Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 reichte der Kläger beim Frie- densrichteramt B._____ (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch ein, im Wesentli- chen mit dem Begehren auf Feststellung, dass er keinen Unterhalt schulde; gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi- Urk. 6/1 und 6/2). Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 setzte die Vorinstanz dem Kläger einerseits Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 250.-- und andererseits zum allfälligen Nachweis der Stellung eines Gesuchs um unent- geltliche Rechtspflege beim zuständigen Bezirksgericht (Vi-Urk. 3; vgl. auch Vi- Urk. 4). Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 setzte die Vorinstanz dem Kläger ers- tens eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an und zweitens wiede- rum zum allfälligen Nachweis der Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beim zuständigen Bezirksgericht (Vi-Urk. 1 = Urk. 2).
b) Am 4. Februar 2022 erhob der Kläger fristgerecht Beschwerde gegen diese Verfügung und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1): "• Das Bezirksgericht Horgen sei unverzüglich zu verpflichten dem Frie- densrichter Amt B._____ zu bestätigen, dass das UP-Gesuch Form und Fristgerecht eingereicht worden ist.
• Im Sinne einer Vorsorglichen Massnahme sei die Nachfrist gemäss Zif- fer 1 dem Beschwerdeführer abzunehmen. Es sei der Ziffer 1 der Ver- fügung die aufschiebende Wirkung zu erkennen. Dieser Antrag sei auf- grund der Dringlichkeit (Abschreibungsandrohung) superprovisorisch und ohne Anhörung einer anderen Partei anzuordnen. Nach Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gegenparteien sei der Antrag als reguläre VSM anzuordnen.
• Für das vorliegende Verfahren sei mir die UP und Verbeiständigung zu gewähren. Es seien für die Nachweise die Vorinstanzlichen Akten bei- zuziehen."
c) Die Beschwerde richtet sich von der Überschrift und der Begründung her einerseits gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Februar 2022 und an- dererseits stellt sie eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Bezirksge- richt Horgen dar. Für erstere wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren ange- legt, für letztere das Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. RU220018-O.
- 3 -
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit dem Aktenbeizug wurde die Vorinstanz ersucht, ihr Verfahren bis zu einem Entscheid des Oberge- richts nicht weiterzuführen. Da sich die Beschwerde sodann sogleich als offen- sichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 Mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das Ge- such um Anordnung vorsorglicher Massnahmen obsolet. Dessen ungeachtet er- fordert der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) unter den gegebenen Umständen, dem Kläger die mit der angefochtenen Verfügung angesetzte Nach- frist nochmals neu zu eröffnen.
E. 3 a) Die Vorinstanz begründete in der angefochtenen Verfügung ei- gentlich nicht, wieso sie eine Nachfrist für den Kostenvorschuss angesetzt hat. Aus den Umständen ergibt sich jedoch zwanglos, dass dies darauf beruht, dass der Kläger den ihm mit Verfügung vom 19. Januar 2022 auferlegten Kostenvor- schuss bis dahin nicht geleistet hatte (vgl. Vi-Urk. 2).
b) Der Kläger macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an das Bezirksgericht Horgen gesandt. Von diesem habe er jedoch keine Eingangsanzeige erhalten; er habe le- diglich den Aufgabebeleg der Post für die Sendung Nr. … an das Bezirksgericht Horgen. Es sei ihm gar nicht möglich, den Nachweis gemäss Ziffer 2 der ange- fochtenen Verfügung zu erbringen; nur das Bezirksgericht Horgen könne den Ein- gang bestätigen (Urk. 1).
c) Dem ist entgegenzuhalten, dass der Nachweis der Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der ange- fochtenen Verfügung ohne Weiteres auch durch die Einreichung einer Kopie die- ses Gesuchs samt der Aufgabebestätigung erbracht werden kann. Ebenso hätte der Kläger das Bezirksgericht Horgen um Ausstellung einer Eingangsbestätigung ersuchen können. Die mit der Beschwerde eingereichte Postaufgabequittung (Urk. 3; Postaufgabe am 20. Januar 2022) kann im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, da in diesem keine neuen Beweismittel eingereicht werden
- 4 - können (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Kläger wird eine Kopie seines Gesuchs an das Bezirksgericht Horgen samt zugehöriger Aufgabebestätigung oder einen anderen Nachweis jedoch bei der Vorinstanz einreichen können, welche ihm die mit der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist nochmals anzusetzen haben wird.
d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
E. 4 a) Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung vom 19. Januar 2022 nicht zum Streitwert geäussert. Aufgrund des mit dieser Verfügung festgesetzten Kostenvorschusses von Fr. 250.-- ist von einem Streitwert der Hauptsache von höchstens Fr. 10'000.-- auszugehen (vgl. § 3 Abs. 1 GebV OG).
b) Für das Beschwerdeverfahren kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
c) Mit dem Verzicht auf Erhebung von Gerichtskosten wird auch das Ge- such des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren obsolet.
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 5 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache ist nicht bekannt; es ist von höchstens Fr. 10'000.-- auszugehen. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Februar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 23. Februar 2022 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Stadt B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Unterhalt (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes B._____ vom
2. Februar 2022 (GV.2022.00003)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 reichte der Kläger beim Frie- densrichteramt B._____ (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch ein, im Wesentli- chen mit dem Begehren auf Feststellung, dass er keinen Unterhalt schulde; gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi- Urk. 6/1 und 6/2). Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 setzte die Vorinstanz dem Kläger einerseits Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 250.-- und andererseits zum allfälligen Nachweis der Stellung eines Gesuchs um unent- geltliche Rechtspflege beim zuständigen Bezirksgericht (Vi-Urk. 3; vgl. auch Vi- Urk. 4). Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 setzte die Vorinstanz dem Kläger ers- tens eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an und zweitens wiede- rum zum allfälligen Nachweis der Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beim zuständigen Bezirksgericht (Vi-Urk. 1 = Urk. 2).
b) Am 4. Februar 2022 erhob der Kläger fristgerecht Beschwerde gegen diese Verfügung und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1): "• Das Bezirksgericht Horgen sei unverzüglich zu verpflichten dem Frie- densrichter Amt B._____ zu bestätigen, dass das UP-Gesuch Form und Fristgerecht eingereicht worden ist.
• Im Sinne einer Vorsorglichen Massnahme sei die Nachfrist gemäss Zif- fer 1 dem Beschwerdeführer abzunehmen. Es sei der Ziffer 1 der Ver- fügung die aufschiebende Wirkung zu erkennen. Dieser Antrag sei auf- grund der Dringlichkeit (Abschreibungsandrohung) superprovisorisch und ohne Anhörung einer anderen Partei anzuordnen. Nach Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gegenparteien sei der Antrag als reguläre VSM anzuordnen.
• Für das vorliegende Verfahren sei mir die UP und Verbeiständigung zu gewähren. Es seien für die Nachweise die Vorinstanzlichen Akten bei- zuziehen."
c) Die Beschwerde richtet sich von der Überschrift und der Begründung her einerseits gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Februar 2022 und an- dererseits stellt sie eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Bezirksge- richt Horgen dar. Für erstere wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren ange- legt, für letztere das Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. RU220018-O.
- 3 -
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit dem Aktenbeizug wurde die Vorinstanz ersucht, ihr Verfahren bis zu einem Entscheid des Oberge- richts nicht weiterzuführen. Da sich die Beschwerde sodann sogleich als offen- sichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das Ge- such um Anordnung vorsorglicher Massnahmen obsolet. Dessen ungeachtet er- fordert der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) unter den gegebenen Umständen, dem Kläger die mit der angefochtenen Verfügung angesetzte Nach- frist nochmals neu zu eröffnen.
3. a) Die Vorinstanz begründete in der angefochtenen Verfügung ei- gentlich nicht, wieso sie eine Nachfrist für den Kostenvorschuss angesetzt hat. Aus den Umständen ergibt sich jedoch zwanglos, dass dies darauf beruht, dass der Kläger den ihm mit Verfügung vom 19. Januar 2022 auferlegten Kostenvor- schuss bis dahin nicht geleistet hatte (vgl. Vi-Urk. 2).
b) Der Kläger macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an das Bezirksgericht Horgen gesandt. Von diesem habe er jedoch keine Eingangsanzeige erhalten; er habe le- diglich den Aufgabebeleg der Post für die Sendung Nr. … an das Bezirksgericht Horgen. Es sei ihm gar nicht möglich, den Nachweis gemäss Ziffer 2 der ange- fochtenen Verfügung zu erbringen; nur das Bezirksgericht Horgen könne den Ein- gang bestätigen (Urk. 1).
c) Dem ist entgegenzuhalten, dass der Nachweis der Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der ange- fochtenen Verfügung ohne Weiteres auch durch die Einreichung einer Kopie die- ses Gesuchs samt der Aufgabebestätigung erbracht werden kann. Ebenso hätte der Kläger das Bezirksgericht Horgen um Ausstellung einer Eingangsbestätigung ersuchen können. Die mit der Beschwerde eingereichte Postaufgabequittung (Urk. 3; Postaufgabe am 20. Januar 2022) kann im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, da in diesem keine neuen Beweismittel eingereicht werden
- 4 - können (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Kläger wird eine Kopie seines Gesuchs an das Bezirksgericht Horgen samt zugehöriger Aufgabebestätigung oder einen anderen Nachweis jedoch bei der Vorinstanz einreichen können, welche ihm die mit der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist nochmals anzusetzen haben wird.
d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
4. a) Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung vom 19. Januar 2022 nicht zum Streitwert geäussert. Aufgrund des mit dieser Verfügung festgesetzten Kostenvorschusses von Fr. 250.-- ist von einem Streitwert der Hauptsache von höchstens Fr. 10'000.-- auszugehen (vgl. § 3 Abs. 1 GebV OG).
b) Für das Beschwerdeverfahren kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
c) Mit dem Verzicht auf Erhebung von Gerichtskosten wird auch das Ge- such des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren obsolet.
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- 5 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache ist nicht bekannt; es ist von höchstens Fr. 10'000.-- auszugehen. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Februar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ya