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RU220046

Unterhalt

Zürich OG · 2022-08-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 19 Mai 2022 zurück, worauf das Bezirksgericht Meilen das Verfahren mit Verfü- gung vom 20. Mai 2022 abschrieb (Urk. 4/2/5). 1.2 Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 erhob der Beklagte Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Klagebewilligung vom 21. März 2022 aufzuhe- ben und es sei das Schlichtungsverfahren erneut durchzuführen (Urk. 1 i.V.m. Urk. 5-8). Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 stellte der Beklagte sodann ein pro- zessuales Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie den Antrag, es sei der KESB Bezirk E._____ mitzuteilen, dass er Beschwerde erhoben habe (Urk. 9). 1.3 Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich der Beizug der vorinstanzlichen Akten, das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) und eine Auseinandersetzung mit den prozessualen Begehren des Beklagten.

2. Nach Art. 319 lit. a ZPO sind mit Beschwerde nicht berufungsfähige erstin- stanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. Bei der Klagebewilligung handelt es sich nicht um einen Entscheid und sie ist dementsprechend nicht anfechtbar (BGE 140 III 227 E. 3 = Pra 104/2015 Nr. 35; BGE 139 III 273 E. 2.3 = Pra 103/2014 Nr. 6). Sie schliesst das Verfahren nicht ab, sondern hält lediglich die ausgebliebene Einigung zwi- schen den Parteien fest und öffnet dergestalt dem Kläger den Weg ans Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Nur der im Rahmen einer Klagebewilligung ergangene

- 3 - Spruch über die Kosten des Schlichtungsverfahrens hat Entscheidcharakter und stellt grundsätzlich eine mit Kostenbeschwerde anfechtbare Verfügung dar (BGer 4D_68/2013 vom 12. November 2013, E. 3).

3. Nach dem Ausgeführten wäre auf eine (rechtzeitige) Beschwerde gegen die Klagebewilligung vom 21. März 2022 nur insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Höhe der Gebühr für das Schlichtungsverfahren richtet. Auf die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig einging, ist nicht weiter einzugehen, rügt der Beklagte doch die Kosten des Schlichtungsverfahrens nicht (vgl. Urk. 1 und 9). Er hätte diesbezüglich denn auch kein Rechtsschutzinteresse, wurden diese Kosten doch dem Kläger auferlegt (vgl. Urk. 2 S. 2 und Urk. 4/2/5 S. 3). Auf die Beschwerde des Beklagten ist deshalb nicht einzutreten. Für die Kritik an der Verfahrensfüh- rung von der KESB Bezirk E._____ (vgl. Urk. 9 S. 2 f.) ist die Kammer im Übrigen ohnehin nicht zuständig. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 3 und 12 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. - 4 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. August 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220046-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss vom 3. August 2022 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X._____, betreffend Unterhalt Beschwerde gegen eine Klagebewilligung des Friedensrichteramts D._____ ZH vom 21. März 2022 (GV.2022.00003 / SB.2022.00003)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 11. Februar 2022 leitete der Kläger und Beschwerdegeg- ner (fortan Kläger) ein Schlichtungsverfahren betreffend Kinderunterhalt beim Friedensrichteramt D._____ ZH ein (Urk. 4/1/4). Nach Durchführung der Schlich- tungsverhandlung, zu welcher der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklag- ter) nicht erschienen war, erteilte die Friedensrichterin dem Kläger die Klagebewil- ligung vom 21. März 2022 (Urk. 2). Im in der Folge durch den Kläger eingeleiteten Verfahren am Bezirksgericht Meilen zog dieser seine Klage mit Schreiben vom

19. Mai 2022 zurück, worauf das Bezirksgericht Meilen das Verfahren mit Verfü- gung vom 20. Mai 2022 abschrieb (Urk. 4/2/5). 1.2 Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 erhob der Beklagte Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Klagebewilligung vom 21. März 2022 aufzuhe- ben und es sei das Schlichtungsverfahren erneut durchzuführen (Urk. 1 i.V.m. Urk. 5-8). Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 stellte der Beklagte sodann ein pro- zessuales Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie den Antrag, es sei der KESB Bezirk E._____ mitzuteilen, dass er Beschwerde erhoben habe (Urk. 9). 1.3 Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich der Beizug der vorinstanzlichen Akten, das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) und eine Auseinandersetzung mit den prozessualen Begehren des Beklagten.

2. Nach Art. 319 lit. a ZPO sind mit Beschwerde nicht berufungsfähige erstin- stanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. Bei der Klagebewilligung handelt es sich nicht um einen Entscheid und sie ist dementsprechend nicht anfechtbar (BGE 140 III 227 E. 3 = Pra 104/2015 Nr. 35; BGE 139 III 273 E. 2.3 = Pra 103/2014 Nr. 6). Sie schliesst das Verfahren nicht ab, sondern hält lediglich die ausgebliebene Einigung zwi- schen den Parteien fest und öffnet dergestalt dem Kläger den Weg ans Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Nur der im Rahmen einer Klagebewilligung ergangene

- 3 - Spruch über die Kosten des Schlichtungsverfahrens hat Entscheidcharakter und stellt grundsätzlich eine mit Kostenbeschwerde anfechtbare Verfügung dar (BGer 4D_68/2013 vom 12. November 2013, E. 3).

3. Nach dem Ausgeführten wäre auf eine (rechtzeitige) Beschwerde gegen die Klagebewilligung vom 21. März 2022 nur insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Höhe der Gebühr für das Schlichtungsverfahren richtet. Auf die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig einging, ist nicht weiter einzugehen, rügt der Beklagte doch die Kosten des Schlichtungsverfahrens nicht (vgl. Urk. 1 und 9). Er hätte diesbezüglich denn auch kein Rechtsschutzinteresse, wurden diese Kosten doch dem Kläger auferlegt (vgl. Urk. 2 S. 2 und Urk. 4/2/5 S. 3). Auf die Beschwerde des Beklagten ist deshalb nicht einzutreten. Für die Kritik an der Verfahrensfüh- rung von der KESB Bezirk E._____ (vgl. Urk. 9 S. 2 f.) ist die Kammer im Übrigen ohnehin nicht zuständig. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 3 und 12 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. August 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: jo