Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) leaste am 21. Januar 2020 (Datum der Vertragsunterzeichnung von Seiten des Be- schwerdeführers) bei der Beschwerdegegnerin 2 ein Occasionsfahrzeug (Toyota Land Cruiser) im Wert von Fr. 60'000.– (act. 18/1). Der Beschwerdeführer be- hauptet, das geleaste Fahrzeug sei ihm am 4. Mai 2020 in C._____, Italien, ge- stohlen worden (act. 1 Rz 16). Am selben Tag erstattete er beim dortigen "Ufficio Denunce" Strafanzeige (act. 3/26; act. 18/16). Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 lehnte die Vollkaskoversicherung des Beschwerdeführers die Übernahme des Schadenfalls ab (act. 18/14–15). Daraufhin leitete die Beschwerdegegnerin 2 Be- treibung gegen den Beschwerdeführer für eine Schadenersatzforderung von Fr. 62'445.– zzgl. Zinsen ein (Zahlungsbefehl vom 29. März 2021 des Betrei- bungsamts Schlieren/Urdorf, act. 3/27). Einen Rechtsvorschlag erhob der Be- schwerdeführer dagegen nicht (act. 3/27). Nachdem die Beschwerdegegnerin 2 das Fortsetzungsbegehren gestellt hatte (Eingang beim Betreibungsamt Zürich 2 am 21. Juni 2021), nahm dieses am 7. Juli 2021 den Pfändungsvollzug vor, wobei an der Pfändung zwei weitere Gläubiger mit drei geringfügigeren Forderungen zwischen rund Fr. 300.– und rund Fr. 2'400.– teilnahmen (act. 3/12). Gepfändet wurde dabei (längstens) für die Dauer eines Jahres, mithin bis am 7. Juli 2022, der das berechnete Existenzminimum von Fr. 2'681.– übersteigende Betrag des Nettolohns des Beschwerdeführers.
E. 2 Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 22. April 2022 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3 Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdefüh- rer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer brachte bezüglich der Voraussetzung der Mittellosig- keit in seinem vorinstanzlichen Gesuch vor, aufgrund eines Arbeitsunfalls seit September 2020 arbeitsunfähig zu sein und deshalb Unfalltaggelder zu erhalten (act. 1 Rz 5 f.). In den Akten befinden sich zwei ärztliche Zeugnisse, welche dem Beschwerdeführer infolge Unfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom
17. November bis 31. Dezember 2021 und vom 1. bis 30. April 2022 bescheinigen
- 7 - (act. 3/5–6). Der für das Jahr 2021 eingereichte Lohnausweis weist ein Nettojah- reseinkommen von Fr. 58'269.– aus, wobei hiervon noch Fr. 4'178.– an Quellen- steuern abzuziehen sind (act. 9/3). Dividiert man die verbleibende Lohnsumme von Fr. 54'091.– durch 12, resultiert für das Jahr 2021 ein monatlich durchschnitt- lich ausbezahltes Gehalt von Fr. 4'508.–. Zum Zeitpunkt der Einreichung des vor- instanzlichen Gesuchs lief gegen den Beschwerdeführer eine Lohnpfändung, wel- che vom 7. Juli 2021 bis am 7. Juli 2022 andauerte. Dem Beschwerdeführer stand während dieser Zeit nur das monatliche Existenzminimum von Fr. 2'681.– zur Ver- fügung (oben E. I. 1.; act. 3/12). Der pfändbare Überschuss betrug in der zweiten Jahreshälfte 2021 daher durchschnittlich Fr. 1'827.– pro Monat (Fr. 4'508.– - Fr. 2'681.–). Die für den Januar und Februar 2022 eingereichten Lohnabrechnun- gen weisen sodann bloss noch einen Nettolohn (aus Unfalltaggeldern) von Fr. 3'584.– bzw. Fr. 1'301.– aus (act. 3/10). Daraus erhellt, dass von der von der Beschwerdegegnerin 2 in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 62'445.– zzgl. Zinsen von 5% seit 3. September 2020 und den geringfügigeren Forderungen weiterer Gläubiger (oben E. I. 1.) während der einjährigen Lohnpfändung nur ein relativ geringer Teilbetrag gedeckt werden konnte. Es ist deshalb davon auszuge- hen, dass gegen den Beschwerdeführer noch während einiger Zeit neue Lohn- pfändungen laufen werden, zumal der Verlustschein gemäss Art. 149 Abs. 3 SchKG den Gläubigern das Recht gewährt, während sechs Monaten nach dessen Zustellung die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl erneut fortzusetzen. Der Beschwerdeführer führt in seinem Gesuch daher zu Recht aus, dass selbst wenn er im Verlaufe des nächsten Jahres wieder arbeitsfähig werden sollte, weiterhin sämtliches Einkommen bis aufs Existenzminimum gepfändet bliebe (act. 1 Rz 7). An diesem Umstand könnte nur ein Obsiegen im künftigen Hauptprozess oder zumindest eine dort erlassene vorsorgliche Massnahme etwas ändern. Wann und ob dies der Fall sein wird, ist jedoch unklar. Der Beschwerdeführer hat zudem zwei in Italien wohnhafte Töchter; die am tt. November 2002 geborene D._____ und die am tt.mm.2006 geborene E._____ (act. 3/16–17). Für deren Unterhalt kommt der Beschwerdeführer nach eigener Behauptung alleine auf, da deren Mutter verstorben sei (act. 1 Rz 9 ff.). Für die jüngere Tochter berücksichtigte das Betreibungsamt im Bedarf des Beschwerdeführers den Grundbetrag von
- 8 - Fr. 600.–, den es aufgrund des Länderindexes Italien jedoch auf Fr. 385.– herab- setzte. Für die ältere Tochter, welche in Rom studiere und ebenfalls kein eigenes Einkommen generiere (act. 1 Rz 9 f.), wurde jedoch kein Betrag berücksichtigt (act. 3/12). Der Beschwerdeführer gab sodann an, über kein Vermögen zu verfügen. Bezüg- lich der zwei auf seinen Namen lautenden Bankkonten bei der Migros Bank und der Postfinance reichte er Kontoauszüge vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 bzw. vom 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2022 ein. Der Saldo des Postfinance- Kontos belief sich per 31. Dezember 2021 auf Fr. -16.– (act. 3/11). Das Konto bei der Migros Bank wies per 28. Februar 2022 einen Saldo von Fr. -9.– auf (act. 3/24). Aufgrund der Lohnpfändungen ist nicht davon auszugehen, dass sich diese Salden in der Zwischenzeit massgeblich erhöht haben. In den Akten befin- det sich sodann ein Dokument der italienischen Sozialversicherung (INPS) vom
E. 3.2 Weiter darf sich der künftige Hauptprozess nicht als aussichtslos erweisen. Aussichtslosigkeit liegt dann vor, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet wer- den können. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeit- punkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Der Beschwerdeführer behauptet, das geleaste Fahrzeug sei ihm am 4. Mai 2020 in C._____, Italien, gestohlen worden (act. 1 Rz 16). Die beim dortigen "Ufficio
- 9 - Denunce" erstattete Strafanzeige vom selben Tag befindet sich in den Akten (act. 3/26; act. 18/16). Die Beschwerdegegnerin 2 brachte dagegen in einem an den Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter gerichteten Schreiben vom
16. Juni 2021 (act. 18/8) vor, dass der Beschwerdeführer nur die erste Leasingra- te für den Monat Februar 2020 bezahlt habe (welche zur Herausgabe des Fahr- zeugs notwendig gewesen sei), er daraufhin auf die schriftlichen Mahnungen vom März, April und Mai 2020 nicht reagiert habe, er ihr den Diebstahl sodann erst am
E. 3.3 Schliesslich ist der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte auf die ge- richtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin bzw. eines Rechtsbeistands ange- wiesen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Er verfügt als juristischer Laie nicht über die notwendigen Rechtskenntnisse, um einen Prozess wie den beabsichtigten ohne fachliche Unterstützung zu führen. Zudem scheint er auch der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig zu sein (act. 1 Rz 22).
E. 3.4 Demnach ist die Beschwerde des Beschwerdeführers insoweit gutzuheissen, als ihm für das künftige erstinstanzliche Verfahren gegen die Beschwerdegegne- rin 2 die unentgeltliche Rechtspflege (unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO) zu bewilligen sowie in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. Nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens bildet hingegen die unentgeltliche Rechtspfle- ge im Schlichtungsverfahren. IV. Unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren
1. Der Beschwerdeführer hat, anders als für das vorinstanzliche Verfahren, die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren vor der Kammer bean- tragt. Da ihm aufgrund seines Obsiegens keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), ist das Gesuch diesbezüglich als gegenstandslos gewor- den abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung ist das Gesuch (unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO) gutzuheissen. Die Voraussetzung der Mittellosigkeit ist nach wie vor zu bejahen, zumal die Beschwerde bei der Kammer nur gerade rund drei Wo- chen nach der vorinstanzlichen Beschwerde eingereicht wurde (act. 1; act. 9), und infolge Gutheissung der Beschwerde liegt per se kein Fall von Aussichtslosigkeit vor. Zudem ist der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands angewiesen, weshalb ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein solcher zu bestellen ist.
2. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bzw. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin ist grundsätzlich nach Vorlegung einer Aufstellung über den Zeitaufwand und die
- 11 - Auslagen (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) mit separatem Entscheid aus der Staatskasse für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist allerdings darauf hin- zuweisen, dass sich die Gebühr für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach denselben Bestimmungen berechnet wie die Parteientschädigung, welche dem Beschwerdeführer aufgrund seines Obsiegens im Beschwerdeverfahren zuzu- sprechen ist (§ 23 Abs. 1 GebV OG). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Streitwert des künftigen Hauptprozesses beträgt Fr. 62'445.– (in Betrei- bung gesetzte Forderung ohne Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens; Art. 91 Abs. 1 ZPO). Daraus resultiert für den Hauptprozess eine ordentliche Ge- richtsgebühr von Fr. 6'546.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG) sowie eine ordentliche Partei- entschädigung von Fr. 8'745.– (inkl. MwSt.; § 4 Abs. 1 AnwGebV). Der Streitwert des vorinstanzlichen sowie des vorliegenden Verfahrens setzt sich aus den Be- trägen zusammen, die der Beschwerdeführer infolge der Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege im künftigen Hauptprozess nicht zu entrichten hat, also aus den Fr. 6'546.– (ordentliche Gerichtsgebühr) sowie den hypothetischen eige- nen Anwaltskosten, für welche ersatzweise der Betrag von Fr. 8'745.– (ordentli- che Parteientschädigung) einzusetzen ist. Ob die Beschwerdegegnerin 2 ohne Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Sicherstellung ihrer Parteient- schädigung verlangt hätte, ist hingegen unklar, weshalb dafür kein Betrag zum Streitwert dazuzurechnen ist. Der Streitwert beträgt damit Fr. 15'291.– (Fr. 6'546.– + Fr. 8'745.–).
2. Das Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenpflichtig (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Die Entscheidgebühr ist, ausgehend vom erwähnten Streitwert von Fr. 15'291.– sowie in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG, auf Fr. 1'300.– festzusetzen. Sie ist der mit ihren Berufungsanträgen unterliegenden Beschwer- degegnerin 2 zur Hälfte, mithin im Betrag von Fr. 650.– aufzuerlegen. Im Übrigen fallen die Gerichtskosten ausser Ansatz, da solche dem Beschwerdegegner 1
- 12 - bzw. dem Kanton Zürich von Gesetzes wegen nicht auferlegt werden können (§ 200 lit. a GOG).
3. Parteientschädigungen sind für das vorinstanzliche Verfahren keine auszu- richten. Der Staat (Kanton Zürich) ist im erstinstanzlichen Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege noch nicht als Gegenpartei zu qualifizieren, sondern als (blosse) Bewilligungsbehörde. Die Beschwerdegegnerin 2 war im vorinstanzli- chen Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht Par- tei. Der Beschwerdeführer hat seine Kosten der Rechtsverbeiständung für das vo- rinstanzliche Verfahren deshalb selbst zu tragen. Insoweit ist seine Beschwerde abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren werden der Kanton Zürich sowie die Beschwerdegegnerin 2 hingegen entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung ist, ausgehend vom erwähnten Streitwert von Fr. 15'291.– sowie in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV, auf Fr. 1'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Sie ist den Be- schwerdegegnern je zur Hälfte aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten, eventualiter zu Lasten des Staates."
3. Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 wurde dem Beschwerdegegner 1 Frist zur freigestellten schriftlichen Stellungnahme zur Beschwerde und der Beschwerde- gegnerin 2 Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 14). Während der Beschwerdegegner 1 auf eine Stellungnahme verzichtete (act. 16), reichte die
- 4 - Beschwerdegegnerin 2 ihre Beschwerdeantwort mit Eingabe vom 6. Juli 2022 in- nert Frist ein, wobei sie darin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 15/1; act. 17; act. 18/1–17). Die vorinstanzlichen Akten (act. 1–6) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Nach Eingang der Beschwerde prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Beschwerde richtet sich gegen das vorinstanzliche Urteil, mit welchem ein Gesuch um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde. Gegen einen solchen Entscheid steht von Gesetzes wegen die Beschwerde zur Verfügung (Art. 121 ZPO). Der Beschwerdeführer ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Er erhob diese innert Frist (Art. 119 Abs. 3 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO; act. 6 und 9). Die Beschwerde erfüllt sodann die formalen Anforderungen, indem sie Anträge und eine ausreichende Begründung enthält. Dem Eintreten steht nichts entgegen.
2. Beim Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich primär um ein Verfahren zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat. Die Gegenpartei des Hauptprozesses ist im Verfahren um unentgeltliche Rechtspfle- ge hingegen nicht Partei, sofern die unentgeltliche Rechtspflege nicht auch eine Befreiung von der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2; Art. 119 Abs. 3 ZPO). Während die Vorinstanz im erstinstanzlichen Verfahren noch als (blosse) Bewilligungsbehörde agierte, an welche das Gesuch zu richten war, kommt ihr bzw. dem Kanton im vorliegenden Beschwerdeverfahren nunmehr die Stellung einer Gegenpartei zu. Entsprechend wurde der Kanton Zürich als Beschwerdegegner 1 ins Rubrum auf- genommen. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren ohne Einschränkungen, mithin also für die in Art. 118 Abs. 1 lit. a–c ZPO aufgeführten Bereiche (Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten und unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung). Die antragsgemässe Bewilligung hätte demnach auch zur Folge, dass die
- 5 - Gegenpartei des Hauptverfahrens mit einem künftigen Begehren um Sicherstel- lung ihrer Parteientschädigung zum Vornherein nicht mehr durchdringen würde, selbst wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO hierfür vorliegen sollten. Entsprechend kommt auch der Gegenpartei des Hauptverfahrens im vor- liegenden Verfahren Parteistellung zu, weshalb sie als Beschwerdegegnerin 2 ins Rubrum aufgenommen wurde. III. Zur Beschwerde im Einzelnen
1. Die Vorinstanz begründete ihren abschlägigen Entscheid damit, dass der Be- schwerdeführer keine besonderen Umstände dargetan habe, welche die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einleitung der erstinstanzlichen Klage rechtfertigen würde; namentlich habe er nicht geltend gemacht, dass er einen un- entgeltlichen Prozessbeistand für Vorbereitungsarbeiten im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO benötige, die von der vom Prozessgericht zu bewilligenden un- entgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst wären (act. 8 E. 3). Der Beschwerdefüh- rer hält die Auffassung der Vorinstanz unter Verweis auf BGer 4A_492/2020 vom
19. Januar 2021 für bundesrechtswidrig (act. 9 Rz 10 ff.).
2. Das Bundesgericht erwog im zitierten Entscheid, das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege könne nach der klaren Rechtslage (Art. 119 Abs. 1 ZPO) bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit und nicht erst gleichzeitig mit der Klage oder spä- ter gestellt werden, und zwar unabhängig davon, auf welche Leistungen im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a–c ZPO es sich beziehe. Die Rechtsauffassung, ein nicht zu Vorbereitungshandlungen im engeren Sinne (wie z.B. zur Abklärung der Pro- zesschancen), sondern bereits für prozessuale Handlungen (wie z.B. für die Aus- arbeitung der Klageschrift) gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege könne erst zusammen mit der Klage eingereicht werden, qualifizierte das Bun- desgericht deshalb als bundesrechtswidrig (BGer 4A_492/2020 vom 19. Januar 2021, E. 3 und 4). Das vor Einreichung der Klage gestellte Gesuch des Be- schwerdeführers, ihm sei für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, erweist sich demnach ohne Weiteres als zulässig.
- 6 - Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin 2 nichts, wonach der Beschwerdeführer bislang bzw. innert der mittlerweile abgelaufenen Dreimonats- frist (Art. 209 Abs. 3 ZPO) keine Klage bei der Vorinstanz eingereicht habe (act. 17 S. 2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzli- che Verfahren hätte sogar vor dem Schlichtungsgesuch eingereicht werden kön- nen und sodann auch beurteilt werden müssen (BGer 4A_492/2020 vom
19. Januar 2021, E. 3.2.2.). Sollte das vorliegende Gesuch bewilligt werden, so würde die unentgeltliche Rechtspflege deshalb auch eine nach Ausstellung einer neuen Klagebewilligung eingereichte Klage abdecken. Der Beschwerdeführer hät- te aber immerhin zeitnah ein erneutes Schlichtungsgesuch einzureichen, zumal es sich als rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB) erweisen kann, sich zu ei- nem beliebigen Zeitpunkt in der Zukunft (in welchem möglicherweise keine Mittel- losigkeit mehr besteht) auf eine schon seit längerer Zeit gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu berufen. Damit wird die unentgeltliche Rechtspflege in solchen Fällen, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 2 (act. 17 S. 2), nicht für eine beliebige Zeitdauer bzw. nicht ohne entsprechende Eingriffsmöglichkeit ge- währt.
3. Zu prüfen bleibt, ob auch die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegen. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht, wenn eine solche (zusätzlich zu diesen Voraussetzungen) zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig erscheint (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO).
E. 7 September 2021, in welchem für den Beschwerdeführer und seine beiden Töchter ein bewegliches Vermögen (Patrimonio mobiliare del nuclo) von total EUR 17'226.– ausgewiesen wird (act. 3/25). Der Beschwerdeführer behauptete vor Vorinstanz, dass es sich bei diesem Vermögen um Bankguthaben seiner bei- den (in Italien wohnhaften) Töchter handle (act. 1 Rz 14). Wie es sich damit ge- nau verhält, braucht jedoch nicht geprüft zu werden, da der betreffende Betrag der Familie (bestehend aus zwei volljährigen Personen und einer nahezu 16- jährigen Person) jedenfalls als Notgroschen zu belassen ist. Weitere Vermögens- werte scheinen nicht vorhanden zu sein. Die Mittellosigkeit des Beschwerdefüh- rers erscheint unter diesen Umständen glaubhaft.
E. 11 Juni 2020 anlässlich einer telefonischen Kontaktaufnahme ihrerseits mitgeteilt habe, wobei er in diesem Telefongespräch (noch) angegeben habe, das Fahr- zeug sei ihm bereits am 4. März 2020 gestohlen worden, weshalb er keine Lea- singraten mehr bezahlt habe, und er zudem auch nur auf ausdrückliche Aufforde- rung hin (und erst am 22. Juni 2020) bei der Versicherung die Schadenanzeige eingereicht habe, wobei er für eine telefonische Besprechung mit dieser offenbar erst am 21. Januar 2021 zur Verfügung gestanden sei. Weiter führte die Be- schwerdegegnerin 2 in ihrem Schreiben aus, zusammen mit den (angeblich) fal- schen Angaben des Beschwerdeführers auf dem Versicherungsantrag und dem Vermerk auf der Strafanzeige, dass sich der Zweitschlüssel im Fahrzeug befun- den haben solle, erwecke die ganze Verhaltensweise des Beschwerdeführers er- hebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben (act. 18/8; siehe zum Gan- zen auch die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 6. Juli 2022, act. 17). Diese Vorbringen lassen die Diebstahl-Behauptung des Beschwerdeführers zwar nach wie vor als (zumindest) zweifelhaft erscheinen. Wie es sich damit genau verhalten hat, kann allerdings nicht im Rahmen einer vorläufigen und summari- schen Prüfung, sondern erst im Hauptprozess geklärt werden, nachdem die Par- teien ihre vollständigen Behauptungen, Bestreitungen und Beweisofferten vorge- bracht haben und diese geprüft und gewürdigt werden konnten. Damit ist die Aus- sichtslosigkeit gestützt auf eine summarische, im Zeitpunkt der Gesucheinrei- chung ohne Kenntnis des vollständigen künftigen Klagefundaments vorgenom- menen Prüfung zu verneinen.
- 10 -
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird bezüglich der Befreiung von den Gerichtskosten als gegenstandslos geworden abgeschrieben. - 13 -
- Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege insoweit bewilligt, als ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird. Die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2022 (ED220017) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Dem Beschwerdeführer wird für das (künftige) erstinstanzliche ge- richtliche Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 die unentgelt- liche Rechtspflege bewilligt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten." Im Übrigen (hinsichtlich der Entschädigungsfolgen) wird die Beschwerde abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'300.– festgesetzt. Sie wird im Betrag von Fr. 650.– der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt. Im Rest- betrag fällt die Gebühr ausser Ansatz.
- Der Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- Die Beschwerdegegnerin 2 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. - 14 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner 1 unter Beilage eines Doppels von act. 17 und act. 18/1–17, je gegen Empfangsschein, sowie an die Kasse des Oberge- richts. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'291.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am:
- November 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220037-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Beschluss und Urteil vom 1. November 2022 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Bezirksgericht Zürich sowie B._____ AG, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. April 2022 (ED220017)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) leaste am 21. Januar 2020 (Datum der Vertragsunterzeichnung von Seiten des Be- schwerdeführers) bei der Beschwerdegegnerin 2 ein Occasionsfahrzeug (Toyota Land Cruiser) im Wert von Fr. 60'000.– (act. 18/1). Der Beschwerdeführer be- hauptet, das geleaste Fahrzeug sei ihm am 4. Mai 2020 in C._____, Italien, ge- stohlen worden (act. 1 Rz 16). Am selben Tag erstattete er beim dortigen "Ufficio Denunce" Strafanzeige (act. 3/26; act. 18/16). Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 lehnte die Vollkaskoversicherung des Beschwerdeführers die Übernahme des Schadenfalls ab (act. 18/14–15). Daraufhin leitete die Beschwerdegegnerin 2 Be- treibung gegen den Beschwerdeführer für eine Schadenersatzforderung von Fr. 62'445.– zzgl. Zinsen ein (Zahlungsbefehl vom 29. März 2021 des Betrei- bungsamts Schlieren/Urdorf, act. 3/27). Einen Rechtsvorschlag erhob der Be- schwerdeführer dagegen nicht (act. 3/27). Nachdem die Beschwerdegegnerin 2 das Fortsetzungsbegehren gestellt hatte (Eingang beim Betreibungsamt Zürich 2 am 21. Juni 2021), nahm dieses am 7. Juli 2021 den Pfändungsvollzug vor, wobei an der Pfändung zwei weitere Gläubiger mit drei geringfügigeren Forderungen zwischen rund Fr. 300.– und rund Fr. 2'400.– teilnahmen (act. 3/12). Gepfändet wurde dabei (längstens) für die Dauer eines Jahres, mithin bis am 7. Juli 2022, der das berechnete Existenzminimum von Fr. 2'681.– übersteigende Betrag des Nettolohns des Beschwerdeführers.
2. Am 26. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zü- rich ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgelt- licher Rechtsverbeiständung) für ein künftiges Schlichtungs- und Gerichtsverfah- ren gegen die Beschwerdegegnerin 2 ein, in welchem dann festzustellen sei, dass er dieser nichts schulde, und sie dazu zu verpflichten sei, die bereits erhaltenen Beträge zurückzuzahlen. Mit Urteil vom 30. November 2021 gewährte das Be- zirksgericht Zürich dem Beschwerdeführer betreffend die Gebühren für das künf- tige Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch um Be-
- 3 - stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Schlichtungsverfahren wies es mangels Notwendigkeit ab. Bezüglich des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens fällte das Bezirksgericht hingegen keinen Entscheid, sondern erwog bloss, dass die unentgeltliche Rechtspflege vor jeder Instanz neu zu beantragen und in Fortführung der bisherigen Praxis nur bis zum Abschluss des Schlich- tungsverfahrens zu bewilligen sei (zum Ganzen act. 3/3). Am 10. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer das in Aussicht gestellte Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Kreise … + … der Stadt Zürich ein, wobei ihm am 28. Februar 2022 infolge Scheiterns der gleichentags durchgeführten Vergleichsverhandlung die Klagebewilligung ausgestellt wurde (act. 3/4). Mit Eingabe vom 14. April 2022 reichte der Beschwerdeführer das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) für das künftige erstin- stanzliche Gerichtsverfahren beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) ein. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Urteil vom 22. April 2022 ab (act. 5 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 10; fortan zitiert als act. 8). Dagegen erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 6. Mai 2022 Beschwerde bei der Kammer mit folgen- den Anträgen (act. 9; act. 12/3–7): " 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2022 auf- zuheben, es sei dem Gesuchsteller für das erstinstanzliche Verfah- ren gegen die Beklagte die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei dem Gesuchsteller in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 22. April 2022 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdefüh- rer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten, eventualiter zu Lasten des Staates."
3. Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 wurde dem Beschwerdegegner 1 Frist zur freigestellten schriftlichen Stellungnahme zur Beschwerde und der Beschwerde- gegnerin 2 Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 14). Während der Beschwerdegegner 1 auf eine Stellungnahme verzichtete (act. 16), reichte die
- 4 - Beschwerdegegnerin 2 ihre Beschwerdeantwort mit Eingabe vom 6. Juli 2022 in- nert Frist ein, wobei sie darin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 15/1; act. 17; act. 18/1–17). Die vorinstanzlichen Akten (act. 1–6) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Nach Eingang der Beschwerde prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Beschwerde richtet sich gegen das vorinstanzliche Urteil, mit welchem ein Gesuch um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde. Gegen einen solchen Entscheid steht von Gesetzes wegen die Beschwerde zur Verfügung (Art. 121 ZPO). Der Beschwerdeführer ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Er erhob diese innert Frist (Art. 119 Abs. 3 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO; act. 6 und 9). Die Beschwerde erfüllt sodann die formalen Anforderungen, indem sie Anträge und eine ausreichende Begründung enthält. Dem Eintreten steht nichts entgegen.
2. Beim Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich primär um ein Verfahren zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat. Die Gegenpartei des Hauptprozesses ist im Verfahren um unentgeltliche Rechtspfle- ge hingegen nicht Partei, sofern die unentgeltliche Rechtspflege nicht auch eine Befreiung von der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2; Art. 119 Abs. 3 ZPO). Während die Vorinstanz im erstinstanzlichen Verfahren noch als (blosse) Bewilligungsbehörde agierte, an welche das Gesuch zu richten war, kommt ihr bzw. dem Kanton im vorliegenden Beschwerdeverfahren nunmehr die Stellung einer Gegenpartei zu. Entsprechend wurde der Kanton Zürich als Beschwerdegegner 1 ins Rubrum auf- genommen. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren ohne Einschränkungen, mithin also für die in Art. 118 Abs. 1 lit. a–c ZPO aufgeführten Bereiche (Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten und unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung). Die antragsgemässe Bewilligung hätte demnach auch zur Folge, dass die
- 5 - Gegenpartei des Hauptverfahrens mit einem künftigen Begehren um Sicherstel- lung ihrer Parteientschädigung zum Vornherein nicht mehr durchdringen würde, selbst wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO hierfür vorliegen sollten. Entsprechend kommt auch der Gegenpartei des Hauptverfahrens im vor- liegenden Verfahren Parteistellung zu, weshalb sie als Beschwerdegegnerin 2 ins Rubrum aufgenommen wurde. III. Zur Beschwerde im Einzelnen
1. Die Vorinstanz begründete ihren abschlägigen Entscheid damit, dass der Be- schwerdeführer keine besonderen Umstände dargetan habe, welche die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einleitung der erstinstanzlichen Klage rechtfertigen würde; namentlich habe er nicht geltend gemacht, dass er einen un- entgeltlichen Prozessbeistand für Vorbereitungsarbeiten im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO benötige, die von der vom Prozessgericht zu bewilligenden un- entgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst wären (act. 8 E. 3). Der Beschwerdefüh- rer hält die Auffassung der Vorinstanz unter Verweis auf BGer 4A_492/2020 vom
19. Januar 2021 für bundesrechtswidrig (act. 9 Rz 10 ff.).
2. Das Bundesgericht erwog im zitierten Entscheid, das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege könne nach der klaren Rechtslage (Art. 119 Abs. 1 ZPO) bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit und nicht erst gleichzeitig mit der Klage oder spä- ter gestellt werden, und zwar unabhängig davon, auf welche Leistungen im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a–c ZPO es sich beziehe. Die Rechtsauffassung, ein nicht zu Vorbereitungshandlungen im engeren Sinne (wie z.B. zur Abklärung der Pro- zesschancen), sondern bereits für prozessuale Handlungen (wie z.B. für die Aus- arbeitung der Klageschrift) gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege könne erst zusammen mit der Klage eingereicht werden, qualifizierte das Bun- desgericht deshalb als bundesrechtswidrig (BGer 4A_492/2020 vom 19. Januar 2021, E. 3 und 4). Das vor Einreichung der Klage gestellte Gesuch des Be- schwerdeführers, ihm sei für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, erweist sich demnach ohne Weiteres als zulässig.
- 6 - Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin 2 nichts, wonach der Beschwerdeführer bislang bzw. innert der mittlerweile abgelaufenen Dreimonats- frist (Art. 209 Abs. 3 ZPO) keine Klage bei der Vorinstanz eingereicht habe (act. 17 S. 2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzli- che Verfahren hätte sogar vor dem Schlichtungsgesuch eingereicht werden kön- nen und sodann auch beurteilt werden müssen (BGer 4A_492/2020 vom
19. Januar 2021, E. 3.2.2.). Sollte das vorliegende Gesuch bewilligt werden, so würde die unentgeltliche Rechtspflege deshalb auch eine nach Ausstellung einer neuen Klagebewilligung eingereichte Klage abdecken. Der Beschwerdeführer hät- te aber immerhin zeitnah ein erneutes Schlichtungsgesuch einzureichen, zumal es sich als rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB) erweisen kann, sich zu ei- nem beliebigen Zeitpunkt in der Zukunft (in welchem möglicherweise keine Mittel- losigkeit mehr besteht) auf eine schon seit längerer Zeit gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu berufen. Damit wird die unentgeltliche Rechtspflege in solchen Fällen, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 2 (act. 17 S. 2), nicht für eine beliebige Zeitdauer bzw. nicht ohne entsprechende Eingriffsmöglichkeit ge- währt.
3. Zu prüfen bleibt, ob auch die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegen. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht, wenn eine solche (zusätzlich zu diesen Voraussetzungen) zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig erscheint (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). 3.1. Der Beschwerdeführer brachte bezüglich der Voraussetzung der Mittellosig- keit in seinem vorinstanzlichen Gesuch vor, aufgrund eines Arbeitsunfalls seit September 2020 arbeitsunfähig zu sein und deshalb Unfalltaggelder zu erhalten (act. 1 Rz 5 f.). In den Akten befinden sich zwei ärztliche Zeugnisse, welche dem Beschwerdeführer infolge Unfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom
17. November bis 31. Dezember 2021 und vom 1. bis 30. April 2022 bescheinigen
- 7 - (act. 3/5–6). Der für das Jahr 2021 eingereichte Lohnausweis weist ein Nettojah- reseinkommen von Fr. 58'269.– aus, wobei hiervon noch Fr. 4'178.– an Quellen- steuern abzuziehen sind (act. 9/3). Dividiert man die verbleibende Lohnsumme von Fr. 54'091.– durch 12, resultiert für das Jahr 2021 ein monatlich durchschnitt- lich ausbezahltes Gehalt von Fr. 4'508.–. Zum Zeitpunkt der Einreichung des vor- instanzlichen Gesuchs lief gegen den Beschwerdeführer eine Lohnpfändung, wel- che vom 7. Juli 2021 bis am 7. Juli 2022 andauerte. Dem Beschwerdeführer stand während dieser Zeit nur das monatliche Existenzminimum von Fr. 2'681.– zur Ver- fügung (oben E. I. 1.; act. 3/12). Der pfändbare Überschuss betrug in der zweiten Jahreshälfte 2021 daher durchschnittlich Fr. 1'827.– pro Monat (Fr. 4'508.– - Fr. 2'681.–). Die für den Januar und Februar 2022 eingereichten Lohnabrechnun- gen weisen sodann bloss noch einen Nettolohn (aus Unfalltaggeldern) von Fr. 3'584.– bzw. Fr. 1'301.– aus (act. 3/10). Daraus erhellt, dass von der von der Beschwerdegegnerin 2 in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 62'445.– zzgl. Zinsen von 5% seit 3. September 2020 und den geringfügigeren Forderungen weiterer Gläubiger (oben E. I. 1.) während der einjährigen Lohnpfändung nur ein relativ geringer Teilbetrag gedeckt werden konnte. Es ist deshalb davon auszuge- hen, dass gegen den Beschwerdeführer noch während einiger Zeit neue Lohn- pfändungen laufen werden, zumal der Verlustschein gemäss Art. 149 Abs. 3 SchKG den Gläubigern das Recht gewährt, während sechs Monaten nach dessen Zustellung die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl erneut fortzusetzen. Der Beschwerdeführer führt in seinem Gesuch daher zu Recht aus, dass selbst wenn er im Verlaufe des nächsten Jahres wieder arbeitsfähig werden sollte, weiterhin sämtliches Einkommen bis aufs Existenzminimum gepfändet bliebe (act. 1 Rz 7). An diesem Umstand könnte nur ein Obsiegen im künftigen Hauptprozess oder zumindest eine dort erlassene vorsorgliche Massnahme etwas ändern. Wann und ob dies der Fall sein wird, ist jedoch unklar. Der Beschwerdeführer hat zudem zwei in Italien wohnhafte Töchter; die am tt. November 2002 geborene D._____ und die am tt.mm.2006 geborene E._____ (act. 3/16–17). Für deren Unterhalt kommt der Beschwerdeführer nach eigener Behauptung alleine auf, da deren Mutter verstorben sei (act. 1 Rz 9 ff.). Für die jüngere Tochter berücksichtigte das Betreibungsamt im Bedarf des Beschwerdeführers den Grundbetrag von
