Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 A._____ (Klägerin und Berufungsklägerin, nachfolgend Berufungsklägerin) leitete mit Gesuch vom 21. Oktober 2022 beim Friedensrichteramt Winterthur ein Schlichtungsverfahren ein. Dem Schlichtungsgesuch liegt eine Klage auf Scha- denersatz und Genugtuung gegen die Integrierte Psychiatrie Winterthur - Zürcher Unterland, die Psychiatrische Poliklinik und die Psychiatrische Universitätsklink Zürich (Beklagte und Berufungsbeklagte, nachfolgend Berufungsbeklagte) zu Grunde (act. 1 und act. 2). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 trat das Frie- densrichteramt mangels Zuständigkeit auf das Gesuch nicht ein (act. 4 = act. 8). Hiergegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 9. November 2022 rechtzeitig ein als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 9).
E. 2 Gegen den angefochtenen Entscheid ist auf Grund des vom Friedensrich- teramt festgehaltenen Streitwertes in Höhe von mindestens Fr. 75'000.-- (vgl. act. 8) die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Da nach der Praxis der Kammer ein unrichtig bezeichnetes Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen bezeichnet und nach den richtigen Regeln behandelt wird (OGer ZH, NQ110026 E. 2.2 vom 23. Juni 2011), ist das als Beschwerde erhobe- ne Rechtsmittel somit als Berufung entgegenzunehmen. Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). In der Begründung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der an- gefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. An Berufungen von Laien werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Ver- weis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorge- bracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich, dass die Berufung zudem Rechtsmittelanträge zu enthal-
- 3 - ten hat. Aus diesen muss hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Dabei darf sich ein Rechtsmittelkläger nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Ent- scheids zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen, der im Falle eines reformatorischen Entscheides zum Urteil erhoben werden kann (ZK ZPO-RETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 34 f. bzw. ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14; OGer ZH PF110013 vom
21. Juni 2011 E. 1 und 3). Bei Laien genügt indes eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22.8.2011 E. 3.2; OGer ZH PF160015 vom 28. Juni 2016; vgl. auch BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 311 N 13 bzw. ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 15).
E. 3 Die Berufungsklägerin verlangt mit der Berufung einen Entscheid des Ober- gerichts und führt aus, der Fall sei lang und schwierig. Sie habe sich damit bereits an das Bezirksgericht, das Obergericht, das Bundesgericht, die Staatsanwalt- schaft, Oberstaatsanwaltschaft, die Stadt, den Kanton, den Bund und viele andere gewendet. Sie kämpfe seit 2018 [für] Gerechtigkeit, doch leider erfolglos. Egal was sie schreibe und begründe, es werde immer den Berufungsbeklagten Recht gegeben. Diese hätten strafrechtlich gehandelt. Sie sei sich sicher, was auch im- mer sie jetzt rüge und egal, welche Beweismittel sie einreiche, werde das Oberge- richt ihr wieder kein Recht geben. Das hier sei ihre letzte Beschwerde. Nachher werde sie das Urteil akzeptieren und den Fall abschliessen (act. 9).
E. 4 Diesen Ausführungen kann entnommen werden, dass die Berufungsklägerin offenbar verkennt, dass das Friedensrichteramt mit dem angefochtenen Entscheid nicht in der Sache entschieden, also nicht den Berufungsbeklagten "Recht" gege- ben hat, sondern lediglich einen Prozessentscheid gefällt hat, weil es sich für die Sache als nicht zuständig erachtet hat. Dementsprechend legt die Berufungsklä- gerin auch nicht dar, inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid man- gels Zuständigkeit falsch sein soll. Eine Auseinandersetzung mit dem angefoch- tenen Entscheid findet daher nicht statt, weshalb es der Berufung an einer rechts- genüglichen Begründung fehlt. Andererseits lässt sich auch sinngemäss kein An-
- 4 - trag herauslesen, der im Falle eines reformatorischen Entscheides zum Urteil er- hoben werden könnte. Die Berufungsklägerin verlangt sinngemäss einzig die Gutheissung ihrer Klage. Die Gutheissung der Klage durch die Schlichtungsbe- hörde ist allerdings ausgeschlossen, weil der Rechtsmittelstreitwert gemäss An- gaben der Vorinstanz bzw. der Berufungsklägerin Fr. 75'000.-- beträgt und die Schlichtungsbehörde diesfalls weder einen Entscheid fällen (Art. 212 Abs. 1 ZPO) noch einen Urteilsvorschlag unterbreiten könnte (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Kompetenz der Schlichtungsbehörde wäre auf die eigentliche Schlichtungstätig- keit begrenzt (Art. 208 f. ZPO). Die Berufung genügt daher den genannten rechtli- chen Anforderungen an die Begründung nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Lediglich ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass der Berufung aber auch in- haltlich kein Erfolg beschieden wäre, selbst wenn auf sie einzutreten wäre: Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, macht die Berufungsklägerin mit der Klage öf- fentlich-rechtliche Haftungsansprüche geltend, für welche sich das Friedensrich- teramt als offensichtlich sachlich unzuständig erweist, weshalb es zu Recht auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten ist (BGE 146 III 47 E. 3 und 4). Eine all- fällige Schadenersatzforderung wäre nach den Bestimmungen des Haftungsge- setzes vom 14. September 1969 geltend zu machen, wobei der Beizug eines Rechtsanwaltes zu empfehlen ist.
E. 5 Ausnahmsweise ist auf die Kostenerhebung im Berufungsverfahren zu ver- zichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
- 5 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Bei- lage einer Kopie von act. 9, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an das Friedensrichteramt Winterthur, je gegen Empfangs- schein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 75'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
- Dezember 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220056-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 5. Dezember 2022 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin, gegen
1. Integrierte Psychiatrie Winterthur - Zürcher Unterland,
2. Psychiatrische Poliklinik,
3. Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 25. Ok- tober 2022 (GV.2022.00294 / SB.2022.00274)
- 2 - Erwägungen:
1. A._____ (Klägerin und Berufungsklägerin, nachfolgend Berufungsklägerin) leitete mit Gesuch vom 21. Oktober 2022 beim Friedensrichteramt Winterthur ein Schlichtungsverfahren ein. Dem Schlichtungsgesuch liegt eine Klage auf Scha- denersatz und Genugtuung gegen die Integrierte Psychiatrie Winterthur - Zürcher Unterland, die Psychiatrische Poliklinik und die Psychiatrische Universitätsklink Zürich (Beklagte und Berufungsbeklagte, nachfolgend Berufungsbeklagte) zu Grunde (act. 1 und act. 2). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 trat das Frie- densrichteramt mangels Zuständigkeit auf das Gesuch nicht ein (act. 4 = act. 8). Hiergegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 9. November 2022 rechtzeitig ein als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 9).
2. Gegen den angefochtenen Entscheid ist auf Grund des vom Friedensrich- teramt festgehaltenen Streitwertes in Höhe von mindestens Fr. 75'000.-- (vgl. act. 8) die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Da nach der Praxis der Kammer ein unrichtig bezeichnetes Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen bezeichnet und nach den richtigen Regeln behandelt wird (OGer ZH, NQ110026 E. 2.2 vom 23. Juni 2011), ist das als Beschwerde erhobe- ne Rechtsmittel somit als Berufung entgegenzunehmen. Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). In der Begründung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der an- gefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. An Berufungen von Laien werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Ver- weis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorge- bracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich, dass die Berufung zudem Rechtsmittelanträge zu enthal-
- 3 - ten hat. Aus diesen muss hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Dabei darf sich ein Rechtsmittelkläger nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Ent- scheids zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen, der im Falle eines reformatorischen Entscheides zum Urteil erhoben werden kann (ZK ZPO-RETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 34 f. bzw. ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14; OGer ZH PF110013 vom
21. Juni 2011 E. 1 und 3). Bei Laien genügt indes eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22.8.2011 E. 3.2; OGer ZH PF160015 vom 28. Juni 2016; vgl. auch BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 311 N 13 bzw. ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 15).
3. Die Berufungsklägerin verlangt mit der Berufung einen Entscheid des Ober- gerichts und führt aus, der Fall sei lang und schwierig. Sie habe sich damit bereits an das Bezirksgericht, das Obergericht, das Bundesgericht, die Staatsanwalt- schaft, Oberstaatsanwaltschaft, die Stadt, den Kanton, den Bund und viele andere gewendet. Sie kämpfe seit 2018 [für] Gerechtigkeit, doch leider erfolglos. Egal was sie schreibe und begründe, es werde immer den Berufungsbeklagten Recht gegeben. Diese hätten strafrechtlich gehandelt. Sie sei sich sicher, was auch im- mer sie jetzt rüge und egal, welche Beweismittel sie einreiche, werde das Oberge- richt ihr wieder kein Recht geben. Das hier sei ihre letzte Beschwerde. Nachher werde sie das Urteil akzeptieren und den Fall abschliessen (act. 9).
4. Diesen Ausführungen kann entnommen werden, dass die Berufungsklägerin offenbar verkennt, dass das Friedensrichteramt mit dem angefochtenen Entscheid nicht in der Sache entschieden, also nicht den Berufungsbeklagten "Recht" gege- ben hat, sondern lediglich einen Prozessentscheid gefällt hat, weil es sich für die Sache als nicht zuständig erachtet hat. Dementsprechend legt die Berufungsklä- gerin auch nicht dar, inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid man- gels Zuständigkeit falsch sein soll. Eine Auseinandersetzung mit dem angefoch- tenen Entscheid findet daher nicht statt, weshalb es der Berufung an einer rechts- genüglichen Begründung fehlt. Andererseits lässt sich auch sinngemäss kein An-
- 4 - trag herauslesen, der im Falle eines reformatorischen Entscheides zum Urteil er- hoben werden könnte. Die Berufungsklägerin verlangt sinngemäss einzig die Gutheissung ihrer Klage. Die Gutheissung der Klage durch die Schlichtungsbe- hörde ist allerdings ausgeschlossen, weil der Rechtsmittelstreitwert gemäss An- gaben der Vorinstanz bzw. der Berufungsklägerin Fr. 75'000.-- beträgt und die Schlichtungsbehörde diesfalls weder einen Entscheid fällen (Art. 212 Abs. 1 ZPO) noch einen Urteilsvorschlag unterbreiten könnte (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Kompetenz der Schlichtungsbehörde wäre auf die eigentliche Schlichtungstätig- keit begrenzt (Art. 208 f. ZPO). Die Berufung genügt daher den genannten rechtli- chen Anforderungen an die Begründung nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Lediglich ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass der Berufung aber auch in- haltlich kein Erfolg beschieden wäre, selbst wenn auf sie einzutreten wäre: Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, macht die Berufungsklägerin mit der Klage öf- fentlich-rechtliche Haftungsansprüche geltend, für welche sich das Friedensrich- teramt als offensichtlich sachlich unzuständig erweist, weshalb es zu Recht auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten ist (BGE 146 III 47 E. 3 und 4). Eine all- fällige Schadenersatzforderung wäre nach den Bestimmungen des Haftungsge- setzes vom 14. September 1969 geltend zu machen, wobei der Beizug eines Rechtsanwaltes zu empfehlen ist.
5. Ausnahmsweise ist auf die Kostenerhebung im Berufungsverfahren zu ver- zichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
- 5 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Bei- lage einer Kopie von act. 9, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an das Friedensrichteramt Winterthur, je gegen Empfangs- schein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 75'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
6. Dezember 2022