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RU220058

Edition / Rechtshilfe

Zürich OG · 2023-05-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 und der IBAN 2, herauszugeben. Der beantragten besonderen Form – das eng- lische Gericht hatte darum ersucht, den Beschwerdeführer nicht über das Rechts- hilfeersuchen, dessen Inhalt, den Entscheid der zuständigen Behörde darüber oder jegliche weitere Korrespondenz in der Sache zu informieren (vgl. act. 6/3) – wurde demgegenüber nicht stattgegeben.

E. 1.1 Die Parteien, die am tt. Januar 2003 in Grossbritannien geheiratet hatten, stehen sich vor dem Family Court in Stockport, England, in einem Scheidungsver- fahren gegenüber. Im Rahmen dieses Verfahrens liess das englische Gericht di- verse Male über die Abteilung Internationale Rechtshilfe des Obergerichts des Kantons Zürich beim Bezirksgericht Zürich, Abteilung Rechtshilfe (nachfolgend: Vorinstanz), Gesuche um internationale Rechtshilfe stellen. Beantragt wurde da- mit jeweils die Durchführung eines Editionsverfahrens bei der C1._____ AG bzw. der C2._____ AG, die zur Herausgabe von Kontoauszügen der Organisation D._____ ab dem 1. Januar 2010 verpflichtet werden sollte. Gemäss dem engli- schen Familiengericht bestünden Anhaltspunkte, dass der Beklagte und Be- schwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer), der seit dem Jahr 2010 Präsi- dent der D._____ sei, deren Bankkonten benutzt habe, um sein Einkommen und sein Vermögen zu verstecken und zu verschleiern. Die Höhe seines Einkommens und Vermögens sei aber im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung zwischen den Parteien sowie den von der Klägerin und Beschwerde- gegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) geforderten Unterhaltszahlungen für sich und die gemeinsame Tochter der Parteien relevant (vgl. dazu act. 6/3-4). Den ersten Rechtshilfeersuchen wurde aus formellen Gründen nicht stattgegeben (vgl. act. 6/1; ferner act. 9 [Geschäfts-Nr.: FR201094-L] und act. 8 [Geschäfts-Nr.: FR210157-L]). Schliesslich hiess die Vorinstanz das Rechtshilfeersuchen mit Ver- fügung vom 28. Juni 2021 teilweise gut, indem sie der C1._____ AG bzw. der C2._____ AG Frist zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge für die Kundenbe- ziehung der D._____ bei der C1._____ AG bzw. der C2._____ AG, Zürich ansetz- te, allerdings begrenzt auf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 14. Juni 2017 (act. 7/8 [Geschäfts-Nr. FR210681]).

E. 1.2 Nachdem das englische Gericht daraufhin mit Schreiben vom 6. April 2022 erneut ein verbessertes Gesuch hatte einreichen lassen, nun noch bezogen auf die Zeiträume vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 sowie vom

15. Juni 2017 bis zum heutigen Datum (vgl. act. 6/3 und act. 6/4), hiess die Vor-

- 3 - instanz dieses Gesuch mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 im Wesentlichen gut (act. 5 = act. 6/6; nachfolgend zitiert als act. 5): Der C1._____ AG bzw. der C2._____ AG, Zürich, wurde eine Frist angesetzt, um sämtliche Kontoauszüge vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 und vom 15. Juni 2017 bis zum heutigen Zeitpunkt für die Kundenbeziehung der D._____ bei der C1._____ AG bzw. der C2._____ AG, Zürich, namentlich im Zusammenhang mit der Konto-Nr.

E. 1.3 Mit Schreiben vom 8. November 2022 wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und drückte sein Unverständnis über den ergangenen Entscheid aus (act. 2 = act. 6/11; nachfolgend zitiert als act. 2). Die Vorinstanz sandte die- ses Schreiben mit Kurzbrief vom 11. November 2022, hierorts eingegangen am

17. November 2022, an die Kammer zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel habe einlegen wollen (act. 4 = act. 6/13). Die Eingabe des Be- schwerdeführers vom 8. November 2022 wurde als Beschwerde entgegen ge- nommen und es wurde ein Verfahren angelegt. Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-13) sowie die Akten der früheren die Parteien betreffenden Rechtshilfe- verfahren bei der Vorinstanz (act. 7 – 9) wurden beigezogen. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 ZPO); das Verfah- ren erweist sich als spruchreif.

E. 2 ZPO sowie act. 6/9), schriftlich und mit einer Begründung im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO versehen bei der Kammer als zuständiger Beschwerdeinstanz einge- reicht. Der Beschwerdeführer als Partei des ausländischen Hauptverfahrens ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde legiti- miert (vgl. BGE 142 III 116 E. 3.4). Die Eintretensvoraussetzungen sind damit er- füllt und es ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Das an die Vorinstanz gerichtete Rechtshilfeersuchen hat eine grenzüber- schreitende Beweiserhebung zum Gegenstand, welche der internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen zuzuordnen ist (vgl. BGE 132 III 291 E. 1.1). Sowohl das Vereinigte Königreich als auch die Schweiz haben das Haager Übereinkom- men vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Han- delssachen unterzeichnet (SR 0.274.132, nachfolgend HBewUe70). Die Bestim-

- 4 - mungen des Abkommens sind vorliegend – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (act. 5 E. I.3) – anwendbar.

E. 2.2 Gemäss Übereinkommen ist auf die im Rahmen der Rechtshilfe durchzufüh- renden Beweiserhebungen schweizerisches Recht anwendbar (Art. 9 Abs. 1 HBewUe70 i.V.m. Art. 11a Abs. 1 IPRG; Die internationale Rechtshilfe in Zivilsa- chen, Wegleitung, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz, 3. Aufl., Stand Januar 2013, S. 25; OGer ZH RU170083 vom

19. Dezember 2018 E. II.2). Insbesondere gilt beim Vollzug des Rechtshilfeersu- chens die Schweizerische Zivilprozessordnung (Wegleitung, a.a.O, S. 25). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich beim Rechtshilfeverfah- ren um ein atypisches Summarverfahren (Art. 339 Abs. 2 i.V.m. Art. 248 ff. ZPO), welches grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 335 ff. ZPO fällt (BGE 142 III 116 E. 3.3.1-2).

E. 2.3 Entscheide des Rechtshilfegerichts, mit welchen einem Rechtshilfeersuchen stattgegeben wird, sind mit Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO anfechtbar (BGE 142 III 116 E. 3.4.1). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

E. 2.4 Eine Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet unter anderem, dass Rechts- mittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig ver- langt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formu- lierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht ent- scheiden soll (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Enthält die Be- schwerde keinen rechtsgenügenden Antrag, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46).

- 5 - Der Beschwerdeführer stellt in seiner in englischer Sprache verfassten Ein- gabe vom 8. November 2022 keine expliziten Anträge. Dem Schreiben kann je- doch entnommen werden, dass er mit der Herausgabe der fraglichen Kontounter- lagen der D._____ nicht einverstanden ist (vgl. act. 2). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer juristischer Laie ist, ist dies als genügend zu erachten; es ist davon auszugehen, dass er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die vollständig Abweisung des Rechtshilfegesuches beantragt.

E. 2.5 Im Übrigen wurde die Beschwerde innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheides und damit rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 1 i.V.m.

E. 2.6 Im Kanton Zürich ist die Amtssprache Deutsch (Art. 48 KV). Auf eine Fristansetzung zur Verbesserung bzw. Übersetzung der in englischer Sprache verfassten Eingabe des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO kann vorliegend jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, da das fragliche Schreiben kurz und im Übrigen leicht verständlich ist.

E. 2.7 Die Vorinstanz hatte – wohl versehentlich (vgl. act. 10) – lediglich die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin in England, nicht hingegen deren Rechtsvertreter in der Schweiz ins Rubrum aufgenommen und entsprechend pra- xisgemäss auf eine Zustellung des angefochtenen Entscheides an die englische Rechtsvertreterin verzichtet (vgl. act. 5 Dispositiv-Ziffer 4 sowie act. 10). Dies ist zusammen mit dem vorliegenden Entscheid zur Information der Beschwerdegeg- nerin nachzuholen – da die Vorinstanz dem im Interesse der Beschwerdegegnerin liegenden Gesuch grundsätzlich nachgekommen ist, ist sie durch den angefoch- tenen Entscheid nicht beschwert.

- 6 -

E. 2.8 Wenn der Beschwerdeführer schliesslich verlangt, dass sämtliche Kommu- nikation mit ihm auch per E-Mail erfolgen soll (vgl. act. 2 S. 2), so kann dem nicht Folge geleistet werden. Zwar sieht Art. 139 Abs. 1 ZPO vor, dass mit dem Einver- ständnis der betroffenen Person jede Zustellung elektronisch erfolgen kann. Da- mit ist allerdings nicht eine Zustellung per normalem E-Mailverkehr gemeint, son- dern der elektronische Versand über eine anerkannte Zustellplattform im Sinne der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rah- men von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkurs- verfahren (VeÜ-ZSSV, SR 272.1), damit die Vertraulichkeit und Integrität der (elektronisch signierten) Sendung gewahrt ist und der Erhalt der über die Platt- form versandten Nachrichten zeitgenau nachgewiesen werden kann. Vorausset- zung für eine solche Zustellung ist, dass die betroffene Person auf einer aner- kannten Zustellpattform registriert ist (Huber, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 139 N 5 ff. m.w.H.). Ob dies beim Beschwerdeführer der Fall ist, ist nicht be- kannt. Da eine Zustellung nicht mit "normalem" E-Mail erfolgen darf, ist ihm der vorliegende Entscheid entsprechend in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 ZPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbe- stätigung zuzustellen.

E. 3 Zur Beschwerde im Einzelnen

E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zunächst zum auf Art. 9 HBewUe70 gestützten Antrag des ersuchenden Gerichts, wonach dem Beschwerdeführer jegliche Information betreffend das Rechtshilfeersuchen zu verweigern sei, zusammengefasst fest, als Partei des ausländischen Hauptverfahrens komme dem Beschwerdeführer auch im internationalen Rechtshilfeverfahren Parteistellung zu. Daher stünden ihm sämtliche Parteirechte des anzuwendenden Schweizerischen Rechts zu, mithin auch das Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs. Zudem unterliege der Ent- scheid über das Rechtshilfegesuch der Beschwerde, wobei der Beschwerdeführer auch beschwerdelegitimiert sei. Der angefochtene Entscheid sei daher dem Be- schwerdeführer zuzustellen und der diesbezügliche Antrag des ersuchenden Ge- richts abzuweisen (act. 5 E. II.1).

- 7 - Weiter erwog die Vorinstanz, die im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c HBewUe70 erforderliche gedrängte Darstellung des Sachverhalts erweise sich als genügend. Insbesondere sei der erforderliche Zusammenhang zwischen der beantragten Edition von Bankunterlagen der D._____ und der Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers rechtsgenügend dargelegt worden (act. 5 E. II.2). Sodann seien die vorzunehmenden Beweisabnahmen ge- nügend genau bezeichnet. Die D._____ erscheine aufgrund des im Ersuchen ge- schilderten Sachverhaltszusammenhangs im Verhältnis zum Beschwerdeführer nicht mehr als unbeteiligte Dritte. Anders als noch im letzten Entscheid der Vo- rinstanz sei das Editionsbegehren nun nicht mehr in sachlicher und zeitlicher Hin- sicht zu beschränken: Aufgrund der neu vorgebrachten Tatsache, wonach Bewei- se vorliegen würden, dass dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 ein Hono- rar zugesprochen worden sei, bestünden Anhaltspunkte für eine Vermögensver- schleierung im Zusammenhang mit der D._____ auch schon vor dem 1. Januar

2015. Da der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 die Geschäfte der D._____ führe, erscheine es als verhältnismässig, der beantragten Beweiserhebungs- massnahme in zeitlicher Hinsicht ab dem 1. Januar 2010 stattzugeben. Das ersu- chende Gericht habe nun zudem klargestellt, dass die am 14. Juni 2017 ergange- ne einstweilige Verfügung für ein "Decree Nisi" die Ehe der Parteien nicht beendet habe, sondern einzig das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Scheidung festgehalten habe. Da die Parteien noch verheiratet seien, würde auch ihre ge- genseitige eheliche Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB noch weiter andauern, sodass der beantragten Edition [in Ergänzung der Verfügung vom 28. Juni 2021] ab dem 15. Juni 2017 bis zum heutigen Datum stattzugeben sei (act. 5 E. II.3). Dem Rechtshilfeersuchen könne daher grundsätzlich stattgegeben werden (act. 5 E. II.4). Zu den anzuordnenden Beweismassnahmen verwies die Vorinstanz so- dann in Anwendung von Art. 10 HBewUe70 auf Art. 160 ZPO, wonach bei der Beweiserhebung eine Mitwirkungspflicht für die Parteien und Drittpersonen beste- he und entsprechend Urkunden grundsätzlich herauszugeben seien. Eine Dritt- person könne die Mitwirkung bei Vorliegen einer der in Art. 165 f. ZPO aufgezähl- ten Gründe verweigern. Verweigere eine Drittperson die Mitwirkung unberechtig- terweise oder sei sie säumig, so könne das Gericht Sanktionen im Sinne von

- 8 - Art. 167 Abs. 1 ZPO anordnen (act. 5 E. II.5-6). Das Bankgeheimnis nach Art. 47 BankG zähle im Übrigen nicht zu den Verweigerungsrechten im Sinne von Art. 165 ZPO; unter das Bankgeheimnis fallende Personen könnten aber etwa die Mitwirkung gestützt auf Art. 166 Abs. 2 ZPO verweigern, wenn sie glaubhaft ma- chen würden, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahr- heitsfindung überwiege. Auch Art. 170 ZGB, der in Abs. 3 den Vorbehalt des Be- rufsgeheimnisses enthalte, beziehe sich gerade nicht auf das Bankgeheimnis. Das Interesse des Ehepartners an einer unentbehrlichen und sonst nicht erhältli- chen Auskunft gehe den möglichst zu schonenden Privat- und Geschäftsgeheim- nissen vor. Im Rahmen der ehelichen Auskunftspflicht hinsichtlich Einkommen, Vermögen und Schulden seien sowohl sämtliche Zeugnisverweigerungsrechte als auch das Bankgeheimnis aufgehoben (act. 5 E. II.7-8). Da es sich beim Zivilver- fahren in England um eine güterrechtliche Auseinandersetzung handle, bei wel- cher das gemeinsam während der Ehe erworbene Vermögen zu teilen sei, seien unter anderem die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Zusam- menhang mit der von ihm geführten D._____ zu ermitteln. Dies beschlage die eheliche Auskunftspflicht, weshalb eine Interessenabwägung bei dieser Sach- und Rechtslage unterbleiben könne (act. 5 E. II.9). Die C1._____ AG bzw. die C2._____ AG, Zürich, sei somit zu verpflichten, die zur Edition begehrten Bankauskünfte schriftlich zu erteilen (act. 5 E. II.10).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt – abgesehen von Ausführungen zur Natur der D._____ sowie zu seinem Honorar – im Wesentlichen drei Rügen in Bezug auf den angefochtenen Entscheid vor. So erklärt er, er weise die Anwendung von Art. 9 HBewUe70 zurück, zumal dieser dazu geführt habe, dass er, der Be- schwerdeführer, von der Vorinstanz nicht über das Rechtshilfeersuchen und des- sen Inhalt sowie den Entscheid der zuständigen Behörde und sämtliche weitere Korrespondenz in dieser Angelegenheit informiert worden sei. Weiter moniert der Beschwerdeführer, es sei die Herausgabe von privaten Bankinformationen ver- langt worden, ohne dass die Leitung der D._____ ihr Einverständnis dazu gege- ben habe. Schliesslich führt er aus, dass gewisse Informationen im Rechtshilfeer- suchen illegal von einem passwortgeschützten Ordner im Vereinigten Königreich

- 9 - erhältlich gemacht worden und damit nicht als Beweise verwertbar seien. Dies habe er bereits vor dem englischen Familiengericht vorgebracht (act. 2).

E. 3.3 Wie bereits dargelegt, kommt vorliegend das HBewUe70 und damit auch dessen Art. 9 zur Anwendung. Dieser sieht vor, dass die gerichtliche Behörde bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens nach den Formen verfährt, die ihr Recht vorsieht (Abs. 1). Dem Antrag der ersuchenden Behörde, nach einer be- sonderen Form zu verfahren, wird entsprochen, es sei denn, dass diese Form mit dem Recht des ersuchten Staates unvereinbar oder ihre Einhaltung nach der ge- richtlichen Übung im ersuchten Staat oder wegen tatsächlicher Schwierigkeiten unmöglich ist (Abs. 2). Gründe dafür, weshalb Art. 9 HBewUe70 vorliegend nicht angewandt werden sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und solche sind auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verkennt, dass gerade aus Art. 9 HBewUe70 folgt, dass er entgegen dem Antrag des ersuchenden Gerichts über den Entscheid der Vorinstanz informiert wurde (vgl. act. 5 E. II.1). Es trifft insofern auch nicht zu, dass er von der Vorinstanz nicht über das Rechtshilfeersuchen, dessen Inhalt sowie den Entscheid darüber informiert wurde. Weitere Korrespon- denz in dieser Angelegenheit, welche der Beschwerdeführer ebenfalls hätte erhal- ten wollen, gab es im Übrigen keine (vgl. act. 6/1-13). Sofern der Beschwerdeführer mit seiner diesbezüglichen Rüge vorbringen wollte, dass ihm das rechtliche Gehör bereits im Verfahren vor der Vorinstanz und nicht erst im Rechtsmittelverfahren hätte gewährt werden sollen, ist ihm Folgen- des entgegen zu halten: Zwar trifft es zu, dass den Parteien des ausländischen Hauptverfahrens im Rechtshilfeverfahren das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO zukommt. Dieser Anspruch beinhaltet insbe- sondere das Recht, orientiert zu werden, sich zu äussern und die Akten einzuse- hen (statt vieler: OGer ZH RU140032 vom 6. November 2014 E. 3.6; OGer ZH RU130012 vom 5. Februar 2014 E. 4; ferner auch BGE 145 III 422 E. 4.2). Die Gewährung des rechtlichen Gehörs hat jedoch nicht zwingend bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens zu erfolgen; es genügt, wenn die Parteien vor der Rücksendung des Rechtshilfeersuchens ein Rechtsmittel ergreifen können, mit dem sie ihre Argumente vorbringen können (BGE 145 III 422 E. 4.2; vgl. auch

- 10 - OGer ZH RU130012 vom 5. Februar 2014 E. 4). Diese Möglichkeit ist vorliegend mit dem Rechtsmittel der Beschwerde, welche der Beschwerdeführer denn auch ergriffen hat, gegeben. Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs dadurch, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer vor der Fällung des angefochtenen Ent- scheides nicht explizit zu einer Stellungnahme aufforderte, ist folglich nicht er- sichtlich.