- 8 - Fr. 600.–, den es aufgrund des Länderindexes Italien jedoch auf Fr. 385.– herab- setzte. Für die ältere Tochter, welche in Rom studiere und ebenfalls kein eigenes Einkommen generiere (act. 1 Rz 9 f.), wurde jedoch kein Betrag berücksichtigt (act. 3/12). Der Beschwerdeführer gab sodann an, über kein Vermögen zu verfügen. Bezüg- lich der zwei auf seinen Namen lautenden Bankkonten bei der Migros Bank und der Postfinance reichte er Kontoauszüge vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 bzw. vom 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2022 ein. Der Saldo des Postfinance- Kontos belief sich per 31. Dezember 2021 auf Fr. -16.– (act. 3/11). Das Konto bei der Migros Bank wies per 28. Februar 2022 einen Saldo von Fr. -9.– auf (act. 3/24). Aufgrund der Lohnpfändungen ist nicht davon auszugehen, dass sich diese Salden in der Zwischenzeit massgeblich erhöht haben. In den Akten befin- det sich sodann ein Dokument der italienischen Sozialversicherung (INPS) vom
7. September 2021, in welchem für den Beschwerdeführer und seine beiden Töchter ein bewegliches Vermögen (Patrimonio mobiliare del nuclo) von total EUR 17'226.– ausgewiesen wird (act. 3/25). Der Beschwerdeführer behauptete vor Vorinstanz, dass es sich bei diesem Vermögen um Bankguthaben seiner bei- den (in Italien wohnhaften) Töchter handle (act. 1 Rz 14). Wie es sich damit ge- nau verhält, braucht jedoch nicht geprüft zu werden, da der betreffende Betrag der Familie (bestehend aus zwei volljährigen Personen und einer nahezu 16- jährigen Person) jedenfalls als Notgroschen zu belassen ist. Weitere Vermögens- werte scheinen nicht vorhanden zu sein. Die Mittellosigkeit des Beschwerdefüh- rers erscheint unter diesen Umständen glaubhaft. 3.2. Weiter darf sich der künftige Hauptprozess nicht als aussichtslos erweisen. Aussichtslosigkeit liegt dann vor, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet wer- den können. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeit- punkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Der Beschwerdeführer behauptet, das geleaste Fahrzeug sei ihm am 4. Mai 2020 in C._____, Italien, gestohlen worden (act. 1 Rz 16). Die beim dortigen "Ufficio
- 9 - Denunce" erstattete Strafanzeige vom selben Tag befindet sich in den Akten (act. 3/26; act. 18/16). Die Beschwerdegegnerin 2 brachte dagegen in einem an den Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter gerichteten Schreiben vom
16. Juni 2021 (act. 18/8) vor, dass der Beschwerdeführer nur die erste Leasingra- te für den Monat Februar 2020 bezahlt habe (welche zur Herausgabe des Fahr- zeugs notwendig gewesen sei), er daraufhin auf die schriftlichen Mahnungen vom März, April und Mai 2020 nicht reagiert habe, er ihr den Diebstahl sodann erst am
11. Juni 2020 anlässlich einer telefonischen Kontaktaufnahme ihrerseits mitgeteilt habe, wobei er in diesem Telefongespräch (noch) angegeben habe, das Fahr- zeug sei ihm bereits am 4. März 2020 gestohlen worden, weshalb er keine Lea- singraten mehr bezahlt habe, und er zudem auch nur auf ausdrückliche Aufforde- rung hin (und erst am 22. Juni 2020) bei der Versicherung die Schadenanzeige eingereicht habe, wobei er für eine telefonische Besprechung mit dieser offenbar erst am 21. Januar 2021 zur Verfügung gestanden sei. Weiter führte die Be- schwerdegegnerin 2 in ihrem Schreiben aus, zusammen mit den (angeblich) fal- schen Angaben des Beschwerdeführers auf dem Versicherungsantrag und dem Vermerk auf der Strafanzeige, dass sich der Zweitschlüssel im Fahrzeug befun- den haben solle, erwecke die ganze Verhaltensweise des Beschwerdeführers er- hebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben (act. 18/8; siehe zum Gan- zen auch die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 6. Juli 2022, act. 17). Diese Vorbringen lassen die Diebstahl-Behauptung des Beschwerdeführers zwar nach wie vor als (zumindest) zweifelhaft erscheinen. Wie es sich damit genau verhalten hat, kann allerdings nicht im Rahmen einer vorläufigen und summari- schen Prüfung, sondern erst im Hauptprozess geklärt werden, nachdem die Par- teien ihre vollständigen Behauptungen, Bestreitungen und Beweisofferten vorge- bracht haben und diese geprüft und gewürdigt werden konnten. Damit ist die Aus- sichtslosigkeit gestützt auf eine summarische, im Zeitpunkt der Gesucheinrei- chung ohne Kenntnis des vollständigen künftigen Klagefundaments vorgenom- menen Prüfung zu verneinen.
