Erwägungen (3 Absätze)
E. 3 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Prozess- kosten zu tragen; bei einem Nichteintretensentscheid gilt von Gesetzes wegen die klagende Partei als unterliegend. Der Kläger bringt im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid lediglich vor, er habe nicht gewusst, dass die Vorinstanz örtlich nicht zuständig sei. Daraus ist zu schliessen, dass er auf die Richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids vertraut und aus diesem Grund den Nichteintretensentscheid nicht angefochten hat. Damit ist für die vom Kläger angefochtene Kostenregelung vom Nichteintretensentscheid und damit von einem Unterliegen des Klägers auszugehen.
E. 4 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn andere besondere Umstände (als die in Abs. 1 lit. a - e genannten) vorliegen, die eine Verteilung nach dem Aus- gang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Eine Schlichtungsbehörde kann nur in begrenztem Rahmen einen Nichteintreten- sentscheid wegen örtlicher Unzuständigkeit erlassen. Dies ist lediglich möglich,
- 4 - falls ein (teil-)zwingender Gerichtsstand vorliegt oder – falls kein solcher vorliegt – die beklagte Partei die Einrede der Unzuständigkeit erhoben hat; in beiden Fällen muss die örtliche Unzuständigkeit zudem offensichtlich sein (vgl. dazu BGE 146 III 265 E. 4.3.). Inwiefern im vorinstanzlichen Verfahren eine dieser Konstellatio- nen vorlag, ist nicht erkennbar: Aus der Sachlage ergibt sich weder ein (teil-) zwingender Gerichtsstand noch liegt eine Unzuständigkeitseinrede des Beklagten vor. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Unzuständigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung offensichtlich sein soll. Folglich hätte sich die Vorinstanz nicht für örtlich unzuständig erklären dürfen. Auch wenn der vo- rinstanzliche Nichteintretensentscheid mangels Beschwerdeantrags nicht aufge- hoben werden kann, ändert dies nichts daran, dass er vor der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nicht standhielte. Entsprechend liegen besondere Umstän- de vor, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig er- scheinen liessen. Daraus folgernd ist die Kostenbeschwerde gutzuheissen; Dis- positiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 16. März 2022 ist aufzuheben, und es sind für das Schlichtungsverfahren keine Kosten zu erheben.
E. 5 Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Friedensrichteramts Rümlang vom 16. März 2022 (GV.2022.00009 / SB.2022.00011) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Für das Schlichtungsverfahren werden keine Kosten erhoben."
- Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Kopien von act. 7 und act. 10, sowie an das Friedensrichteramt Rümlang, je gegen Empfangsschein. - 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 65.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
- Juni 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220033-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 16. Juni 2022 in Sachen A.______, Kläger und Beschwerdeführer, gegen B.______, Beklagter und Beschwerdegegner, betreffend Forderung / Kosten Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Rümlang vom
16. März 2022 (GV.2022.00009 / SB.2022.00011)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 reichte der Kläger beim Friedensrich- teramt Rümlang (fortan Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch betreffend eine For- derung gegen den Beklagten ein (act. 1 f.). Darin beantragte er, der Beklagte sei zur Leistung von insgesamt CHF 75'000.– an ihn zu verpflichten und der Rechts- vorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Olten-Gösgen sei zu beseitigen. Mit Verfügung vom 16. März 2022 trat die Vorinstanz auf das Schlich- tungsgesuch mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein (act. 3 = act. 6, Dispositiv- Ziffer 1). Zudem auferlegte sie dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 65.– (act. 6, Dispositiv-Ziffer 2). 1.2. Der Kläger gelangte mit Beschwerde vom 14. April 2022 (Datum Post- stempel: 21. April 2022) an die Kammer, ohne darin die Behörde zu bezeichnen, welche die Verfügung erlassen hatte, resp. die angefochtene Verfügung beizule- gen (act. 7). Auf Aufforderung der Kammer hin bezeichnete der Kläger am 2. Mai 2022 die Vorinstanz als erlassende Behörde (act. 8 und act. 10). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1
– 4). Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen, da der Beklagte vom Gegen- stand des Verfahrens betreffend Kostenbeschwerde (s. dazu nachstehende Er- wägung) nicht betroffen ist. Die Beschwerdeschrift ist dem Beklagten mit dem vor- liegenden Urteil lediglich noch zur Kenntnisnahme zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. In seiner Beschwerde nimmt der Kläger Bezug auf die vorinstanzliche Verfügung vom 16. März 2022 und macht sinngemäss geltend, er habe nicht ge- wusst, dass die Vorinstanz örtlich nicht zuständig sei. Darum akzeptiere er die Auferlegung der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 65.– nicht (act. 7). Folglich richtet sich die Beschwerde des Klägers einzig gegen die Auferlegung der Kosten des Schlichtungsverfahrens. Den Nichteintretensentscheid selbst be- anstandet der Kläger nicht und scheint – soweit verständlich – das Verfahren be- reits andernorts anhängig gemacht zu haben (vgl. act. 7 Mitte). Damit ist die Be-
- 3 - schwerde des Klägers vom 14. April 2022 als Kostenbeschwerde entgegenzu- nehmen (vgl. Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). 2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Prozess- kosten zu tragen; bei einem Nichteintretensentscheid gilt von Gesetzes wegen die klagende Partei als unterliegend. Der Kläger bringt im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid lediglich vor, er habe nicht gewusst, dass die Vorinstanz örtlich nicht zuständig sei. Daraus ist zu schliessen, dass er auf die Richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids vertraut und aus diesem Grund den Nichteintretensentscheid nicht angefochten hat. Damit ist für die vom Kläger angefochtene Kostenregelung vom Nichteintretensentscheid und damit von einem Unterliegen des Klägers auszugehen.
4. Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn andere besondere Umstände (als die in Abs. 1 lit. a - e genannten) vorliegen, die eine Verteilung nach dem Aus- gang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Eine Schlichtungsbehörde kann nur in begrenztem Rahmen einen Nichteintreten- sentscheid wegen örtlicher Unzuständigkeit erlassen. Dies ist lediglich möglich,
- 4 - falls ein (teil-)zwingender Gerichtsstand vorliegt oder – falls kein solcher vorliegt – die beklagte Partei die Einrede der Unzuständigkeit erhoben hat; in beiden Fällen muss die örtliche Unzuständigkeit zudem offensichtlich sein (vgl. dazu BGE 146 III 265 E. 4.3.). Inwiefern im vorinstanzlichen Verfahren eine dieser Konstellatio- nen vorlag, ist nicht erkennbar: Aus der Sachlage ergibt sich weder ein (teil-) zwingender Gerichtsstand noch liegt eine Unzuständigkeitseinrede des Beklagten vor. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Unzuständigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung offensichtlich sein soll. Folglich hätte sich die Vorinstanz nicht für örtlich unzuständig erklären dürfen. Auch wenn der vo- rinstanzliche Nichteintretensentscheid mangels Beschwerdeantrags nicht aufge- hoben werden kann, ändert dies nichts daran, dass er vor der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nicht standhielte. Entsprechend liegen besondere Umstän- de vor, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig er- scheinen liessen. Daraus folgernd ist die Kostenbeschwerde gutzuheissen; Dis- positiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 16. März 2022 ist aufzuheben, und es sind für das Schlichtungsverfahren keine Kosten zu erheben.
5. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Friedensrichteramts Rümlang vom 16. März 2022 (GV.2022.00009 / SB.2022.00011) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Für das Schlichtungsverfahren werden keine Kosten erhoben."
2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Kopien von act. 7 und act. 10, sowie an das Friedensrichteramt Rümlang, je gegen Empfangsschein.
- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 65.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
16. Juni 2022