Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Be- schwerde ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet bei der Rechts- mittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass die Be- schwerde Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind. Mit der Be- schwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichti- ge Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue
- 3 - Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (sog. Novenverbot, vgl. Art. 326 ZPO). An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden nur minimale Anfor- derungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Män- geln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Ent- scheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.; NQ110031 vom 9. August 2011; PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). Dabei genügt die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung nicht (vgl. statt vieler: BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1). 3.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussich- ten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus- sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich – wie die Vorinstanz bereits festhielt – aufgrund einer vorläufigen und sum- marischen Prüfung der Prozessaussichten (vgl. BGE 142 III 138 ff., E. 5.1; 139 III 475 ff. E. 2.2; 138 III 217 ff., E. 2.2.4, 133 III 614 ff., E. 5 [unter verfassungsrecht- lichem Aspekt]).
- 4 - 3.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren im Wesentlichen ab, weil ihre Rechtsbegehren aussichtslos erschienen (act. 6 E. 3.4). Sie scheine eine Beseiti- gungs- und Feststellungsklage gestützt auf Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB an- heben zu wollen (vgl. a.a.O., E. 3.3.1 f.). Im Hauptprozess habe sie die Verlet- zung von Persönlichkeitsrechten zu beweisen (a.a.O., E. 3.3.3). Aus der Eingabe der Beschwerdeführerin und den dazugehörigen Beilagen würden sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung erge- ben. Sie behaupte zwar, eine solche erlitten zu haben, lege indes weder Beweis- mittel vor noch benenne sie solche. Damit sei sie ihrer Obliegenheit, Ansprüche, welche sie einklagen wolle, hinreichend zu behaupten und – soweit möglich und zumutbar – zu belegen, nicht nachgekommen. Die weiteren Anspruchsvorausset- zungen seien deshalb nicht mehr zu prüfen (a.a.O., E. 3.3.4). 3.3 Die Beschwerdeführerin setzt dem angefochtenen Entscheid ganz allgemein entgegen, sie sei juristische Laiin und habe das Gesuch genügend begründet "mit den entsprechenden Beweismitteln" (act. 7 S. 1), die Vorinstanz habe sich mit ih- rem Begehren "gar nicht" auseinandergesetzt; sie leide "wie in ihrem Gesuch be- schrieben" bis heute gesundheitlich unter den Verletzungen durch B._____ (a.a.O., S. 2). Sinngemäss macht sie damit geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz ergäben sich aus ihrer Eingabe und den eingereichten Beilagen An- haltspunkte für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung durch B._____. Die Beschwerdeführerin schreibt die behauptete Persönlichkeitsverletzung B._____ zu. In ihrer vorinstanzlichen Eingabe führte sie aus, dass sie B._____ "durch die gemeinsame Primarschule in D._____ in wohl nicht positiver Erinne- rung" habe und er sich – im oder während des Scheidungsverfahrens – "mehr- mals persönlichkeitsverletzend bei Drittpersonen in seinem Amt als Bezirksrichter über ihre Person geäussert" habe (vgl. act. 1 S. 1). In den allermeisten von ihr vor Vorinstanz eingereichten Beilagen werden jedoch nicht Äusserungen von B._____ wiedergegeben, sondern Äusserungen anderer Personen über ihre Per- son (vgl. die Beilagen 1, 2, 4, 5, 7 und 7a = act. 2/1, 2/2, 2/4, 2/5, 2/7-7a) oder No- tizen einer anderen Person über ein Gespräch mit B._____, wonach er gefragt
- 5 - haben soll, wer ihr (der Beschwerdeführerin) "verklickern" könne, dass ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den jüngeren Sohn entzogen werden solle (vgl. die Beilage 3 = act. 2/3). Zudem betreffen die weiteren von der Beschwerde- führerin beanstandeten, angeblichen Äusserungen von B._____, welche in der erwähnten Notiz von der anderen Person wiedergegeben wurden, nicht ihre Per- son, sondern eine andere Person (vgl. die Beilage 3 = act. 2/3). Einzig eine Beila- ge, eine E-Mail von B._____ vom 21. März 2019 an eine Person des Amtes für Jugend und Berufsberatung mit dem Betreff "AW: E._____" (vgl. Beilage 6 = act. 2/6), stammt scheinbar von B._____ und betrifft die Person der Beschwerde- führerin. Darin steht im Wesentlichen, sein Eindruck, der Zustand der Mutter (der Beschwerdeführerin) habe sich wesentlich verbessert, sei durch die neuste Ein- gabe von ihr an das Gericht wieder erheblich getrübt worden. Wie die Vorinstanz bereits ausführte, setzt eine Beseitigungs- und Feststel- lungsklage (Art. 28, Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB) insbesondere eine Verlet- zung der Persönlichkeit voraus, die zudem widerrechtlich sein muss. Die Persön- lichkeit verletzen können Tatsachenbehauptungen, Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile. Der Wahrheitsgehalt einer behaupteten Tatsache oder die Begründetheit der erhobenen Kritik kommt bei der Klärung der Frage ins Spiel, ob die Verletzung unerlaubt, also widerrechtlich ist (vgl. BGer 5A_458/2018 vom 6. September 2018, E. 4.3.3 und 5.1). Nicht jede Beeinträchtigung der Per- sönlichkeit kann mit einer Verletzung gleichgesetzt werden. Die Beeinträchtigung muss eine gewisse Intensität erreichen, damit aus rechtlicher Sicht eine Persön- lichkeitsverletzung vorliegt (vgl. BGE 147 III 185 ff., E. 4.2.3; BSK ZGB I-MEILI,
E. 7 Aufl. 2022, Art. 28 N 38 und 42). Ob diese Intensität gegeben ist und eine Äusserung die Persönlichkeit verletzt, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab. Zu prüfen ist, ob das Ansehen vom Durchschnittsadressaten aus gesehen als beeinträchtigt erscheint, wobei die konkreten Umstände, wie etwa der Rahmen der Äusserung, zu berücksichtigen sind (vgl. BGer 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016, E. 5.1). Mit Blick auf diese Voraussetzungen ist die Vorinstanz im Rahmen der vor- läufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten gestützt auf die von
- 6 - der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen zu Recht davon ausgegangen, dass die Gewinnaussichten einer entsprechenden Klage beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Sie hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege deshalb zu Recht abgewiesen. 3.4 In ihrer Beschwerdeschrift stellt die Beschwerdeführerin (im Vergleich zu ih- rer Eingabe vor Vorinstanz) neue Behauptungen auf. So etwa, dass B._____ sich von der Gegenpartei, ihrem Ex-Mann (der damals ihr behandelnder Arzt gewesen sei), habe einnehmen lassen und diesen begünstigt habe, indem er (die anhand von angeblichen Urkundenfälschungen seitens ihres Ex-Mannes verbreiteten) Di- agnosen über sie weiterverbreitet habe, indem er sich im Scheidungsurteil ("un- geprüft") auf diese Angaben gestützt habe, sowie dass er "ungeprüfte Sachver- halte" genutzt habe, um ein Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag zu geben (vgl. act. 7 mit act. 1). Zum einen können diese neuen Behauptungen aufgrund des Novenverbots nicht berücksichtigt werden (vgl. oben E. 2), finden sie doch in den vor Vorinstanz eingereichten Beilagen keine Stütze. Zum anderen wären insbesondere Bean- standungen in Bezug auf die Prozessleitung, die Beweiswürdigung oder die Ent- scheidfällung im Scheidungsverfahren im Rahmen entsprechender Rechtsmittel- verfahren vorzubringen oder vorzubringen gewesen. Der Weg über eine Persön- lichkeitsverletzungsklage wäre hierfür der falsche. 3.5 Schliesslich sind Ansprüche gegen einen Bezirksrichter aus Persönlichkeits- verletzungen, welche dieser während seiner Tätigkeit als Amtsperson begangen haben soll, gegebenenfalls nach dem Zürcher Haftungsgesetz (HG, LS 170.1) geltend zu machen, gemäss welchem ein Schlichtungsverfahren nicht stattfindet, sondern der Anspruch nach durchlaufenem Vorverfahren beim Regierungsrat des Kantons Zürich direkt mit Klage beim Bezirksgericht anhängig zu machen wäre (vgl. §§ 22 f HG). Damit beschritt die Beschwerdeführerin mit ihrem Schlichtungs- gesuch an das Friedensrichteramt einen falschen Weg. Auch aus diesem Grund erweisen sich die Anträge der Beschwerdeführerin im Schlichtungsverfahren als aussichtslos.
- 7 - 3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechts- pflege abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihre Beschwerde als "Beschwerde […], eventualiter Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter B._____ als Amtsperson in Bezug auf Haftungsansprüche nach dem Haftungsgesetz (Beilage 2 Verfügung vom 7.11.2022 GV.2022.00297 / SB.2022.00284)" (vgl. act. 1 S. 1). Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der un- mittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden (vgl. § 82 Abs. 1 GOG). Die Aufsicht über die dem Obergericht des Kantons Zürich unter- stellten Gerichte wird von der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kan- tons Zürich ausgeübt (vgl. § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Verord- nung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 [LS 212.51]). Aufgabe der Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit Aufsichtsbe- schwerden ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinarbefugnis auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Jus- tizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Zu beachten ist, dass die sachliche Aufsichtsbeschwerde subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln ist. Massnahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichts- behörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzuset- zen. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Fällung eines Entscheides erhobene Rüge einer offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung der Justizperson. Steht oder stand gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel zur Verfügung, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde demnach nicht möglich (vgl. etwa OGer ZH VB180007 vom 31. August 2018, E. II./3.1 m.w.H.). Sollte die Beschwerdeführerin eine Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirks- richter B._____ erheben wollen, ist die Kammer dafür sachlich nicht zuständig und wäre diese bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich einzureichen.
- 8 - 5.1 Das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege ab- weisenden oder entziehenden Entscheid ist kostenpflichtig (vgl. etwa BGE 137 III 470 ff., E. 6; 140 III 501 ff., E. 4.3.2). Ausgangsgemäss wird die Beschwerdefüh- rerin kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebVO ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen. 5.2 Eine Parteientschädigung ist keine zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Einzelgericht summari- sches Verfahren des Bezirksgerichtes C._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 9 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220057-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 22. Februar 2023 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____, lic. iur., Gesuchsgegner, betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren und Aufsichts- beschwerde Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichtes C._____ vom 31. Oktober 2022 (ED220042)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 (act. 1, 1a und 2) stellte die Gesuchstel- lerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das beim Friedensrichteramt C._____ gegen B._____ anhängig gemachte Schlichtungsverfahren. 1.2 Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 8) wies die Vorinstanz das Gesuch ab (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1) und erhob keine Kosten (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2). Mit Verfügung vom 7. November 2022 trat das Friedensrichteramt C._____ auf die Klage nicht ein (act. 9/2). 1.3 Mit Eingabe vom 10. November 2022 erhebt die Beschwerdeführerin fristge- recht (vgl. act. 4 i.V.m. act. 7 S. 1) Beschwerde gegen den Entscheid der Vor- instanz (act. 7 und act. 9/2). Sie stellt sinngemäss den Antrag, es sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das erwähnte Schlichtungsverfahren gutzuheissen. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-4). Eine Stellungnahme von B._____ ist nicht einzuholen, weil er vom Ent- scheid der Frage, ob der Beschwerdeführerin für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist, in seinen Rechten und Pflichten nicht berührt wird und im Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechts- pflege nicht Partei ist (vgl. BGE 139 III 334 ff., E. 4.2 m.w.H.). Die Sache ist spruchreif.
2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Be- schwerde ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet bei der Rechts- mittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass die Be- schwerde Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind. Mit der Be- schwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichti- ge Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue
- 3 - Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (sog. Novenverbot, vgl. Art. 326 ZPO). An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden nur minimale Anfor- derungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Män- geln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Ent- scheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.; NQ110031 vom 9. August 2011; PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). Dabei genügt die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung nicht (vgl. statt vieler: BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1). 3.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussich- ten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus- sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich – wie die Vorinstanz bereits festhielt – aufgrund einer vorläufigen und sum- marischen Prüfung der Prozessaussichten (vgl. BGE 142 III 138 ff., E. 5.1; 139 III 475 ff. E. 2.2; 138 III 217 ff., E. 2.2.4, 133 III 614 ff., E. 5 [unter verfassungsrecht- lichem Aspekt]).
- 4 - 3.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren im Wesentlichen ab, weil ihre Rechtsbegehren aussichtslos erschienen (act. 6 E. 3.4). Sie scheine eine Beseiti- gungs- und Feststellungsklage gestützt auf Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB an- heben zu wollen (vgl. a.a.O., E. 3.3.1 f.). Im Hauptprozess habe sie die Verlet- zung von Persönlichkeitsrechten zu beweisen (a.a.O., E. 3.3.3). Aus der Eingabe der Beschwerdeführerin und den dazugehörigen Beilagen würden sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung erge- ben. Sie behaupte zwar, eine solche erlitten zu haben, lege indes weder Beweis- mittel vor noch benenne sie solche. Damit sei sie ihrer Obliegenheit, Ansprüche, welche sie einklagen wolle, hinreichend zu behaupten und – soweit möglich und zumutbar – zu belegen, nicht nachgekommen. Die weiteren Anspruchsvorausset- zungen seien deshalb nicht mehr zu prüfen (a.a.O., E. 3.3.4). 3.3 Die Beschwerdeführerin setzt dem angefochtenen Entscheid ganz allgemein entgegen, sie sei juristische Laiin und habe das Gesuch genügend begründet "mit den entsprechenden Beweismitteln" (act. 7 S. 1), die Vorinstanz habe sich mit ih- rem Begehren "gar nicht" auseinandergesetzt; sie leide "wie in ihrem Gesuch be- schrieben" bis heute gesundheitlich unter den Verletzungen durch B._____ (a.a.O., S. 2). Sinngemäss macht sie damit geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz ergäben sich aus ihrer Eingabe und den eingereichten Beilagen An- haltspunkte für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung durch B._____. Die Beschwerdeführerin schreibt die behauptete Persönlichkeitsverletzung B._____ zu. In ihrer vorinstanzlichen Eingabe führte sie aus, dass sie B._____ "durch die gemeinsame Primarschule in D._____ in wohl nicht positiver Erinne- rung" habe und er sich – im oder während des Scheidungsverfahrens – "mehr- mals persönlichkeitsverletzend bei Drittpersonen in seinem Amt als Bezirksrichter über ihre Person geäussert" habe (vgl. act. 1 S. 1). In den allermeisten von ihr vor Vorinstanz eingereichten Beilagen werden jedoch nicht Äusserungen von B._____ wiedergegeben, sondern Äusserungen anderer Personen über ihre Per- son (vgl. die Beilagen 1, 2, 4, 5, 7 und 7a = act. 2/1, 2/2, 2/4, 2/5, 2/7-7a) oder No- tizen einer anderen Person über ein Gespräch mit B._____, wonach er gefragt
- 5 - haben soll, wer ihr (der Beschwerdeführerin) "verklickern" könne, dass ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den jüngeren Sohn entzogen werden solle (vgl. die Beilage 3 = act. 2/3). Zudem betreffen die weiteren von der Beschwerde- führerin beanstandeten, angeblichen Äusserungen von B._____, welche in der erwähnten Notiz von der anderen Person wiedergegeben wurden, nicht ihre Per- son, sondern eine andere Person (vgl. die Beilage 3 = act. 2/3). Einzig eine Beila- ge, eine E-Mail von B._____ vom 21. März 2019 an eine Person des Amtes für Jugend und Berufsberatung mit dem Betreff "AW: E._____" (vgl. Beilage 6 = act. 2/6), stammt scheinbar von B._____ und betrifft die Person der Beschwerde- führerin. Darin steht im Wesentlichen, sein Eindruck, der Zustand der Mutter (der Beschwerdeführerin) habe sich wesentlich verbessert, sei durch die neuste Ein- gabe von ihr an das Gericht wieder erheblich getrübt worden. Wie die Vorinstanz bereits ausführte, setzt eine Beseitigungs- und Feststel- lungsklage (Art. 28, Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB) insbesondere eine Verlet- zung der Persönlichkeit voraus, die zudem widerrechtlich sein muss. Die Persön- lichkeit verletzen können Tatsachenbehauptungen, Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile. Der Wahrheitsgehalt einer behaupteten Tatsache oder die Begründetheit der erhobenen Kritik kommt bei der Klärung der Frage ins Spiel, ob die Verletzung unerlaubt, also widerrechtlich ist (vgl. BGer 5A_458/2018 vom 6. September 2018, E. 4.3.3 und 5.1). Nicht jede Beeinträchtigung der Per- sönlichkeit kann mit einer Verletzung gleichgesetzt werden. Die Beeinträchtigung muss eine gewisse Intensität erreichen, damit aus rechtlicher Sicht eine Persön- lichkeitsverletzung vorliegt (vgl. BGE 147 III 185 ff., E. 4.2.3; BSK ZGB I-MEILI,
7. Aufl. 2022, Art. 28 N 38 und 42). Ob diese Intensität gegeben ist und eine Äusserung die Persönlichkeit verletzt, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab. Zu prüfen ist, ob das Ansehen vom Durchschnittsadressaten aus gesehen als beeinträchtigt erscheint, wobei die konkreten Umstände, wie etwa der Rahmen der Äusserung, zu berücksichtigen sind (vgl. BGer 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016, E. 5.1). Mit Blick auf diese Voraussetzungen ist die Vorinstanz im Rahmen der vor- läufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten gestützt auf die von
- 6 - der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen zu Recht davon ausgegangen, dass die Gewinnaussichten einer entsprechenden Klage beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Sie hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege deshalb zu Recht abgewiesen. 3.4 In ihrer Beschwerdeschrift stellt die Beschwerdeführerin (im Vergleich zu ih- rer Eingabe vor Vorinstanz) neue Behauptungen auf. So etwa, dass B._____ sich von der Gegenpartei, ihrem Ex-Mann (der damals ihr behandelnder Arzt gewesen sei), habe einnehmen lassen und diesen begünstigt habe, indem er (die anhand von angeblichen Urkundenfälschungen seitens ihres Ex-Mannes verbreiteten) Di- agnosen über sie weiterverbreitet habe, indem er sich im Scheidungsurteil ("un- geprüft") auf diese Angaben gestützt habe, sowie dass er "ungeprüfte Sachver- halte" genutzt habe, um ein Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag zu geben (vgl. act. 7 mit act. 1). Zum einen können diese neuen Behauptungen aufgrund des Novenverbots nicht berücksichtigt werden (vgl. oben E. 2), finden sie doch in den vor Vorinstanz eingereichten Beilagen keine Stütze. Zum anderen wären insbesondere Bean- standungen in Bezug auf die Prozessleitung, die Beweiswürdigung oder die Ent- scheidfällung im Scheidungsverfahren im Rahmen entsprechender Rechtsmittel- verfahren vorzubringen oder vorzubringen gewesen. Der Weg über eine Persön- lichkeitsverletzungsklage wäre hierfür der falsche. 3.5 Schliesslich sind Ansprüche gegen einen Bezirksrichter aus Persönlichkeits- verletzungen, welche dieser während seiner Tätigkeit als Amtsperson begangen haben soll, gegebenenfalls nach dem Zürcher Haftungsgesetz (HG, LS 170.1) geltend zu machen, gemäss welchem ein Schlichtungsverfahren nicht stattfindet, sondern der Anspruch nach durchlaufenem Vorverfahren beim Regierungsrat des Kantons Zürich direkt mit Klage beim Bezirksgericht anhängig zu machen wäre (vgl. §§ 22 f HG). Damit beschritt die Beschwerdeführerin mit ihrem Schlichtungs- gesuch an das Friedensrichteramt einen falschen Weg. Auch aus diesem Grund erweisen sich die Anträge der Beschwerdeführerin im Schlichtungsverfahren als aussichtslos.
- 7 - 3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechts- pflege abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihre Beschwerde als "Beschwerde […], eventualiter Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter B._____ als Amtsperson in Bezug auf Haftungsansprüche nach dem Haftungsgesetz (Beilage 2 Verfügung vom 7.11.2022 GV.2022.00297 / SB.2022.00284)" (vgl. act. 1 S. 1). Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der un- mittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden (vgl. § 82 Abs. 1 GOG). Die Aufsicht über die dem Obergericht des Kantons Zürich unter- stellten Gerichte wird von der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kan- tons Zürich ausgeübt (vgl. § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Verord- nung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 [LS 212.51]). Aufgabe der Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit Aufsichtsbe- schwerden ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinarbefugnis auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Jus- tizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Zu beachten ist, dass die sachliche Aufsichtsbeschwerde subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln ist. Massnahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichts- behörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzuset- zen. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Fällung eines Entscheides erhobene Rüge einer offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung der Justizperson. Steht oder stand gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel zur Verfügung, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde demnach nicht möglich (vgl. etwa OGer ZH VB180007 vom 31. August 2018, E. II./3.1 m.w.H.). Sollte die Beschwerdeführerin eine Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirks- richter B._____ erheben wollen, ist die Kammer dafür sachlich nicht zuständig und wäre diese bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich einzureichen.
- 8 - 5.1 Das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege ab- weisenden oder entziehenden Entscheid ist kostenpflichtig (vgl. etwa BGE 137 III 470 ff., E. 6; 140 III 501 ff., E. 4.3.2). Ausgangsgemäss wird die Beschwerdefüh- rerin kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebVO ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen. 5.2 Eine Parteientschädigung ist keine zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Einzelgericht summari- sches Verfahren des Bezirksgerichtes C._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 9 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: