Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 a) Am 12. März 2021 stellte der Kläger, vertreten durch den Be- schwerdeführer, beim Friedensrichteramt der Stadt Winterthur (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch für eine arbeitsrechtliche Forderung von Fr. 1'396.90 nebst Zins (Urk. 1). Mit Verfügung vom 26. April 2021 bestellte das Bezirksgericht Win- terthur dem Kläger in der Person des Beschwerdeführers einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wobei erwogen wurde, dass dem Beschwerdeführer eine Ent- schädigung von maximal Fr. 350.-- zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten sein werde (Urk. 6). Mit (unbegründetem) Urteil vom 4. Mai 2021 verpflichtete die Vor- instanz die Beklagte, dem Kläger Fr. 1'396.90 nebst Zins und dem Beschwerde- führer eine Parteientschädigung von Fr. 350.-- zuzüglich Mehrwertsteuer, d.h. to- tal Fr. 376.95, zu bezahlen (Urk. 7). Am 10. Mai 2021 reichte der Beschwerdefüh- rer beim Bezirksgericht Winterthur eine Aufstellung über seinen Zeitaufwand und seine Auslagen ein und machte eine Entschädigung von total Fr. 1'381.-- geltend (Urk. 9/1-2); diese Eingabe wurde an die Vorinstanz weitergeleitet (Urk. 8). Am
E. 4 Alles ohne Kosten- und unter Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulas- ten des Beschwerdegegners." Zudem beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm "als Rechtsanwalt in ei- gener Sache auftretenden Beschwerdeführer [...] zulasten des Beschwerdegeg- ners eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen" (Urk. 15 S. 11).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde kann Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Darunter ist die Rechtsverweigerung in formeller Hinsicht zu verstehen, d.h. dass ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu berufe- nen Gericht nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte. Dabei ist der Ge- staltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berück- sichtigen, weshalb eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 3. A., Art. 320 N 7 und Art. 319 N 17). Wenn schliesslich eine Rechtsverzögerung bejaht wird, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es ja gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sa- che selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen, und sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist ansetzen (Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 327 N 15 ff.).
b) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe bereits am 10. Mai 2021 um Festsetzung seines Honorars als unentgeltlicher Rechtsver- treter des Klägers im genannten Schlichtungsverfahren ersucht. Dennoch habe die Vorinstanz bis heute darüber nicht entschieden; notabene habe sie auch nicht entschieden, dass das Honorar bereits durch die im Urteil vom 4. Mai 2021 zuge- sprochene Parteientschädigung abgedeckt sei, sondern habe sein Gesuch gänz- lich unbehandelt gelassen. Die Vorinstanz habe sich auf den Standpunkt gestellt,
- 4 - dass mit der Parteientschädigung im Urteil vom 4. Mai 2021 das Honorar bereits festge-setzt worden sei. Dies ergebe sich jedoch weder aus den Erwägungen noch aus dem Dispositiv. Die Vorinstanz wäre mindestens gehalten gewesen, ei- ne entsprechende Verfügung zu erlassen. Indem sie dies nicht getan habe und sein Entschädigungsgesuch einfach unbehandelt gelassen habe bzw. sich sogar explizit geweigert habe, darüber zu entscheiden, habe sie Rechtsverzögerung begangen. Die Vorinstanz könne sich nicht auf den Standpunkt stellen, das Hono- rar sei bereits mit der Entschädigung von Fr. 350.-- abgedeckt, denn damit seien nicht einmal ansatzweise nur schon die Selbstkosten des Beschwerdeführers ge- deckt. So oder anders hätte die Vorinstanz sein Honorar mittels Verfügung fest- setzen oder die Sache an das Bezirksgericht Winterthur überweisen müssen, wenn sie sich als nicht zuständig erachtet hätte. Stattdessen habe sie den Antrag auf Festsetzung des Honorars über eineinhalb Jahre komplett unbehandelt gelas- sen (Urk. 15 S. 7-10).
c) Im vorliegenden Fall hat der vom Beschwerdeführer als unentgeltli- chem Rechtsbeistand vertretene Kläger vollumfänglich obsiegt und wurde im Ur- teil vom 4. Mai 2021 dem Beschwerdeführer direkt eine Parteientschädigung zu- gesprochen (Urk. 7 Dispositiv-Ziffer 3). Bei dieser Sachlage ist der Beschwerde- führer nur dann mittels separater Verfügung (angemessen) zu entschädigen, wenn die Parteientschädigung nicht einbringlich ist (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Dass solches der Fall wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Damit bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer mit der Parteientschädigung gemäss dem Ur- teil vom 4. Mai 2021 abschliessend entschädigt wurde. Wenn er die Höhe dieser Entschädigung als zu gering erachtet, hätte er hiergegen ein Rechtsmittel ergrei- fen müssen (und dazu vorab die Begründung des Urteils verlangen müssen; vgl. Urk. 7 Dispositiv-Ziffer 5). Dies hat er offensichtlich nicht getan; dass das Urteil vom 4. Mai 2021 in der Folge in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Urk. 12), ist nicht umstritten. Raum für einen separaten Entscheid über die Festsetzung des Hono- rars als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne des Anliegens des Beschwerde- führers besteht daher nicht. Die vom Beschwerdeführer gerügte Verzögerung bei der Festsetzung seines Honorars liegt nicht vor.
- 5 -
d) Nach dem Gesagten erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Strei- tigkeit mit einem Streitwert von Fr. 1'396.90. Die entsprechende Kostenlosigkeit (Art. 114 lit. c ZPO) gilt auch für Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an die Vorinstanz, an diese unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 1'396.90. - 6 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer -Geschäfts-Nr.: RU220051-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 24. Oktober 2022 in Sachen A._____, MLaw, Beschwerdeführer gegen Friedensrichteramt der Stadt Winterthur, Beschwerdegegner betreffend Forderung (Rechtsverzögerung) Beschwerde im Verfahren des Friedensrichteramtes der Stadt Winterthur (GV.2021.00070 / SB.2021.00095)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Am 12. März 2021 stellte der Kläger, vertreten durch den Be- schwerdeführer, beim Friedensrichteramt der Stadt Winterthur (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch für eine arbeitsrechtliche Forderung von Fr. 1'396.90 nebst Zins (Urk. 1). Mit Verfügung vom 26. April 2021 bestellte das Bezirksgericht Win- terthur dem Kläger in der Person des Beschwerdeführers einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wobei erwogen wurde, dass dem Beschwerdeführer eine Ent- schädigung von maximal Fr. 350.-- zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten sein werde (Urk. 6). Mit (unbegründetem) Urteil vom 4. Mai 2021 verpflichtete die Vor- instanz die Beklagte, dem Kläger Fr. 1'396.90 nebst Zins und dem Beschwerde- führer eine Parteientschädigung von Fr. 350.-- zuzüglich Mehrwertsteuer, d.h. to- tal Fr. 376.95, zu bezahlen (Urk. 7). Am 10. Mai 2021 reichte der Beschwerdefüh- rer beim Bezirksgericht Winterthur eine Aufstellung über seinen Zeitaufwand und seine Auslagen ein und machte eine Entschädigung von total Fr. 1'381.-- geltend (Urk. 9/1-2); diese Eingabe wurde an die Vorinstanz weitergeleitet (Urk. 8). Am
4. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer die gleiche Aufstellung noch ein- mal bei der Vorinstanz ein (Urk. 10/1-2). Am 9. September 2022 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Vorinstanz und machte geltend, dass sein Hono- rar als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit dem Urteil vom 4. Mai 2021 nicht fest- gesetzt worden sei (Urk. 11, bes. S. 3). Mit Schreiben vom 13. September 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Auffassung fest, wonach die Entschädigung in ihrem Urteil vom 4. Mai 2021 rechtskräftig festgesetzt worden sei (Urk. 12).
b) Am 26. September 2022 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwer- de wegen Rechtsverzögerung; dieser lassen sich die folgenden Beschwerdean- träge entnehmen (Urk. 15 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner das Beschleuni- gungsgebot verletzt.
2. Es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, das Honorar des Be- schwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand [des Klägers] im Schlichtungsverfahren [...] des Beschwerdegegners in Sachen [...] (Pro- zess Nr. GV.2021.00070) unverzüglich festzusetzen.
3. EVENTUALITER sei die Sache dem Bezirksgericht Winterthur zu über- weisen.
- 3 -
4. Alles ohne Kosten- und unter Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulas- ten des Beschwerdegegners." Zudem beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm "als Rechtsanwalt in ei- gener Sache auftretenden Beschwerdeführer [...] zulasten des Beschwerdegeg- ners eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen" (Urk. 15 S. 11).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde kann Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Darunter ist die Rechtsverweigerung in formeller Hinsicht zu verstehen, d.h. dass ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu berufe- nen Gericht nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte. Dabei ist der Ge- staltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berück- sichtigen, weshalb eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 3. A., Art. 320 N 7 und Art. 319 N 17). Wenn schliesslich eine Rechtsverzögerung bejaht wird, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es ja gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sa- che selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen, und sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist ansetzen (Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 327 N 15 ff.).
b) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe bereits am 10. Mai 2021 um Festsetzung seines Honorars als unentgeltlicher Rechtsver- treter des Klägers im genannten Schlichtungsverfahren ersucht. Dennoch habe die Vorinstanz bis heute darüber nicht entschieden; notabene habe sie auch nicht entschieden, dass das Honorar bereits durch die im Urteil vom 4. Mai 2021 zuge- sprochene Parteientschädigung abgedeckt sei, sondern habe sein Gesuch gänz- lich unbehandelt gelassen. Die Vorinstanz habe sich auf den Standpunkt gestellt,
- 4 - dass mit der Parteientschädigung im Urteil vom 4. Mai 2021 das Honorar bereits festge-setzt worden sei. Dies ergebe sich jedoch weder aus den Erwägungen noch aus dem Dispositiv. Die Vorinstanz wäre mindestens gehalten gewesen, ei- ne entsprechende Verfügung zu erlassen. Indem sie dies nicht getan habe und sein Entschädigungsgesuch einfach unbehandelt gelassen habe bzw. sich sogar explizit geweigert habe, darüber zu entscheiden, habe sie Rechtsverzögerung begangen. Die Vorinstanz könne sich nicht auf den Standpunkt stellen, das Hono- rar sei bereits mit der Entschädigung von Fr. 350.-- abgedeckt, denn damit seien nicht einmal ansatzweise nur schon die Selbstkosten des Beschwerdeführers ge- deckt. So oder anders hätte die Vorinstanz sein Honorar mittels Verfügung fest- setzen oder die Sache an das Bezirksgericht Winterthur überweisen müssen, wenn sie sich als nicht zuständig erachtet hätte. Stattdessen habe sie den Antrag auf Festsetzung des Honorars über eineinhalb Jahre komplett unbehandelt gelas- sen (Urk. 15 S. 7-10).
c) Im vorliegenden Fall hat der vom Beschwerdeführer als unentgeltli- chem Rechtsbeistand vertretene Kläger vollumfänglich obsiegt und wurde im Ur- teil vom 4. Mai 2021 dem Beschwerdeführer direkt eine Parteientschädigung zu- gesprochen (Urk. 7 Dispositiv-Ziffer 3). Bei dieser Sachlage ist der Beschwerde- führer nur dann mittels separater Verfügung (angemessen) zu entschädigen, wenn die Parteientschädigung nicht einbringlich ist (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Dass solches der Fall wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Damit bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer mit der Parteientschädigung gemäss dem Ur- teil vom 4. Mai 2021 abschliessend entschädigt wurde. Wenn er die Höhe dieser Entschädigung als zu gering erachtet, hätte er hiergegen ein Rechtsmittel ergrei- fen müssen (und dazu vorab die Begründung des Urteils verlangen müssen; vgl. Urk. 7 Dispositiv-Ziffer 5). Dies hat er offensichtlich nicht getan; dass das Urteil vom 4. Mai 2021 in der Folge in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Urk. 12), ist nicht umstritten. Raum für einen separaten Entscheid über die Festsetzung des Hono- rars als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne des Anliegens des Beschwerde- führers besteht daher nicht. Die vom Beschwerdeführer gerügte Verzögerung bei der Festsetzung seines Honorars liegt nicht vor.
- 5 -
d) Nach dem Gesagten erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Strei- tigkeit mit einem Streitwert von Fr. 1'396.90. Die entsprechende Kostenlosigkeit (Art. 114 lit. c ZPO) gilt auch für Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an die Vorinstanz, an diese unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 1'396.90.
- 6 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: st