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RU220003

Erbteilung (Sistierung)

Zürich OG · 2022-05-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Die Beklagte 1, Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdegegnerin (fortan Beklagte 1) reichte am 11. November 2019 beim Friedensrichteramt Illnau- Effretikon (Vorinstanz) ein Schlichtungsbegehren betreffend den Nachlass des am tt.mm.2018 in F._____ verstorbenen G._____ ein (Urk. 5/3), welches vor Vo- rinstanz unter der Geschäftsnummer GV.2019.00052 geführt wird. Mit Eingabe vom 28. November 2019 machten die Klägerinnen, Erst- und Zweitbeschwerde- gegnerinnen (fortan Klägerinnen) ihrerseits in derselben Angelegenheit bei der Vorinstanz ein Schlichtungsgesuch anhängig (Urk. 5/4 = Urk. 7/1), welches vor Vorinstanz unter der Geschäftsnummer GV.2019.00054 geführt wird. Beide Schlichtungsverfahren wurden jeweils auf übereinstimmendes Ersuchen der Par- teien sistiert (Urk. 7/4-8). Das vorletzte Mal verfügte die Vorinstanz die antrags- gemässe Sistierung bis zum 31. Dezember 2021 (Urk. 7/9-10). Am 24. Dezember 2021 reichten die Klägerinnen ein weiteres Sistierungsgesuch ein (Urk. 7/11). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 sistierte die Vorinstanz das Verfahren GV.2019.00054 "bis zum rechtskräftigen Abschluss (entweder durch ausserge- richtlichen Vergleich oder Urteil) des Verfahrens GV.2019.00052" (Urk. 7/12 = Urk. 2).

E. 1.2 Hiergegen erhob die Beklagte 1 mit Eingabe vom 7. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2 f.): " 1. Es seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des Frie- densrichteramts Illnau-Effretikon vom 27. Dezember 2021 im Schlich- tungsverfahren GV.2019.00054 aufzuheben, und es sei das Friedens- richteramt Illnau-Effretikon anzuhalten, das erwähnte Schlichtungsver- fahren fortzusetzen.

E. 1.3 Mit Verfügungen vom 2. Februar 2022 wurde der Beklagten 1 und dem Be- klagten 2 für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten je ein Vorschuss von Fr. 900.– auferlegt (Urk. 8; Urk. 15/8), welcher jeweils rechtzeitig geleistet wurde (Urk. 9; Urk. 15/9). Anschliessend wurde mit Verfügungen vom 18. März 2022 den jeweili- gen Gegenparteien Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 12; Urk. 15/10). Sowohl die Beklagte 1 als auch der Beklagte 2 erstatteten fristgerecht ihre jeweili- ge Beschwerdeantwort (Urk. 13; Urk. 15/11). Darin beantragen beide, die Be- schwerde des andern unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerinnen, eventualiter der Staatskasse, vollständig gutzuheissen (Urk. 13 S. 3; Urk. 15/11 S. 2). Die Klägerinnen liessen sich nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 19. April 2022 wurden die Beschwerdeverfahren RU220003 und RU220007 vereinigt und die Beschwerdeantwortschriften den jeweiligen Gegenparteien zur

- 5 - Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen (Urk. 7/1-12). Weitere Eingaben oder prozessuale Anordnungen sind nicht er- folgt. 2.

E. 2 Eventualiter seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des Friedensrichteramts Illnau-Effretikon vom 27. Dezember 2021 im Schlichtungsverfahren GV.2019.00054 aufzuheben, und es sei die Sa- che zur Neubeurteilung an das Friedensrichteramt Illnau-Effretikon zu- rückzuweisen, wobei der Beschwerdeführerin vorgängig zum Entscheid des Friedensrichteramts Illnau-Effretikon mit Bezug auf den Sistie- rungsantrag der Beschwerdegegnerinnen 1-3 vom 24. Dezember 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen sei.

E. 2.1 Gegen einen Entscheid, mit dem das Verfahren sistiert wird, ist die Be- schwerde kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift zulässig (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 ZPO; vgl. ZK ZPO-Staehelin, Art. 126 N 8; Jen- ny/Jenny, OFK ZPO, ZPO 126 N 10; BSK ZPO-Gschwend, Art. 126 N 17a; CR CPC-Haldy, Art. 126 N 9). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsan- wendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand.

E. 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Be- schwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. Sep- tember 2011, E. 4.5.3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4).

E. 3 Alles unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen 1-3, eventualiter des Friedensrichteramts

- 4 - Illnau-Effretikon bzw. zulasten der Staatskasse, mit Bezug auf die Par- teientschädigung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer von (derzeit) 7.7 %." Die Beschwerde wurde unter der vorliegenden Geschäftsnummer RU220003 an- gelegt. Der Beklagte 2, Erstbeschwerdegegner und Zweitbeschwerdeführer (fort- an Beklagter 2) hat gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2021 mit Eingabe vom 10. Januar 2022 ebenfalls fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 15/1). Die- se Beschwerde wurde unter der Geschäftsnummer RU220007 angelegt. Der Be- klagte 2 stellte die folgenden Anträge (Urk. 15/1 S. 2): " 1. Es seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des Frie- densrichteramts Illnau-Effretikon vom 27. Dezember 2021 im Schlich- tungsverfahren GV.2019.00054 aufzuheben, und es sei das Friedens- richteramt Illnau-Effretikon anzuhalten, das erwähnte Schlichtungsver- fahren fortzusetzen.

2. Eventualiter seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des Friedensrichteramts Illnau-Effretikon vom 27. Dezember 2021 im Schlichtungsverfahren GV.2019.00054 aufzuheben, und es sei die Sa- che zur Neubeurteilung an das Friedensrichteramt Illnau-Effretikon zu- rückzuweisen, wobei der Beschwerdeführerin vorgängig zum Entscheid des Friedensrichteramts Illnau-Effretikon mit Bezug auf den Sistie- rungsantrag der Beschwerdegegnerinnen 1-3 vom 24. Dezember 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen sei. Alles unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen 1-3, eventualiter des Friedensrichteramts Illnau- Effretikon bzw. zulasten der Staatskasse, mit Bezug auf die Parteientschä- digung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer von (derzeit) 7.7 %."

E. 3.1 Die Vorinstanz hat das Schlichtungsverfahren aus Gründen der Zweckmäs- sigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens GV.2019.00052, wel- ches ebenfalls vor der Vorinstanz hängig sei, sistiert (Urk. 7/12 Dispositiv-Ziffer 1). Das Verfahren GV.2019.00052 habe unter anderem die gerichtliche Nachlasstei-

- 6 - lung zum Inhalt und müsse deshalb vor dem vorliegenden Verfahren behandelt und durchgeführt werden (Urk. 7/12 S. 1).

E. 3.2 Die Beklagte 1 und der Beklagte 2 machen im Beschwerdeverfahren zu- sammengefasst geltend, die Vorinstanz habe das Verfahren sistiert, ohne ihnen zu dieser Frage vorgängig das rechtliche Gehör gewährt zu haben (Urk. 1 Rz. 16; Urk. 15/1 Rz. 19). Weiter begründe die Vorinstanz die Sistierung einzig mit dem allgemeinen Hinweis auf deren angebliche Zweckmässigkeit. Inwiefern die Sistie- rung im konkreten Fall zweckmässig sein solle, begründe die Vorinstanz hingegen mit keinem Wort. Es sei anhand dieser äusserst knappen Formulierungen kaum möglich festzustellen, von welchen Grundsätzen und rechtlichen Überlegungen sich die Vorinstanz habe leiten lassen. Dem Entscheid könne auch nicht entnom- men werden, wieso das Verfahren der Klägerinnen sistiert und dasjenige der Be- klagten 1 (GV.2019.00052) weitergeführt werden solle. Das sei prozessökono- misch und hinsichtlich des Prozessstoffs (Auskunftsklage, Herabsetzung, Erbtei- lung) materiell ein vollkommener Unsinn und damit willkürlich. Prozessökono- misch seien alle diesbezüglichen Fragen letztlich in einem Verfahren zu behan- deln (Urk. 1 Rz. 20; Urk. 15/1 Rz. 23). Als Folge der Aufhebung der Sistierung sei das Schlichtungsverfahren GV.2019.00054 fortzusetzen (Urk. 1 Rz. 21; Urk. 15/1 Rz. 24).

E. 3.3 In der Tat wurde das Verfahren durch die Vorinstanz erneut sistiert, ohne al- le Parteien vorgängig anzuhören. Art. 126 Abs. 1 ZPO, der die Sistierung des Ver- fahrens regelt, sagt nichts zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Ent- scheid. Es sind demnach die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO anzuwenden, welche dem Normgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV entsprechen (BGer 4A_527/2011 vom 5. März 2012, E. 2.6, nicht publ. in: BGE 138 III 213). Lehre und Rechtsprechung sind sich einig, dass die Parteien zur Frage der Sistierung vorgängig anzuhören sind (BGer 4A_307/2016 vom 8. November 2016, E. 2.1- 2.4; Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 126 N 20; ZK ZPO-Staehelin, Art. 126 N 4; BK ZPO-Frei, Art. 126 N 14 f.). Hintergrund ist die besondere Tragweite des Sis- tierungsentscheides, welcher im Konflikt mit dem Beschleunigungsgebot steht und damit das verfassungsmässige Verbot der Rechtsverzögerung tangieren

- 7 - kann. Die Bedeutung, die der Gesetzgeber dem (positiven) Sistierungsentscheid zumisst, zeigt sich darin, dass ausdrücklich die Beschwerdemöglichkeit einge- räumt wird (Art. 126 Abs. 2 ZPO). Die Nichtgewährung der Möglichkeit zur vor- gängigen Stellungnahme verletzt daher den Anspruch auf rechtliches Gehör.

E. 3.4 Wird eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz fest- gestellt, so leidet der Entscheid an einem Mangel und wird aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs, unabhängig davon, ob der Entscheid ohne die Ver- letzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben (ZK ZPO-Sutter-Somm/ Chevalier, Art. 53 N 26). Ausnahmsweise kann die Verletzung von der Rechtsmit- telinstanz geheilt werden, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gra- vierend ist und die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechts- fragen hat wie die Vorinstanz (ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, a.a.O., Art. 53 N 27). Da die Beschwerdeinstanz in Tatfragen nicht über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz (vgl. Art. 320 lit. b ZPO; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5), ist eine Heilung der Gehörsverletzung ausgeschlossen (vgl. Schenker, Stämfplis Handkommentar, ZPO 53 N 23). Die angefochtene Ver- fügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien an die Vorinstanz zurückzuwei- sen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Eine materielle Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz verfügten Sistierung des Verfahrens kann daher unterbleiben.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang sind die Klägerinnen als unterliegende Parteien zu be- trachten und demnach kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daran ändert nichts, dass sie die Beschwerden nicht beantwortet und in den Be- schwerdeverfahren keine Anträge gestellt haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bemisst sich das Obsiegen und Unterliegen einzig an den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, und die Gegenpartei kann sich nicht durch Verzicht auf eine Vernehmlassung bzw. Beantwortung des Rechtsmit- tels ihrer Kostenpflicht entziehen. Dieser Grundsatz wird lediglich dann aus- nahmsweise durchbrochen und die rechtsmittelbeklagte Partei von der sie tref- fenden Kostenpflicht entlastet, wenn ein gravierender, von ihr nicht mitverschulde-

- 8 - ter Verfahrensfehler (sog. "Justizpanne") zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder keinen Antrag gestellt und sich mit dem angefochtenen Entscheid auch nicht identifiziert hat (vgl. BGer 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020, E. 3.1; BGer 5A_175/2018 vom 21. Juni 2019, E. 5.2; BGer 4D_69/2017 vom 8. März 2018, E. 6; BGer 5A_932/2016 vom

24. Juli 2017, E. 2.2.4 m.w.Hinw.). Im vorliegenden Fall wiegt die Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch nicht derart schwer, dass von einer krass falschen Rechtsanwendung (im Sinne einer eigentlichen Justizpanne) gesprochen werden muss und sich ein Abweichen von den Grundsätzen der Kostenverlegung recht- fertigen würde. Das Ausmass der vorliegenden Gehörsverletzung ist als pro- zessualer Fehler zu qualifizieren, welcher im Bereich des normalen Prozessrisi- kos der Parteien liegt. Nachdem die Klägerinnen das Sistierungsgesuch gestellt haben, haben sie den angefochtenen Entscheid zudem veranlasst.

E. 4.2 Gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 des Schlichtungsgesuchs soll festgestellt werden, dass das Gesamtgut Fr. 12'331'903.– betrage. Weiter sei gemäss Rechtsbegehren Ziffer 3 bis 5 festzustellen, dass der Anteil der Klägerinnen am Gesamtgut insgesamt 11/12 betrage (Urk. 7/1 S. 3). Der Streitwert in der Haupt- sache ist damit auf gerundet Fr. 11'304'244.– festzusetzen. Angesichts dessen, dass im vereinigten Beschwerdeverfahren über zwei selbständige, jedoch weitge- hend identische Beschwerden zu entscheiden war, ist die zweitinstanzliche Ge- richtsgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Kosten sind je zur Hälfte (Fr. 600.–) aus den jeweiligen Kostenvorschüssen der Beklagten 1 und des Be- klagten 2 zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerinnen sind unter solidari- scher Haftung zu verpflichten, der Beklagten 1 und dem Beklagtem 2 die geleiste- ten Vorschüsse im Umfang von je Fr. 600.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

E. 4.3 Aufgrund des Streitwerts beläuft sich die ordentliche Parteientschädigung gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV auf rund Fr. 113'000.–. Diese ist in Anwendung von § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 1 lit. b und § 13 Abs. 4 AnwGebV erheblich zu reduzieren. Entsprechend sind die Kläge- rinnen antragsgemäss unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Beklag-

- 9 - ten 1 und dem Beklagten 2 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädi- gung von je Fr. 3'231.– (Fr. 3'000.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Verfügung des Friedensrichteramtes Illnau-Effretikon vom 27. Dezember 2021 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägerinnen auferlegt und je zur Hälfte (Fr. 600.–) mit den geleisteten Kostenvorschüs- sen verrechnet. Die Klägerinnen werden unter solidarischer Haftung ver- pflichtet, der Beklagten 1 und dem Beklagten 2 die geleisteten Vorschüsse im Umfang von je Fr. 600.– zu ersetzen.
  4. Die Klägerinnen werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beklag- ten 1 und dem Beklagten 2 je eine Parteientschädigung von Fr. 3'231.– zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. - 10 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Mai 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Meli versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220003-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. RU220007-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Meli Beschluss vom 17. Mai 2022 in Sachen A._____, Beklagte 1, Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____, Klägerinnen, Erst- und Zweitbeschwerdegegnerinnen 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie

4. E._____, Beklagter 2, Erstbeschwerdegegner und Zweitbeschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____

- 2 - betreffend Erbteilung (Sistierung) Beschwerden gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Illnau- Effretikon vom 27. Dezember 2021 (GV.2019.00054)

- 3 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Beklagte 1, Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdegegnerin (fortan Beklagte 1) reichte am 11. November 2019 beim Friedensrichteramt Illnau- Effretikon (Vorinstanz) ein Schlichtungsbegehren betreffend den Nachlass des am tt.mm.2018 in F._____ verstorbenen G._____ ein (Urk. 5/3), welches vor Vo- rinstanz unter der Geschäftsnummer GV.2019.00052 geführt wird. Mit Eingabe vom 28. November 2019 machten die Klägerinnen, Erst- und Zweitbeschwerde- gegnerinnen (fortan Klägerinnen) ihrerseits in derselben Angelegenheit bei der Vorinstanz ein Schlichtungsgesuch anhängig (Urk. 5/4 = Urk. 7/1), welches vor Vorinstanz unter der Geschäftsnummer GV.2019.00054 geführt wird. Beide Schlichtungsverfahren wurden jeweils auf übereinstimmendes Ersuchen der Par- teien sistiert (Urk. 7/4-8). Das vorletzte Mal verfügte die Vorinstanz die antrags- gemässe Sistierung bis zum 31. Dezember 2021 (Urk. 7/9-10). Am 24. Dezember 2021 reichten die Klägerinnen ein weiteres Sistierungsgesuch ein (Urk. 7/11). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 sistierte die Vorinstanz das Verfahren GV.2019.00054 "bis zum rechtskräftigen Abschluss (entweder durch ausserge- richtlichen Vergleich oder Urteil) des Verfahrens GV.2019.00052" (Urk. 7/12 = Urk. 2). 1.2. Hiergegen erhob die Beklagte 1 mit Eingabe vom 7. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2 f.): " 1. Es seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des Frie- densrichteramts Illnau-Effretikon vom 27. Dezember 2021 im Schlich- tungsverfahren GV.2019.00054 aufzuheben, und es sei das Friedens- richteramt Illnau-Effretikon anzuhalten, das erwähnte Schlichtungsver- fahren fortzusetzen.

2. Eventualiter seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des Friedensrichteramts Illnau-Effretikon vom 27. Dezember 2021 im Schlichtungsverfahren GV.2019.00054 aufzuheben, und es sei die Sa- che zur Neubeurteilung an das Friedensrichteramt Illnau-Effretikon zu- rückzuweisen, wobei der Beschwerdeführerin vorgängig zum Entscheid des Friedensrichteramts Illnau-Effretikon mit Bezug auf den Sistie- rungsantrag der Beschwerdegegnerinnen 1-3 vom 24. Dezember 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen sei.

3. Alles unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen 1-3, eventualiter des Friedensrichteramts

- 4 - Illnau-Effretikon bzw. zulasten der Staatskasse, mit Bezug auf die Par- teientschädigung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer von (derzeit) 7.7 %." Die Beschwerde wurde unter der vorliegenden Geschäftsnummer RU220003 an- gelegt. Der Beklagte 2, Erstbeschwerdegegner und Zweitbeschwerdeführer (fort- an Beklagter 2) hat gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2021 mit Eingabe vom 10. Januar 2022 ebenfalls fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 15/1). Die- se Beschwerde wurde unter der Geschäftsnummer RU220007 angelegt. Der Be- klagte 2 stellte die folgenden Anträge (Urk. 15/1 S. 2): " 1. Es seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des Frie- densrichteramts Illnau-Effretikon vom 27. Dezember 2021 im Schlich- tungsverfahren GV.2019.00054 aufzuheben, und es sei das Friedens- richteramt Illnau-Effretikon anzuhalten, das erwähnte Schlichtungsver- fahren fortzusetzen.

2. Eventualiter seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des Friedensrichteramts Illnau-Effretikon vom 27. Dezember 2021 im Schlichtungsverfahren GV.2019.00054 aufzuheben, und es sei die Sa- che zur Neubeurteilung an das Friedensrichteramt Illnau-Effretikon zu- rückzuweisen, wobei der Beschwerdeführerin vorgängig zum Entscheid des Friedensrichteramts Illnau-Effretikon mit Bezug auf den Sistie- rungsantrag der Beschwerdegegnerinnen 1-3 vom 24. Dezember 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen sei. Alles unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen 1-3, eventualiter des Friedensrichteramts Illnau- Effretikon bzw. zulasten der Staatskasse, mit Bezug auf die Parteientschä- digung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer von (derzeit) 7.7 %." 1.3. Mit Verfügungen vom 2. Februar 2022 wurde der Beklagten 1 und dem Be- klagten 2 für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten je ein Vorschuss von Fr. 900.– auferlegt (Urk. 8; Urk. 15/8), welcher jeweils rechtzeitig geleistet wurde (Urk. 9; Urk. 15/9). Anschliessend wurde mit Verfügungen vom 18. März 2022 den jeweili- gen Gegenparteien Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 12; Urk. 15/10). Sowohl die Beklagte 1 als auch der Beklagte 2 erstatteten fristgerecht ihre jeweili- ge Beschwerdeantwort (Urk. 13; Urk. 15/11). Darin beantragen beide, die Be- schwerde des andern unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerinnen, eventualiter der Staatskasse, vollständig gutzuheissen (Urk. 13 S. 3; Urk. 15/11 S. 2). Die Klägerinnen liessen sich nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 19. April 2022 wurden die Beschwerdeverfahren RU220003 und RU220007 vereinigt und die Beschwerdeantwortschriften den jeweiligen Gegenparteien zur

- 5 - Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen (Urk. 7/1-12). Weitere Eingaben oder prozessuale Anordnungen sind nicht er- folgt. 2. 2.1. Gegen einen Entscheid, mit dem das Verfahren sistiert wird, ist die Be- schwerde kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift zulässig (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 ZPO; vgl. ZK ZPO-Staehelin, Art. 126 N 8; Jen- ny/Jenny, OFK ZPO, ZPO 126 N 10; BSK ZPO-Gschwend, Art. 126 N 17a; CR CPC-Haldy, Art. 126 N 9). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsan- wendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Be- schwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. Sep- tember 2011, E. 4.5.3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat das Schlichtungsverfahren aus Gründen der Zweckmäs- sigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens GV.2019.00052, wel- ches ebenfalls vor der Vorinstanz hängig sei, sistiert (Urk. 7/12 Dispositiv-Ziffer 1). Das Verfahren GV.2019.00052 habe unter anderem die gerichtliche Nachlasstei-

- 6 - lung zum Inhalt und müsse deshalb vor dem vorliegenden Verfahren behandelt und durchgeführt werden (Urk. 7/12 S. 1). 3.2. Die Beklagte 1 und der Beklagte 2 machen im Beschwerdeverfahren zu- sammengefasst geltend, die Vorinstanz habe das Verfahren sistiert, ohne ihnen zu dieser Frage vorgängig das rechtliche Gehör gewährt zu haben (Urk. 1 Rz. 16; Urk. 15/1 Rz. 19). Weiter begründe die Vorinstanz die Sistierung einzig mit dem allgemeinen Hinweis auf deren angebliche Zweckmässigkeit. Inwiefern die Sistie- rung im konkreten Fall zweckmässig sein solle, begründe die Vorinstanz hingegen mit keinem Wort. Es sei anhand dieser äusserst knappen Formulierungen kaum möglich festzustellen, von welchen Grundsätzen und rechtlichen Überlegungen sich die Vorinstanz habe leiten lassen. Dem Entscheid könne auch nicht entnom- men werden, wieso das Verfahren der Klägerinnen sistiert und dasjenige der Be- klagten 1 (GV.2019.00052) weitergeführt werden solle. Das sei prozessökono- misch und hinsichtlich des Prozessstoffs (Auskunftsklage, Herabsetzung, Erbtei- lung) materiell ein vollkommener Unsinn und damit willkürlich. Prozessökono- misch seien alle diesbezüglichen Fragen letztlich in einem Verfahren zu behan- deln (Urk. 1 Rz. 20; Urk. 15/1 Rz. 23). Als Folge der Aufhebung der Sistierung sei das Schlichtungsverfahren GV.2019.00054 fortzusetzen (Urk. 1 Rz. 21; Urk. 15/1 Rz. 24). 3.3. In der Tat wurde das Verfahren durch die Vorinstanz erneut sistiert, ohne al- le Parteien vorgängig anzuhören. Art. 126 Abs. 1 ZPO, der die Sistierung des Ver- fahrens regelt, sagt nichts zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Ent- scheid. Es sind demnach die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO anzuwenden, welche dem Normgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV entsprechen (BGer 4A_527/2011 vom 5. März 2012, E. 2.6, nicht publ. in: BGE 138 III 213). Lehre und Rechtsprechung sind sich einig, dass die Parteien zur Frage der Sistierung vorgängig anzuhören sind (BGer 4A_307/2016 vom 8. November 2016, E. 2.1- 2.4; Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 126 N 20; ZK ZPO-Staehelin, Art. 126 N 4; BK ZPO-Frei, Art. 126 N 14 f.). Hintergrund ist die besondere Tragweite des Sis- tierungsentscheides, welcher im Konflikt mit dem Beschleunigungsgebot steht und damit das verfassungsmässige Verbot der Rechtsverzögerung tangieren

- 7 - kann. Die Bedeutung, die der Gesetzgeber dem (positiven) Sistierungsentscheid zumisst, zeigt sich darin, dass ausdrücklich die Beschwerdemöglichkeit einge- räumt wird (Art. 126 Abs. 2 ZPO). Die Nichtgewährung der Möglichkeit zur vor- gängigen Stellungnahme verletzt daher den Anspruch auf rechtliches Gehör. 3.4. Wird eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz fest- gestellt, so leidet der Entscheid an einem Mangel und wird aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs, unabhängig davon, ob der Entscheid ohne die Ver- letzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben (ZK ZPO-Sutter-Somm/ Chevalier, Art. 53 N 26). Ausnahmsweise kann die Verletzung von der Rechtsmit- telinstanz geheilt werden, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gra- vierend ist und die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechts- fragen hat wie die Vorinstanz (ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, a.a.O., Art. 53 N 27). Da die Beschwerdeinstanz in Tatfragen nicht über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz (vgl. Art. 320 lit. b ZPO; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5), ist eine Heilung der Gehörsverletzung ausgeschlossen (vgl. Schenker, Stämfplis Handkommentar, ZPO 53 N 23). Die angefochtene Ver- fügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien an die Vorinstanz zurückzuwei- sen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Eine materielle Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz verfügten Sistierung des Verfahrens kann daher unterbleiben. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Klägerinnen als unterliegende Parteien zu be- trachten und demnach kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daran ändert nichts, dass sie die Beschwerden nicht beantwortet und in den Be- schwerdeverfahren keine Anträge gestellt haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bemisst sich das Obsiegen und Unterliegen einzig an den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, und die Gegenpartei kann sich nicht durch Verzicht auf eine Vernehmlassung bzw. Beantwortung des Rechtsmit- tels ihrer Kostenpflicht entziehen. Dieser Grundsatz wird lediglich dann aus- nahmsweise durchbrochen und die rechtsmittelbeklagte Partei von der sie tref- fenden Kostenpflicht entlastet, wenn ein gravierender, von ihr nicht mitverschulde-

- 8 - ter Verfahrensfehler (sog. "Justizpanne") zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder keinen Antrag gestellt und sich mit dem angefochtenen Entscheid auch nicht identifiziert hat (vgl. BGer 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020, E. 3.1; BGer 5A_175/2018 vom 21. Juni 2019, E. 5.2; BGer 4D_69/2017 vom 8. März 2018, E. 6; BGer 5A_932/2016 vom

24. Juli 2017, E. 2.2.4 m.w.Hinw.). Im vorliegenden Fall wiegt die Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch nicht derart schwer, dass von einer krass falschen Rechtsanwendung (im Sinne einer eigentlichen Justizpanne) gesprochen werden muss und sich ein Abweichen von den Grundsätzen der Kostenverlegung recht- fertigen würde. Das Ausmass der vorliegenden Gehörsverletzung ist als pro- zessualer Fehler zu qualifizieren, welcher im Bereich des normalen Prozessrisi- kos der Parteien liegt. Nachdem die Klägerinnen das Sistierungsgesuch gestellt haben, haben sie den angefochtenen Entscheid zudem veranlasst. 4.2. Gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 des Schlichtungsgesuchs soll festgestellt werden, dass das Gesamtgut Fr. 12'331'903.– betrage. Weiter sei gemäss Rechtsbegehren Ziffer 3 bis 5 festzustellen, dass der Anteil der Klägerinnen am Gesamtgut insgesamt 11/12 betrage (Urk. 7/1 S. 3). Der Streitwert in der Haupt- sache ist damit auf gerundet Fr. 11'304'244.– festzusetzen. Angesichts dessen, dass im vereinigten Beschwerdeverfahren über zwei selbständige, jedoch weitge- hend identische Beschwerden zu entscheiden war, ist die zweitinstanzliche Ge- richtsgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Kosten sind je zur Hälfte (Fr. 600.–) aus den jeweiligen Kostenvorschüssen der Beklagten 1 und des Be- klagten 2 zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerinnen sind unter solidari- scher Haftung zu verpflichten, der Beklagten 1 und dem Beklagtem 2 die geleiste- ten Vorschüsse im Umfang von je Fr. 600.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 4.3. Aufgrund des Streitwerts beläuft sich die ordentliche Parteientschädigung gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV auf rund Fr. 113'000.–. Diese ist in Anwendung von § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 1 lit. b und § 13 Abs. 4 AnwGebV erheblich zu reduzieren. Entsprechend sind die Kläge- rinnen antragsgemäss unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Beklag-

- 9 - ten 1 und dem Beklagten 2 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädi- gung von je Fr. 3'231.– (Fr. 3'000.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Die Verfügung des Friedensrichteramtes Illnau-Effretikon vom 27. Dezember 2021 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägerinnen auferlegt und je zur Hälfte (Fr. 600.–) mit den geleisteten Kostenvorschüs- sen verrechnet. Die Klägerinnen werden unter solidarischer Haftung ver- pflichtet, der Beklagten 1 und dem Beklagten 2 die geleisteten Vorschüsse im Umfang von je Fr. 600.– zu ersetzen.

4. Die Klägerinnen werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beklag- ten 1 und dem Beklagten 2 je eine Parteientschädigung von Fr. 3'231.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

- 10 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Mai 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Meli versandt am: ya