussergerichtlichen) Vergleichsgespräche umfasse. Die beantragte Entschädigung (Fr. 5'984.–) sei unter Berücksichtigung

- 11 - der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwandes als an- gemessen zu beurteilen (act. 30 Rz. 27 S. 9). Die Grundgebühr deckt ein gewisses "Schwankungsmass" an Verantwor- tung, Schwierigkeit und Zeitaufwand ab; liegen diese Kriterien in besonderem Mass verstärkt bzw. abgeschwächt vor, kann die Gebühr erhöht oder ermässigt werden (vgl. Weisung des Obergerichts vom 8. September 2010 zur Verordnung über die Anwaltsgebühren, S. 2008, publiziert im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2010 Nr. 39). Was die Verantwortung anbelangt, so ist diese vor- liegend als erhöht zu bezeichnen, zumal es sich bei der Klientin der Beschwerde- führerin – wie den Akten zu entnehmen ist – um eine junge und rechtsunkundige Person handelt und das vorliegende Verfahren betreffend einen Konsumkredit in Höhe von Fr. 50'000.– für die Klientin aufgrund deren geringen Einkommens (mo- natliches Nettoeinkommen von Fr. 1'811.– plus Sozialhilfe) von grosser finanziel- ler Tragweite ist (vgl. act. 1, act. 18 E. 4.1 f. S. 3 f. und E. 6.2 S. 7). In Bezug auf die Schwierigkeit des Falles bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, der Fall sei aufgrund des Verhaltens der Gegenpartei in tatsächlicher Hinsicht schwierig ge- wesen. Inwiefern die Informationsbeschaffung jedoch konkret zu einem grossen Aufwand geführt hätte, bleibt aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin of- fen. Sie gibt einzig an, dass die Beklagte einem Auskunftsbegehren nach Art. 8 DSG nicht nachgekommen sei (vgl. E. 4.2). Weiter legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar, inwiefern sich der Fall in rechtlicher Hinsicht als schwierig erwie- sen hätte. Hierzu führt sie lediglich aus, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Bejahung der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung vom Bezirksgericht Zürich gutgeheissen worden sei, was bei Schlichtungsverfahren nur mit Zurückhaltung gemacht werde (vgl. E. 4.2). In diesem Zusammenhang blendet die Beschwerdeführerin jedoch aus, dass das Bezirksgericht Zürich den Fall aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Ungleichgewichts an Pro- zesserfahrung bzw. wirtschaftlicher Ressourcen und nicht aufgrund der Schwie- rigkeit der sich stellenden Rechtsfragen, welche es als nicht besonders komplex bezeichnete, bejaht hatte (act. 18 E. 6.2 S. 7). Gemäss Angaben im Schlich- tungsgesuch ging es vorliegend darum, dass die Klägerin einen Kredit bei der Be- klagten aufgenommen hatte, wobei Letztere offenbar unter Missachtung von

- 12 - Art. 27a/28 KKG die Prüfung der Kreditfähigkeit unterlassen hatte, weshalb die Klägerin gestützt auf Art. 32 KKG geltend machte, nicht mehr zur Rückzahlung der Kreditsumme bzw. der Zinsen und Kosten verpflichtet zu sein (vgl. act. 1). Der Fall macht einen überschaubaren Eindruck. Sodann stellen sich – zumindest bei summarischer Betrachtung – keine besonders komplexen Fragen, womit die Schwierigkeit des Falles in rechtlicher Hinsicht im unteren Bereich anzusiedeln ist. Was den Zeitaufwand betrifft, bewegt sich der von der Beschwerdeführerin aufge- führte Aufwand (Aktenstudium, Instruktion, Erarbeitung des Schlichtungsgesuchs und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie Vorbereitung und Teil- nahme an der Schlichtungsverhandlung; vgl. E. 4.2) im üblichen Rahmen. Die Beschwerdeführerin macht auch keinen – verglichen mit anderen Schlichtungs- verfahren – ausserordentlich hohen Aufwand geltend. Als aufwanderhöhend sind jedoch die aussergerichtlichen Bemühungen um eine Einigung der Parteien zu beurteilen. So vereinbarten die Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 8. Juli 2022, das Verfahren bis zum 30. Oktober 2022 zu sistieren, um zu ei- ner aussergerichtlichen Einigung zu kommen. In der Folge wurde das Schlich- tungsgesuch von der Klägerin infolge aussergerichtlicher Einigung vorbehaltlos zurückgezogen (E. 1.2). In zeitlicher Hinsicht ist jedoch zu berücksichtigen, dass nur die Bemühungen ab Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspfle- ge gedeckt sind (vgl. act. 18 E. 6.3 S. 7; Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorangehen- de Bemühungen bleiben demnach unbeachtlich. Ferner ist aufgrund der Einfach- heit des Falles das Mass für ein Vorliegen eines besonders hohen Zeitaufwands als noch nicht erreicht zu betrachten. Vielmehr kommt der Zeitaufwand insgesamt im mittleren Bereich zu liegen. Zusammengefasst kann folglich festgehalten werden, dass die Verantwor- tung sowie der Zeitaufwand der Vertretung und die Schwierigkeit des Falles im von der Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV gedeckten "Schwankungs- mass" zu liegen kommt. Entsprechend drängt sich auch keine Reduktion oder Er- höhung nach § 4 Abs. 2 AnwGebV auf. 4.6. Bei der Festlegung der Entschädigung ist – wie bereits erwähnt – zudem das Wesen des Schlichtungsverfahrens zu berücksichtigen, welches so einfach

- 13 - wie möglich zu halten ist. Dabei ist aufgrund der Nähe des Schlichtungsverfah- rens zum Summarverfahren die analoge Anwendung und Reduktion des Gebüh- renrahmens im Sinne von § 9 AnwGebV sachgerecht. Es handelt sich bei Schlich- tungsverfahren jeweils um "schnelle" Verfahren, welche in der Regel innerhalb ei- nes Gerichts- bzw. Schlichtungstermins zu erledigen sind. Die Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens rechtfertigt es aber zusätzlich, dieses wie ein einfaches Summarverfahren zu behandeln und die Entschädigung im unteren Bereich des sich in Anwendung von § 9 AnwGebV ergebenden Gebührenrahmens anzusie- deln. So erfolgt das Schlichtungsverfahren – im Gegensatz zum Summarverfah- ren, auf welches § 9 AnwGebV zugeschnitten ist und in welchem formelle Partei- vorträge samt abschliessender Nennung der verfügbaren Beweismittel zu erfol- gen haben – formlos (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Insbesondere ist das Schlichtungsge- such nicht weiter zu begründen (vgl. Art. 202 Abs. 1 und 2 ZPO), und auch an- lässlich der Schlichtungsverhandlung erfolgen keine formellen Verfahrensschritte, sondern sie dient der informellen Erörterung des Streitgegenstandes und der Aussöhnung der Parteien. Das Verfahren soll speditiv ablaufen, und die Schlich- tungsbehörde verfügt bei der Ausgestaltung des Verfahrens denn auch über ei- nen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. auch ZK ZPO, HONEGGER, 3. A. 2016, Art. 201 N 1 f., Art. 202 N 1 ff., Art. 203 N 6; vgl. zum Ganzen OGer ZH RU200058 vom 11. Januar 2021 E. 4.2.3). Demzufolge ist die Grundgebühr vorliegend gestützt auf § 9 AnwGebV zwi- schen Fr. 4'669.– (Reduktion um 1/3) bzw. Fr. 1'400.– (Reduktion auf 1/5) anzu- siedeln. Die Höhe der Reduktion nach § 9 AnwGebV ist nach Massgabe der Ver- antwortung, des Zeitaufwands der Vertretung sowie der Schwierigkeit des Falls festzulegen. Die Schwierigkeit des Falls ist – wie gesehen – im unteren Bereich einzustufen, während die Verantwortung und der Zeitaufwand im mittleren Be- reich anzusiedeln sind (vgl. vorstehend E. 4.5). Zusätzlich zu beachten ist, dass das Schlichtungsverfahren – wie vorstehend ausgeführt – im unteren Bereich des sich aus § 9 AnwGebV ergebenden Gebührenrahmens festzulegen ist. Unter die- sen Umständen erscheint – auch unter Berücksichtigung der aussergerichtlichen Bemühungen – eine Reduktion der ordentlichen Gebühr auf einen Drittel ange- messen.

- 14 - 4.7. Weitere Sachverhalte, welche Zu- oder Abschläge im Sinne von § 11 An- wGebV rechtfertigen, werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 4.8. Nach dem Ausgeführten erscheint damit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'333.– (= 1/3 von Fr. 7'000.–) angemessen. Die beantragten Auslagen der Beschwerdeführerin von Fr. 369.– sind zusätzlich zu entschädigen (§ 1 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 AnwGebV). Zu vergüten ist schliesslich auch die beantragte Mehrwertsteuer (7.7% bzw. Fr. 208.–). 4.9. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfah- ren ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 2'910.– (inkl. Aus- lagen und 7.7 % MwSt.) zu erhöhen. Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Der Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 4'786.85 (= Fr. 6'842.85 ./. Fr. 2'056.–), wobei die Beschwerdeführerin im Um- fang von Fr. 854.– und damit zu rund einem Fünftel obsiegt. Auch wenn die Be- schwerdeführerin damit zu vier Fünfteln unterliegt, ist vorliegend umständehalber keine Gerichtsgebühr zu erheben. 5.2. Die Beschwerdeführerin verlangt unter Berücksichtigung eines Streitwerts von Fr. 4'444.– für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'111.– zzgl. 7.7 % MwSt. (act. 30 Rz. 32 S. 10). Unter Berücksichtigung des vorstehend genannten Streitwertes von Fr. 4'786.85 (vgl. E. 5.1) und in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 AnwGebV ergibt sich vorliegend eine ein- fache Gebühr in der Höhe von rund Fr. 1'197.–. Bei einem Obsiegen zu rund ei- nem Fünftel reduziert sich diese auf rund Fr. 240.–. Besondere Erhöhungsgründe oder Zuschläge bestehen nicht. Unter Berücksichtigung der Reduktion gemäss § 13 Abs. 2 AnwGebV, ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Entschädigung von Fr. 160.– zuzusprechen. Diese ist ihr aus der Staatskasse auszurichten. Für

- 15 - ihre eigene Zeit ist die Beschwerdeführerin nicht mehrwertsteuerpflichtig, weshalb keine Mehrwertsteuer auf diesem Betrag zuzusprechen ist. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 4 und 5, vom

16. Dezember 2022 (GV.2022.00105) aufgehoben und durch folgende Fas- sung ersetzt: "1. Rechtsanwältin Dr. iur. A._____ wird für ihre Bemühungen als unent- geltliche Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren mit insgesamt Fr. 2'910.– (inkl. Auslagen und MwSt. 7.7%) aus der Kasse der Stadt Zürich entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Klägerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten."

2. Im Übrigen (Mehrbetrag) wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechts- kraft zurückerstattet, unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates.

4. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 160.– aus der Staatskasse zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz, an B._____ (… [Adresse]) und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 16 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'786.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: