Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Kosten und Entschädigung gehen zu Lasten der Staatskasse." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–14). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2.1 Mit Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar sind a) nicht beru- fungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, b) andere erstinstanzliche Entscheide und pro- zessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 ZPO). Die Be- schwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erheben und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat hierbei anzugeben, gegen welche vorinstanzli- che Anordnung sie sich richtet und aufzuzeigen, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. etwa OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer verlangt die Annullierung "aller Verfügungen" der Friedensrichterin, ohne konkret zu bezeichnen, gegen welche Verfügungen er sich wendet. Dies geht auch nicht aus seiner Beschwerdebegründung hervor (vgl.
- 3 - act. 2). Der Beschwerdeführer legt indes seiner Beschwerde den Urteilsvorschlag der Vorinstanz bei. Soweit der Beschwerdeführer dessen Aufhebung verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass eine Partei, welche sich einem Urteilsvorschlag nicht unterziehen will, einzig den Urteilsvorschlag ablehnen kann. Eine Beschwerde gegen den Urteilsvorschlag ist nicht zulässig (BGE 140 III 310 E. 1.3-4). Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten. Eine Ablehnung des Urteilsvorschlags durch den Beschwerdeführer ist im Übrigen bereits erfolgt (vgl. act. 6/11). Der Klägerin wird daher durch die Vor- instanz die Klagebewilligung ausgestellt, womit der Urteilsvorschlag ohne Weite- res dahinfällt (vgl. Art. 211 Abs. 2 lit. b ZPO; act. 3 S. 3).
E. 2.3 Wie bereits erwähnt, ist nicht ersichtlich gegen welche (weiteren) Verfügun- gen der Friedensrichterin sich der Beschwerdeführer wenden will. Auf die Be- schwerde ist daher auch insofern nicht einzutreten.
E. 2.4 Der Beschwerdeführer übt in seiner Beschwerdeschrift sodann weitschwei- fige Kritik am Vorgehen der vorinstanzlichen Friedensrichterin und ihrer "Artge- nossen" anlässlich von Schlichtungsverhandlungen und erklärt, die vorinstanzli- che Friedensrichterin als parteiisch und befangen zu erachten. Er gibt vermeintli- che Literaturauszüge zur Befangenheit von Gerichtspersonen, zu den Vor- aussetzungen für Ausstandsgesuche, zum Anspruch auf rechtliches Gehör sowie zu Verfahrensmaximen wieder. Abschliessend erklärt er, "der Richter/Richterin" sei über die Haltung, die er/sie ihm gegenüber annehmen müsse informiert. Ver- letze "der Richter/Richterin" die Vorgaben des Gesetzgebers, werde er unverzüg- lich die entsprechenden rechtlichen Schritte vornehmen (act. 2). Unklar ist, was der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen genau be- zwecken möchte. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, ob es sich dabei um ein Ausstandsgesuch, eine aufsichtsrechtliche Beschwerde (gegen eine oder mehre- re Friedensrichter) oder (wie es der letzte Satz der Eingabe vermuten lässt) einen informellen Hinweis an die Friedensrichterin bzw. allfällige zukünftige Richter handelt. Dies kann indes offen bleiben. Das Obergericht ist jedenfalls weder für die Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen Friedensrichter noch als deren
- 4 - Aufsichtsbehörde (disziplinarisch oder administrativ) erstinstanzlich zuständig ist (vgl. § 81 Abs. 1 lit. a GOG und § 127 lit. c GOG). Auf die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. 3.2. Im Schlichtungsverfahren sind von vornherein keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011, PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'162.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
- Januar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 28. Januar 2022 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer, gegen B._____ AG, Wankdorfallee 4, 3030 Bern, Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch B1._____ AG, betreffend Forderung / Ausstand Beschwerde gegen einen Urteilsvorschlag des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich, Kreise 11 und 12, vom 10. Januar 2022 (GV.2021.00309 / SB.2022.00006)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 22. November 2021 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 11 und 12 (nachfolgend Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) ein (act. 6/1). Nach durchgeführter Schlichtungsverhandlung (act. 6/9) machte die Vorinstanz den Parteien am 10. Januar 2022 einen Urteilsvorschlag (act. 6/10 = act. 3). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen: "1. Alle Verfügungen der Friedensrichterin, gegen die ein Ausstand- begehren besteht, sind zu annullieren.
2. Kosten und Entschädigung gehen zu Lasten der Staatskasse." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–14). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Mit Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar sind a) nicht beru- fungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, b) andere erstinstanzliche Entscheide und pro- zessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 ZPO). Die Be- schwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erheben und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat hierbei anzugeben, gegen welche vorinstanzli- che Anordnung sie sich richtet und aufzuzeigen, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. etwa OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). 2.2. Der Beschwerdeführer verlangt die Annullierung "aller Verfügungen" der Friedensrichterin, ohne konkret zu bezeichnen, gegen welche Verfügungen er sich wendet. Dies geht auch nicht aus seiner Beschwerdebegründung hervor (vgl.
- 3 - act. 2). Der Beschwerdeführer legt indes seiner Beschwerde den Urteilsvorschlag der Vorinstanz bei. Soweit der Beschwerdeführer dessen Aufhebung verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass eine Partei, welche sich einem Urteilsvorschlag nicht unterziehen will, einzig den Urteilsvorschlag ablehnen kann. Eine Beschwerde gegen den Urteilsvorschlag ist nicht zulässig (BGE 140 III 310 E. 1.3-4). Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten. Eine Ablehnung des Urteilsvorschlags durch den Beschwerdeführer ist im Übrigen bereits erfolgt (vgl. act. 6/11). Der Klägerin wird daher durch die Vor- instanz die Klagebewilligung ausgestellt, womit der Urteilsvorschlag ohne Weite- res dahinfällt (vgl. Art. 211 Abs. 2 lit. b ZPO; act. 3 S. 3). 2.3. Wie bereits erwähnt, ist nicht ersichtlich gegen welche (weiteren) Verfügun- gen der Friedensrichterin sich der Beschwerdeführer wenden will. Auf die Be- schwerde ist daher auch insofern nicht einzutreten. 2.4. Der Beschwerdeführer übt in seiner Beschwerdeschrift sodann weitschwei- fige Kritik am Vorgehen der vorinstanzlichen Friedensrichterin und ihrer "Artge- nossen" anlässlich von Schlichtungsverhandlungen und erklärt, die vorinstanzli- che Friedensrichterin als parteiisch und befangen zu erachten. Er gibt vermeintli- che Literaturauszüge zur Befangenheit von Gerichtspersonen, zu den Vor- aussetzungen für Ausstandsgesuche, zum Anspruch auf rechtliches Gehör sowie zu Verfahrensmaximen wieder. Abschliessend erklärt er, "der Richter/Richterin" sei über die Haltung, die er/sie ihm gegenüber annehmen müsse informiert. Ver- letze "der Richter/Richterin" die Vorgaben des Gesetzgebers, werde er unverzüg- lich die entsprechenden rechtlichen Schritte vornehmen (act. 2). Unklar ist, was der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen genau be- zwecken möchte. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, ob es sich dabei um ein Ausstandsgesuch, eine aufsichtsrechtliche Beschwerde (gegen eine oder mehre- re Friedensrichter) oder (wie es der letzte Satz der Eingabe vermuten lässt) einen informellen Hinweis an die Friedensrichterin bzw. allfällige zukünftige Richter handelt. Dies kann indes offen bleiben. Das Obergericht ist jedenfalls weder für die Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen Friedensrichter noch als deren
- 4 - Aufsichtsbehörde (disziplinarisch oder administrativ) erstinstanzlich zuständig ist (vgl. § 81 Abs. 1 lit. a GOG und § 127 lit. c GOG). Auf die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. 3.2. Im Schlichtungsverfahren sind von vornherein keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011, PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'162.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
28. Januar 2022