- 10 - 3.3. Schliesslich ist der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte auf die ge- richtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin bzw. eines Rechtsbeistands ange- wiesen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Er verfügt als juristischer Laie nicht über die notwendigen Rechtskenntnisse, um einen Prozess wie den beabsichtigten ohne fachliche Unterstützung zu führen. Zudem scheint er auch der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig zu sein (act. 1 Rz 22). 3.4. Demnach ist die Beschwerde des Beschwerdeführers insoweit gutzuheissen, als ihm für das künftige erstinstanzliche Verfahren gegen die Beschwerdegegne- rin 2 die unentgeltliche Rechtspflege (unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO) zu bewilligen sowie in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. Nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens bildet hingegen die unentgeltliche Rechtspfle- ge im Schlichtungsverfahren. IV. Unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren
1. Der Beschwerdeführer hat, anders als für das vorinstanzliche Verfahren, die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren vor der Kammer bean- tragt. Da ihm aufgrund seines Obsiegens keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), ist das Gesuch diesbezüglich als gegenstandslos gewor- den abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung ist das Gesuch (unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO) gutzuheissen. Die Voraussetzung der Mittellosigkeit ist nach wie vor zu bejahen, zumal die Beschwerde bei der Kammer nur gerade rund drei Wo- chen nach der vorinstanzlichen Beschwerde eingereicht wurde (act. 1; act. 9), und infolge Gutheissung der Beschwerde liegt per se kein Fall von Aussichtslosigkeit vor. Zudem ist der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands angewiesen, weshalb ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein solcher zu bestellen ist.
2. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bzw. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin ist grundsätzlich nach Vorlegung einer Aufstellung über den Zeitaufwand und die
- 11 - Auslagen (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) mit separatem Entscheid aus der Staatskasse für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist allerdings darauf hin- zuweisen, dass sich die Gebühr für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach denselben Bestimmungen berechnet wie die Parteientschädigung, welche dem Beschwerdeführer aufgrund seines Obsiegens im Beschwerdeverfahren zuzu- sprechen ist (§ 23 Abs. 1 GebV OG). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Streitwert des künftigen Hauptprozesses beträgt Fr. 62'445.– (in Betrei- bung gesetzte Forderung ohne Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens; Art. 91 Abs. 1 ZPO). Daraus resultiert für den Hauptprozess eine ordentliche Ge- richtsgebühr von Fr. 6'546.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG) sowie eine ordentliche Partei- entschädigung von Fr. 8'745.– (inkl. MwSt.; § 4 Abs. 1 AnwGebV). Der Streitwert des vorinstanzlichen sowie des vorliegenden Verfahrens setzt sich aus den Be- trägen zusammen, die der Beschwerdeführer infolge der Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege im künftigen Hauptprozess nicht zu entrichten hat, also aus den Fr. 6'546.– (ordentliche Gerichtsgebühr) sowie den hypothetischen eige- nen Anwaltskosten, für welche ersatzweise der Betrag von Fr. 8'745.– (ordentli- che Parteientschädigung) einzusetzen ist. Ob die Beschwerdegegnerin 2 ohne Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Sicherstellung ihrer Parteient- schädigung verlangt hätte, ist hingegen unklar, weshalb dafür kein Betrag zum Streitwert dazuzurechnen ist. Der Streitwert beträgt damit Fr. 15'291.– (Fr. 6'546.– + Fr. 8'745.–).
2. Das Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenpflichtig (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Die Entscheidgebühr ist, ausgehend vom erwähnten Streitwert von Fr. 15'291.– sowie in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG, auf Fr. 1'300.– festzusetzen. Sie ist der mit ihren Berufungsanträgen unterliegenden Beschwer- degegnerin 2 zur Hälfte, mithin im Betrag von Fr. 650.– aufzuerlegen. Im Übrigen fallen die Gerichtskosten ausser Ansatz, da solche dem Beschwerdegegner 1
- 12 - bzw. dem Kanton Zürich von Gesetzes wegen nicht auferlegt werden können (§ 200 lit. a GOG).
3. Parteientschädigungen sind für das vorinstanzliche Verfahren keine auszu- richten. Der Staat (Kanton Zürich) ist im erstinstanzlichen Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege noch nicht als Gegenpartei zu qualifizieren, sondern als (blosse) Bewilligungsbehörde. Die Beschwerdegegnerin 2 war im vorinstanzli- chen Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht Par- tei. Der Beschwerdeführer hat seine Kosten der Rechtsverbeiständung für das vo- rinstanzliche Verfahren deshalb selbst zu tragen. Insoweit ist seine Beschwerde abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren werden der Kanton Zürich sowie die Beschwerdegegnerin 2 hingegen entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung ist, ausgehend vom erwähnten Streitwert von Fr. 15'291.– sowie in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV, auf Fr. 1'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Sie ist den Be- schwerdegegnern je zur Hälfte aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird bezüglich der Befreiung von den Gerichtskosten als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- 13 -
2. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege insoweit bewilligt, als ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird. Die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2022 (ED220017) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Dem Beschwerdeführer wird für das (künftige) erstinstanzliche ge- richtliche Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 die unentgelt- liche Rechtspflege bewilligt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten." Im Übrigen (hinsichtlich der Entschädigungsfolgen) wird die Beschwerde abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'300.– festgesetzt. Sie wird im Betrag von Fr. 650.– der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt. Im Rest- betrag fällt die Gebühr ausser Ansatz.
3. Der Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
4. Die Beschwerdegegnerin 2 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- 14 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner 1 unter Beilage eines Doppels von act. 17 und act. 18/1–17, je gegen Empfangsschein, sowie an die Kasse des Oberge- richts. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'291.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am:
1. November 2022