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RU220036

Forderung

Zürich OG · 2022-08-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 5 Dezember 2021 sowie Fr. 53.30 Betreibungskosten zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2021) sei aufzuheben; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Gleichzeitig stellte die Klägerin in prozessualer Hinsicht den Antrag, es sei ein Entscheid zu fällen (Urk. 1 S. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 4); dieser Aufforderung kam sie innert erstreckter Frist nach (Urk. 4–7). In der Folge wurden die Parteien zur Schlich- tungsverhandlung auf den 25. Februar 2022 vorgeladen (Urk. 10); aufgrund zwei- er Verschiebungsgesuche wurde diese auf den 25. März 2022 verschoben (Urk. 15–19). 1.3. Das Bezirksgericht Winterthur hatte inzwischen über einen Antrag der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Winterthur zu entscheiden (Geschäfts-Nr. ED220004-K). Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 wurde das Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (Urk. 12). 1.4. Nachdem die Klägerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung erklärt hat- te, an ihrem Antrag auf Entscheid festzuhalten (Prot. I S. 5), wies die Vorinstanz die Klage mit begründetem Urteil vom 12. April 2022 ab (Urk. 24 = Urk. 29). 1.5. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 26. April 2022 innert Frist Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheids (Urk. 25/1; Urk. 28). Mit Eingabe vom 27. April 2022 (Poststempel 28. Ap- ril 2022) ersuchte sie zudem um Einholung des ungeschwärzten Polizeirapports

- 3 - der Kantonspolizei Zürich vom 30. Oktober 2017 als Beweismittel (Urk. 32). Nachdem der Beklagten mit Schreiben vom 29. April 2022 Anzeige des Be- schwerdeeingangs gemacht worden war (Urk. 33), reichte diese am 3. Mai 2022 unaufgefordert eine Stellungnahme ein (Urk.34). 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde

– wie nachstehend gezeigt – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Deren Eingabe vom 3. Mai 2022 ist unbeachtlich.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 326 N 3 f. ZPO).

3. Im Streit liegt vorliegend eine Forderung von Fr. 999.50, welche die Klä- gerin aus einer unerlaubten Handlung der Beklagten im Sinne von Art. 41 OR ab- leitet. Zusammenfassend begründete die Klägerin ihre Forderung vor Vorinstanz damit, dass sich die Kantonspolizei Zürich aufgrund eines Anrufes der Beklagten vom 22. September 2020 dazu veranlasst gesehen habe, verkehrsmedizinische Abklärungen über sie treffen zu lassen. Aufgrund dieser Abklärungen seien der Klägerin Kosten im Umfang von Fr. 999.50 entstanden. Das Verhalten der Be- klagten – mitunter die unwahren Angaben – stellten ein strafbares Verhalten dar und seien kausal für den eingetretenen Schaden (Prot. I S. 2 ff.; Urk. 1 S. 2; Urk. 2 S. 1 f.; Urk. 3/1–5). Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, dass es an der erforderlichen Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwi- schen dem Anruf der Beklagten vom 22. September 2020 und den in Rechnung gestellten Beträgen mangle, da die Beklagte keinen Einfluss darauf gehabt habe, wie die Polizei aufgrund ihrer Einschätzung weiterverfahren würde (Urk. 29 S. 2). Die Klägerin bestreitet in ihrer Beschwerde das Fehlen des adäquaten Kausalzu-

- 4 - sammenhangs. Sie ist der Ansicht, die Entscheidfindung der Polizei sei durch die Beklagte massgeblich beeinflusst worden (Urk. 28 S. 5).

4. Eine Ursache wird dann als (adäquat) kausal und somit haftungsbegrün- dend angesehen, wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Er- fahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizu- führen oder mindestens zu begünstigen (BGer 6B_183/2010 vom 23. April 2010, E. 3; vgl. auch BGE 135 IV 56 E. 2.1). Dabei zählt die objektive Voraussehbarkeit des Schadensereignisses, woraus folgt, dass der adäquate Kausalzusammen- hang auf dem Weg der nachträglichen oder retrospektiven Prognose zu beurteilen ist (BSK OR I-Kessler, Art. 41 N 16 m.w.H.), d. h. unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände (BGE 135 IV 56 E. 2.2). Die Beantwortung der Adäquanz- frage beruht auf einem Werturteil, wobei unter Berücksichtigung aller Umstände, aber auch des Zwecks der einschlägigen Haftungsnorm danach zu fragen ist, ob der Eintritt des Schadens bei wertender Betrachtung billigerweise noch dem Haft- pflichtigen zugerechnet werden darf (BGer 4A_433/2018 vom 8. Februar 2019, E. 2.3.1.; BGer 4C.103/2005 vom 1. Juni 2005, E. 5.1).

E. 5.1 Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe am 22. September 2020 bei der Kantonspolizei Zürich eine telefonische Gefährdungsmeldung in Bezug auf die Fahrtauglichkeit der Klägerin gemacht, welche die Beklagte massiv ange- zweifelt habe. Dazu beruft sich die Klägerin auf einen neu eingereichten Auszug aus dem Polizeirapport bezüglich dieser Meldung (Urk. 28 S. 1; Urk. 31/2). Die Klägerin weist nicht nach, wo sie dies vor Vorinstanz geltend gemacht hätte, und ihr Vorbringen findet, soweit ersichtlich, keine Stütze in den vorinstanz- lichen Akten. So sprach die Klägerin gemäss vorinstanzlichem Protokoll nirgends davon, dass die Beklagte der Polizei gegenüber die Fahrtauglichkeit der Klägerin angezweifelt habe, sondern führte lediglich aus, sie stütze sich auf den Inhalt des Telefonats, ohne diesen Inhalt zu substantiieren (Prot. I S. 2 und 4). Das Vorbrin- gen der Klägerin inklusive Beweisurkunde ist daher neu und im Beschwerdever- fahren unzulässig (vgl. E. 2).

- 5 - 5.2.1. Insoweit die Klägerin vorbringt, die Entscheidfindung der Polizei sei u.a. dadurch massgeblich beeinflusst worden, dass ihr Exmann und die Beklagte schon in der Vergangenheit Gefährdungsmeldungen bei der Polizei und weiteren Behörden eingereicht hätten (Urk. 28 S. 4 letzter Absatz, S. 5 erster und zweiter Absatz, siehe auch die Aufzählungen der Gefährdungsmeldungen auf S. 1 letzter Absatz, S. 2 erster, vierter und fünfter Absatz, S. 3 vierter und fünfter Absatz), ist festzuhalten, dass es sich hierbei um neue Tatsachenbehauptungen handelt. Die Klägerin erwähnte zwar schon vor Vorinstanz am Rande, die Beklagte habe sich in der Vergangenheit an die KESB gewendet (Urk. 2 S. 1), liess aber offen, was sie daraus ableiten wollte. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 25. März 2022 stützte die Klägerin ihre Forderung jedenfalls auch nach mehrfachem Nach- fragen der Friedensrichterin einzig auf den Anruf der Beklagten bei der Polizei vom 22. September 2020 (Prot. I S. 2 ff.). Die genannten Behauptungen der Klä- gerin in ihrer Beschwerdeschrift sind deshalb aufgrund des strikten Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) von vornherein nicht zu hören (vgl. E. 2.). Dasselbe gilt im Übrigen auch für ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 28) in Bezug

– auf die Rolle ihres Exmannes als ihr damaliger Arbeitgeber und behandelnder Arzt sowie die Diagnosestellung, Behandlungsart und den Informationsaus- tausch zwischen den behandelnden Ärzten und ihrem Exmann (S. 2 zweiter und letzter Absatz),

– auf die Verwendung der Patientenakten in Verletzung der Schweigepflicht (S. 3 dritter Absatz, S. 4 dritter und vierter Absatz, S. 5 zweiter Absatz) bzw. darauf, dass ihr Exmann seine Rolle als Arzt sowie die Beklagte ihre Rolle als Hilfsperson gegenüber den Behörden verschwiegen hätten (S. 2 dritter Ab- satz),

– auf den Beginn der Beziehung zwischen ihrem Exmann und der Beklagten sowie auf die Absichten der Beklagten und die Stalkingvorwürfe (S. 2 letzter Absatz, S. 3 erster Absatz; eine Stalkinghandlung erwähnte die Klägerin zwar auch vor Vorinstanz in ihrem Schlichtungsgesuch [Urk. 1 S. 2], jedoch ohne weitere Erläuterung),

– darauf, dass ihre Tochter von der Beklagten gegen sie aufgehetzt worden sei und die Tochter gegenüber der KESB und den Strafbehörden für ihren Ex-

- 6 - mann und die Beklagte belastende Aussagen gegen sie habe abgeben müs- sen (S. 3 dritter Absatz),

– auf die Auskunft des Instituts für Rechtsmedizin, dass die Höhe der ver- kehrsmedizinischen Kosten darauf zurückzuführen sei, dass ihr Exmann und die Beklagte sie wortwörtlich als "drogenabhängig" beschrieben hätten (S. 4 vierter Absatz), sowie

– auf die erstattete Strafanzeige (S. 5 dritter Absatz). 5.2.2. Den Polizeirapport vom 30. Oktober 2017, um dessen Einholung die Klä- gerin mit Eingabe vom 27. April 2022 ersuchte (Urk. 32), erwähnt sie im Be- schwerdeverfahren das erste Mal. Aufgrund des Novenverbots ist nicht weiter da- rauf einzugehen.

E. 5.3 Damit bleibt es dabei, dass die Beklagte am 22. September 2020 die Po- lizei anrief und Angaben zur Klägerin machte, ohne dass deren Inhalt rechtsge- nügend feststeht. In der Folge gab die Polizei Abklärungen zur Fahreignung der Klägerin in Auftrag (vgl. Prot. I S. 3 ff.; Urk. 3/1-6). Welche Faktoren und Umstän- de zu dieser Massnahme führten, ist nicht bekannt, weshalb es sich verbietet, die als Folge der Abklärungen entstandenen Kosten nach der allgemeinen Lebenser- fahrung und dem natürlichen Lauf der Dinge billigerweise der Beklagten zuzu- rechnen. Dass die Vorinstanz erwog, der adäquate Kausalzusammenhang sei nicht gegeben, da die Beklagte keinen Einfluss darauf gehabt habe, wie die Polizei aufgrund ihrer telefonischen Einschätzung weiterverfahren werde (Urk. 29 S. 2), ist nach den gemachten Ausführungen somit nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzungen.

E. 6 Zusammengefasst erweisen sich die Vorbringen der Klägerin als unbe- gründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind ausgehend von einem

- 7 - Streitwert von Fr. 999.50 in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen. 7.2. Die Klägerin hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 28 S. 1). Dieses Gesuch ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist (Art. 117 lit. b ZPO). 7.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen. Die Klägerin hat infolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs.1 ZPO), der Beklagten sind im Beschwerde- verfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.
  6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 34, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 28 - 8 - und von Kopien von Urk. 31/2–3 und Urk. 32, je als Gerichtsurkunde, sowie an die Vorinstanz gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 999.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 15. August 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220036-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin MLaw D. Frangi Urteil vom 15. August 2022 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Winterthur vom

12. April 2022 (GV.2021.00342 / SB.2022.00084)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) machte mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 (Postaufgabe 22. Dezember 2021) beim Frie- densrichteramt Winterthur ein Schlichtungsgesuch mit folgendem sinngemässen Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1; Urk. 2; Prot. I S. 3): Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 999.50 nebst 5 % Zins seit

5. Dezember 2021 sowie Fr. 53.30 Betreibungskosten zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2021) sei aufzuheben; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Gleichzeitig stellte die Klägerin in prozessualer Hinsicht den Antrag, es sei ein Entscheid zu fällen (Urk. 1 S. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 4); dieser Aufforderung kam sie innert erstreckter Frist nach (Urk. 4–7). In der Folge wurden die Parteien zur Schlich- tungsverhandlung auf den 25. Februar 2022 vorgeladen (Urk. 10); aufgrund zwei- er Verschiebungsgesuche wurde diese auf den 25. März 2022 verschoben (Urk. 15–19). 1.3. Das Bezirksgericht Winterthur hatte inzwischen über einen Antrag der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Winterthur zu entscheiden (Geschäfts-Nr. ED220004-K). Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 wurde das Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (Urk. 12). 1.4. Nachdem die Klägerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung erklärt hat- te, an ihrem Antrag auf Entscheid festzuhalten (Prot. I S. 5), wies die Vorinstanz die Klage mit begründetem Urteil vom 12. April 2022 ab (Urk. 24 = Urk. 29). 1.5. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 26. April 2022 innert Frist Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheids (Urk. 25/1; Urk. 28). Mit Eingabe vom 27. April 2022 (Poststempel 28. Ap- ril 2022) ersuchte sie zudem um Einholung des ungeschwärzten Polizeirapports

- 3 - der Kantonspolizei Zürich vom 30. Oktober 2017 als Beweismittel (Urk. 32). Nachdem der Beklagten mit Schreiben vom 29. April 2022 Anzeige des Be- schwerdeeingangs gemacht worden war (Urk. 33), reichte diese am 3. Mai 2022 unaufgefordert eine Stellungnahme ein (Urk.34). 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde

– wie nachstehend gezeigt – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Deren Eingabe vom 3. Mai 2022 ist unbeachtlich.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 326 N 3 f. ZPO).

3. Im Streit liegt vorliegend eine Forderung von Fr. 999.50, welche die Klä- gerin aus einer unerlaubten Handlung der Beklagten im Sinne von Art. 41 OR ab- leitet. Zusammenfassend begründete die Klägerin ihre Forderung vor Vorinstanz damit, dass sich die Kantonspolizei Zürich aufgrund eines Anrufes der Beklagten vom 22. September 2020 dazu veranlasst gesehen habe, verkehrsmedizinische Abklärungen über sie treffen zu lassen. Aufgrund dieser Abklärungen seien der Klägerin Kosten im Umfang von Fr. 999.50 entstanden. Das Verhalten der Be- klagten – mitunter die unwahren Angaben – stellten ein strafbares Verhalten dar und seien kausal für den eingetretenen Schaden (Prot. I S. 2 ff.; Urk. 1 S. 2; Urk. 2 S. 1 f.; Urk. 3/1–5). Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, dass es an der erforderlichen Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwi- schen dem Anruf der Beklagten vom 22. September 2020 und den in Rechnung gestellten Beträgen mangle, da die Beklagte keinen Einfluss darauf gehabt habe, wie die Polizei aufgrund ihrer Einschätzung weiterverfahren würde (Urk. 29 S. 2). Die Klägerin bestreitet in ihrer Beschwerde das Fehlen des adäquaten Kausalzu-

- 4 - sammenhangs. Sie ist der Ansicht, die Entscheidfindung der Polizei sei durch die Beklagte massgeblich beeinflusst worden (Urk. 28 S. 5).

4. Eine Ursache wird dann als (adäquat) kausal und somit haftungsbegrün- dend angesehen, wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Er- fahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizu- führen oder mindestens zu begünstigen (BGer 6B_183/2010 vom 23. April 2010, E. 3; vgl. auch BGE 135 IV 56 E. 2.1). Dabei zählt die objektive Voraussehbarkeit des Schadensereignisses, woraus folgt, dass der adäquate Kausalzusammen- hang auf dem Weg der nachträglichen oder retrospektiven Prognose zu beurteilen ist (BSK OR I-Kessler, Art. 41 N 16 m.w.H.), d. h. unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände (BGE 135 IV 56 E. 2.2). Die Beantwortung der Adäquanz- frage beruht auf einem Werturteil, wobei unter Berücksichtigung aller Umstände, aber auch des Zwecks der einschlägigen Haftungsnorm danach zu fragen ist, ob der Eintritt des Schadens bei wertender Betrachtung billigerweise noch dem Haft- pflichtigen zugerechnet werden darf (BGer 4A_433/2018 vom 8. Februar 2019, E. 2.3.1.; BGer 4C.103/2005 vom 1. Juni 2005, E. 5.1). 5.1. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe am 22. September 2020 bei der Kantonspolizei Zürich eine telefonische Gefährdungsmeldung in Bezug auf die Fahrtauglichkeit der Klägerin gemacht, welche die Beklagte massiv ange- zweifelt habe. Dazu beruft sich die Klägerin auf einen neu eingereichten Auszug aus dem Polizeirapport bezüglich dieser Meldung (Urk. 28 S. 1; Urk. 31/2). Die Klägerin weist nicht nach, wo sie dies vor Vorinstanz geltend gemacht hätte, und ihr Vorbringen findet, soweit ersichtlich, keine Stütze in den vorinstanz- lichen Akten. So sprach die Klägerin gemäss vorinstanzlichem Protokoll nirgends davon, dass die Beklagte der Polizei gegenüber die Fahrtauglichkeit der Klägerin angezweifelt habe, sondern führte lediglich aus, sie stütze sich auf den Inhalt des Telefonats, ohne diesen Inhalt zu substantiieren (Prot. I S. 2 und 4). Das Vorbrin- gen der Klägerin inklusive Beweisurkunde ist daher neu und im Beschwerdever- fahren unzulässig (vgl. E. 2).

- 5 - 5.2.1. Insoweit die Klägerin vorbringt, die Entscheidfindung der Polizei sei u.a. dadurch massgeblich beeinflusst worden, dass ihr Exmann und die Beklagte schon in der Vergangenheit Gefährdungsmeldungen bei der Polizei und weiteren Behörden eingereicht hätten (Urk. 28 S. 4 letzter Absatz, S. 5 erster und zweiter Absatz, siehe auch die Aufzählungen der Gefährdungsmeldungen auf S. 1 letzter Absatz, S. 2 erster, vierter und fünfter Absatz, S. 3 vierter und fünfter Absatz), ist festzuhalten, dass es sich hierbei um neue Tatsachenbehauptungen handelt. Die Klägerin erwähnte zwar schon vor Vorinstanz am Rande, die Beklagte habe sich in der Vergangenheit an die KESB gewendet (Urk. 2 S. 1), liess aber offen, was sie daraus ableiten wollte. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 25. März 2022 stützte die Klägerin ihre Forderung jedenfalls auch nach mehrfachem Nach- fragen der Friedensrichterin einzig auf den Anruf der Beklagten bei der Polizei vom 22. September 2020 (Prot. I S. 2 ff.). Die genannten Behauptungen der Klä- gerin in ihrer Beschwerdeschrift sind deshalb aufgrund des strikten Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) von vornherein nicht zu hören (vgl. E. 2.). Dasselbe gilt im Übrigen auch für ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 28) in Bezug

– auf die Rolle ihres Exmannes als ihr damaliger Arbeitgeber und behandelnder Arzt sowie die Diagnosestellung, Behandlungsart und den Informationsaus- tausch zwischen den behandelnden Ärzten und ihrem Exmann (S. 2 zweiter und letzter Absatz),

– auf die Verwendung der Patientenakten in Verletzung der Schweigepflicht (S. 3 dritter Absatz, S. 4 dritter und vierter Absatz, S. 5 zweiter Absatz) bzw. darauf, dass ihr Exmann seine Rolle als Arzt sowie die Beklagte ihre Rolle als Hilfsperson gegenüber den Behörden verschwiegen hätten (S. 2 dritter Ab- satz),

– auf den Beginn der Beziehung zwischen ihrem Exmann und der Beklagten sowie auf die Absichten der Beklagten und die Stalkingvorwürfe (S. 2 letzter Absatz, S. 3 erster Absatz; eine Stalkinghandlung erwähnte die Klägerin zwar auch vor Vorinstanz in ihrem Schlichtungsgesuch [Urk. 1 S. 2], jedoch ohne weitere Erläuterung),

– darauf, dass ihre Tochter von der Beklagten gegen sie aufgehetzt worden sei und die Tochter gegenüber der KESB und den Strafbehörden für ihren Ex-

- 6 - mann und die Beklagte belastende Aussagen gegen sie habe abgeben müs- sen (S. 3 dritter Absatz),

– auf die Auskunft des Instituts für Rechtsmedizin, dass die Höhe der ver- kehrsmedizinischen Kosten darauf zurückzuführen sei, dass ihr Exmann und die Beklagte sie wortwörtlich als "drogenabhängig" beschrieben hätten (S. 4 vierter Absatz), sowie

– auf die erstattete Strafanzeige (S. 5 dritter Absatz). 5.2.2. Den Polizeirapport vom 30. Oktober 2017, um dessen Einholung die Klä- gerin mit Eingabe vom 27. April 2022 ersuchte (Urk. 32), erwähnt sie im Be- schwerdeverfahren das erste Mal. Aufgrund des Novenverbots ist nicht weiter da- rauf einzugehen. 5.3. Damit bleibt es dabei, dass die Beklagte am 22. September 2020 die Po- lizei anrief und Angaben zur Klägerin machte, ohne dass deren Inhalt rechtsge- nügend feststeht. In der Folge gab die Polizei Abklärungen zur Fahreignung der Klägerin in Auftrag (vgl. Prot. I S. 3 ff.; Urk. 3/1-6). Welche Faktoren und Umstän- de zu dieser Massnahme führten, ist nicht bekannt, weshalb es sich verbietet, die als Folge der Abklärungen entstandenen Kosten nach der allgemeinen Lebenser- fahrung und dem natürlichen Lauf der Dinge billigerweise der Beklagten zuzu- rechnen. Dass die Vorinstanz erwog, der adäquate Kausalzusammenhang sei nicht gegeben, da die Beklagte keinen Einfluss darauf gehabt habe, wie die Polizei aufgrund ihrer telefonischen Einschätzung weiterverfahren werde (Urk. 29 S. 2), ist nach den gemachten Ausführungen somit nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzungen.

6. Zusammengefasst erweisen sich die Vorbringen der Klägerin als unbe- gründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind ausgehend von einem

- 7 - Streitwert von Fr. 999.50 in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen. 7.2. Die Klägerin hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 28 S. 1). Dieses Gesuch ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist (Art. 117 lit. b ZPO). 7.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen. Die Klägerin hat infolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs.1 ZPO), der Beklagten sind im Beschwerde- verfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 34, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 28

- 8 - und von Kopien von Urk. 31/2–3 und Urk. 32, je als Gerichtsurkunde, sowie an die Vorinstanz gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 999.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 15. August 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: