Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 trat die Friedensrichterin des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, auf die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) nicht ein, da dieser den Kostenvorschuss für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von Fr. 530.– auch innert der mit Ver- fügung vom 11. Februar 2022 angesetzten Nachfrist (Urk. 8) nicht geleistet habe. Im Dispositiv der Verfügung vom 23. Februar 2022 hielt die Friedensrichterin so- dann fest, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens ausser Ansatz fielen (Urk. 10 = Urk. 12).
b) Mit fristgerechter Eingabe vom 24. Februar 2022 erhob der Kläger Ein- sprache gegen vorstehende Verfügung, mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren an das Friedensrichter- amt der Stadt Zürich, Kreise … + …, zurückzuweisen, so dass dieses den Kos- tenvorschuss von Fr. 530.– auf Fr. 200.– reduziere. Er führte dazu aus, offensicht- lich könne es der Friedensrichterin gar nicht schnell genug gehen. Aus diesem Grund wiederhole er seinen Antrag vom 21. Februar 2022 (RU220027-O: Urk. 1), gemäss welchem die Gebühr des Friedensrichteramtes auf ein adäquates, sprich verhältnismässiges Niveau von Fr. 200.– zu senken sei, so dass sich die Gerichte endlich mit dem eigentlichen Klagegegenstand, dem Gesetzesverstoss der Be- klagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) befassen könnten und nicht mit den völlig überrissenen Gebührenforderungen der Friedensrichterin (Urk. 11). Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 stellte der Kläger den Antrag, es seien die beiden Beschwerdeverfahren RU220027-O und RU220028-O zu vereinigen, da es sich dabei um dieselbe Sache handle (Urk. 23). Mit Beschluss vom
21. September 2022 im Beschwerdeverfahren RU220027-O wurde dieser Antrag abgewiesen (RU220027-O: Urk. 18 S. 5 f. E. 3 und S. 9 Dispositivziffer 1).
c) Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, wur- den beigezogen (vgl. Urk. 1-10).
- 3 -
d) Die Beschwerde des Klägers gegen die Höhe des Kostenvorschusses gemäss Verfügung vom 11. Februar 2022 (Geschäfts-Nr. RU220027-O) wurde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen.
E. 2 Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung der Kammerpraxis zur Anfechtung von Endentscheiden der Friedensrichterämter ein Beschwerde- verfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 12 Disposi- tivziffer 4). Dies teilte die beschliessende Kammer den Parteien mit Schreiben vom 3. März 2022 mit (Urk. 15).
E. 3 a) Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an wel- chen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Be- gründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die Begründung hat in der Be- schwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO; zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 2.1 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.).
b) Die Eingabe des Klägers vom 24. Februar 2022 (Urk. 11) ist als Be- schwerde unzureichend, da sich dieser mit der Begründung der Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, nicht auseinandersetzt (vgl. Urk. 12). Der Kläger hat es in seiner Rechtsmittelschrift unterlassen, sich konkret mit den Erwägungen der Friedensrichterin in der angefochtenen Verfügung zu be- fassen. Er führt einzig aus, dass der Kostenvorschuss auf ein verhältnismässiges Niveau von Fr. 200.– zu reduzieren sei. Damit zeigt der Kläger keine unrichtige
- 4 - Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalten (Art. 320 ZPO) auf. Die Feststellung der Friedensrichterin, er habe auch innert der Nachfrist den Kostenvorschuss von Fr. 530.– nicht geleistet, bestreitet der Kläger sodann nicht. Mangels einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Erwä- gungen der Friedensrichterin in der Verfügung vom 23. Februar 2022 ist auf die Beschwerde des Klägers nicht einzutreten.
c) Ergänzend auszuführen ist, dass die Friedensrichterin in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Klage zu Recht nicht eingetreten ist, da der Kläger den Kostenvorschuss von Fr. 530.– unbestrittenermassen auch innert Nachfrist nicht geleistet hat.
d) Abschliessend zu erwähnen bleibt, dass selbst wenn entgegen der Praxis der beschliessenden Kammer vorliegend nicht eine Beschwerde, sondern die Be- rufung gemäss Art. 308 ff. ZPO das zulässige Rechtsmittel wäre (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 ZPO), sich am Ergebnis des vorliegenden Entscheids nichts ändern würde, denn auch auf eine Berufung wird nur eingetreten, wenn sich der Rechtsmittelkläger in der Begründung seiner Berufungsschrift mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides konkret auseinandersetzt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.).
E. 4 Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheidge- bühr ist gestützt auf § 3 Abs. 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das zweitin- stanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Kläger seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschä- digung (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 11).
- 5 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festge- setzt.
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 11, 13, 14/1-4, 16-20, 21/1-3 und 23-25, sowie an das Frie- densrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … + …, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an dieses zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 6 - Zürich, 21. September 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220028-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 21. September 2022 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom 23. Februar 2022 (GV.2021.00511/SB.2022.00070)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 trat die Friedensrichterin des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, auf die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) nicht ein, da dieser den Kostenvorschuss für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von Fr. 530.– auch innert der mit Ver- fügung vom 11. Februar 2022 angesetzten Nachfrist (Urk. 8) nicht geleistet habe. Im Dispositiv der Verfügung vom 23. Februar 2022 hielt die Friedensrichterin so- dann fest, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens ausser Ansatz fielen (Urk. 10 = Urk. 12).
b) Mit fristgerechter Eingabe vom 24. Februar 2022 erhob der Kläger Ein- sprache gegen vorstehende Verfügung, mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren an das Friedensrichter- amt der Stadt Zürich, Kreise … + …, zurückzuweisen, so dass dieses den Kos- tenvorschuss von Fr. 530.– auf Fr. 200.– reduziere. Er führte dazu aus, offensicht- lich könne es der Friedensrichterin gar nicht schnell genug gehen. Aus diesem Grund wiederhole er seinen Antrag vom 21. Februar 2022 (RU220027-O: Urk. 1), gemäss welchem die Gebühr des Friedensrichteramtes auf ein adäquates, sprich verhältnismässiges Niveau von Fr. 200.– zu senken sei, so dass sich die Gerichte endlich mit dem eigentlichen Klagegegenstand, dem Gesetzesverstoss der Be- klagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) befassen könnten und nicht mit den völlig überrissenen Gebührenforderungen der Friedensrichterin (Urk. 11). Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 stellte der Kläger den Antrag, es seien die beiden Beschwerdeverfahren RU220027-O und RU220028-O zu vereinigen, da es sich dabei um dieselbe Sache handle (Urk. 23). Mit Beschluss vom
21. September 2022 im Beschwerdeverfahren RU220027-O wurde dieser Antrag abgewiesen (RU220027-O: Urk. 18 S. 5 f. E. 3 und S. 9 Dispositivziffer 1).
c) Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, wur- den beigezogen (vgl. Urk. 1-10).
- 3 -
d) Die Beschwerde des Klägers gegen die Höhe des Kostenvorschusses gemäss Verfügung vom 11. Februar 2022 (Geschäfts-Nr. RU220027-O) wurde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen.
2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung der Kammerpraxis zur Anfechtung von Endentscheiden der Friedensrichterämter ein Beschwerde- verfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 12 Disposi- tivziffer 4). Dies teilte die beschliessende Kammer den Parteien mit Schreiben vom 3. März 2022 mit (Urk. 15).
3. a) Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an wel- chen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Be- gründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die Begründung hat in der Be- schwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO; zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 2.1 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.).
b) Die Eingabe des Klägers vom 24. Februar 2022 (Urk. 11) ist als Be- schwerde unzureichend, da sich dieser mit der Begründung der Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, nicht auseinandersetzt (vgl. Urk. 12). Der Kläger hat es in seiner Rechtsmittelschrift unterlassen, sich konkret mit den Erwägungen der Friedensrichterin in der angefochtenen Verfügung zu be- fassen. Er führt einzig aus, dass der Kostenvorschuss auf ein verhältnismässiges Niveau von Fr. 200.– zu reduzieren sei. Damit zeigt der Kläger keine unrichtige
- 4 - Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalten (Art. 320 ZPO) auf. Die Feststellung der Friedensrichterin, er habe auch innert der Nachfrist den Kostenvorschuss von Fr. 530.– nicht geleistet, bestreitet der Kläger sodann nicht. Mangels einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Erwä- gungen der Friedensrichterin in der Verfügung vom 23. Februar 2022 ist auf die Beschwerde des Klägers nicht einzutreten.
c) Ergänzend auszuführen ist, dass die Friedensrichterin in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Klage zu Recht nicht eingetreten ist, da der Kläger den Kostenvorschuss von Fr. 530.– unbestrittenermassen auch innert Nachfrist nicht geleistet hat.
d) Abschliessend zu erwähnen bleibt, dass selbst wenn entgegen der Praxis der beschliessenden Kammer vorliegend nicht eine Beschwerde, sondern die Be- rufung gemäss Art. 308 ff. ZPO das zulässige Rechtsmittel wäre (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 ZPO), sich am Ergebnis des vorliegenden Entscheids nichts ändern würde, denn auch auf eine Berufung wird nur eingetreten, wenn sich der Rechtsmittelkläger in der Begründung seiner Berufungsschrift mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides konkret auseinandersetzt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.).
4. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheidge- bühr ist gestützt auf § 3 Abs. 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das zweitin- stanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Kläger seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschä- digung (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 11).
- 5 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festge- setzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 11, 13, 14/1-4, 16-20, 21/1-3 und 23-25, sowie an das Frie- densrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … + …, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an dieses zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 6 - Zürich, 21. September 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm