Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers wird nicht einge- treten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Beschwerdegeg- nerin unter Beilage eines Doppels von act. 15, sowie an das Friedensrich- teramt Kloten (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein. - 3 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 260.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
- Dezember 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU210112-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 3. Dezember 2021 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Stadt Kloten vom 9. November 2021 (GV2021.00145)
- 2 - Erwägungen: Am 4. November 2021 ging beim Friedensrichteramt Kloten (nachfolgend Vor- instanz) ein Schlichtungsgesuch der Klägerin ein. Sie beantragte insbesondere die Verpflichtung des Beklagten, ihr Fr. 1'215.– nebst Zins und weiteren Kosten zu bezahlen (vgl. act. 1). Mit Verfügung vom 9. November 2021 setzte die Vor- instanz der Klägerin eine Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 260.– zu bezahlen (vgl. act. 14). Mit Eingabe vom 23. November 2021 (Datum Poststem- pel) erhob der Beklagte sinngemäss Beschwerde beim Obergericht gegen die Verfügung vom 9. November 2021 (vgl. act. 15). Mit der angefochtenen vor- instanzlichen Verfügung wurde lediglich entschieden, dass die Klägerin für das von ihr eingeleitete Schlichtungsverfahren einen Kostenvorschuss zu leisten hat. Dem Beklagten mangelt es am notwendigen schutzwürdigen Interesse i.S.v. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, um sich gegen diesen Entscheid zur Wehr zu setzen, denn seine Rechte werden nicht beeinträchtigt, weil die Klägerin einen Kosten- vorschuss zu bezahlen hat. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers wird nicht einge- treten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Beschwerdegeg- nerin unter Beilage eines Doppels von act. 15, sowie an das Friedensrich- teramt Kloten (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein.
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4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 260.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
6. Dezember 2021