E. 3.4 Die um Rechtshilfe ersuchten schweizerischen Gerichte erfüllen ein Gesuch nicht, wenn ein Verweigerungsgrund gemäss dem HBewUe70 vorliegt. Ein sol- cher wäre nach Art. 11 HBewUe70 etwa gegeben, wenn die betroffene Person sich auf ein Recht zur Aussageverweigerung oder auf ein Aussageverbot beruft, das nach dem Recht des ersuchten Staates vorgesehen ist (lit. a) oder das nach dem Recht des ersuchenden Staates vorgesehen und im Rechtshilfeersuchen bezeichnet oder erforderlichenfalls auf Verlangen der ersuchten Behörde von der ersuchenden Behörde bestätigt worden ist (lit. b). Von dieser Bestimmung ist auch ein allfälliges Recht zur Editionsverweigerung umfasst (OGer ZH RU160058 vom 11. Oktober 2016 E. III.3). In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz – wenn auch betreffend die vorliegend zur Edition verpflichtete C1._____ AG bzw. die C2._____ AG, Zürich, – zutreffend ausgeführt, dass nach Schweizer Recht Dritte gemäss Art. 160 ZPO zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet sind. Verweigern können sie dies bei Vorliegen eines Verweigerungsgrundes nach Art. 165 f. ZPO. Dass in Bezug auf die D._____, die hinsichtlich des Schei- dungsverfahrens der Parteien als Dritte gilt, solche Verweigerungsgründe vorlie- gen würden, bringt der Beschwerdeführer nun aber nicht vor. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Thema nicht korrekt sein sollen. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Entsprechend ist die Zustim- mung der D._____ nach Schweizer Recht keine Voraussetzung dafür, dass von ihr bzw. sie betreffend in einem Zivilprozess Unterlagen ediert werden können und es ist entsprechend auch kein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 11 lit. a HBewUe70 ersichtlich. Dass gemäss englischem Recht der D._____ ein Aussa- ge- resp. Editionsverweigerungsrecht zukommt oder ein entsprechendes Verbot besteht, lässt sich weder dem Rechtshilfeersuchen entnehmen (vgl. act. 6/3) noch

- 11 - bringt der Beschwerdeführer dies vor. Damit liegt auch kein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 11 lit. b HBewUe70 vor. Schliesslich kann die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens auch abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat die Erledigung für geeignet hält, seine Hoheits- rechte oder seine Sicherheit zu gefährden (Art. 12 Abs. 1 lit. b HbewUe70). Eine solche Gefährdung liegt vor, wenn die Erledigung des Gesuches die Grundrechte der betroffenen Personen bzw. die Grundprinzipien des schweizerischen Zivilpro- zessrechts gefährdet. Das ist etwa dann der Fall, wenn das rechtliche Gehör eines Dritten verletzt wurde, indem er im ausländischen Hauptverfahren nicht an- gehört wurde (OGer ZH RU170083 vom 19. Dezember 2018 E. III.2.2). Dass die D._____ im Scheidungsverfahren der Parteien vor dem englischen Gericht nicht angehört worden sei, macht der Beschwerdeführer aber mit seinem Vorbringen betreffend die Zustimmungserteilung nicht – auch nicht implizit – geltend. Ent- sprechend ist dieser Verweigerungsgrund ebenfalls nicht ersichtlich.

E. 3.5 Aus dem soeben Gesagten folgt auch, dass die Parteien sämtliche materiell- rechtlichen Einwände gegen das Rechtshilfeersuchen – inklusive solche, die sich gegen den Editionsanspruch an sich richten – im Hauptverfahren vor dem aus- ländischen Gericht vorzubringen haben, zumal das um Rechtshilfe ersuchte Ge- richt lediglich prüft, ob das Rechtshilfeersuchen die formellen Anforderungen ge- mäss HBewUe70 erfüllt und keine Verweigerungsgründe vorliegen. Vorausge- setzt ist dafür, dass die Parteien im Hauptverfahren auch Gelegenheit erhielten, sich zum geplanten Rechtshilfeersuchen zu äussern (OGer ZH RU170083 vom

19. Dezember 2018 E. III.2.2; OGer ZH RU160010 vom 16. Juni 2016 E. III.5.2 sowie OGer ZH RU160063 vom 25. Oktober 2016 E. III.3.4, je m.w.H.; vgl. auch BGE 142 III 116 E. 3.4.2 und BGer 5A_284/2013 vom 20. August 2013 E. 4.2 und 4.4). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die dem Rechtshilfeersuchen zu- grundeliegenden Informationen seien illegal erworben worden, wäre damit im Hauptverfahren in England geltend zu machen. Gemäss dem Beschwerdeführer hat er dies auch getan. Damit ist dieser Einwand vorliegend nicht weiter zu be- rücksichtigen.

- 12 -

E. 3.6 Weitere Gründe, weshalb die Vorinstanz dem Rechtshilfeersuchen nicht hät- te stattgeben sollen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde daher abzuweisen.

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4.1 Art. 14 Abs. 1 HBewUe70, wonach für die Erledigung eines Rechtshilfeersu- chens die Erstattung von Gebühren und Auslagen irgendwelcher Art nicht ver- langt werden dürfen, beschlägt lediglich das Verhältnis der Signaturstaaten unter- einander, nicht aber das Verhältnis zwischen den am Verfahren beteiligten Par- teien (OGer ZH RU170083 vom 19. Dezember 2018 E. IV.1). Es sind daher für den Beschwerdeentscheid grundsätzlich Kosten zu erheben und zu verteilen.

E. 4.2 Der für die Festsetzung der Entscheidgebühr nebst anderen Faktoren rele- vante Streitwert (vgl. § 2 Abs. 1 GebV OG) ist anhand des wirtschaftlichen Inte- resses an den anbegehrten Informationen festzusetzen (vgl. OGer ZH RU160010 vom 16. Juni 2016 E. IV; BGer 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014 E. 7.2 m.w.H.). Aufgrund der vorliegenden Unterlagen lässt sich der Streitwert nicht im Detail be- stimmen, doch bestehen offenbar massgebliche wirtschaftliche Interessen an der verlangten Edition, zumal diese der Bestimmung der güterrechtlichen – im Raum steht unter anderem eine Hinzurechnung zum ehelichen Vermögen von £ 300'000.– (und damit mutmasslich ein hälftiger Anspruch der Beschwerdegeg- nerin) – und unterhaltsrechtlichen Forderungen der Beschwerdegegnerin dienen sollen (vgl. act. 6/3-4). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Streitwert Fr. 30'000.– übersteigt. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdever- fahren ist davon ausgehend in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs.1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gebühr ist ge- stützt auf Art. 106 ZPO dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuer- legen.

E. 4.3 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Beschwer- deverfahren keine Umtriebe entstanden sind.

- 13 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Kopien von act. 2 sowie von act. 5, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30´000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
  6. Mai 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220058-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 4. Mai 2023 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Edition / Rechtshilfe Beschwerde gegen eine Verfügung der Rechtshilfe des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Oktober 2022 (FR220395)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien, die am tt. Januar 2003 in Grossbritannien geheiratet hatten, stehen sich vor dem Family Court in Stockport, England, in einem Scheidungsver- fahren gegenüber. Im Rahmen dieses Verfahrens liess das englische Gericht di- verse Male über die Abteilung Internationale Rechtshilfe des Obergerichts des Kantons Zürich beim Bezirksgericht Zürich, Abteilung Rechtshilfe (nachfolgend: Vorinstanz), Gesuche um internationale Rechtshilfe stellen. Beantragt wurde da- mit jeweils die Durchführung eines Editionsverfahrens bei der C1._____ AG bzw. der C2._____ AG, die zur Herausgabe von Kontoauszügen der Organisation D._____ ab dem 1. Januar 2010 verpflichtet werden sollte. Gemäss dem engli- schen Familiengericht bestünden Anhaltspunkte, dass der Beklagte und Be- schwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer), der seit dem Jahr 2010 Präsi- dent der D._____ sei, deren Bankkonten benutzt habe, um sein Einkommen und sein Vermögen zu verstecken und zu verschleiern. Die Höhe seines Einkommens und Vermögens sei aber im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung zwischen den Parteien sowie den von der Klägerin und Beschwerde- gegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) geforderten Unterhaltszahlungen für sich und die gemeinsame Tochter der Parteien relevant (vgl. dazu act. 6/3-4). Den ersten Rechtshilfeersuchen wurde aus formellen Gründen nicht stattgegeben (vgl. act. 6/1; ferner act. 9 [Geschäfts-Nr.: FR201094-L] und act. 8 [Geschäfts-Nr.: FR210157-L]). Schliesslich hiess die Vorinstanz das Rechtshilfeersuchen mit Ver- fügung vom 28. Juni 2021 teilweise gut, indem sie der C1._____ AG bzw. der C2._____ AG Frist zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge für die Kundenbe- ziehung der D._____ bei der C1._____ AG bzw. der C2._____ AG, Zürich ansetz- te, allerdings begrenzt auf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 14. Juni 2017 (act. 7/8 [Geschäfts-Nr. FR210681]). 1.2. Nachdem das englische Gericht daraufhin mit Schreiben vom 6. April 2022 erneut ein verbessertes Gesuch hatte einreichen lassen, nun noch bezogen auf die Zeiträume vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 sowie vom

15. Juni 2017 bis zum heutigen Datum (vgl. act. 6/3 und act. 6/4), hiess die Vor-

- 3 - instanz dieses Gesuch mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 im Wesentlichen gut (act. 5 = act. 6/6; nachfolgend zitiert als act. 5): Der C1._____ AG bzw. der C2._____ AG, Zürich, wurde eine Frist angesetzt, um sämtliche Kontoauszüge vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 und vom 15. Juni 2017 bis zum heutigen Zeitpunkt für die Kundenbeziehung der D._____ bei der C1._____ AG bzw. der C2._____ AG, Zürich, namentlich im Zusammenhang mit der Konto-Nr. 1 und der IBAN 2, herauszugeben. Der beantragten besonderen Form – das eng- lische Gericht hatte darum ersucht, den Beschwerdeführer nicht über das Rechts- hilfeersuchen, dessen Inhalt, den Entscheid der zuständigen Behörde darüber oder jegliche weitere Korrespondenz in der Sache zu informieren (vgl. act. 6/3) – wurde demgegenüber nicht stattgegeben. 1.3. Mit Schreiben vom 8. November 2022 wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und drückte sein Unverständnis über den ergangenen Entscheid aus (act. 2 = act. 6/11; nachfolgend zitiert als act. 2). Die Vorinstanz sandte die- ses Schreiben mit Kurzbrief vom 11. November 2022, hierorts eingegangen am

17. November 2022, an die Kammer zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel habe einlegen wollen (act. 4 = act. 6/13). Die Eingabe des Be- schwerdeführers vom 8. November 2022 wurde als Beschwerde entgegen ge- nommen und es wurde ein Verfahren angelegt. Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-13) sowie die Akten der früheren die Parteien betreffenden Rechtshilfe- verfahren bei der Vorinstanz (act. 7 – 9) wurden beigezogen. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 ZPO); das Verfah- ren erweist sich als spruchreif.

2. Prozessuale Vorbemerkung 2.1. Das an die Vorinstanz gerichtete Rechtshilfeersuchen hat eine grenzüber- schreitende Beweiserhebung zum Gegenstand, welche der internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen zuzuordnen ist (vgl. BGE 132 III 291 E. 1.1). Sowohl das Vereinigte Königreich als auch die Schweiz haben das Haager Übereinkom- men vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Han- delssachen unterzeichnet (SR 0.274.132, nachfolgend HBewUe70). Die Bestim-

- 4 - mungen des Abkommens sind vorliegend – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (act. 5 E. I.3) – anwendbar. 2.2. Gemäss Übereinkommen ist auf die im Rahmen der Rechtshilfe durchzufüh- renden Beweiserhebungen schweizerisches Recht anwendbar (Art. 9 Abs. 1 HBewUe70 i.V.m. Art. 11a Abs. 1 IPRG; Die internationale Rechtshilfe in Zivilsa- chen, Wegleitung, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz, 3. Aufl., Stand Januar 2013, S. 25; OGer ZH RU170083 vom

19. Dezember 2018 E. II.2). Insbesondere gilt beim Vollzug des Rechtshilfeersu- chens die Schweizerische Zivilprozessordnung (Wegleitung, a.a.O, S. 25). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich beim Rechtshilfeverfah- ren um ein atypisches Summarverfahren (Art. 339 Abs. 2 i.V.m. Art. 248 ff. ZPO), welches grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 335 ff. ZPO fällt (BGE 142 III 116 E. 3.3.1-2). 2.3. Entscheide des Rechtshilfegerichts, mit welchen einem Rechtshilfeersuchen stattgegeben wird, sind mit Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO anfechtbar (BGE 142 III 116 E. 3.4.1). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.4. Eine Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet unter anderem, dass Rechts- mittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig ver- langt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formu- lierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht ent- scheiden soll (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Enthält die Be- schwerde keinen rechtsgenügenden Antrag, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46).

- 5 - Der Beschwerdeführer stellt in seiner in englischer Sprache verfassten Ein- gabe vom 8. November 2022 keine expliziten Anträge. Dem Schreiben kann je- doch entnommen werden, dass er mit der Herausgabe der fraglichen Kontounter- lagen der D._____ nicht einverstanden ist (vgl. act. 2). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer juristischer Laie ist, ist dies als genügend zu erachten; es ist davon auszugehen, dass er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die vollständig Abweisung des Rechtshilfegesuches beantragt. 2.5. Im Übrigen wurde die Beschwerde innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheides und damit rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 1 i.V.m. 2 ZPO sowie act. 6/9), schriftlich und mit einer Begründung im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO versehen bei der Kammer als zuständiger Beschwerdeinstanz einge- reicht. Der Beschwerdeführer als Partei des ausländischen Hauptverfahrens ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde legiti- miert (vgl. BGE 142 III 116 E. 3.4). Die Eintretensvoraussetzungen sind damit er- füllt und es ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.6. Im Kanton Zürich ist die Amtssprache Deutsch (Art. 48 KV). Auf eine Fristansetzung zur Verbesserung bzw. Übersetzung der in englischer Sprache verfassten Eingabe des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO kann vorliegend jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, da das fragliche Schreiben kurz und im Übrigen leicht verständlich ist. 2.7. Die Vorinstanz hatte – wohl versehentlich (vgl. act. 10) – lediglich die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin in England, nicht hingegen deren Rechtsvertreter in der Schweiz ins Rubrum aufgenommen und entsprechend pra- xisgemäss auf eine Zustellung des angefochtenen Entscheides an die englische Rechtsvertreterin verzichtet (vgl. act. 5 Dispositiv-Ziffer 4 sowie act. 10). Dies ist zusammen mit dem vorliegenden Entscheid zur Information der Beschwerdegeg- nerin nachzuholen – da die Vorinstanz dem im Interesse der Beschwerdegegnerin liegenden Gesuch grundsätzlich nachgekommen ist, ist sie durch den angefoch- tenen Entscheid nicht beschwert.

- 6 - 2.8. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich verlangt, dass sämtliche Kommu- nikation mit ihm auch per E-Mail erfolgen soll (vgl. act. 2 S. 2), so kann dem nicht Folge geleistet werden. Zwar sieht Art. 139 Abs. 1 ZPO vor, dass mit dem Einver- ständnis der betroffenen Person jede Zustellung elektronisch erfolgen kann. Da- mit ist allerdings nicht eine Zustellung per normalem E-Mailverkehr gemeint, son- dern der elektronische Versand über eine anerkannte Zustellplattform im Sinne der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rah- men von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkurs- verfahren (VeÜ-ZSSV, SR 272.1), damit die Vertraulichkeit und Integrität der (elektronisch signierten) Sendung gewahrt ist und der Erhalt der über die Platt- form versandten Nachrichten zeitgenau nachgewiesen werden kann. Vorausset- zung für eine solche Zustellung ist, dass die betroffene Person auf einer aner- kannten Zustellpattform registriert ist (Huber, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 139 N 5 ff. m.w.H.). Ob dies beim Beschwerdeführer der Fall ist, ist nicht be- kannt. Da eine Zustellung nicht mit "normalem" E-Mail erfolgen darf, ist ihm der vorliegende Entscheid entsprechend in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 ZPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbe- stätigung zuzustellen.

3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1. Die Vorinstanz hielt zunächst zum auf Art. 9 HBewUe70 gestützten Antrag des ersuchenden Gerichts, wonach dem Beschwerdeführer jegliche Information betreffend das Rechtshilfeersuchen zu verweigern sei, zusammengefasst fest, als Partei des ausländischen Hauptverfahrens komme dem Beschwerdeführer auch im internationalen Rechtshilfeverfahren Parteistellung zu. Daher stünden ihm sämtliche Parteirechte des anzuwendenden Schweizerischen Rechts zu, mithin auch das Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs. Zudem unterliege der Ent- scheid über das Rechtshilfegesuch der Beschwerde, wobei der Beschwerdeführer auch beschwerdelegitimiert sei. Der angefochtene Entscheid sei daher dem Be- schwerdeführer zuzustellen und der diesbezügliche Antrag des ersuchenden Ge- richts abzuweisen (act. 5 E. II.1).

- 7 - Weiter erwog die Vorinstanz, die im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c HBewUe70 erforderliche gedrängte Darstellung des Sachverhalts erweise sich als genügend. Insbesondere sei der erforderliche Zusammenhang zwischen der beantragten Edition von Bankunterlagen der D._____ und der Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers rechtsgenügend dargelegt worden (act. 5 E. II.2). Sodann seien die vorzunehmenden Beweisabnahmen ge- nügend genau bezeichnet. Die D._____ erscheine aufgrund des im Ersuchen ge- schilderten Sachverhaltszusammenhangs im Verhältnis zum Beschwerdeführer nicht mehr als unbeteiligte Dritte. Anders als noch im letzten Entscheid der Vo- rinstanz sei das Editionsbegehren nun nicht mehr in sachlicher und zeitlicher Hin- sicht zu beschränken: Aufgrund der neu vorgebrachten Tatsache, wonach Bewei- se vorliegen würden, dass dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 ein Hono- rar zugesprochen worden sei, bestünden Anhaltspunkte für eine Vermögensver- schleierung im Zusammenhang mit der D._____ auch schon vor dem 1. Januar

2015. Da der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 die Geschäfte der D._____ führe, erscheine es als verhältnismässig, der beantragten Beweiserhebungs- massnahme in zeitlicher Hinsicht ab dem 1. Januar 2010 stattzugeben. Das ersu- chende Gericht habe nun zudem klargestellt, dass die am 14. Juni 2017 ergange- ne einstweilige Verfügung für ein "Decree Nisi" die Ehe der Parteien nicht beendet habe, sondern einzig das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Scheidung festgehalten habe. Da die Parteien noch verheiratet seien, würde auch ihre ge- genseitige eheliche Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB noch weiter andauern, sodass der beantragten Edition [in Ergänzung der Verfügung vom 28. Juni 2021] ab dem 15. Juni 2017 bis zum heutigen Datum stattzugeben sei (act. 5 E. II.3). Dem Rechtshilfeersuchen könne daher grundsätzlich stattgegeben werden (act. 5 E. II.4). Zu den anzuordnenden Beweismassnahmen verwies die Vorinstanz so- dann in Anwendung von Art. 10 HBewUe70 auf Art. 160 ZPO, wonach bei der Beweiserhebung eine Mitwirkungspflicht für die Parteien und Drittpersonen beste- he und entsprechend Urkunden grundsätzlich herauszugeben seien. Eine Dritt- person könne die Mitwirkung bei Vorliegen einer der in Art. 165 f. ZPO aufgezähl- ten Gründe verweigern. Verweigere eine Drittperson die Mitwirkung unberechtig- terweise oder sei sie säumig, so könne das Gericht Sanktionen im Sinne von

- 8 - Art. 167 Abs. 1 ZPO anordnen (act. 5 E. II.5-6). Das Bankgeheimnis nach Art. 47 BankG zähle im Übrigen nicht zu den Verweigerungsrechten im Sinne von Art. 165 ZPO; unter das Bankgeheimnis fallende Personen könnten aber etwa die Mitwirkung gestützt auf Art. 166 Abs. 2 ZPO verweigern, wenn sie glaubhaft ma- chen würden, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahr- heitsfindung überwiege. Auch Art. 170 ZGB, der in Abs. 3 den Vorbehalt des Be- rufsgeheimnisses enthalte, beziehe sich gerade nicht auf das Bankgeheimnis. Das Interesse des Ehepartners an einer unentbehrlichen und sonst nicht erhältli- chen Auskunft gehe den möglichst zu schonenden Privat- und Geschäftsgeheim- nissen vor. Im Rahmen der ehelichen Auskunftspflicht hinsichtlich Einkommen, Vermögen und Schulden seien sowohl sämtliche Zeugnisverweigerungsrechte als auch das Bankgeheimnis aufgehoben (act. 5 E. II.7-8). Da es sich beim Zivilver- fahren in England um eine güterrechtliche Auseinandersetzung handle, bei wel- cher das gemeinsam während der Ehe erworbene Vermögen zu teilen sei, seien unter anderem die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Zusam- menhang mit der von ihm geführten D._____ zu ermitteln. Dies beschlage die eheliche Auskunftspflicht, weshalb eine Interessenabwägung bei dieser Sach- und Rechtslage unterbleiben könne (act. 5 E. II.9). Die C1._____ AG bzw. die C2._____ AG, Zürich, sei somit zu verpflichten, die zur Edition begehrten Bankauskünfte schriftlich zu erteilen (act. 5 E. II.10). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt – abgesehen von Ausführungen zur Natur der D._____ sowie zu seinem Honorar – im Wesentlichen drei Rügen in Bezug auf den angefochtenen Entscheid vor. So erklärt er, er weise die Anwendung von Art. 9 HBewUe70 zurück, zumal dieser dazu geführt habe, dass er, der Be- schwerdeführer, von der Vorinstanz nicht über das Rechtshilfeersuchen und des- sen Inhalt sowie den Entscheid der zuständigen Behörde und sämtliche weitere Korrespondenz in dieser Angelegenheit informiert worden sei. Weiter moniert der Beschwerdeführer, es sei die Herausgabe von privaten Bankinformationen ver- langt worden, ohne dass die Leitung der D._____ ihr Einverständnis dazu gege- ben habe. Schliesslich führt er aus, dass gewisse Informationen im Rechtshilfeer- suchen illegal von einem passwortgeschützten Ordner im Vereinigten Königreich

- 9 - erhältlich gemacht worden und damit nicht als Beweise verwertbar seien. Dies habe er bereits vor dem englischen Familiengericht vorgebracht (act. 2). 3.3. Wie bereits dargelegt, kommt vorliegend das HBewUe70 und damit auch dessen Art. 9 zur Anwendung. Dieser sieht vor, dass die gerichtliche Behörde bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens nach den Formen verfährt, die ihr Recht vorsieht (Abs. 1). Dem Antrag der ersuchenden Behörde, nach einer be- sonderen Form zu verfahren, wird entsprochen, es sei denn, dass diese Form mit dem Recht des ersuchten Staates unvereinbar oder ihre Einhaltung nach der ge- richtlichen Übung im ersuchten Staat oder wegen tatsächlicher Schwierigkeiten unmöglich ist (Abs. 2). Gründe dafür, weshalb Art. 9 HBewUe70 vorliegend nicht angewandt werden sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und solche sind auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verkennt, dass gerade aus Art. 9 HBewUe70 folgt, dass er entgegen dem Antrag des ersuchenden Gerichts über den Entscheid der Vorinstanz informiert wurde (vgl. act. 5 E. II.1). Es trifft insofern auch nicht zu, dass er von der Vorinstanz nicht über das Rechtshilfeersuchen, dessen Inhalt sowie den Entscheid darüber informiert wurde. Weitere Korrespon- denz in dieser Angelegenheit, welche der Beschwerdeführer ebenfalls hätte erhal- ten wollen, gab es im Übrigen keine (vgl. act. 6/1-13). Sofern der Beschwerdeführer mit seiner diesbezüglichen Rüge vorbringen wollte, dass ihm das rechtliche Gehör bereits im Verfahren vor der Vorinstanz und nicht erst im Rechtsmittelverfahren hätte gewährt werden sollen, ist ihm Folgen- des entgegen zu halten: Zwar trifft es zu, dass den Parteien des ausländischen Hauptverfahrens im Rechtshilfeverfahren das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO zukommt. Dieser Anspruch beinhaltet insbe- sondere das Recht, orientiert zu werden, sich zu äussern und die Akten einzuse- hen (statt vieler: OGer ZH RU140032 vom 6. November 2014 E. 3.6; OGer ZH RU130012 vom 5. Februar 2014 E. 4; ferner auch BGE 145 III 422 E. 4.2). Die Gewährung des rechtlichen Gehörs hat jedoch nicht zwingend bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens zu erfolgen; es genügt, wenn die Parteien vor der Rücksendung des Rechtshilfeersuchens ein Rechtsmittel ergreifen können, mit dem sie ihre Argumente vorbringen können (BGE 145 III 422 E. 4.2; vgl. auch

- 10 - OGer ZH RU130012 vom 5. Februar 2014 E. 4). Diese Möglichkeit ist vorliegend mit dem Rechtsmittel der Beschwerde, welche der Beschwerdeführer denn auch ergriffen hat, gegeben. Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs dadurch, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer vor der Fällung des angefochtenen Ent- scheides nicht explizit zu einer Stellungnahme aufforderte, ist folglich nicht er- sichtlich. 3.4. Die um Rechtshilfe ersuchten schweizerischen Gerichte erfüllen ein Gesuch nicht, wenn ein Verweigerungsgrund gemäss dem HBewUe70 vorliegt. Ein sol- cher wäre nach Art. 11 HBewUe70 etwa gegeben, wenn die betroffene Person sich auf ein Recht zur Aussageverweigerung oder auf ein Aussageverbot beruft, das nach dem Recht des ersuchten Staates vorgesehen ist (lit. a) oder das nach dem Recht des ersuchenden Staates vorgesehen und im Rechtshilfeersuchen bezeichnet oder erforderlichenfalls auf Verlangen der ersuchten Behörde von der ersuchenden Behörde bestätigt worden ist (lit. b). Von dieser Bestimmung ist auch ein allfälliges Recht zur Editionsverweigerung umfasst (OGer ZH RU160058 vom 11. Oktober 2016 E. III.3). In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz – wenn auch betreffend die vorliegend zur Edition verpflichtete C1._____ AG bzw. die C2._____ AG, Zürich, – zutreffend ausgeführt, dass nach Schweizer Recht Dritte gemäss Art. 160 ZPO zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet sind. Verweigern können sie dies bei Vorliegen eines Verweigerungsgrundes nach Art. 165 f. ZPO. Dass in Bezug auf die D._____, die hinsichtlich des Schei- dungsverfahrens der Parteien als Dritte gilt, solche Verweigerungsgründe vorlie- gen würden, bringt der Beschwerdeführer nun aber nicht vor. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Thema nicht korrekt sein sollen. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Entsprechend ist die Zustim- mung der D._____ nach Schweizer Recht keine Voraussetzung dafür, dass von ihr bzw. sie betreffend in einem Zivilprozess Unterlagen ediert werden können und es ist entsprechend auch kein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 11 lit. a HBewUe70 ersichtlich. Dass gemäss englischem Recht der D._____ ein Aussa- ge- resp. Editionsverweigerungsrecht zukommt oder ein entsprechendes Verbot besteht, lässt sich weder dem Rechtshilfeersuchen entnehmen (vgl. act. 6/3) noch

- 11 - bringt der Beschwerdeführer dies vor. Damit liegt auch kein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 11 lit. b HBewUe70 vor. Schliesslich kann die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens auch abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat die Erledigung für geeignet hält, seine Hoheits- rechte oder seine Sicherheit zu gefährden (Art. 12 Abs. 1 lit. b HbewUe70). Eine solche Gefährdung liegt vor, wenn die Erledigung des Gesuches die Grundrechte der betroffenen Personen bzw. die Grundprinzipien des schweizerischen Zivilpro- zessrechts gefährdet. Das ist etwa dann der Fall, wenn das rechtliche Gehör eines Dritten verletzt wurde, indem er im ausländischen Hauptverfahren nicht an- gehört wurde (OGer ZH RU170083 vom 19. Dezember 2018 E. III.2.2). Dass die D._____ im Scheidungsverfahren der Parteien vor dem englischen Gericht nicht angehört worden sei, macht der Beschwerdeführer aber mit seinem Vorbringen betreffend die Zustimmungserteilung nicht – auch nicht implizit – geltend. Ent- sprechend ist dieser Verweigerungsgrund ebenfalls nicht ersichtlich. 3.5. Aus dem soeben Gesagten folgt auch, dass die Parteien sämtliche materiell- rechtlichen Einwände gegen das Rechtshilfeersuchen – inklusive solche, die sich gegen den Editionsanspruch an sich richten – im Hauptverfahren vor dem aus- ländischen Gericht vorzubringen haben, zumal das um Rechtshilfe ersuchte Ge- richt lediglich prüft, ob das Rechtshilfeersuchen die formellen Anforderungen ge- mäss HBewUe70 erfüllt und keine Verweigerungsgründe vorliegen. Vorausge- setzt ist dafür, dass die Parteien im Hauptverfahren auch Gelegenheit erhielten, sich zum geplanten Rechtshilfeersuchen zu äussern (OGer ZH RU170083 vom

19. Dezember 2018 E. III.2.2; OGer ZH RU160010 vom 16. Juni 2016 E. III.5.2 sowie OGer ZH RU160063 vom 25. Oktober 2016 E. III.3.4, je m.w.H.; vgl. auch BGE 142 III 116 E. 3.4.2 und BGer 5A_284/2013 vom 20. August 2013 E. 4.2 und 4.4). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die dem Rechtshilfeersuchen zu- grundeliegenden Informationen seien illegal erworben worden, wäre damit im Hauptverfahren in England geltend zu machen. Gemäss dem Beschwerdeführer hat er dies auch getan. Damit ist dieser Einwand vorliegend nicht weiter zu be- rücksichtigen.

- 12 - 3.6. Weitere Gründe, weshalb die Vorinstanz dem Rechtshilfeersuchen nicht hät- te stattgeben sollen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde daher abzuweisen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Art. 14 Abs. 1 HBewUe70, wonach für die Erledigung eines Rechtshilfeersu- chens die Erstattung von Gebühren und Auslagen irgendwelcher Art nicht ver- langt werden dürfen, beschlägt lediglich das Verhältnis der Signaturstaaten unter- einander, nicht aber das Verhältnis zwischen den am Verfahren beteiligten Par- teien (OGer ZH RU170083 vom 19. Dezember 2018 E. IV.1). Es sind daher für den Beschwerdeentscheid grundsätzlich Kosten zu erheben und zu verteilen. 4.2. Der für die Festsetzung der Entscheidgebühr nebst anderen Faktoren rele- vante Streitwert (vgl. § 2 Abs. 1 GebV OG) ist anhand des wirtschaftlichen Inte- resses an den anbegehrten Informationen festzusetzen (vgl. OGer ZH RU160010 vom 16. Juni 2016 E. IV; BGer 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014 E. 7.2 m.w.H.). Aufgrund der vorliegenden Unterlagen lässt sich der Streitwert nicht im Detail be- stimmen, doch bestehen offenbar massgebliche wirtschaftliche Interessen an der verlangten Edition, zumal diese der Bestimmung der güterrechtlichen – im Raum steht unter anderem eine Hinzurechnung zum ehelichen Vermögen von £ 300'000.– (und damit mutmasslich ein hälftiger Anspruch der Beschwerdegeg- nerin) – und unterhaltsrechtlichen Forderungen der Beschwerdegegnerin dienen sollen (vgl. act. 6/3-4). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Streitwert Fr. 30'000.– übersteigt. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdever- fahren ist davon ausgehend in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs.1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gebühr ist ge- stützt auf Art. 106 ZPO dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuer- legen. 4.3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Beschwer- deverfahren keine Umtriebe entstanden sind.

- 13 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Kopien von act. 2 sowie von act. 5, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30´000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:

5. Mai 2023